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VG Frankfurt 6. Kammer 6 G 1292/98 Beschluss § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Änderungsgesetzes v. 29.10.1997, wonach ein Ausländer, der weg

Leitsatz § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Änderungsgesetzes v. 29.10.1997, wonach ein Ausländer, der wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, nunmehr zwingend ausgewiesen werden muß, findet auch Verurteilungen vor Inkrafttreten der Neuregelung Anwendung. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt vor, weil die Ausweisung gegenwärtige oder zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwenden soll und die Novellierung des § 47 Abs. 1 AuslG nur die Gefahrenbewertung des Gesetzgebers geändert hat. - Der Begriff der "besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung" i.S.d. Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) ist inhaltsgleich mit dem Begriff der "schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" i.S.d. § 48 Abs. 1 AuslG (wie BVerwG v. 28.1.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296). In der Regel vermittelt Art. 3 ENA in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG deshalb keinen besonderen Ausweisungsschutz (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). - Ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann auf die Wahrscheinlichkeit gegründet werden, daß der Ausländer während der Rechtsbehelfsverfahren erneut Straftaten begehen wird. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist diese Wahrscheinlichkeit indiziert. Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der am ... geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Am 12.08.1977 reiste er zu seinen Eltern, bei denen er bis zu seiner Inhaftierung wohnte, in das Bundesgebiet ein. Seit dem 23.05.1990 ist der Antragsteller in zahlreichen Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt verurteilte das Jugendschöffengericht ... ihn mit Urteil vom 20.01.1997 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Derzeit verbüßt er diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt in .... Der Antragsgegner wies ihn mit Verfügung vom 01.09.1997 daraufhin gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG aus, ordnete die sofortige Vollziehung an, lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 08.06.1990 ab, ordnete die Abschiebung aus der Haft an und drohte für den Fall der vorherigen Haftentlassung die Abschiebung in die Türkei an. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 27.04.1998 zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, nach der Änderung des Ausländergesetzes erfülle der Antragsteller sogar den zwingenden Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 AuslG genieße der Antragsteller nicht, ebensowenig stünden das Europäische Niederlassungsabkommen und der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 der Ausweisung entgegen. Gegen den am 29.04.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 04.05.1998 Klage erhoben (Az.: ...), über die noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 3 Der Antragsteller ist der Ansicht, er genieße den besonderen Ausweisungsschutz des Europäischen Niederlassungsabkommens, weil er sich seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhalte. Die danach erforderlichen schwerwiegenden Gründe für eine Ausweisung lägen nicht vor. Seine letzte Straftat liege fünf Jahre zurück, er sei nach Jugendstrafrecht verurteilt worden und habe seitdem keine weiteren Straftaten begangen. Auch habe er sich während der Haftzeit gebessert, die Justizvollzugsanstalt habe empfohlen, ihn nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit zu entlassen. Im übrigen lebe er mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft und sei der türkischen Sprache nicht hinreichend mächtig. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.09.1997 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 anzuordnen. Randnummer 5 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 6 Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Der Antragsteller habe die letzte Tat auch nicht vor fünf Jahren, sondern am 23.12.1995 begangen; weitere Taten seien durch die erfolgte Inhaftierung nicht möglich gewesen. Das Europäische Niederlassungsabkommen stehe der Ausweisung nicht entgegen, weil in Anbetracht der Vielzahl der verübten Straftaten, insbesondere der Schwere und der Art und Weise der Tatausführung sowie aufgrund der heranzuziehenden spezialpräventiven Gründe und der konkreten Gefahr der Begehung neuer gewichtiger Straftaten, auch beim Anlegen strengster Maßstäbe der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr hingenommen werden könne. Die familiäre Lebensgemeinschaft relativiere nicht die Schwere und Bedeutung der verübten Straftaten, da sie gerade während des Bestehens dieser Gemeinschaft verübt worden seien. Auf eine familiäre Lebenshilfe sei er nicht angewiesen. Randnummer 7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners (3 Hefter) Bezug genommen. II. Randnummer 8 Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 01.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1998 für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung wiederherzustellen, ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da die sofortige Vollziehung der Ausweisung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. In der Sache bleibt ihm der Erfolg aber versagt. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ausweisung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Abschluß des Klageverfahrens. Denn die Klage erweist sich als offensichtlich aussichtslos, und die Vollziehung ist aus den im Bescheid dargelegten Gründen eilbedürftig. Randnummer 9 Die Ausweisung des Antragstellers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 10 Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
  4. Oktober 1997 zwingend aus Deutschland auszuweisen. Hiernach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage weder die strafrechtliche Verurteilung noch der Erlaß des Erstbescheides, sondern der Erlaß des Widerspruchsbescheides ist. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war das Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
  5. Oktober 1997 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I, S. 2584). Eine unzulässige Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt liegt hierin nicht. Denn die Ausweisung will gegenwärtige und zukünftige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet verbunden sind, abwenden. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage hat sich durch die Novellierung des § 47 Abs. 1 AuslG nur die Gefahrenbewertung des Gesetzgebers geändert. Der Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist erfüllt. Der Antragsteller ist rechtskräftig vom Jugendschöffengericht ... zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gebietet weder, von der Ausweisung abzusehen noch über diese nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsteller sich zehn Jahre lang ordnungsgemäß im Bundesgebiet i. S. d. Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) aufgehalten hat. Jedenfalls gefährdet der Antragsteller die öffentliche Ordnung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 ENA besonders schwer, so daß der langjährige Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zurückstehen muß. Die besonders schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen den schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 48 Abs. 1 AuslG (BVerwG, Urt. v. 28.01.1997, 1 C 17.94, InfAuslR 1997, 296, 301 f.). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
  6. Oktober 1997 liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Ein Ausnahmefall von dieser Regel liegt nicht vor. Es sind keine besonderen Umstände gegeben, die den Antragsteller derart entlasteten, daß sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigten. Der Antragsteller hat nicht vermocht, die durch die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten indizierte Gefahr erneuter Straftaten zu entkräften. Seine letzte Straftat liegt nicht fünf Jahre zurück, wie er meint. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, daß der Antragsteller die letzte bekanntgewordene Straftat am 23.12.1995 begang. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Jugendschöffengerichtes vom 30.01.1997, S. 3, erster Absatz. Daraus, daß der Antragsteller in den vier Monaten bis zu seiner Inhaftierung am 04.04.1996 keine weiteren Straftaten begangen hat, folgt nicht, daß er nun bereit und in der Lage ist, ein straffreies Leben zu führen. Ebensowenig rechtfertigt die bisherige Verbüßung der Freiheitsstrafe eine solche Prognose. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Straftäter nach der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe sich straffrei verhalten wird, vermag das Gericht nicht anzuerkennen. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, die eine solche Annahme gerade bei ihm in den Blick rücken ließen. Der möglicherweise von der Justizvollzugsanstalt prognostizierten Aussetzung des Strafrestes kommt kein besonderes Gewicht bei. Die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 88 JGG kann bereits dann erfolgen, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb der Strafhaft keine Straftaten mehr begehen wird. Im Hinblick auf die im Interesse der Gefahrenabwehr zu erstellende ausländerrechtliche Wiederholungsprognose kommt einer Strafaussetzung zur Bewährung daher keine die Wiederholungsgefahr ausschließende Wirkung zu. Die beabsichtigte Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern läßt nicht hoffen, daß der Antragsteller hierdurch in Zukunft von Straftaten abgehalten wird. Denn bereits in der Vergangenheit waren die Eltern nicht in der Lage, einen entsprechenden Einfluß auf den Antragsteller zu nehmen. Randnummer 11 Art. 3 Abs. 3 ENA gebietet nicht, über die Ausweisung des Antragstellers nach Ermessen zu entscheiden. Rechtsfolge des zehnjährigen ordnungsgemäßen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist nach dessen eindeutigem Wortlaut, daß die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer besonders schwer wiegen muß. Zu dessen Auslegung kann nicht ein innerstaatlicher Rechtssatz wie § 47 Abs. 3 AuslG herangezogen werden, wie der Antragsteller meint. Denn es handelt sich beim Europäischen Niederlassungsabkommen um einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag. Randnummer 12 Die beabsichtigte Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft mit den Eltern steht als solche der Ausweisung nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Antragsteller im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG führt dies nur dann zur Herabstufung der Ist-Ausweisung zu einer Regelausweisung, wenn der Ausländer Heranwachsender ist. Der Antragsteller hatte aber bereits beim Erlaß der Ausweisungsverfügung am 01.09.1997 das
  7. Lebensjahr vollendet. Auch die durch Art. 8 EMRK gebotene Achtung des privaten Familienlebens steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Die Ausweisung des Antragstellers stellt zwar einen Eingriff in dieses Recht dar. Dieser ist jedoch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Hiernach muß der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein, eines oder mehrere der in dieser Bestimmung aufgezählten legitimen Ziele verfolgen und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft, d. h. verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Ausweisung des in zahlreichen Fällen straffällig gewordenen Antragstellers verfolgt legitime Ziele, da sie der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von weiteren Straftaten im Bundesgebiet dient. Sie ist auch verhältnismäßig. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten wiegen besonders schwer, was in der Verurteilung zu einer mehr als dreieinhalbjährigen Jugendstrafe zum Ausdruck kommt. Die Ausweisung steht daher in einem ausgewogenen Gleichgewicht zu der Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers. Randnummer 13 Die Vollziehung der Ausweisungsverfügung ist eilbedürftig. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Gefahr begründet, daß der Antragsteller nach seiner Haftentlassung und vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptsacheverfahrens erneut Straftaten begehen könnte. Dies ist nicht zu beanstanden. Infolge der Schwere der vom Antragsteller begangenen Taten genügt auch die geringe Wahrscheinlichkeit erneuter Verfehlungen. Diese besteht, da der Antragsteller sich auch in der Vergangenheit von strafgerichtlichen Verurteilungen in keinster Weise beeindrucken ließ und ungehemmt sein strafbares Verhalten fortsetzte. Die erstmalige Verbüßung einer Jugendstrafe mag ihn stärker als die vorangegangenen Sanktionen beeindruckt haben, die durch das langjährige Verhalten des Antragstellers begründete negative Prognose vermag sie aber nicht zu beseitigen. Randnummer 14 Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung anzuordnen, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der Widerspruch erweist sich auch insoweit als offensichtlich aussichtslos, weil der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der zwingende Versagungsgrund der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 AuslG) entgegensteht. Soweit der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung sind zu Recht ergangen und inhaltlich auch nicht zu beanstanden. Randnummer 15 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Randnummer 16 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030763

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