Leitsatz Werden zwei Vorhaben unterschiedlicher Vorhabenträger in einem Planfeststellungsbeschluß gemäß § 78 VwVfG zusammengefaßt, führt dies nicht dazu, daß lediglich ein Vorhabenträger im Sinne des § 21 Abs. 1 AEG für beide Bauvorhaben verantwortlich ist. Der im Planungsrecht als Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips aufgestellte Grundsatz der Planungs- bzw. Vorhabenklarheit verlangt auch bei der Vollziehung des festgestellten Planes durch eine vorzeitige Besitzeinweisung eine eindeutige Bestimmung dessen, welches Vorhaben realisiert werden soll. Der im Eigentumsrecht und damit auch bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung tragende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt die eindeutige Bestimmung des zum sofortigen Baubeginns gebotenen Vorhabens. Eine Verbindung mehrerer selbständiger Vorhaben zur Rechtfertigung der vorzeitigen Besitzeinweisung nur eines Vorhabens ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend ist, daß mit dem Baubeginn des einen Vorhabens zugleich auch das andere Vorhaben mit dem Ziel seiner unmittelbaren und nicht nur mittelbaren Errichtung beabsichtigt ist, so daß keine weiteren, das Verfahren verwirklichenden administrativen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers, wie etwa Ausschreibung und Auftragsvergabe, notwendig werden. Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.05.1998 gegen den Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidiums D – Teil A – (Az: ...) vom 15.04.1998 wird angeordnet.
- Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner zu tragen.
- Der Streitwert wird auf 3.046,67 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am 20.05.1998 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20.05.1998 gegen den Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidiums D – Teil A – (Az: ...) vom 15.04.1998 anzuordnen Randnummer 2 ist zulässig. Randnummer 3 Dem Antragsteller fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil bereits der Mutterboden im Bereich des vom Antragsteller gepachteten Grundstückes abgetragen worden ist. Die Beigeladenen behaupten insofern auch nicht, daß damit das gesamte Bauwerk bereits wesentlich fertiggestellt worden ist. Jedenfalls kann der vorgenommene Eingriff in das Grundstück durch die Beigeladene zu
- das Sicherungsbedürfnis des Antragstellers nicht beseitigen. Randnummer 4 Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Beigeladene zu
- das Pachtverhältnis zum Ablauf des Pachtjahres gekündigt hat. Zunächst läuft das Pachtjahr erst Ende September 1998 ab und darüber hinaus hält der Antragsteller die ausgesprochene Kündigung für unwirksam, da ein Kündigungsgrund nicht gegeben sei. Wie er ausführt, will er die zulässigerweise bestehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen die Kündigung ausschöpfen und das Gericht vermag im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage nicht zu beurteilen. Randnummer 5 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 6 Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist regelmäßig stattzugeben, wenn der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, da dann das überwiegende Interesse des Antragsgegners oder der Öffentlichkeit am Sofortvollzug bzw. an der sofortigen Realisierung der Besitzeinweisung nicht bestehen kann. Unabhängig von den in der Rechtsprechung darüber hinaus noch entwickelten Grundsätzen bei Verfahren mit sog. offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kommt das Gericht im Rahmen seiner summarisch anzustellenden Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Besitzeinweisungsbeschluß des Regierungspräsidiums D offensichtlich rechtswidrig ist, da die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) nicht vorliegen. Randnummer 7 Gem. § 21 Abs. 1 AEG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf dessen Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluß muß zudem vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 2 und 3 der in Bezug genommenen Norm). Randnummer 8 Nach diesem eindeutigen Wortlaut des § 21 Abs. 1 AEG ist der Träger des Vorhabens auf dessen Antrag hin in den Besitz einzuweisen. Ausweislich des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 15.04.1998 ist jedoch nicht der Träger des Vorhabens in den Besitz eingewiesen worden, sondern das ... Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen. Randnummer 9 Träger des Vorhabens ist der Unternehmer bzw. Baulastverpflichtete, der das Vorhaben für eigene oder fremde Zwecke verwirklichen will (Bonk in Stellkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar
- Auflage RdNr. 15 zu § 73). Vorhaben ist das im Planfeststellungsbeschluß beschriebene Bauwerk. Dort sind zwei Vorhaben, nämlich die ICE-Neubaustrecke K-R und die Ortsumgehung W, in einem Planfeststellungsbeschluß gem. § 78 VwVfG zusammengefaßt worden. Dies hat jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht die rechtliche Folge, daß ein Vorhabenträger für beide Bauvorhaben verantwortlich ist. Die gesetzliche Regelung des § 78 VwVfG enthält nur eine Zuständigkeitsregelung für den Fall der Konkurrenz mehrerer selbständiger Planfeststellungsverfahren, von denen zumindest eines bundesrechtlich angeordnet worden ist (Bonk in Stellkens/Bonk/Sachs, VwVfG, RdNr. 1 zu § 78). Randnummer 10 Diese Konsequenz kommt auch im Planfeststellungsbeschluß vom 22.07.1997 selbst zum Ausdruck, wenn dort unter C 1.2 festgestellt wird, daß materiell-rechtlich für den Bau der Landesstraße die Vorschriften des ... Straßengesetzes einzuhalten sind. Es sind demnach bei der Beurteilung der vorzeitigen Besitzeinweisung die beiden rechtlich selbständigen Vorhaben zu unterscheiden. Randnummer 11 Davon ausgehend steht im vorliegenden Eilverfahren allein die Besitzanweisung zugunsten des planfestgestellten Bauvorhabens "Baustraße" zur Beurteilung an. Vorhabenträger ist demnach die D AG. Randnummer 12 Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, daß für dieses selbständige Vorhaben das Land Hessen Träger des Vorhabens sein könnte. Das Land Hessen ist allein für das Vorhaben Umgehungsstraße W zuständig. Randnummer 13 Auch der Hinweis des Beigeladenen zu 2., der Besitzeinweisungsbeschluß weise zu Recht das ... Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen in den Besitz ein, da gem. § 41 Hessisches Straßengesetz das Land Hessen Träger der Straßenbaulast für Landstraßen sei, trifft nur insoweit zu, als auch tatsächlich das Vorhaben "Ortsumgehung W" in Rede steht. Davon kann selbst nach den eigenen Ausführungen des Beigeladenen zu
- im Schriftsatz vom 19.06.1998 nicht ausgegangen werden, denn dort wird zutreffend ausgeführt, daß zunächst vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten zur Herstellung der Ortsumgehung W, ... nach dem Planfeststellungsbeschluß auf den benötigten Grundstücksflächen eine Baustraße erstellt werden soll, über die u. a. Tunnelausbruchmassen aus dem Tunnel W Nord abtransportiert werden müsse. Randnummer 14 Auch die Gründe des Besitzeinweisungsbeschlusses stellen zunächst auf die Errichtung der Baustraße zur Neubaustrecke K-R ab. Der Beschluß begründet zudem die Dringlichkeit i. S. d. § 21 AEG ausschließlich mit der Errichtung der Baustraße und führt an mehreren Stellen aus, daß "vor dem Bau der Ortsumgehung W" zunächst eine Baustraße zu dem bekannten Zweck zu errichten sei. Randnummer 15 Die rechtliche Bewertung des Antragsgegners im Antragserwiderungsschriftsatz vom 25.06.1998, bei der Errichtung der Baustraße für die ICE-Trasse und dem Bau der Landesstraße handele es sich um ein einheitliches Vorhaben, geht fehl. Entscheidend für die Beurteilung des Vorhabens und des jeweiligen Vorhabenträgers ist die Tatsache, daß die Beigeladene zu
- auf eigene Planung und auf eigene Rechnung die Baustraße errichtet. Sie führt das Bauvorhaben durch und hat hierzu auch die Ausschreibung und die Auftragsvergabe an die sich in der ARGE N K-R zusammengeschlossenen Firmen veranlaßt. Daß dies alles der Beigeladene zu
- veranlaßt haben soll, ist nicht dargelegt worden und auch nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen zu entnehmen. Randnummer 16 Auch der Hinweis des Antragsgegners, aus dem Wesen der Besitzeinweisung als Sofortmaßnahme des Enteignungsverfahrens folge, daß in beiden Verfahren der Begünstigte identisch sein müsse, trifft nur teilweise und zwar dann zu, wenn es sich um ein zweipoliges Verhältnis handelt, z. B. neben der Besitzeinräumung auch eine Enteignung notwendig wird, damit der Begünstigte sein eigenes Vorhaben durchführen kann. Hier ist das Land Hessen aber bereits Eigentümer des Grundstückes, hat aber durch eine vertragliche Verpflichtung, nämlich den Pachtvertrag, keinen unmittelbaren Besitz am Grundstück. Eine Enteignung im materiellen Sinne zugunsten des Landes Hessens ist demnach nicht möglich und auch nicht beantragt. Beantragt ist allein die Entziehung des Pachtrechtes gem. § 4 Abs. 1, Ziff. 3 des Hessischen Enteignungsgesetzes. Dies allein ist rechtlich nur zulässig. Zudem hat das Land Hessen bereits mit dem Vorhabenträger D AG am 16.09.1997 eine sog. "Vereinbarung über eine vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke des Landes Hessen – Domänenverwaltung –" geschlossen. Das Land Hessen benötigt zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Verpflichtung demnach lediglich den unmittelbaren Besitz am Grundstück. Randnummer 17 Darüber hinaus sieht auch der § 21 Abs. 1 AEG gerade das hier vorliegende Dreiecksverhältnis vor. Es geht mit der Formulierung "weigert sich der Eigentümer oder der Besitzer , den Besitz ... zu überlassen" ersichtlich davon aus, daß auch ohne Enteignung eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgen kann. Denn nicht in jedem Fall ist auch ein Eigentumsübergang zur Verwirklichung des Vorhabens geboten, wenn z. B. – wie hier – ein Grundstück nur für eine zeitlich begrenzte Dauer benötigt wird. Randnummer 18 Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aber auch dann rechtswidrig, wenn man unter Zurückstellung der zuvor genannten Erwägungen und mit den Argumenten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangen würde, das ... Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen sei zu Recht in den Besitz eingewiesen worden, weil mit der Errichtung der Baustraße bereits die Ortsumgehung W realisiert werde. Denn auch unter diesem Aspekt lägen die Voraussetzungen des § 21 AEG nicht vor, da offensichtlich der sofortige Beginn von Bauarbeiten zur Errichtung der Ortsumgehung W nicht geboten ist. Randnummer 19 Der Antragsteller führt hierzu aus, daß die Ortsumgehung W erst nach Abschluß des Bauvorhabens Neubaustrecke K-R erfolgen solle, mithin also frühestens Ende 1999 bzw. Anfang
- Dieser zeitlichen Vorgabe haben unmittelbar weder der Antragsgegner noch die Beigeladenen widersprochen. Statt dessen führen sie mittelbar aus, bereits die Errichtung der "Baustraße" stelle den Baubeginn der Ortsumgehung W dar, so daß auch das fragliche Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 AEG erfüllt sei. Randnummer 20 Ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten i. S. d. § 21 Abs. 1 AEG geboten ist, ist unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere der Verhältnismäßigkeit, danach zu beurteilen, ob den Betroffenen der Besitz an Grundstücken, die nach Maßgabe der vorangegangenen Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigt werden, sofort zwecks Beginn von Bauarbeiten entzogen werden muß oder ob damit noch zugewartet werden kann, weil aus anderen Gründen (beispielsweise aus Mangel an Haushaltsmitteln) mit einem baldigen Baubeginn noch nicht zu rechnen ist. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten ist deshalb i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 AEG schon (aber auch erst) dann geboten, wenn das Interesse der Allgemeinheit an dem sofortigen Beginn der Ausführungen des Vorhabens gegenüber dem Interesse des Betroffenen an weiterer Besitzausübung überwiegt (vgl. Beschluß des Hess VGH vom 12.08.1998 – 2 TZ 2914/98 – Seite 6 des Beschlußumdrucks). Randnummer 21 Angesichts dieser inhaltlichen Bestimmungen des Tatbestandsmerkmals "sofortiger Baubeginn" wird ersichtlich, daß bereits diese Argumentation des Antragsgegners und der Beigeladenen erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken begegnet. Insbesondere der im Planungsrecht als Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips aufgestellte Grundsatz der Planungs- bzw. Vorhabenklarheit verlangt auch bei der Vollziehung des festgestellten Planes durch eine vorzeitige Besitzeinweisung eine eindeutige Bestimmung dessen, was realisiert werden soll. Dies wird besonders deutlich, wenn mehrere selbständige Vorhaben unterschiedlicher Vorhabenträger in einem Plan festgestellt werden. Zudem verlangt der im Eigentumsrecht und damit auch bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung tragende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die eindeutige Benennung des zum sofortigen Baubeginns gebotenen Vorhabens. Eine Verbindung mehrerer selbständiger Vorhaben zur Rechtfertigung der vorzeitigen Besitzeinweisung des einen Vorhabens ist demnach nicht gänzlich ausgeschlossen, etwa dann, wenn mit dem Baubeginn des einen Vorhabens im wesentlichen auch die die Planung rechtfertigenden angestrebten Ziele des anderen Vorhabens unmittelbar umgesetzt werden. Das heißt im konkreten Fall, wenn mit dem Baubeginn der Baustraße auch zugleich die Umgehungsstraße W mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und nicht nur mittelbaren Errichtung beabsichtigt ist, so daß keine weiteren, das Verfahren verwirklichenden administrativen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers, wie etwa Ausschreibung und Auftragsvergabe, notwendig werden. Randnummer 22 Jedenfalls ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigen summarischen Prüfung nicht erkennbar, daß mit der Baustraße auch unmittelbar die Ziele der Planung Ortsumgehung, nämlich die im Planfeststellungsbeschluß unter C. 2.2 als Planrechtfertigung der Ortsumgehung W beschriebenen Verbesserungen der unzureichenden Verkehrsverhältnisse in der Ortslage W erreicht werden soll. Es trifft zwar zu, daß durch die Baustraße eine wesentliche Mehrbelastung der Verkehrsverhältnisse in W durch zusätzlichen Baulastverkehr verhindert wird. Dies ist aber keine Folge der Planung "Ortsumgehung W", sondern Ergebnis der Planung der ICE-Neubaustrecke als eigenes selbständiges Vorhaben und wird auch nur von dessen Planrechtfertigung mit umfaßt. Randnummer 23 Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aber auch dann rechtswidrig, wenn man unter Hinweis auf den Antragsschriftsatz der Beigeladenen zu
- vom 19.02.1998 (Bl. 1 der Behördenakte) davon ausginge, daß die D als Antragstellerin im eigenen Namen die vorzeitige Besitzeinweisung beantragte. Davon könnte deshalb ausgegangen werden, da die Beigeladene zu
- in ihrem Antrag unter Ziffer 2 unter Weglassung der in Ziffer 1 benutzten Formulierung "zugunsten des Landes Hessens" die Besitzeinweisung an die D AG unmittelbar beantragte. Zumindestens diese eindeutige Formulierung könnte darauf schließen lassen, daß die Beigeladene zu
- Randnummer 24 hinsichtlich der unter Ziffer 2 beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung nicht im Namen und mit Vollmacht des Landes Hessen, sondern im eigenen Namen einen Antrag nach § 21 AEG stellte. Dann hätte jedoch auch der Besitzeinweisungsbeschluß vom 15.04.1998 die D AG vertreten durch die D-Projekt GmbH in den Besitz einweisen müssen. Warum das Regierungspräsidium D von dieser Möglichkeit abgesehen hat, läßt sich aus den vorgelegten Behördenvorgängen und auch aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen nicht ersehen. Das Gericht geht davon aus, daß ein solcher Antrag der D AG zur Errichtung der Baustraße gem. § 21 Abs. 1 AEG zulässig und auch begründet wäre. Denn sämtliche Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung liegen nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der Baustraße vor. Die D AG ist Träger des Vorhabens der Neubaustrecke K-R und damit auch der planfestgestellten Baustraße, sie hat am 19.02.1998 einen zumindestens dahingehend auslegungsfähigen Antrag bei der Enteignungsbehörde gestellt, der Planfeststellungsbeschluß vom 22.07.1997 ist vollziehbar, der sofortige Beginn von Bauarbeiten hinsichtlich der Baustraße ist geboten und der Antragsteller weigert sich, den Besitz eines für den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Randnummer 25 Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß das Gericht hinsichtlich des letztgenannten Tatbestandsmerkmales davon ausgeht, daß dieses auch zweifelsfrei erfüllt ist. Den insoweit gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers kann nicht gefolgt werden, da er bis zum Erlaß des von ihm angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses und auch darüber hinaus bis heute keine Bereitschaft erkennen hat lassen, der D den Besitz an der benötigten Grundstücken durch Vereinbarung zu überlassen. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 27 Die Entscheidung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben sich an dem Kostenrisiko durch Antragstellung beteiligt, so daß es deshalb als billig erscheint, diese Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Randnummer 28 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an der Erhaltung seines Besitzes an dem streitbefangenen Grundstück ist die in der letzten Pachtaufhebungsvereinbarung angebotenen Entschädigung von 8.124,45 DM heranzuziehen. Da vorliegend jedoch lediglich der Besitzverlust und keine endgültige Entziehung des Pachtrechtes erfolgt, wird lediglich die Hälfte dieses Betrages, d. h. 4.062,23 DM zugrundegelegt. Randnummer 29 Wegen des hier vorliegenden Eilverfahrens wird dieser Betrag auf 2/3, d. h. 3.046,67 DM reduziert und als Streitwert zugrundegelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030768