Leitsatz Abschreibungen vom Anschaffungswert eines Klärwerks können in die Gebührenkalkulation für die Abwassergebühr einfließen. Der Anschaffungswert ist auch dann mit den tatsächlichen Herstellungskosten identisch, wenn diese teilweise auf Mehrkosten beruhen, die dadurch entstanden sind, daß bei der Herstellung der Einrichtung auf Grund von Korruption überhöhte Rechnungen gestellt und bezahlt wurden. Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer des an die gemeindliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung angeschlossenen Grundstückes mit der postalischen Anschrift ... in .... Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14.01.1997 setzte die Beklagte die für das Jahr 1996 zu zahlende Wassergebühr auf 77,47 DM, die Kanalgebühr auf 71,50 DM fest und bestimmte zugleich die Jahresbeträge für Abschlagszahlungen ab dem 01.01.1997 auf die Wasser- und Kanalgebühr mit 73,44 DM zuzüglich 5,04 DM Mehrwertsteuer und 71,40 DM. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1997 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 15.09.1997 Klage erhoben. Randnummer 2 Der Kläger trägt vor, der angefochtene Bescheid weise nicht die notwendige Transparenz auf, weil der Kubikmeterpreis für die Vorauszahlungen nicht ausgewiesen sei und zudem nicht gesagt werde, welcher Verbrauch für 1997 angesetzt werde. Die Gebühren seien auch zu hoch. Der Gebührensatz sei fehlerhaft unter Berücksichtigung der Kostenverzerrungen durch die bekanntgewordenen Korruptionen im H kreis ermittelt worden. So habe das Architektenbüro ... in der Zwischenzeit 1,5 Millionen DM zurückerstattet, die im wesentlichen für überhöhte Rechnungen für die von der Gemeinde ... genutzte Kläranlage und für einige Dorfgemeinschaftshäusern gezahlt worden seien. Da sich im allgemeinen Baufirma und Bürgermeister bzw. Abteilungsleiter die Vorteile hälftig geteilt hätten, dürften weitere 1,5 Millionen DM von den Gemeinden zu viel gezahlt worden sein. Auf die Gemeinde ... entfielen dabei 1 Million DM, da die Zahlungen zu Lasten von drei Gemeinden erfolgt seien. Auch in weiteren Bereichen habe die Beklagte korruptionsbedingte Mehraufwendungen gehabt. So habe auch der Leiter des Bauausschusses, Architekt ... der gleichzeitig Geschäftsführer der Tiefbaufirma ... sei, Selbstanzeige erstattet, weil er für die Firma ... und sich selbst finanzielle Vorteile aus Aufträgen der Gemeinde gehabt habe. Die Kostenüberhöhungen dürften auch hier 3 Millionen DM betragen, wovon auf die Gemeinde ... wiederum 1 Million DM entfielen. Des weiteren sei auch noch auf folgendes hinzuweisen: Rathausmitglieder hätten in ihrer bezahlten Dienstzeit Arbeiten im Haus des Rathausmitarbeiters ... verrichtet. Bürgermeister ... habe auf Kosten der Firma ... eine "Vergnügungsreise" nach W unternommen. Die Firma ... habe für Bürgermeister ... Renovierungsarbeiten (Garage etc.) an seinem Privathaus durchgeführt. Es sei nicht bekannt, ob Herr ... die Kosten für die Bauarbeiten bezahlt habe. Auch Abteilungsleiter im S er Rathaus hätten Leistungen erhalten. Die Gemeinde habe 500.000,– DM Kaution für die Entlassung des Bürgermeisters ... aus der Haft aufgebracht. Rathausangestellte könnten kostenlos im Rathaus telefonieren, was von diesen zu privaten Zwecken mißbraucht werde. All dies sei auch für die Wasser- und Kanalgebühren relevant, weil die Firmen sich durch überhöhte Rechnungen für Wasser und Kanal für die durch sie gewährten Leistungen an der Gemeinde schadlos gehalten hätten. Die erhöhten Kosten, die der Gemeinde dadurch entstanden seien und im Kanal- und Wassergebührenhaushalt verbucht worden seien, könnten keineswegs als geringfügig bezeichnet werden. Dies gelte schon deshalb nicht, weil die Gemeinde Wasser- und Kanalgebühren subventioniere. Die Subventionen, die den Gebührenzahlern zugute kämen, würden auf diese Weise vermindert. Insgesamt ergebe sich ein Korrekturbedarf von 2 Millionen DM. Die von dem Büro ... zurückgezahlten Gelder hätten in ein öffentliches Budget eingestellt werden müssen, anstatt sie gleich wieder einem beauftragten Rechtsanwalt zu überweisen. Randnummer 3 Ursprünglich hat der Kläger beantragt festzustellen, daß der Steuerzahler ein Recht auf eine transparente Berechnung der Wasser- und Kanalgebühren hat und daß der Bescheid der Gemeinde S vom 14.01.1997 nicht die notwendige Transparenz aufweist und somit ein neuer Bescheid von der Gemeinde S zu erstellen ist; festzustellen, daß die Gemeinde S die kostendeckenden Gebühren für Wasser und Kanal unter Berücksichtigung der Kostenverzerrungen durch die Korruption neu zu ermitteln hat; auszusprechen, daß mit technischen Mitteln sicherzustellen ist, das Rathausmitarbeiter gratis nur dienstlich von Rathaustelefonen telefonieren dürfen und daß ihre privaten Telefonate kostenpflichtig sind. Randnummer 4 Nunmehr beantragt der Kläger, den Bescheid vom 14.01.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1997, soweit darin Kanal- und Wassergebühren festgesetzt worden sind, aufzuheben. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Die Beklagte ist der Ansicht, die ursprünglich gestellten Anträge seien unzulässig. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß korruptionsbedingte Mehraufwendungen in die Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 1996 und 1997 eingeflossen seien. Insgesamt erhalte sie 130.000,– DM an korruptionsbedingten Mehraufwendungen zurückerstattet, wovon bislang 73.000,– DM an sie ausgezahlt worden seien. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Klagegegenstand ist der Bescheid vom 14.01.1997, soweit darin Kanal- und Wassergebühren für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt worden sind. Der Kläger hat seine Klage dahingehend geändert, indem er in der mündlichen Verhandlung die ursprünglich gestellten Anträge nicht aufrechterhalten hat, sondern nun beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 14.01.1997 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1997 hinsichtlich der Festsetzung von Wasser- und Kanalgebühren aufzuheben. Die Klageänderung ist zulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung hierauf rügelos eingelassen hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 267 ZPO). Randnummer 8 Die als Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung von Wassergebühren und Kanalgebühren in dem angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu Wasser- und Kanalbenutzungsgebühren für sein Anwesen in S beruht auf der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung der Gemeinde S vom
- Dezember 1981 in der Fassung der
- bzw.
- Änderungssatzung vom 14.12.1995 bzw. 06.11.1996 und auf der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Gemeinde S vom
- Juni 1981 in der Fassung der
- Änderungssatzung vom 13.12.
- Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstückes, welches an die Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen ist, verpflichtet, für die Inanspruchnahme dieser Leistungen Gebühren zu entrichten. Die Wassergebühren betrugen gemäß § 9 der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung je Kubikmeter Frischwasser im Jahr 1996 4,40 DM und im Jahr 1997 4,50 DM. Die Kanalbenutzungsgebühren betrugen gemäß § 8 Abs. 8 der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung 6,50 DM je Kubikmeter Abwasser mit Fäkalien. Die auf dem klägerischen Grundstück 1996 entnommene Wassermenge, die auch für die eingeleitete Abwassermenge maßgeblich ist, betrug 11 cbm. Hieraus errechnet sich eine Wassergebühr in Höhe von 48,40 DM und eine Abwassergebühr in Höhe von 71,50 DM. Die Jahresbeträge für die festgesetzten Vorauszahlungen auf die Wasser- und Abwassergebühr errechnen sich bei einem anzunehmenden gleichbleibenden Verbrauch von 11 cbm Wasser jährlich bei einem Wassergebührensatz von 4,50 DM je Kubikmeter auf 49,50 DM und bei einem gleichbleibenden Abwassergebührensatz von 6,50 DM je Kubikmeter auf 71,40 DM. Dies entspricht den Festsetzungen in dem angefochtenen Grundbesitzabgabenbescheid. Der Jahresbetrag für die voraussichtlich 1997 anfallende Wassergebühr ist dabei nur als Summe gemeinsam mit der Jahreszählergebühr von 24,– DM ausgewiesen und auf Monatsbasis gerundet. Randnummer 9 Der Bescheid leidet unter keinem formellen Mangel. Dem Kläger ist zuzugeben, daß es gewisser Mühe bedarf, diesen aufgrund des umfangreichen Zahlenwerkes zu verstehen. Vor dieser Mühewaltung vermag das Gericht ihn aber nicht zu bewahren. Randnummer 10 Die in den Satzungen festgelegten Gebührensätze von 4,40 DM bzw. 4,50 DM je Kubikmeter Wasser und 6,50 DM je Kubikmeter Abwasser sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die Gebührensätze nach den Kosten der Einrichtung zu bemessen. Erforderlich ist zunächst die Ermittlung der voraussichtlich anfallenden ansatzfähigen Kosten und der voraussichtlichen Zahl der maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten. Der Gebührensatz als der für die einzelne Maßstabseinheit zu zahlende Geldbetrag ergibt sich sodann aus der Teilung der Kostenmasse durch die Zahl der Maßstabseinheiten. Die Gebührensatzkalkulationen, die den Satzungen der Beklagten zugrunde liegen, sind nicht zu beanstanden. Das Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 KAG wird nicht verletzt. Randnummer 11 Nach den von der Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulationen belaufen sich die Kosten für die laufende Verwaltung und Unterhaltung für die Wasserversorgung im Haushaltsjahr 1996 auf 1.803.500,– DM und im Haushaltsjahr 1997 auf 1.740.000,– DM. Für die Abwasserbeseitigung fielen entsprechende Kosten in Höhe von 2.855.400,– DM im Jahr 1996 und 2.854.300,– DM im Jahr 1997 an. Das Gericht hat keinen Anlaß anzunehmen, daß diese Kosten nicht entstanden sind. Anhaltspunkte dafür, daß in diesen Kosten Anteile enthalten sind, die auf überhöhten Rechnungen von Baufirmen beruhen, bestehen nicht. Die sogenannte Korruptionsaffäre im H kreis wurde 1991 aufgedeckt und kann daher auf die Kosten der laufenden Verwaltung und Erhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Jahren 1996 und 1997 keinen Einfluß mehr gehabt haben. Randnummer 12 Die Gebührenkalkulationen weisen ferner Abschreibungen für die Wasserversorgung in Höhe von 427.600,– DM für das Jahr 1996 und von 437.200,– DM für das Jahr 1997 sowie Abschreibungen für die Abwasserbeseitigungsanlagen von 498.500,– DM für das Jahr 1996 und von 512.300,– DM für das Jahr 1997 aus. Soweit die Beklagte überhaupt Abschreibungen vom Anschaffungswert einstellt, begegnet dies keinen Bedenken. Vielmehr ist dies von § 10 Abs. 2 KAG gedeckt. Soweit der Kläger geltend macht, in den Abschreibungen der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten werden korruptionsbedingte überhöhte Rechnungen aus der Erstellung einer Kläranlage auch heute noch auf die Gebührenzahler umgelegt, vermag das Gericht eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes nicht zu sehen. Insofern bestehen bereits Bedenken, ob korruptionsbedingte Mehraufwendungen überhaupt herauszurechnen sind. Dies hätte zur Folge, daß nicht die Gebührenpflichtigen, sondern die Gesamtheit der Steuerzahler die Differenz zu tragen hätten. Der Zweck des Kostendeckungsgebotes besteht jedoch vornehmlich darin zu verhindern, daß sich die Gemeinde der Gebühren zur Finanzierung anderer Aufgaben, die sie aus ihrem Steueraufkommen bestreiten muß, bedient. Zweck des Kostendeckungsprinzipes ist es dagegen nicht, Gemeinden davor zu bewahren, überteuerte Leistungen für ihre Wasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in Anspruch zu nehmen. Der Schaden, der durch korruptionsbedingte überhöhte Rechnungen einer Gemeinde und damit den Gebührenpflichtigen zugefügt worden ist, kann wohl nur durch Schadensersatzleistungen kompensiert werden, die von den Schädigern einzufordern und als Einnahmen in die Gebührenkalkulation einzustellen sind. Solche Ersatzleistungen können aber erst berücksichtigt werden, wenn sie eingenommen sind, was für die Gebührenkalkulationen 1996 und 1997, die im November 1995 bzw. November 1996 erfolgten, noch nicht der Fall gewesen war (VG Frankfurt, Urt. v. 24.10.1995, – 6 E 742/94(V) –). Erstmals im Jahr 1997 sind an die Beklagte 73.000,– DM bezahlt worden. Randnummer 13 Doch selbst wenn man die korruptionsbedingten Rechnungsüberhöhungen für nicht gebührenfähig hält, kann das Gericht auch unter Zugrundelegung der vom Kläger geschätzten Mehrkosten von 2 Millionen DM eine Verletzung des Kostendeckungsprinzipes nicht feststellen. Nach den Gebührenbedarfsberechnungen der Gemeinde S bestand hinsichtlich der Abwasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 1996 eine Unterdeckung von 2,16 DM pro Kubikmeter und im Jahr 1997 eine Unterdeckung von 2,33 DM je Kubikmeter; für die Wasserversorgungseinrichtung bestand im Jahr 1996 eine Unterdeckung von 1,46 DM je Kubikmeter und im Jahr 1997 von 1,52 DM je Kubikmeter. Unter Ansatz eines Wasserverbrauches von 396.617 cbm für die Bedarfsberechnung – Wasser – 1996 und von 390.183 cbm für die Bedarfsrechnung – Wasser – 1997 bzw. von 384.772 cbm für die Bedarfsberechnung Abwasser 1996 und von 380.287 cbm für die Bedarfsberechnung Abwasser 1997 ergibt sich, daß erst bei folgenden nichtansatzfähigen Aufwendungen es zu einer Kostenüberdeckung kommt: Randnummer 14 Abwasserbeseitigung 1996 2,16 x 384.772 = 831.107,52 DM 1997 2,33 x 380.287 = 886.068,71 DM Randnummer 15 Wasserversorgung 1996 1,46 x 396.617 = 579.060,82 DM 1997 1,52 x 390.183 = 593.078,16 DM Randnummer 16 Mehraufwendungen bei der Erstellung der Kläranlage oder sonstiger Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungseinrichtungen der Beklagten, die der Kläger auf 2 Millionen DM schätzt und die in Form von Abschreibungen auch noch im Gebührenhaushalt 1996 und 1997 enthalten sein können, vermögen diese Größenordnung nicht zu erreichen. Die korruptionsbedingten Mehraufwendungen, auf die der Kläger sich bezieht, können letztmals im Jahr 1991 entstanden sein. Um im Gebührenhaushalt 1996 noch enthalten zu sein, müssen sie auf mindestens sechs Jahre, also mit 16,67 % pro Jahr abgeschrieben werden. 2 Millionen DM wären im Gebührenhaushalt 1996 dann noch in Höhe von 333.400,– DM letztmals enthalten. Sowohl der Wasser- als auch der Abwassergebührenhaushalt wies – wie oben gezeigt – im Jahr 1996 ein höheres Defizit auf. Randnummer 17 Soweit der Kläger meint, jedenfalls werde der Beschluß der Gemeindevertretung, die Gebührenzahler je Kubikmeter Wasser bzw. Abwasser in Höhe von 1,50 DM bzw. 2,16 DM zu subventionieren, verletzt, ist dies unerheblich. Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Gemeindevertretung den Willen hatte, jeden Kubikmeter Wasser und Abwasser unabhängig von den entstandenen Aufwendungen in der genannten Höhe zu bezuschussen. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil nur der Verstoß gegen höherrangiges Recht zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führen kann. Randnummer 18 Gegen die Gebührenkalkulationen bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Beklagte eine Verzinsung des Anlagekapitals vorgenommen hat. Wegen des mit der Bindung von Kapital in einer öffentlichen Einrichtung verursachten Werteverzehrs gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG zu den ansatzfähigen Kosten der Einrichtung. Anhaltspunkte für einen überhöhten Zinssatz bestehen nicht. Randnummer 19 Soweit der Kläger vorträgt, die von der Gemeinde S gezahlten 500.000,– DM Kaution für die Entlassung des früheren Bürgermeisters ... aus der Haft seien in den Wasser- und Abwassergebührenhaushalt eingestellt worden, entbehrt dies jeder nachvollziehbaren Grundlage, so daß das Gericht dem nicht weiter nachzugehen brauchte. Randnummer 20 Unerheblich für die in Streit stehende Frage der rechtmäßigen Gebührenkalkulation ist, ob die Beklagte bislang ausreichend entschädigt worden ist. Denn nur verwirklichte Schadensersatzansprüche sind in die Gebührenkalkulation einzustellen. Randnummer 21 Ohne Belang ist schließlich auch, ob Rathausmitglieder mißbräuchlich kostenlos im Rathaus telefonieren. Soweit solche Kosten überhaupt den Gebührenhaushalt belasten, können sie in Anbetracht der erheblichen Unterdeckungen zu keiner Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes führen. Randnummer 22 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Randnummer 23 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 298,85 DM festgesetzt. Randnummer 25 Gemäß § 13 Abs. 2 GKG entspricht der Wert des Streitgegenstandes der Höhe der in dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.1997 festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren für die Jahre 1996 und
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