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VG Frankfurt 6. Kammer 6 G 1360/98 Beschluss Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtig

Leitsatz Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet die Duldung eines ausreisepflichtigen Ausländers, wenn eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist, diese unmittelbar bevorsteht und es sich nicht um bloße Scheinehe handelt (wie HessVGH, Beschluß vom 12.06.1989, 12 TH 2526/88). Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn der Standesbeamte bereits einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder der Standesbeamte einen solchen als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat. Tenor

  1. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zur Eheschließung des Antragstellers mit seiner Verlobten ... vor dem ... von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Randnummer 1 Die Sache ist gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Es handelt sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, weil der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes ergangenen Abschiebungsandrohung vom 14.03.1997 begehrt. Randnummer 2 Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Antragsteller ist gemäß § 55 Abs. 2 AuslG bis zu seiner Eheschließung vor dem ... zur Sicherung seiner gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG garantierten Eheschließungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 04.05.1971, 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58) zu dulden. Das Grundrecht des Artikel 6 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten zu schließen. Ist die Eheschließung ernsthaft beabsichtigt, steht diese unmittelbar bevor und handelt es sich nicht um eine bloße Scheinehe, folgt daraus ein zwingendes verfassungsrechtliches aber auch nur vorübergehendes Abschiebungshindernis. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der bisherige Verlauf des standesamtlichen Verfahrens zeigt, daß die Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Scheinehe sind vom Antragsgegner nicht dargelegt. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor. Zwar ist ein Eheschließungstermin von der Standesbeamtin noch nicht bestimmt worden. Es genügt jedoch, daß der Eheschließungstermin von der zuständigen Standesbeamtin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet wurde (vgl. GK-AuslR § 49 Rdnr. 50). Die Standesbeamtin hatte hier bereits den 25.05.1998 als Termin avisiert. Der Antragsteller hätte nur noch das Familienstammbuch und die Zahl der Urkunden bestimmen müssen, eine Gebühr begleichen und den Termin verbindlich vereinbaren müssen. Damit war das Eheschließungsverfahren bereits in ein Stadium gelangt, in dem es der Ausländerbehörde untersagt war, es durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterbrechen. Randnummer 3 Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, daß er den ihm im Oktober 1997 ausgestellten Reisepaß der Ausländerbehörde verheimlichte. Hiermit kam er zwar seinen asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nach (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG); das Gericht kann aber bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht feststellen, daß es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, seit Oktober 1997 das Bundesgebiet zu verlassen, da der Antragsteller ausweislich eines dem Antragsgegner vorliegenden ärztlichen Attestes wohl nicht reisefähig gewesen sein soll. Randnummer 4 Dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller aus der Haft zu entlassen, Randnummer 5 bleibt der Erfolg versagt, weil der Antragsteller nicht in Haft genommen worden ist, sondern nur im Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung freiheitsbeschränkende Maßnahmen erdulden mußte. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 7 Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030757

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