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VG Frankfurt 6. Kammer 6 E 1239/95 Urteil Die Verweigerung einer Duldung unter dem Aspekt, daß der Heimatstaat des Ausländers dessen einem Drittstaat

Leitsatz Die Verweigerung einer Duldung unter dem Aspekt, daß der Heimatstaat des Ausländers dessen einem Drittstaat angehörenden Ehepartner kein Aufenthaltsrecht gewährt hat, verstößt nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, solange dem Ausländer und seinem Ehepartner zugemutet werden kann, Anstrengungen zu unternehmen, um in einem der beiden Heimatländer die Ehe führen zu können. Zumutbar ist dabei auch die vorübergehende Trennung der Eheleute, um aus dem Heimatstaat des einen die Einreise des anderen zu bewerkstelligen. Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie reiste am 28.8.1993 mit einem Touristenvisum in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 30.9.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Asylantrag vom 14.9.1993 als offensichtlich unbegründet ab und forderte sie zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Der hiergegen erhobene Eilantrag wurde mit Beschluß vom 19.11.1993 abgelehnt und das Klageverfahren durch Klagerücknahme vom 6.3.1994 beendet. Die Abschiebung konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts nicht vollzogen werden. Randnummer 2 Am 17.2.1994 heiratete die Klägerin den äthiopischen Staatsangehörigen .... Randnummer 3 Am 6.3.1994 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.4.1995 abgelehnt. Der Klägerin wurde jedoch mit Bescheid vom 15.3.1995 eine bis zum 30.4.1995 befristete Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erteilt, weil der Verbleib des für die Abschiebung in die Ukraine erforderlichen Passes ungeklärt war. Nachdem dieses Hindernis ausgeräumt war, erteilte der Beklagte keine weitere Duldung. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 1.5.1995 Klage erhoben und begründet diese damit, daß hinsichtlich der Rückkehr ihres Ehemannes in die Ukraine Abschiebungshindernisse entgegenstünden. Er sei ausgesuchter ... des Mengistu-Regimes und aufgrund seiner Qualifikation zum Studium in die ehemalige UdSSR abgeordnet gewesen. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er im Januar 1992 aus der Ukraine ausgewiesen worden. Eine solche Ausweisungsentscheidung sei bzgl. aller Studenten getroffen worden, die an der betreffenden Fakultät in ... als ausgesuchte Studenten befreundeter ehemaliger sozialistischer Staaten studiert haben. Gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hat ihr Ehemann beim VG Frankfurt Klage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az.: 11 E 30803/
  4. A(V)). Randnummer 5 Ein Gespräch mit der ukrainischen Botschaft in R habe ergeben, daß die Klägerin in die Ukraine allein zurückkehren könne. Wegen ihres Ehemannes könne sie mit einer schriftlichen Einladung bei der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft vorsprechen und ein Visum beantragen. Die Bearbeitungsdauer betrage mindestens 6 Monate. Voraussetzung sei ferner, daß die Ehefrau eine Arbeit und eine Wohnung nachweise. Das Ergebnis des Visumsantrages sei ungewiß. Sollte das Visums erteilt werden, dann könne der Ehemann der Klägerin einreisen, müsse aber einen Antrag auf ständige Wohnsitznahme in der Ukraine stellen. Der Ausgang dieses Antrages sei ebenfalls ungewiß. Im Falle der Ablehnung würde er nach Äthiopien abgeschoben werden. Dies könne er nur durch die Stellung eines Asylantrages in der Ukraine vorläufig abwenden. Randnummer 6 Da mithin keineswegs gesichert sei, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Ukraine zusammenleben könne, fürchte sie, im Fall ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik auf Dauer von ihrem Mann getrennt zu werden. Dies widerspreche Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK. Randnummer 7 Auch könne der Beklagte eine Duldung gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG für die Dauer des Asylverfahrens ihres Ehemannes erteilen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 13.4.1995 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Duldung zu erteilen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Randnummer 10 Er ist der Auffassung, daß der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung am 18.11.1997 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der Gerichtsakte im Verfahren des Ehemanns der Klägerin (Az.: 11 E 30803/
  5. A (V)) und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG. Randnummer 15 Ein Duldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 AuslG liegt nicht vor, da tatsächliche Gründe, die der Abschiebung der Klägerin entgegenstünden sowie rechtliche Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 AuslG weder vorgetragen noch ersichtlich sind und ein Erlaß gemäß § 54 AuslG, auf den die Klägerin sich berufen könnte, fehlt. Randnummer 16 Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls nicht gegeben, da zum einen die Klägerin aufgrund der vollziehbaren Ausreiseaufforderung unanfechtbar ausreisepflichtig ist und zum anderen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit der Klägerin im Bundesgebiet nicht erfordern. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, daß ihr Ehemann nicht in die Ukraine ausreisen könne. Sie hat aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, daß ein früherer Aufenthalt ihres Ehemanns in der Ukraine wegen Tätigkeiten für den KGB beendet worden sei. Auch der Asylakte des Ehemanns der Klägerin ist insoweit nichts zu entnehmen. Es erscheint daher durchaus möglich, daß ihr Ehemann aufgrund der Heirat nunmehr einen Aufenthaltsanspruch in der Ukraine hat. Dies entspricht auch dem Schreiben der Botschaft der Ukraine in der Bundesrepublik vom 3.2.1998 und dem klägerischen Vortrag hinsichtlich des Gespräches mit der ukrainischen Botschaft am 2.2.
  6. Randnummer 17 In der Verweigerung einer Duldung gegenüber der Klägerin ist keine Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Denn es kann der Klägerin durchaus zugemutet werden, zunächst alles dafür zu tun, um ein Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes in der Ukraine zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Einreise in die Ukraine sowie gegebenenfalls der Nachweis von Wohnung und Arbeit. Eine vorübergehende Trennung der Eheleute ist in diesem Rahmen hinzunehmen. Sollte sich nach einer entsprechenden Zeit herausstellen, daß dem Ehemann der Klägerin ein Visum nicht erteilt wird, so könnte dies gegebenenfalls zu einem Recht auf Familienzusammenführung in der Bundesrepublik führen. Randnummer 18 Auch gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG i. V. m. § 55 AuslG besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Duldung, denn die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet. Hinsichtlich des Personenstandes ist zwar nicht auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung abzustellen (Kanein/Renner, AuslR § 43 AsylVfG Rn 6). Mit Bescheid vom 30.9.1993 war der Klägerin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und ihr die Abschiebung angedroht worden. Damit lag der Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung vor der Heirat am 17.2.
  7. Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich gestellt. Denn sie hat nicht ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Einreise (28.8.1993) erst am 14.9.1993 den Asylantrag gestellt. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 8.000,– DM festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030756

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