Leitsatz Für den Erlaß eines öffentlich- rechtlichen Hausverbots bedarf es keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr ergibt sich die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts aus der Natur der Sache. Ist für die Verhängung eines Hausverbots für Theaterbesucher in internen Verwaltungsvorschriften eine abgestufte Regelung vorgesehen, muß sich der Inhaber des Hausrechts an diese Regelung halten. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 15 E 2957/97 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1997 wird wiederhergestellt.
- Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Randnummer 2 Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da sich das verfügte Hausverbot, das sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin – wie sich aus der Bezeichnung im Hausverbot vom 04.07.1997 ergibt – nur auf das ... in der ..., in ... bezieht, als öffentlich-rechtliches Hausverbot darstellt. Denn die Antragsgegnerin betreibt ihre Theater in öffentlich-rechtlicher Form und stellt den Bürgern ihre Bühnen als kulturelle öffentliche Einrichtungen im Sinne des § 19 Abs. 1 HGO zur Verfügung. Die gegen die Antragstellerin erlassene Verbotsverfügung ist ferner als Verwaltungsakt anzusehen, gegen den im Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23.02.1981, Bay.VBl. 1981, 657). Randnummer 3 Der Eilantrag der Antragstellerin ist auch begründet, da sich das Hausverbot vom 04.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.1997 bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bestehen kann. Das Hausverbot stützt sich vorliegend auf das Hausrecht der Antragsgegnerin, wie es in der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadt Frankfurt am Main (AGA) I in Ziff. 5.16 geregelt ist. Gegen diese Regelung bestehen im Grundsatz keine Bedenken; insbesondere hält es die Kammer nicht für erforderlich, daß es für den Erlaß eines öffentlich-rechtlichen Hausverbots einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Erlaß eines Hausverbots der Funktionsermöglichung und nicht der Funktionserfüllung der Verwaltung dient. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich das einem Hoheitsträger zustehende Bestimmungsrecht über Zutritt und Verweilen von Personen in einem räumlich geschützten Herrschaftsbereich sowie die damit zusammenhängenden Befugnisse gewissermaßen als notwendiger Annex zur Sachkompetenz, d. h. als Voraussetzung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung erklären. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts ergibt sich damit letztlich aus der Natur der Sache. Die Behörde, die eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen hat, muß auch bestimmen können, ob sie eine Person vom Betreten ihrer Räume ausschließt, weil diese ihre ordnungsgemäße Tätigkeit gefährdet oder stört. Für diese sachgesetzlich vorgegebene Befugnis ist eine ausdrückliche Zuweisung durch den Gesetzgeber entbehrlich (Bay. VGH, a. a. O.). Randnummer 4 Besteht danach eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für das ausgesprochene Hausverbot, führt dies gleichwohl nicht zur Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin hat das von ihr selbst in Ziff. 5.16 AGA vorgegebene Verfahren nicht eingehalten. Nach § 5.16 Abs. 1 AGA ist ein Haus verweis zulässig, wenn Besucherinnen oder Besucher trotz wiederholter Ermahnung gröblich gegen Anstand und Sitte verstoßen oder durch ihr Verhalten in empfindlicher Weise den Dienstbetrieb stören. Ein Haus verbot kann erst erteilt werden, wenn eine Besucherin oder ein Besucher schon wiederholt – also mindestens zweimal – des Hauses verwiesen werden mußten. Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen, aber auch aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich nicht, daß die Antragstellerin vor Ausspruch des Hausverbots vom 04.07.1997 wiederholt des Hauses verwiesen werden mußte, so daß sich das Hausverbot aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Abgesehen davon ist auch nicht ohne weiteres ersichtbar, ob gegenüber der Antragstellerin auch eine wiederholte Ermahnung als Voraussetzung für einen Hausverweis ergangen ist. Dies bedarf hier aber keiner näheren Klärung, da jedenfalls – wie zuvor ausgeführt – die Voraussetzungen der Ziff. 5.16 Abs. 3 AGA nicht vorliegen. Randnummer 5 Abschließend sei darauf hingewiesen, daß es nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, die Ausübung des Hausverbotes an ein abgestuftes Verfahren zu knüpfen, wie es die Antragsgegnerin in Ziff. 5.16 AGA getan hat. Da aber die Antragsgegnerin eine solche abgestufte Regelung getroffen hat, muß sie sich nach dem Gedanken der Selbstbindung der Verwaltung daran festhalten lassen; sie ist an ihre eigenen Vorschriften gebunden. Randnummer 6 Als unterlegene Beteiligte hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030735