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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 755/94 Urteil Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber seinen Bürgern; dieser kann seine

Leitsatz Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber seinen Bürgern; dieser kann seine Befugnis in gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleihen. Die Religionsgesellschaften dürfen das vom Staat abgeleitete und in den weltlichen Bereich hineinwirkende Hoheitsrecht (Festsetzung und Beitreibung der Kultus-steuern durch Verwaltungszwang), nicht anders in Anspruch nehmen, als würde der Staat es selbst ausüben, nämlich im Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten. Religionsgesellschaften dürfen kraft des ihnen verliehenen Hoheitsrechts Steuern nur von ihren Angehörigen erheben. Der Staat darf nicht bestimmen, wer einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört, die Mitgliedschaft wird vielmehr allein von der Religionsgesellschaft bestimmt. Eine Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Gewalt der Religionsgesell-schaft unterwirft verbietet sich als Grundlage für die Steuerpflicht. Jeder darf über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit selbst und frei von staatlichen Zwang entscheiden. Verfassungsrechtlich ist eine förmliche Beitrittserklärung nicht erforderlich, erforderlich ist jedoch ein gewisser Bekenntnis- oder Willensakt, ehe eine Religionsgesellschaft das Recht hat, sich eine Person einzugliedern und zu bestimmen, wie lange das Mitglied an seinem Beitritt festgehalten werden kann. Tenor Die Bescheide der Oberfinanzdirektion F a.M. vom 21.06.1988 sowie die Bescheide vom 21.7.1988 und 30.08.1988 hinsichtlich der israelitischen Kultussteuer, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.1.1994, werden aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger ihren Feststellungsantrag vom 08.3.1994 zurückgenommen haben. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Nacherhebung der israelitischen Kultussteuer(Synagogensteuer) für die Jahre 1983 - 1986. I Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV sind Religionsgemeinschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Gem. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) vom 27.04.1950 (GVBl. S. 63) i.d.F. vom25.09.1968 bzw. 12.02.1986 (GVBl. I S. 26 bzw. S. 90) können Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, aufgrund von Steuerordnungen (Satzungen)Kultussteuern als öffentliche Abgaben erheben. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 9Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes werden die Kultussteuern, soweit sie u.a. in Zuschlägen zur Einkommenssteuer bestehen, von den Finanzämtern verwaltet. Randnummer 2 Die Beigeladene, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat von der ihr verliehenen Befugnis, Steuern zu erheben und durch die Finanzämter festsetzen und einziehen zu lassen, durch ihre Steuerordnung vom 27. 12.1968 i.d.F. v.18.12.1969 Gebrauch gemacht. Randnummer 3 Der Kreis der Steuerpflichtigen wird nach dieser Steuerordnung folgendermaßen bestimmt: Randnummer 4 * § 1

(1)Steuerpflichtig gegenüber der Jüdischen Gemeinde F sind alle Personenjüdischen Glaubens, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben und Mitglied der Jüdischen Gemeinde F sind. Randnummer 5
(2)Als Angehöriger jüdischen Glaubens im Sinne dieser Steuerordnung gilt jeder, der nach dem jüdischen Religionsgesetz Jude ist und nicht nach den Bestimmungen innerstaatlichen Rechts aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist. Randnummer 6 * Die Satzung der Beigeladenen, die - soweit sie hier von Interesse ist - seit1970 bis heute unverändert gültig ist, regelt die Mitgliedschaft wie folgt: *§ 2 Mitglieder der Jüdischen Gemeinde sind alle Personen jüdischen Glaubens, die in F ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach ihrem Zuzug nach F gegenüber dem Gemeindevorstandschriftlich erklären, dass sie nicht Mitglieder der Jüdischen Gemeinde sein wollen. . . . Randnummer 7 *Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes und § 2 Abs. 1der Steuerordnung der Beigeladenen beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen und den Erwerb der Mitgliedschaft bei der Jüdischen Gemeinde F folgt. Sie endet - abgesehen vorn Todesfall oder der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen - bei Austritt mit Ablauf des Monats, der auf die Erklärung des Austritts aus der Jüdischen Gemeinde F folgt. Randnummer 8 II 1. Die Kläger, ein Ehepaar, sind 1946 bzw. 1947 in B. als Kinder jüdischer Eltern geboren und beide auch dort aufgewachsen. 1970 zog der Kläger zunächst nach W. und später nach O. In den Jahren 1971 - 1972 lebte er in F. 1972 fand die Heirat mit der Klägerin statt. Seither ist der Kläger als Arztberufstätig. Es folgten zwei Jahre in I. und Bad S., ehe die Kläger 1974wieder nach F zogen und von dort aus 1977 nach L. Seit 1979 haben sie ihren Wohnsitz ununterbrochen in F. Soweit bekannt, hatten die Kläger weder bei der An- und Abmeldung ihrer Wohnsitze noch in ihren Steuererklärungen bis 1988jemals Angaben über ihre Religionszugehörigkeit gemacht. Randnummer 9 Ihre Kinder besuchten den Kindergarten und die Grundschule der hiesigen Jüdischen Gemeinde und nahmen am jüdischen Religionsunterricht teil. Doch entrichteten die Kläger für sie die für Nichtmitglieder festgesetzten höheren Beiträge. Durch diese Kontakte entstand bei der Beigeladenen der Eindruck, die Kläger seien Juden und nähmen am jüdischen Gemeindeleben teil. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 27.07.1982 wies die Beigeladene die Kläger darauf hin, dass ihre Mitglieder der Steuerpflicht unterlägen und bat um Mitteilung, ob und ggf. welche Beträge von ihnen an Synagogensteuer in den vergangenen Jahren entrichtet worden seien. Diese antworteten, sie seien keine Mitglieder der Jüdischen Gemeinde. Daraufhin entgegnete die Beigeladene mit Schreiben vom27.08.1982, die Kläger seien seit ihrem Zuzug nach F. Gemeindemitglieder mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, und klärte sie über den Inhalt des § 2 ihrer Satzung auf. Randnummer 11 Auf diese Belehrung reagierten die Kläger mit Schreiben vom 03.09.1982 mit den Worten: "Wir sind ohne Glaubensbekenntnis und daher keine Mitglieder der Jüdischen Gemeinde. Auch vor unserem Zuzuge hatten wir stets den Status ohne Konfession". Der Beigeladenen schien danach die Zugehörigkeit der Kläger zum Judentum nicht nachweisbar, so dass sie zunächst ihre Bemühungen einstellte, die Kläger als steuerpflichtige Mitglieder zu gewinnen. Randnummer 12 Diese Einschätzung änderte die Beigeladene, als sich die Kläger Anfang 1988entschlossen, der Gemeinde beizutreten, und der Kläger auf seinem Anmeldeformular vom 15.01.1988 auf die Frage "Waren Sie früher Mitglied unserer oder einer anderen Jüdischen Gemeinde? (wo und bis wann)"antwortete:"bis 1970 in B.". Dies nahm die Beigeladene zum Anlaß, dem Finanzamtmitzuteilen, die Kläger seien seit 1971 Mitglieder ihrer Gemeinde, und darum zu bitten, die Synagogensteuer im Rahmen der § 169 ff. AO nachzuerheben und bei den künftigen Veranlagungen festzusetzen. Mit Bescheiden vom 21.06.1988 setzte das Finanzamt F für die Jahre 1983 - 1985gegen die Kläger israelitische Kirchensteuer in Höhe von 610,52 DM, 15.165,05DM und 2.348,70 DM fest. Mit Bescheid vom 21.07.1988 wurde von den Klägern neben der Einkommenssteuer für 1986 auch israelitische Kultussteuer in Höhe von 2.612,79 DM erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 30.08.1988 wurde die Kultussteuer für das Jahr 1986 wegen einer Veränderung in den Besteuerungsgrundlagen auf 2.423,97 DM reduziert. 2. Mit am 24.06., 25.07. und 01.09.1988 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben legten die Kläger u.a. gegen die Festsetzung der Synagogensteuer in den vorgenannten Bescheiden Widerspruch ein. Sie wiesen darauf hin, dass sie "erst zum 01.01.1988 wieder der israelitischen Kultusgemeinde beigetreten" seien. Randnummer 13 In ihrer Stellungnahme vom 07.11.1988 zu den Widersprüchen stellte die Beigeladene folgendes fest: *"Nach unserer Satzung ist Mitglied der Jüdischen Gemeinde F/M. jede Person, die nach dem jüdischen Religionsgesetz Jude ist, in F einen Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt hat und nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist. Randnummer 14 Die Zugehörigkeit zum Judentum wird von den Steuerpflichtigen nichtbestritten. Der Wohnsitz aller Familienmitglieder befindet sich seit dem15.10.1979 ununterbrochen in F, eine Austrittserklärung liegt nicht vor. Randnummer 15 Eine förmliche Beitrittserklärung ist vom Gesetzgeber für keine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts vorgeschrieben. Der in unserem Gespräch mit den Eheleuten *[K.]* vorgebrachte Begriff des Bekennens. ist kein objektiver Tatbestand und kann somit kein für die Besteuerung maßgebendes Merkmal darstellen." Randnummer 16 * Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.1994 verwarf die Oberfinanzdirektion F den Widerspruch vom 01.09.1988 als unzulässig und wies die Widersprüche im übrigen als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: *"Steuerpflichtig gegenüber der Jüdischen Gemeinde F sind nach § 1 der Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde vom 27. Dezember 1968 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 3/1969. Seite 108) alle Personen jüdischen Glaubens, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben und Mitglieder der Jüdischen Gemeinde F sind. ... Als Angehöriger jüdischen Glaubens im Sinne der Steuerordnung gilt jeder, der nach dem jüdischen Religionsgesetz Jude ist. Die Zugehörigkeit zum Judentum wird von den Widerspruchsführern nichtbestritten. ... Da die Widerspruchsführer nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Zuzug gegenüber dem Gemeindevorstand schriftlich erklärt haben, nicht Mitglieder der Gemeinde sein zu wollen, sind sie Mitglieder der Jüdischen Gemeinde F geworden. Randnummer 17 Wer Mitglied der entsprechenden Religionsgemeinschaften ist, wird durchinnerkirchliches Recht bestimmt. ... Das Jüdische Religionsgesetz, das zusätzlich bei einem Juden kraft Abstammung keinen Willensakt kennt, um in die Gemeinschaft einzutreten, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die negative Vereinigungsfreiheit, sofern der Angehörige jederzeit die Möglichkeit hat, seine Mitgliedschaft zu beenden(Beschluss des BVerfG v. 31. März 1971, BVerfGE 30 S. 415 ff. ). Diese Voraussetzung wird durch § 3 der Satzung der Jüdischen Gemeinde F erfüllt. Randnummer 18 Ein Austritt aus der Jüdischen Gemeinde F wurde von den Widerspruchsführern weder behauptet noch nachgewiesen." Randnummer 19 * Dieser Bescheid wurde den Steuerberatern der Kläger am 14.02.1994 zugestellt. Randnummer 20 III Am 09.03.1994 haben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid und die Ausgangsbescheide hinsichtlich der Synagogensteuer Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, eine nachträgliche Vereinnahmung durch die Jüdische Gemeinde stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 19,206 ff., 217) sei Ausprägung des Grundrechts der Religionsfreiheit, dass die öffentlich-rechtlichenReligionsgesellschaften niemanden, der in ihr Gebiet eintrete, einseitig, ohne Rücksicht auf seinen Willen, zu ihrem Mitglied machen könnten. Neben den kirchenrechtlich normierten Voraussetzungen sei stets auch der auf den Erwerb der Mitgliedschaft gerichtete Wille des Betroffenen erforderlich. Randnummer 21 sie hätten sich zu ihrem Beitritt 1988 erst nach einem inneren Entwicklungsprozeß entschlossen. Davor seien sie noch nie Mitglieder einerjüdischen Gemeinde gewesen und hätten auch nicht am religiösen Leben der für sie zuständigen Gemeinden teilgenommen. Der Eintrag auf dem Anmeldeformularsei ein Mißverständnis gewesen. Der Kläger habe damit lediglich zum Ausdruckbringen wollen, dass er bis 1970 in B gelebt habe. Nur sein Vater sei in B(zahlendes) Gemeindemitglied gewesen. Er selbst sei weder beschnitten, noch habe er ein "Bar Mitzwah" gehabt. Die Kläger hätten ferner nur standesamtlichgeheiratet und sich nicht nach jüdischem Ritus trauen lassen. Entsprechend hätten sie nie eine Religionszugehörigkeit angegeben und für ihre Kinder in Schule und Kindergarten den Beitrag für Nichtmitglieder gezahlt. Sie hätten auch keine Gemeindezeitung oder ähnliches erhalten. Randnummer 22 Der Beigeladenen seien alle Fakten bekannt gewesen und sie habe die Frage der Mitgliedschaft auch bereits 1982 ausführlich diskutiert und im Sinne der Kläger entschieden, so dass diese sich heute auf Vertrauensschutz berufen könnten. Zudem hätten die Kläger keine Kenntnis von der Regelung in der Satzung über die Mitgliedschaft gehabt. In anderen Jüdischen Gemeinden, etwa in W. und O., in deren Bezirken die Kläger früher gewohnt hätten, sei neben der jüdischen Abstammung und dem Wohnsitz ein zusätzlicher Bekenntnisakt für den Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich. Die Beigeladene habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, indem sie die Kläger nicht rechtzeitig auf ihre Ausnahmeregelung hinsichtlich der Mitgliedschaft hingewiesen habe. Randnummer 23 Mit der Klage hatten die Kläger zunächst u.a. den Antrag gestellt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, Synagogensteuer für die Jahre 1983 - 1987 zu zahlen. Dieser Feststellungsantrag wurde von ihnen vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen. Randnummer 24 Die Kläger beantragen nunmehr, die Bescheide des Beklagten vom 21.06.1988 betreffend die Synagogensteuer für die Jahre 1983 - 1985 und die Einkommenssteuerbescheide vom 21.07. und31.08.1988 für das Jahr 1986 hinsichtlich der Synagogensteuer sowie der Widerspruchsbescheid vorn 17.01.1994 aufzuheben. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wie im Widerspruchsbescheid vertritt er die Auffassung, dass die Kläger - als Juden - nach der Satzung der Beigeladenen durch ihren Zuzug nach F mangelsrechtzeitiger Bekundung eines gegenteiligen Willens bzw. mangels Austritt nach den Bestimmungen staatlichen Rechts deren Mitglieder geworden seien. Sie hätten nie bestritten, von jüdischen Müttern abzustammen und deshalb nach dem jüdischen Religionsgesetz Juden zu sein. Ihre Behauptung, sie seien beim Zuzug nach F ohne Glaubensbekenntnis gewesen, werde durch die Anmeldung des Klägers bei der Jüdischen Gemeinde vorn 15.01.1988 widerlegt, in der er angebe, bis1970 Mitglied der Jüdischen Gemeinde in B gewesen zu sein. Randnummer 26 Vertrauensschutz könnten die Kläger nicht in Anspruch nehmen, zumal ihnen mit Schreiben der Beigeladenen vorn 27.08.1982 die konkreten Voraussetzungen der Mitgliedschaft erläutert worden seien. Da die Kläger 1982 gegenüber der Beigeladenen erklärt hätten, auch vor ihrem Zuzug stets den Status ohne Konfession gehabt zu haben, sei es dieser erst 1988 nach dem Eingeständnis des Klägers in dem Anmeldeformular möglich gewesen, die Zugehörigkeit der Kläger zum Judentum zu belegen. Randnummer 27 In der mündlichen Verhandlung äußerte der Beklagte darüberhinaus die Ansicht, die Steuerpflicht nach der Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde F knüpfe nichtausschließlich an die Abstammung und den Wohnsitz an, sondern sei zusätzlich an ein Bekenntnis zum jüdischen Glauben gebunden. Randnummer 28 Die Beigeladene machte sich diese Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu eigen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Synagogensteuer erst ab1983 erhoben worden sei, nachdem die Kläger 1982 über die Satzungsbestimmungender Gemeinde informiert worden seien und Gelegenheit zum Austritt gehabt hätten. Randnummer 29 Sie beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die angefochtenen Bescheide, den zitierten Schriftwechsel, die Satzung und Steuerordnung der Beigeladenen, die Satzungen der Jüdischen Gemeinden in O.und W. und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Randnummer 30 Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Auskünfte der für die Wohnsitze der Kläger in O., I., Bad S. und L. zuständigen Jüdischen Gemeinden O., W. und H. eingeholt, wonach die Kläger nie Mitglieder dieser Gemeinden waren. Entscheidungsgründe Randnummer 31 I Die zulässige Klage ist begründet. Die hinsichtlich der Festsetzung der Synagogensteuer angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben, weil sie rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 32 1. Für die Veranlagung der Kläger zur israelitischen Kultussteuer in den Jahren 1983 - 1986 gibt es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage. Die Bestimmung des § 1 der Steuerordnung der Beigeladenen i.V.m. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung, auf die sich der Beklagte beruft, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 und 2GG und kann deshalb bei der staatlichen Steuerfestsetzung nicht herangezogen werden. Randnummer 33
  1. a)Das Besteuerungsrecht ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht (vgl. BVerfGE 18, 392 ff., 396 ; 19, 206 ff.,218). Als vom Staat abgeleitetes und durch die staatliche Festsetzung derKirchen- und Kultussteuern und ihre Beitreibung im Wege des Verwaltungszwangs in den weltlichen Bereich hineinwirkendes Hoheitsrechts, kann es von den Kirchen nicht anders, als wenn der Staat es selbst ausüben würde, nur im Einklang mit der grundgesetzlichen Ordnung, vor allem mit den Grundrechten, in Anspruch genommen werden. Dem Staat ist es dabei versagt, durch übertragunghoheitlicher Befugnisse an der Vollziehung der aus der Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft erwachsenden Pflichten mitzuwirken, soweit ihm eine solche Einflußnahme durch das Grundgesetz verboten ist (vgl. BVerfGE 19, 206ff., 217; 30, 415 ff., 422 ff.). Randnummer 34 Das Grundgesetz verpflichtet den Staat als Heimstatt aller Bürger ohne Ansehender Person zur religiösen und konfessionellen Neutralität. Daraus folgt einerseits, dass nicht der Staat bestimmen kann, wer einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört, sondern die Mitgliedschaft von der Religionsgesellschaft nach Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG als eigene Angelegenheit selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes geordnet wird. Andererseits dürfen die Religionsgesellschaften kraft des ihnen vom Staat verliehenen Hoheitsrechts Steuern nur von ihren Angehörigen erheben. Denn dem Staat ist es verwehrt, einer Religionsgesellschaft Hoheitsbefugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die ihr nicht angehören (vgl. BVerfGE 19, 206 ff., 216; 30, 415 ff., 421 ff.). Randnummer 35 Ferner verbietet Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet mit derGlaubens- und Bekenntnisfreiheit und dem Recht der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sich eine Lebensform geben kann, die seiner religiösen und weltanschaulichen Oberzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 ff., 3). Jeder darf danach über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichen Zwangentscheiden (BVerfGE 30, 415 ff., 423 ). Diese Maßstäbe gelten auch für die Steuererhebung anderer Religionsgemeinschaften. Randnummer 36 Dabei ist zu beachten, daß die Möglichkeit zum Austritt aus einer Religionsgesellschaft die fehlende Freiheit beim Eintritt in diese nicht zu kompensieren vermag. Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Unterwerfung unter die Kirchengewalt ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen beginnt nicht erst mit der Verweigerung des Austritts, sondern bereits mit der zwangsweisen Aufnahme. Randnummer 37 Dieses Rechtsverständnis unterstreicht das Bundesverfassungsgericht in seiner zitierten Entscheidung im 30. Band, indem es in dem dort entschiedenen Fall hervorhebt, daß der Beschwerdeführer getauft worden sei, womit seinevertretungsberechtigten Eltern seine Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirchedokumentiert und ihre Bereitschaft zu seiner Erziehung in diesem Bekenntniserklärt hätten. Belastende Rechtsfolgen für das Kind wurden an die Taufe in der Regel erst in einem Zeitpunkt angeknüpft, indem es die Religionsmündigkeiterlangt habe und daher jederzeit durch Austritt seine Mitgliedschaft beenden könne. Werde die Mitgliedschaft gleichwohl aufrechterhalten, so liege darin ein Element der Freiwilligkeit, das es ausschließe, von einer Zwangsmitgliedschaft zu sprechen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer als bereits Religionsmündiger durch seine Konfirmation ausdrücklich zu seiner Religionsgemeinschaft bekannt und seine Bekenntniszugehörigkeit durch die Angaben in seinen Einkommenssteuererklärungen und durch Kirchensteuerzahlungen auch später zum Ausdruck gebracht. Der Senat legt ferner Wert auf die Feststellung, dass beim dortigen Beschwerdeführer nach seinem Wohnsitzwechsel keine Änderung in konfessioneller Beziehung eingetreten sei, sondern zwischen der Kirche, der er durch Taufe und Konfirmation angehört habe und der aufnehmenden Kirche Bekenntnisidentitätbestehe (vgl. BVerfGE 30, 415 ff., 424 ff. ). Dieses Kriterium wäre nichtrelevant, wenn die zur Steuererhebung führende Mitgliedschaftsregelungverfassungsrechtlich auch ohne ein Bekenntniselement auskommen könnte. Randnummer 38 Zwar ist eine förmliche Beitrittserklärung verfassungsrechtlich nichterforderlich (BVerfG a.a.O.), doch fordert das Bundesverfassungsgericht nach Auffassung der Kammer unmißverständlich einen wie auch immer geartetenBekenntnis- oder Willensakt, ehe einer Religionsgesellschaft zugebilligt wird, sich eine Person einzugliedern und sich dann unter Umständen die Frage stellt, ob und ggf. wie lange das Mitglied an seinem Beitritt gegen seinen Willen für die Zukunft festgehalten werden kann. Randnummer 39
  2. b)Die von der Beigeladenen gewählten Kriterien für die Bestimmung des steuerpflichtigen Personenkreises genügen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Randnummer 40 Nach § 1 Abs. 1 der Steuerordnung der Beigeladenen knüpft die Pflicht zur Entrichtung von Synagogensteuer an den jüdischen Glauben, den Wohnsitz (oder Aufenthaltsort) und die Mitgliedschaft des Steuerpflichtigen in ihrer Gemeinde an. Der jüdische Glaube ist dabei nicht (zwingend) als Bekenntnis im Sinne eines die Zugehörigkeit zum Judentum innerlich und nach außen bejahenden Willensaktes zu verstehen. Die Legaldefinition in Absatz 2 dieser Bestimmung stellt vielmehr auf die Regeln des jüdischen Religionsgesetzes ab, das sich mit der Abstammung eines Menschen von einer jüdischen Mutter begnügt, um ihn oder sie als Juden bzw. Jüdin anzusehen. Randnummer 41 Von einem unverzichtbaren, für das Entstehen der Steuerpflicht konstitutiven Bekenntniselement könnte danach nur ausgegangen werden, wenn die sich in § 2der Satzung wiederfindende Formulierung "Personen jüdischen Glaubens" anders als in der Steuersatzung auszulegen wäre, da die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsregelung der Satzung zusätzlich erfüllt sein müssen, um eine Steuerpflicht zu begründen. In der Satzung oder der Steuerordnung finden sich dafür keine Anhaltspunkte. Randnummer 42 Hingegen liefert die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 07.11.1988 zum Widerspruch der Kläger eine authentische Interpretation der Mitgliedschaftsregelung, wonach im Fall der Kläger allein auf die Abstammung abzustellen sei. Der ins Gespräch gebrachte Begriff des "Bekennens" sei kein objektiver Tatbestand und könne somit kein für die Besteuerung maßgebendes Merkmal darstellen. Auch aus späteren Stellungnahmen der Beigeladenen wird deutlich, dass sie hier allein vom Abstammungsprinzip ausgeht. So führt sie etwa in ihrem Schreiben vom 22.04.1994 an die Oberfinanzdirektion aus, die Anknüpfung einer Mitgliedschaft an Abstammung und Wohnsitz sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Und weiter: Da die Steuerpflichtigen nie bestritten hätten, jüdischer Abstammung zu sein, habe davon ausgegangen werden müssen, dass sie unter Beachtung des Wohnsitzprinzips seit ihrem Zuzug Mitglieder der Jüdischen Gemeinde seien. Randnummer 43 Dem widerspricht nicht, dass die Beigeladene der Erklärung des Klägers bei der Anmeldung, er sei bis 1970 in B Mitglied der Jüdischen Gemeinde gewesen, besondere Bedeutung beimaß und erst ab diesem Zeitpunkt meinte, den Klägern die Zugehörigkeit zum Judentum nachweisen zu können. Denn die Beigeladene hatte bis dahin nur gerüchteweise davon gehört, dass die Kläger jüdischer Abstammung seien. Einen Beleg dafür hatte sie nicht in der Hand (vgl.Schreiben der Steuerabteilung der Beigeladenen vom 16.09.1992). Die frühere Mitgliedschaft des Klägers in einer anderen jüdischen Gemeinde - so sie denn bestanden hätte - hätte die Beigeladene dieser Beweisnot enthoben, da damit die jüdische Abstammung (oder eine Konversion zum jüdischen Glauben)festgestanden hätte. Die - nicht an ein Bekenntnis gebundene - jüdische Abstammung als Kriterium entbehrt jedoch jeglicher Willensgrundlage. Randnummer 44 Die in der Satzung der Beigeladenen gewählte Widerspruchslösung ist zum einen kein positiver Willens- oder Bekenntnisakt, sondern dessen Negation. Zum anderen leidet sie an dem Makel, dass die potentiellen Mitglieder - wie im Fall der Kläger geschehen durchaus erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist von dieser Regelung Kenntnis erhalten und sie deshalb nicht mehr in Anspruchnehmen können. Angesichts der vielfältigen Mitgliedschaftsregelungen der autonomen jüdischen Gemeinden, die keine übergeordnete Rechtsordnung wie inden christlichen Kirchen kennen, ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass die Betroffenen zu spät von ihrer Mitgliedschaft erfahren. Es kann ihnen nichtangesonnen werden, sich vorsorglich vor oder unmittelbar nach ihrem Zuzug beider jeweiligen jüdischen Gemeinde ihres Bezirks nach deren Mitgliedschaftsregelung zu erkundigen, um eine Erfassung durch bloßes Nichtstun zu vermeiden, die Ausnahmecharakter zu haben scheint (vgl. die Auskünfte und Satzungen der Jüdischen Gemeinden in O., W. und H.). Randnummer 45 Der nach der Versäumung der satzungsmäßigen Widerspruchsfrist immer nochmögliche Austritt aus dem Judentum oder der Jüdischen Gemeinde F (vgl. Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend, und Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, jeweils vorn 10.09.1978sowie § 1 Abs. 2 der Steuerordnung der Beigeladenen) vermag nicht nur - wie bereits ausgeführt - die freiwillige Begründung der Mitgliedschaft nicht zu ersetzen, sondern trägt der Freiheit der Bürger, sich ohne staatlichen Zwang für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu entscheiden, auch aus anderen Gründen nicht ausreichend Rechnung. Zum einen wirkt der Austritt nicht für die Vergangenheit, so dass trotzdem bis zum Austritt über Jahre hinweg ohne Wissen des als Mitglied nach der Satzung in Anspruch Genommenen steuerliche Verpflichtungen begründet worden sein können.Zum anderen enden nach den erwähnten Gesetzen die Verpflichtungen gegenüber der Religionsgemeinschaft, aus welcher der Austritt erklärt wurde, nicht mit diesem Zeitpunkt. Randnummer 46 Zu bedenken ist ferner, dass die jüdischen Gemeinden kein weltanschaulichmonolithischer Block sind, sondern sich verschiedenen Glaubensrichtungen von orthodox bis reformiert zugehörig fühlen. Auch deshalb verstößt die Satzungsbestimmung, dass jeder Jude nach dem Religionsgesetz in ihrem Bezirkunabhängig von seiner religiösen Prägung automatisch der Beigeladenenangehören soll, gegen die Bekenntnisfreiheit jedenfalls, soweit damit Steuerpflichten verbunden sind. Randnummer 47 2. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Beklagten folgen wollte, dass der Steuerordnung der Beigeladenen auch im Falle der jüdischen Abstammung einkonstitutives Bekenntniselement zu entnehmen sei und sie deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wäre die Klage begründet. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass sich die Kläger zum jüdischen Glaubenbekannt hätten. Randnummer 48 Nach den Angaben des Klägers ist er nicht beschnitten und hat für ihn keine Bar Mitzwah-Feier stattgefunden. Die Kläger haben auch auf eine Trauung nachjüdischem Brauch verzichtet, so dass es an jeglichem jüdischen Initiationsritus fehlt, der als Bekenntnisakt gewertet werden könnte. Seine Eintragung auf dem Anmeldeformular vom 15.01.1988 über die Mitgliedschaft in der B. Gemeinde hat der Kläger mit einem Mißverständnis zu erklären versucht.Abgesehen davon, dass für die Klägerin daraus ohnehin nichts abgeleitet werden kann, weil sie keine entsprechenden Angaben gemacht hat, ist dieses Indizalleine zu dürftig, zumal nicht feststeht, was der Kläger konkret unter Mitgliedschaft verstanden haben könnte, wenn man ihm seine Erklärung nicht abnehmen sollte. In den anderen Synagogengemeinden ihrer früheren Wohnorte in Deutschland sind die Kläger offenbar nicht einmal bekannt. Randnummer 49 Als gesichert kann lediglich gelten, dass die Kläger Wert darauf legten, dass ihre Kinder den Kindergarten und die Grundschule der Jüdischen Gemeindebesuchten und auch am jüdischen Religionsunterricht teilnahmen. Auch dieses Verhalten läßt jedoch keine sicheren Schlüsse zu. Der Kindergarten- und Schulbesuch kann durch die bekenntnisunabhängige Qualität der Betreuung, Erziehung und Unterrichtung in den Einrichtungen der Beigeladenen motiviertgewesen sein, die Teilnahme am jüdischen Religionsunterricht von dem Wunsch, den Kindern einen Einblick in die Religion der Vorfahren und eine spätere eigene Entscheidung zu ermöglichen. Die Tatsache, dass die Kläger auf die Information der Beklagten über ihre Mitgliedschaftsregelung im Jahre 1982 nicht mit einem Austritt reagierten, kann ebenfalls nicht als unausgesprochenes Bekenntnis zur Jüdischen Gemeindegewertet werden. Sie hatten damals deutlich gemacht, daß sie sich nicht als Mitglieder der Beigeladenen betrachteten. Hätten sie zusätzlich formell ihren Austritt erklärt, wäre dies in den Augen der Beigeladenen einem Eingeständnis der bisherigen Mitgliedschaft gleichgekommen und sie wären für die Vergangenheit noch steuerlich in Anspruch genommen worden. Angesichts des Rechtsstandpunkts der Kläger kann daher von einem freiwilligen Verbleib in der Gemeinde keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Veranlagung der Kläger zur Synagogensteuer in den Jahren 1983 - 1986 nach jeder Betrachtungsweise ihre Grundrechte verletzt und daher keinen Bestand haben kann. Randnummer 50 II Die Kläger haben ihren ursprünglich gestellten Feststellungsantragzurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Randnummer 51 III Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO,708 Ziffer 11, 711 ZPO. 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