Leitsatz Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides, in dem eine Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen wird, besteht ein besonderes Sofortvollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Absatz 3 VwGO, wenn der Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung durch Täuschung erworben hat, weil er sonst besser stehen würde als ein Ausländer, der richtige und umfassende Angaben gemacht und infolgedessen kein Aufenthaltsrecht erhalten hat. Tenor
- Der Antrag wird abgelehnt.
- Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.1998 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11.03.1998, zugestellt am 13.03.1998, wiederherzustellen, Randnummer 2 ist zulässig, aber unbegründet. Das vom Antragsgegner dargelegte Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfügten Rücknahme der unbefristet erteilten Aufenthaltserlaubnis und das gesetzlich begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegen das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens. Randnummer 3 Die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig und deren Vollziehung ist eilbedürftig. Randnummer 4 Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Hess. VwVfG. Diese Bestimmung ist neben der Regelung des Ausländergesetzes über die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1995, InfAuslR 1995, 349, 351). Die Voraussetzungen für die Rücknahme der dem Antragsteller am 01.02.1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind erfüllt. Die Erteilung war rechtswidrig, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 11.03.1998, S. 4, Abs. 8 bis S. 5, Abs. 2 Bezug genommen. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten und hat eine weitere Begründung seines Antrages auch nicht angekündigt. Randnummer 5 Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise von seinem ihm durch § 48 Abs. 1 Hess. VwVfG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Er hat seine Ermessensentscheidung sinngemäß mit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände begründet. Zutreffend hat er auch ausgeführt, daß der Antragsteller auf den Bestand der erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht vertrauen konnte, weil er diese durch arglistige Täuschung bzw. unrichtige Angaben erwirkt hat. Aus diesem Grund mußte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Hess. VwVfG nicht gewahrt werden. Randnummer 6 Die Vollziehung der Rücknahmeverfügung ist eilbedürftig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung seiner Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Auf S. 8, Abs. 6 bis S. 9, Abs. 3 hat er im wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller solle durch ein Widerspruchs- und Klageverfahren nicht ermöglicht werden, die durch Täuschung erworbene Aufenthaltserlaubnis weiterhin zu genießen, weil er sonst besser stehen würde als ein Ausländer, der richtige und umfassende Angaben mache und infolgedessen kein Aufenthaltsrecht erhalte. Dies ist ein besonderes öffentliche Interesse, das über das allgemeine, bei jedem Verwaltungsakt bestehende Vollziehungsinteresse hinausgeht. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, die weitere Ausnutzung einer durch Täuschung erwirkten Rechtsposition aus den von dem Antragsgegner genannten Gründen zu beenden. Randnummer 7 Soweit der Antragsgegner erkennbar mit der Rücknahme der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis versagt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 23 Abs. 3 i. V. m. § 19 AuslG hat der Antragsteller, wie der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 11.03.1998 auf S. 5, Abs. 7 dargelegt hat, nicht erworben. Zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann dem Antragsteller der weitere Aufenthalt in Deutschland nicht erlaubt werden. Insofern wird auf S. 6 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die Versagung des Aufenthaltes zur Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers auf S. 7, Abs. 3 bis Abs. 7 ist nicht zu beanstanden. Randnummer 8 Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil die ihm erteilte unbefristete Aufenthaltsgenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen worden ist und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist. Inhaltlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. In ihr ist eine Ausreisefrist gesetzt worden, deren Bemessung zu keinen Zweifeln Anlaß bietet. Abschiebungshindernisse hinsichtlich des als Zielstaat genannten Vietnams hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Randnummer 9 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Randnummer 10 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030764