Leitsatz Die Verfolgung einer Ausländerin durch die eigene Familie macht den Aufenthalt in einem Frauenhaus in einem anderen Bundesland nicht zur unabweisbar gebotenen " und daher von örtlichen Sozialhilfeträger" zu leistenden Hilfe ( § 120 Abs. 5 BSHG). Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist libanesische Staatsangehörige und besitzt eine Aufenthaltsbefugnis der Stadt ..., gültig bis 11.12.1999. Wegen ihrer Schwangerschaft – sie ist unverheiratet – mußte sie ihr Elternhaus verlassen, da ihre Familie die Schwangerschaft als ahndenswerte Schmach empfindet. Ende Februar kam sie nach ..., wo sie auch entbunden hat und sich seitdem im dortigen Frauenhaus aufhält. Der Antragsgegner gewährte bis zum Erlaß seines Einstellungsbescheides vom 16.04.1998 Sozialhilfe, deren Weiterbewilligung er unter Hinweis auf die Regelung in § 120 Abs. 5 BSHG verweigert. Randnummer 3 Mit bei Gericht am 04.05.1998 eingegangenem Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr weiterhin Sozialhilfe im gesetzlichen Umfang zu bewilligen. Sie sei vom Frauenhaus ... an das Frauenhaus ... wegen der Verfolgung durch ihre Familie vermittelt worden. Schon bei Ankunft in ... seien dem Antragsgegner all die Umstände bekannt gewesen, auf die nunmehr die Leistungsverweigerung gestützt würde. Nunmehr, kurz nach der Geburt des Kindes sei es unmenschlich zu verlangen, daß sie ... wieder verlasse. Infolge der Geburt durch Kaiserschnitt sei sie auch geschwächt, sie benötige zudem Krankenhilfe auch für das Kind. Der Antragsgegner hat im Verfahren erklärt, Krankenhilfe zu gewährleisten. II. Randnummer 4 Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung nicht glaubhaft zu machen vermochte. Gemäß § 120 Abs. 5 BSHG darf der Träger der Sozialhilfe Ausländern, die sich außerhalb des Bundeslandes aufhalten, in dem ihnen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe gewähren. Es ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, daß die Antragstellerin sich aus Gründen der eigenen Sicherheit oder der Gesundheit im Zeitraum nach Antragstellung gerade im Frauenhaus in ... aufhalten muß. Es dürfte vielerlei Orte in Baden-Württemberg geben, die von ... wesentlich weiter entfernt sind als ... wo also die Unauffindbarkeit durch Familienmitglieder ebenso gewährleistet ist. Daß die Gesundheit der Antragstellerin oder des Kindes einen weiteren Aufenthalt in ... nötig machen sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr dürfte die Rechtfertigung für das Begehren, weiterhin im Frauenhaus ... zu verbleiben, sich dem Sozialbericht des ... vom 16.04.1998 entnehmen lassen, wo es heißt "eine Vertreibung Frau ... mit ihrem Kind aus dem ..." würde "weder für jetzt noch für später für angemessen" gehalten. Dieser Stellungnahme läßt sich entnehmen, daß es offenbar als angemessen angesehen wird, daß sich die Antragstellerin unabhängig von gesetzlichen Vorgaben ihren Aufenthaltsort und damit letztlich auch den Ort des Leistungsbezuges selbst aussuchen können sollte. Wenn schon eine Vermittlung vom Frauenhaus ... an das Frauenhaus ... nicht berücksichtigte, daß dadurch ein Wechsel des Bundeslandes stattfand, kann die Leistungsgewährung des Antragsgegners vor der Niederkunft nicht dazu führen, daß es nunmehr ausschließlich vom Aufenthaltswillen der Antragstellerin abhängt, ob die weitere Leistungsgewährung durch den H kreis unabweisbar geboten ist. Durch die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG soll die Niederlassungsfreiheit solcher Ausländer begrenzt werden, denen als Flüchtlingen oder unter Berücksichtigung sonstiger humanitärer Umstände der Verbleib im Bundesgebiet gewährleistet werden sollte, sofern sie von Sozialhilfeleistungen abhängig sind. Jedes Bundesland soll in diesen Fällen die Entscheidung der ländereigenen Ausländerbehörden auch finanziell "zu vertreten" haben. Es soll den Ausländern, denen in einem Bundesland lediglich eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, gerade nicht freistehen, durch die Wahl eines Aufenthaltsortes außerhalb dieses Bundeslandes die materielle Versorgung mit Leistungen der Sozialhilfe Träger in einem anderen Bundesland aufzuzwingen. Da der Antrag keinen Erfolg hat, ist er mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO abzulehnen. Zugleich ist aus diesem Grund auch Prozeßkostenhilfe zu versagen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030759
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