Leitsatz Wenn eine Kirchengemeinde einen Kindergarten betreibt, der auf vertraglicher Grundlage von einer kommunalen Gebietskörperschaft bezuschußt wird, und wenn vertraglich vorgesehen ist, daß zu der Erhöhung der Kindergartengebühren das Einvernehmen der Gebietskörperschaft einzuholen ist, ist stets die letzte einvernehmlich geregelte Beitragshöhe für die Abrechnung des vereinbarten Zuschusses aus der öffentlichen Kasse verbindlich. Von dem Einvernehmen nicht gedeckte Mehreinnahmen aus einer faktischen Beitragserhöhung muß sich die Kirchengemeinde anrechnen lassen. Die vertraglich vorgesehene Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung der Beitragshöhe verpflichtet zu ernstlichen Verhandlungen mit dem Ziel einer Einigung. Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.527,25 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 14.07.1997 sowie 4% Zinsen aus 15.637,64 DM für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 13.07.1997 zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.950,– DM vorläufig vollstreckbar.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.503,43 DM festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt in der Stadt F einen Kindergarten. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Vertrages die teilweise Erstattung der Bewirtschaftungskosten für diese Einrichtung für
- Randnummer 2 Die Parteien schlossen unter den Kalenderdaten 09.06.1992 und 11.05.1993 einen Vertrag (nachstehend: Vertrag vom 09.06.1992). Gegenstand des Vertrages waren der Betrieb und die Finanzierung eines von der Klägerin in F zu betreibenden Kindergartens für 75 Kinder. Der Vertrag vom 09.06.1992 enthält Regelungen zur Finanzierung des Kindergartens insbesondere in seinem §
- Dieser enthält in seinem Absatz 1 eine Definition der Betriebskosten und lautet weiter ausschnittsweise: 2) Von den Betriebskosten trägt die Kirchengemeinde 50% der nicht durch Elternbeiträge gedeckten Aufwendungen, höchstens jedoch 33 1/3 % der laufenden Betriebskosten. Die nach Abzug der Elternbeiträge und der Zuschüsse Dritter sowie der Anteile der Kirchengemeinde verbleibenden Kosten trägt die Stadt. Nicht zum Abzug gebracht werden jene Zuschüsse, die zur Entlastung freier Träger gedacht sind (§ 7 + 8.1 Hessisches Kindergartengesetz. 4) Die Festsetzung der Elternbeiträge erfolgt durch die Kirchengemeinde im Einvernehmen mit der Stadt. Die Höhe der Elternbeiträge ist regelmäßig der Entwicklung der laufenden Ausgaben anzupassen. Randnummer 3 Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen der Beklagten (für 1994 : 147.018,– DM, für 1995: 124.352,59 DM) berechnete die Klägerin für 1994 einen der Beklagten zu erstattenden Betrag in Höhe von 4.809,47 DM, für 1995 einen von der Beklagten noch auszugleichenden Betrag in Höhe von 27.336,25 DM. Der Saldo dieser beiden Beträge ist die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Hauptforderung. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 01.12.1993 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ab dem 01.01.1994 die Beitragshöhe für städtische Kindergärten auf monatlich 165,– DM angehoben werde, die Stadt gehe davon aus, daß die Klägerin auch für den von ihr betriebenen Kindergarten die Beitragshöhe auf diesen Betrag anpasse. Die Klägerin hat die Beiträge, beginnend ab dem Monat April 1994, von bis dato 120,– DM monatlich auf 145,– DM monatlich erhöht. Die wiederholte Bitte um Erteilung des Einvernehmens hierzu (Schreiben vom 01.
- und 22.04.1994) wies die Beklagte mit Schreiben vom 26.01.1995 zurück, ein entsprechendes Einvernehmen sei nicht erzielt worden. Die Beklagte ist dem von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch unter Hinweis darauf, daß die Verluste bei Anhebung der Beiträge in dem geforderten Maße nicht so hoch ausgefallen wären, entgegengetreten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 29.11.1996 und unter Fristsetzung auf den 31.12.1996 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 15.637,64 DM auf. Randnummer 6 Zur Begründung der am 14.07.1997 erhobenen Klage verweist die Klägerin insbesondere darauf, daß die im Vertrage vorgesehene einvernehmliche Änderung der Höhe der Elternbeiträge nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe sich fortgesetzt um die Erzielung eines entsprechenden Einvernehmens bemüht und die von ihr als angemessen angesehene Erhöhung begründet. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, 22.527,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem
- Januar 1997 an die Klägerin zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vom 30.11.1993 zur Erhöhung der Kindergartenbeiträge für die städtischen Kindergärten. Mit Schreiben vom 01.12.1993 habe die Beklagte den Kirchengemeinden mitgeteilt, daß das Einvernehmen zur Höhe bzw. Festsetzung der Elternbeiträge ab 01.01.1994 nicht mehr vorhanden sei und ein erneutes Einvernehmen nur auf der Basis der beschlossenen Neuregelung ausgesprochen werden könne (Bl. 35 d. Beh. A.). Nach Widerständen der Kirchengemeinden sei am 13.12.1993 in einer Diskussion mit Vertretern aller Kirchengemeinden ein Kompromiß gefunden worden, den die Beklagte mit Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.1993 verwirklicht habe. Unter dem Datum des 20.12.1993 wandte sich die Beklagte schriftlich an die Träger der kirchlichen Kindergärten. Das Schreiben lautet auszugsweise (Bl. 46 d. Beh. A.): "Wir möchten davon ausgehen, daß die Stadtverordnetenversammlung mit dieser zeitlichen Hinausschiebung der Beitragserhöhung das Ergebnis der mit Ihnen in den vergangenen Wochen geführten Gespräche berücksichtigt und sich Ihren Vorstellungen weitgehend angenähert hat. Ich hoffe deshalb, daß dies eine Basis ist für die angestrebte einvernehmliche Lösung, damit wir weiterhin bei den Kindergärten einheitliche Beitragssätze haben." Randnummer 10 Zwei Kirchengemeinden seien der Beitragserhöhung auf 165,– DM monatlich nicht gefolgt, darunter die Klägerin. Am 24.01.1995 habe der Magistrat der Beklagten beschlossen, das Einvernehmen zu den niedrigeren Elternbeiträgen der Klägerin nicht zu erteilen (Bl. 105 d. Beh. A.). Die Klägerin sei gem. § 7 Abs. 4 des Vertrages vom 09.06.1992 verpflichtet gewesen, die Elternbeiträge so anzuheben, wie es die Beklagte verlangt habe, so daß die Klägerin nicht verlangen könne, Zuschüsse auf der Grundlage der niedrigeren Elternbeiträge zu erhalten. Andernfalls würden die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien quasi ad absurdum geführt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 – 216) Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht kann gem. §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erteilt haben (Bl. 109 und 117 d. Ger. A.). Randnummer 13 Die Klage ist zulässig. Randnummer 14 Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung, Art. 70 der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau) und nach ihrer Verfassung (§§ 35, 47 Kirchengemeindeordnung) und der vorgelegten Vollmacht ordnungsgemäß vertreten. Randnummer 15 Der Rechtsweg zum angerufenen Verwaltungsgericht ist gem. § 40 VwGO eröffnet, insbesondere liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wird aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag hergeleitet. Der Vertrag vom 09.06.1992 ist öffentlich-rechtlicher Natur, denn er regelt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Der Betrieb eines Kindergartens kann zwar sowohl von privater Seite ohne öffentlich-rechtlichen Bezug erfolgen, ist aber auch von den kommunalen Gebietskörperschaften nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Kindergartengesetzes als öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge zu leisten. Die Beklagte deckt mit dem vorliegenden Vertrag die ihr als öffentlich-rechtliche Aufgabe zufallende Sicherung eines hinreichenden Angebotes von Kindergartenplätzen ab, ein vorliegend vertraglich vereinbarter und streitgegenständlicher Zuschuß zu den Betriebskosten ist auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des § 7 des Hessischen Kindergartengesetzes vorgesehen. Randnummer 16 Die Klage ist überwiegend auch begründet und lediglich hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruches teilweise unbegründet. Randnummer 17 Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 22.527,25 DM beruht dem Grunde nach auf § 7 Abs. 2 des Vertrages vom 09.06.
- Der Vertrag ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag formwirksam (§ 57 VwVfG). Die mit der Klage geltend gemachte und ausführlich mit Anlagen dokumentierte Höhe der Forderung entspricht dem Vertrage. Der Berechnung als solcher ist die Beklagte im übrigen nicht entgegengetreten. Randnummer 18 Der Einwand der Beklagten, das Einvernehmen zu der Höhe der von der Klägerin eingenommenen Monatsbeiträge sei entfallen, ist nicht erheblich. Die Beklagte verkennt die Rechtsnatur des Einvernehmens zu der Höhe der Kindergartenbeiträge. Das wirksam erteilte Einvernehmen ist als solches nicht kündbar. Der Beklagten kam allenfalls ein Anspruch auf Beteiligung an der Änderung der Beitragshöhe durch Einholung ihres Einvernehmens zu. Ein Recht der Beklagten, das zuletzt erteilte Einvernehmen zu kündigen, ist nicht vertraglich vorgesehen. Es würde dem Vertrag die Grundlage entziehen, widerspricht damit dem Willen der Parteien bei Vertragsschluß und kann – zumal Anhaltspunkte hierfür im Vertragswortlaut vollständig fehlen – dem Vertrage auch nicht im Wege ergänzender oder erweiterter Vertragsauslegung entnommen werden. Ein aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundlagen zu entnehmendes Recht, einzelne Vertragsklauseln zu kündigen, gibt es nicht. Randnummer 19 Die Klägerin trifft gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages vom 09.06.1992 die Pflicht zur regelmäßigen Beitragsanpassung. Diese ist nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages vom 09.06.1992 von der Klägerin vorzunehmen, dabei ist die Beklagte durch Einholung des Einvernehmens der Beklagten zu beteiligen. Die Beklagte hat ihr Einvernehmen zu der Änderung der Beitragshöhe nicht erteilt. Eine Einigung über eine geänderte Beitragshöhe wurde entgegen des Vortrages der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht in dem Gespräch vom 09.12.1993 als Kompromiß erzielt. Das ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 20.12.1993, in dem klar festgehalten wird, daß allenfalls eine weitgehende Annäherung – mithin gerade keine Einigung, die erst bei Übereinstimmung der Positionen erreicht wäre – stattgefunden hat und weiterhin eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde. Die weitere Frage, ob eine lediglich gesprächsweise Einigung für beide Beteiligten unter förmlichen Gesichtspunkten überhaupt verbindlich sein könnte, bedarf daher vorliegend keiner weiteren Erörterung. Randnummer 20 Da über eine neue Beitragshöhe kein Einvernehmen erzielt wurde, ist zur Ausführung des Vertrages grundsätzlich weiter die Beitragshöhe verbindlich, zu der die Beklagte ihr Einvernehmen zuletzt erteilt hat, mithin 120,– DM monatlich. Randnummer 21 Die Beklagte kann nicht erfolgreich einwenden, daß sie selbst die Beitragshöhe anders festsetzt habe. Die Festsetzung der Beitragshöhe für den von der Klägerin betriebenen Kindergarten liegt nach dem Vertrage bei der Klägerin. Randnummer 22 Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, daß die Klägerin nach dem Vertrage oder nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Beitragshöhe so festzusetzen, wie die Beklagte es für die städtischen Kindergärten getan hat. Eine solche automatische Koppelung ist in dem Vertrage vom 09.06.1992 weder ausdrücklich vorgesehen, noch entsprach sie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluß. Randnummer 23 Über die Angemessenheit der neu festzusetzenden Beiträge ist nach § 7 Abs. 4 des Vertrages vom 09.06.1992 Einvernehmen zu erzielen. Dies setzt begrifflich und nach dem insoweit klaren Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluß das Eintreten in Verhandlungen voraus, ein Automatismus war gerade nicht gewollt. Die Klägerin war demnach verpflichtet, als zum Vertrage stehender Vertragspartner in ernstliche Vertragsverhandlungen über Beitragsanpassungen einzutreten und diese nicht ohne Anlaß abzubrechen. Dieser Verpflichtung hat die Klägerin entsprochen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Klägerin, die für die von ihr vorgeschlagene Beitragserhöhung Gründe vorgetragen hat, sich über den Rahmen, der gleichberechtigten Vertragspartnern bei der Verhandlung über die Anpassung vertraglicher Regelungen als legitim zuzugestehen ist, hinweggesetzt oder gar mit der von ihr verfochtenen gemäßigten Beitragserhöhung obstruktiv, vertragswidrig oder rechtsmißbräuchlich verhalten hat. Ob die Beklagte, die ultimativ einen bestimmten Beitragssatz vorgegeben hat, der die einzige mögliche Basis eines neuen Einvernehmens sein könnte und dies mit der Warnung versehen hat, Opposition sei nicht möglich (Vermerk Bl. 28 d. Beh. A.) sich vertragsgerecht verhandlungsbereit gezeigt hat, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Randnummer 24 Die Beklagte, die vor der Erzielung eines neuen Einvernehmens an ihr verbindlich erteiltes Einvernehmen zu der Beitragshöhe von monatlich 120,– DM gebunden blieb, hätte die Klägerin notfalls mit gerichtlicher Hilfe auf Anhebung der Beiträge in Anspruch nehmen können. Davon hat sie abgesehen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens hätte die Klägerin – allerdings nur bei Vorliegen der im Auslegungswege zu konkretisierenden vertraglichen Voraussetzungen hierfür – zu einer Anhebung der Beiträge verurteilt werden können. In den bestehenden Vertrag konnte und kann die Beklagte jedoch nicht einseitig eingreifen. Das Gericht kann vorliegend unabhängig von der Frage, ob die vertraglichen Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung in der von der Beklagten verfochtenen Höhe vertraglich zwingend gewesen wäre, die Klägerin auch nicht rückwirkend zur Beitragserhöhung verpflichten. Einerseits ist die Beklagte nicht als Klägerin aufgetreten und hat einen solchen Antrag nicht gestellt, sondern verteidigt sich lediglich gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin. Andererseits hätte der Beklagten auch mindestens ein anderer Weg offen gestanden, um nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine Beitragsanpassung ihre weitere Inanspruchnahme für noch entstehende Defizite zu mindern, indem sie ein außerordentliches – wenn auch nicht fristloses – Kündigungsrecht ausübt, das bei unberechtigter Verweigerung der Erhöhung der Kindergartenbeiträge als ein unmittelbar eine vertragliche Hauptpflicht betreffender Vorgang eingreifen würde. Die Wahl, wie die Beklagte vorgehen würde – Festhalten am Vertrage und Versuch der Erzwingung einer Beitragserhöhung oder Versuch der Lösung vom Vertrage –, liegt bei ihr und kann das Gericht nicht ersetzen. Randnummer 25 Daß eine rückwirkende Beitragserhöhung für die Jahre 1994 und 1995 bei lebensnaher Ausgestaltung der Kindergartenbenutzungsverträge mit den Eltern der Kinder inzwischen auch nicht mehr möglich sein dürfte und nach dem Sinnzusammenhang der vertraglichen Regelungen eine Lastenverteilung für die Vergangenheit lediglich nach dem zuletzt vereinbarten Schlüssel und nur für die Zukunft nach einem neuen Schlüssel gewollt gewesen sein kann, tritt hinzu. Randnummer 26 Die Klägerin hat die Klageforderung unter Einbeziehung der nicht von einem Einvernehmen der Beklagten abgedeckten, aber im Verhältnis zu den Kindergartenbenutzern effektiv durchgeführten Beitragserhöhung und der daraus erzielten Mehreinnahmen gemindert. Zu der Erzielung moderater Mehreinnahmen wäre die Klägerin angesichts des ausgebliebenen Einvernehmens zwar möglicherweise nicht verpflichtet gewesen. Eine unbedingte Pflicht zur Einbeziehung der nicht vom Einvernehmen der Beklagten gedeckten, als Beiträge erzielten Mehreinnahmen bei der Berechnung des Defizits folgt jedoch aus Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltung. Aus dem gleichen Grunde würde die Klägerin, nachdem die Beitragserhöhung zwischenzeitlich etabliert ist, für künftige Ausfälle durch eine ohne sachlichen Grund vollzogene Herabsetzung des erhobenen Beitragssatzes auf den vom Einverständnis der Beklagten gedeckten Beitrag in Höhe von monatlich 120,– DM haften. Randnummer 27 Der Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung beruht hinsichtlich des mit der Mahnung vom 29.11.1996 geltend gemachten Betrages auf dem Zahlungsverzug der Beklagten. Der geltend gemachte Verzinsungsbeginn am 01.01.1997 ist durch den zu diesem Zeitpunkt eintretenden Verzug (§ 284 BGB) gemäß der Mahnung vom 29.11.1996, in der der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 31.12.1996 eingeräumt wurde, gerechtfertigt. Die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruches entspricht dem – vorbehaltlich nachgewiesenen weiteren Schadens – gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatz aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Verzinsung des Gesamtbetrages der Klageforderung in der Hauptsache kann die Beklagte indes erst ab Rechtshängigkeit beanspruchen (§§ 291, 246 BGB) so daß eine Klageabweisung im übrigen auszuurteilen war. Randnummer 28 Die Entscheidung über die Kostentragung zu Lasten der beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Hauptforderung wird der Klägerin ganz, die Nebenforderung lediglich für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 13.07.1997 nur zum – allerdings überwiegenden – Teil zugesprochen, so daß die Klägerin mit weniger als einem Prozent des Streitgegenstandes unterliegt und eine Kostenteilung nach Bruchteilen nicht angemessen wäre. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 173 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Danach ist ein Urteil auch schon vor Rechtskraft für – vorläufig – vollstreckbar zu erklären (§ 173 VwGO, §§ 708 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO). Grundsätzlich birgt eine Vollstreckung vor Rechtskraft das Risiko des Erfordernisses einer Rückabwicklung und ein damit verbundenes Insolvenzrisiko, so daß bei Vollstreckung vor Rechtskraft für den Fall der erforderlichen Rückabwicklung Sicherheit zu leisten ist. Im vorliegenden Fall, der eine Vollstreckung durch die Klägerin nicht nur wegen Kosten und im im Werte von mehr als 1.500,– DM ermöglicht, wird die Klägerin nicht durch § 708 Nr. 11 ZPO von dem grundsätzlichen Erfordernis der Sicherheitsleistung befreit. In die Bemessung der Sicherheitsleistung fließen alle Teilsummen ein, die die Klägerin im Wege der Vollstreckung bei der Beklagten realisieren kann, namentlich die Hauptforderung und die Zinsen – nach derzeitigem Stand ca. 25.503,43 DM – sowie die Kosten der anwaltlichen Vertretung – Gebühren von zweimal 1.025,– DM zuzüglich der vorgesehenen Pauschale für Telefonkosten p. p. und Mehrwertsteuer –. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes in Höhe des eingeklagten Betrages – Hauptforderung zuzüglich 13 Monate Zinsen hieraus – beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes ist für die Festsetzung der Gerichtskosten erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030748