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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 1350/97 Urteil Vollstreckungsauftrag - Höhe des Unkostenbeitrags § 16 Abs 2 S 2 VwVG HE

Obsah (7)§ 16§ 12§ 80§ 2§ 9§ 4§ 1

Vollstreckungsauftrag - Höhe des Unkostenbeitrags Leitsatz Die Erhebung des Unkostenbeitrages für die Vollstreckungsbehörde der Kommunen richtet sich

§ 16Abs. 2 Satz 2 Hess

VwVG vom 04.07.1966 (GVBl. I S. 151) in der Fassung vom 20.12.1995 (GVBl. I S. 555). Danach sind die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle verpflichtet, dem Landkreis, der Verwaltungsakte, mit dem eine Geldleistung an eine kreisangehörige Gemeinde gefordert wird, vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von 5 % der beizutreibenden Beträge zu zahlen. Maßgebliche Bezugsgröße für die Höhe des Unkostenbeitrages ist der beizutreibende nicht der (letztlich) beigetriebene Geldbetrag. § 12 Abs. 1 HVwKostG knüpft für das Entstehen der Kostenschuld nicht ausnahmslos an den Eingang des Antrags bei der Vollstreckungsbehörde an, sondern setzt eine Spanne bis zur Beendigung der (gebührenpflichtigen) Amtshandlung. Es ist daher unter Berücksichtigung des im Vollstreckungsrecht maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den Zeitpunkt sachlicher Bearbeitung als Entstehungsgrund der "Beitragsschuld" abzustellen. Tenor Der Leistungsbescheid des Hochtaunuskreises vom 17.04.1996 und der Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 werden insoweit aufgehoben, als darin ein Unkostenbeitrag von mehr als 4.586,86 DM festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin nahm die Vollstreckungsstelle des Beklagten, die Kreiskasse, im Jahre 1996 mehrfach in Anspruch, u.a. mit Aufträgen vom 10. und 24.01.1996 wegen der Vollstreckung von Geldforderungen gegen verschiedene Vollstreckungsschuldner (wegen Abgabenforderungen: Ausgleichszahlung wegen Fehlbelegung von Wohnraum, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Wasser, Kanal, Müll, Hundesteuer). Für die beizutreibenden Beträge setzte der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 1996 einen Unkostenbeitrag von 5.523,08 DM fest und forderte die Klägerin zur Zahlung des Betrages an die Kreiskasse auf. Randnummer 2 Gegen die Festsetzung mit Bescheid vom 17.04.1996 richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 06.05.1996. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der dem Leistungsbescheid beigefügte

weis der erteilten Aufträge enthalte einige Aufträge, die nur wenige Tage

Auftragserteilung wieder zurückgenommen bzw. vermindert worden seien. Danach seien die Beträge nicht mehr oder nicht mehr in der angegebenen Höhe beizutreiben gewesen, der Unkostenbeitrag müsse sich danach um diesen Betrag vermindern. Die einzelnen Aufträge, deren ursprüngliche Höhe und die Verminderung sind in dem Widerspruchsschreiben im einzelnen aufgeführt. Randnummer 3 Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 1996 dem Magistrat der Klägerin mit, gem. § 12 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) entstehe die Kostenschuld mit Eingang des Antrags auf Durchführung der Vollstreckung bei der Kreiskasse. Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr

§ 16Abs. 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hess

VwVG) sei somit die im Vollstreckungsantrag genannte Summe. Eine spätere vollständige oder teilweise Rücknahme des Vollstreckungsantrags führe nicht zum Erlöschen der bereits mit Eingang des Vollstreckungsantrags entstandenen Kostenschuld. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1997 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im einzelnen ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt:

§ 16Abs. 2 Hess

VwVG seien die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle - wie hier vorliegend - verpflichtet, dem Kreis einen Unkostenbeitrag von 5 % der beizutreibenden Beträge zu zahlen. Im vorliegenden Falle habe der beizutreibende Betrag 110.461,55 DM betragen, der geltend gemachte Unkostenbeitrag von 5.523,08 DM sei damit korrekt berechnet worden.

der genannten Vorschrift sei die Erhebung des Unkostenbeitrages nicht abhängig von einem bestimmten Mindestumfang der von der Vollstreckungsstelle zu erbringenden Vollstreckungshandlungen. Die Erhebung des Unkostenbeitrages sei

dem Wortlaut dieser Vorschrift vielmehr unabhängig vom Umfang und Aufwand der Tätigkeit der Vollstreckungsstelle im konkreten Fall. Der Unkostenbeitrag errechne sich

dem Gesetzeswortlaut ausschließlich von der Höhe des ursprünglichen Vollstreckungsauftrages. Eine spätere Rücknahme oder eine teilweise Verringerung des Auftrages führten weder zu einem völligen noch zu einem teilweisen Erlöschen des Anspruchs auf den Beitrag. Randnummer 5 Ferner wurde ausgeführt:

§ 12des HVw

VKostG, das hier gem. § 80 Abs. 3 des HessVwVG gelte, entstehe die Kostenschuld mit dem Antrag, hier mit dem Vollstreckungsauftrag. Für das Entstehen der Kostenschuld sei also ausschließlich der im (ursprünglichen) Vollstreckungsauftrag genannte Betrag maßgeblich. In § 16 Abs. 2 S. 2 HessVwVG sei der Unkostenbeitrag als eine pauschale Vergütung ausgestaltet worden, auf den Umfang des Aufwandes komme es also nicht an. Auch die Billigkeitsregelung des § 18 HVwKostG , der ebenfalls

§ 80Abs. 3 Hess

VwVG für den vorliegenden Fall anwendbar sei, greife nicht ein. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, Vollstreckungsfälle wie die dem Kostenbescheid zugrundeliegenden seien nichts außergewöhnliches. Die Anwendung der Billigkeitsregelung würde die generelle teilweise Außerkraftsetzung des § 16 Abs. 2 S. 2 HessVwVG für eine große Anzahl von Vollstreckungsvorgängen bedeuten und deshalb im Widerspruch zu ihrer Funktion als Einzelfallkorrektur stehen. Randnummer 6 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am

  1. April 1997 zugestellt. Mit dem
  2. Mai 1997 eingegangenem Schriftsatz hat sie Klage erhoben und will die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, der im übrigen eine Gebührenfestsetzung enthält, sowie die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides vom 17.04.1996 insoweit als dieser einen Unkostenbeitrag von mehr als 4.586,86 DM festsetzt, erreichen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ergäben sich aus mehreren Punkten: Randnummer 7 Sollte es sich bei dem Unkostenbeitrag um eine kommunale Abgabe zugunsten des Landkreises handeln, bedürfe es

§ 2Abs.

1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) einer Satzung, weil das Verwaltungsvollstreckungsgesetz keinerlei Regelungen enthalte. Klassifiziere man den Unkostenbeitrag als Verwaltungsgebühr bedürfe es

§ 9KAG ebenfalls einer Satzung.

Eine Satzung sei jedoch nicht vorhanden. Randnummer 8 Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz enthalte keinerlei Regelungen über den Unkostenbeitrag, so daß sich die Frage erhebe, ob die Regelungen des § 80 HessVwVG auf Unkostenbeiträge

§ 16Abs. 2 Hess

VwVG überhaupt anwendbar seien. Randnummer 9 Das Verwaltungskostengesetz enthalte für die Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HVwKostG eine Regelung, die zu einer Reduzierung des Anspruchs

§ 4Abs. 5 HVw

KostG führe. Für das Entstehen des Unkostenbeitrages sei deshalb der Beginn der sachlichen Bearbeitung des Antrages zu fordern, denn andernfalls sei überhaupt keine Gebühr zu erheben ( § 4 Abs. 5 S. 6 HVwKostG ). Randnummer 10 Auch die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzgl. des Charakters des Unkostenbeitrags als Pauschale gingen fehl. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber das Verwaltungskostengesetz geändert habe, sei zu schließen, daß er die Kosten im Falle der Rücknahme des Antrages oder des Widerspruchs anders behandelt sehen wollte als in den Fällen, in denen die beantragte Amtshandlung vollständig erbracht werde. Es handele sich daher nicht um eine Billigkeitsentscheidung über außerordentliche Ausnahmefälle, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sondern um die Anwendung des Äquivalenzprinzips auf den Kostenanspruch. Randnummer 11 Bei dem Unkostenbeitrag

§ 16Abs. 2 S. 2 Hess

VwVG handele es sich nicht um eine Abgabe im klassischen Sinne. Er sei weder eine Gebühr noch ein Beitrag, auch wenn der Gesetzgeber den Begriff Beitrag verwandt habe. Andererseits stehe der Begriff aber im Zusammenhang mit den Vollstreckungskosten, so daß davon ausgegangen werden könne, daß der Gesetzgeber den Unkostenbeitrag ähnlich gesehen hat, wie die genannten Vollstreckungskosten. Im übrigen enthalte das Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Regelungen darüber, wie der Unkostenbeitrag zu erheben ist, wann er entstehe, wann er fällig sei usw., so daß nicht gesagt werden könne, daß das Satzungserfordernis des § 2 KAG hier entfalle. Im übrigen stelle sich die Frage, worauf sich der Prozentsatz des Unkostenbeitrages beziehe, da das Gesetz hier die "beizutreibenden Beträge" nenne. Es seien eine ganze Reihe von Fallgestaltungen denkbar, in denen es zu keiner Handlung der vom Vollstreckungsgläubiger in Anspruch genommenen Kasse komme (u.a. Zahlung des Schuldners zwischen Absendung des Vollstreckungsersuchens und der eigentlichen Beitreibung, Rücknahme des Auftrages vor einer Vollstreckungshandlung, Weiterleitung des Antrages an eine andere Kreiskasse). Dies zeige, daß die strenge Orientierung am Wortlaut fehlgehe. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Leistungsbescheid des Beklagten vom 17.04.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 insoweit aufzuheben, als ein Unkostenbeitrag von mehr als 4.586,86 DM verlangt wird. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine bisher im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen und erwidert auf die Argumentation der Klageschrift folgendes: Randnummer 17 Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem

§ 16Abs. 2 S. 2 Hess

VwVG zu erhebenden Unkostenbeitrag überhaupt um eine Abgabe im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes handele, stehe jedenfalls das Satzungserfordernis des § 2 KAG unter dem Vorbehalt, da sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergebe, der Gesetzesvorbehalt greife im vorliegenden Fall also nicht. Die Berechtigung der Kreise einen Unkostenbeitrag zu fordern ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Satzung sei immer dann entbehrlich, wenn der mögliche Satzungsinhalt bereits gesetzlich geregelt sei wie im vorliegenden Falle. Randnummer 18 Auch die Argumentation der Klageschrift hinsichtlich der Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 6, Abs. 5 S. 5 u. 6 sowie Abs. 7 des HVwKostG

der Verweisung des § 80 Abs. 2 S. 2 des HessVwVG gingen fehl. Die Vorschriften seien nur bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen anzuwenden. Das entspreche im übrigen auch dem Regelungsinhalt des § 4 HessVwKostG. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen Widerspruch gegen die Kostenentscheidung sondern um die Kostenentscheidung selbst. Randnummer 19 Der Beklagte ist der Ansicht, daß es sich bei dem Unkostenbeitrag des § 16 HessVwVG nicht um eine Abgabe im Sinne KAG handele. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Ausführungen in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 21. Juli 1997 verwiesen. Randnummer 20 Der Begriff des beizutreibenden Betrages sei in § 12 HessVwKostG definiert, er entstehe mit der Stellung des Vollstreckungsauftrages, folglich sei der "beizutreibende Betrag" der Geldbetrag, der in dem Vollstreckungsauftrag der jeweiligen Gemeinde genannt werde. Die Kostenschuld entstehe "mit dem Antrag", damit seien spätere Änderungen unerheblich. Auch der von der Klägerin genannte Fall einer Weiterverweisung des Auftrages an eine andere Vollstreckungsstelle sei nicht tragfähig. In einem derartigen Fall bleibe die Vollstreckungsstelle des Kreises, dem die Gemeinde angehöre, die verantwortliche Behörde. Inwieweit sich diese Dritter bediene, habe keinen Einfluß auf das Verhältnis zwischen der auftraggebenden Gemeinde und der Kreiskasse und habe auch keinen Einfluß auf die Kosten. Randnummer 21 Die Behördenakten (2 Hefter) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist begründet, weil der Bescheid vom 17.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.1997 rechtswidrig ist, soweit in ihm ein Unkostenbeitrag von mehr als 4.586,86 DM festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über kommunale Abgaben sind die Landkreise berechtigt u.a. Gebühren und Beiträge zu erheben. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dürfen diese nur aufgrund einer Satzung erhoben werden ( § 2 KAG ); eine derartige Satzung hat der beklagte Kreis jedoch nicht erlassen. Es ist aber fraglich, ob es sich bei dem Unkostenbeitrag "um eine kommunale Abgabe" im Sinne des Gesetzes über kommunale Abgaben handelt, weil das Gesetz als kommunale Abgabe lediglich Steuern, Gebühren und Beiträge ansieht. Zwar spricht die gesetzliche Formulierung "Unkostenbeitrag" für eine Subsumierung unter den Beitragsbegriff im Sinne kommunaler Abgaben, die einzelnen Regelungen im KAG über Beiträge ( § 11 und 13 KAG ) sprechen jedoch dagegen. Der Beklagte hat sich in den Bescheiden auch nicht auf Vorschriften des Kommunalabgabenrechts im Sinne des KAG berufen, sondern er hat vielmehr direkt auf das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz rekurriert. Dies läßt das KAG auch zu, denn Kommunalabgaben, also auch Beiträge, dürfen auch erhoben werden, wenn dies anderweitig gesetzlich bestimmt ist ( § 1 Abs. 1 KAG ). Eine derartige Bestimmung trifft § 16 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG). Maßgebende Rechtsvorschrift für die Erhebung des Unkostenbeitrages für die Vollstreckungsbehörde ist daher § 16 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG vom 04.07.1966 (GVBl I S. 151) in der Fassung vom 20.12.1995 (GVBl I S. 555). Danach sind die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle verpflichtet, dem Landkreis, der Verwaltungsakte, mit dem eine Geldleistung an eine kreisangehörige Gemeinde gefordert wird, vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von 5 % der beizutreibenden Beträge zu zahlen. Maßgebliche Bezugsgröße für die Höhe des Unkostenbeitrages ist also der beizutreibende Betrag. Durch die Vorschrift ist mithin eine Festlegung in der Weise getroffen worden, daß der genannte Beitrag nicht von dem (letztlich) beigetriebenen Geldbetrag abhängig ist. Weitere Festlegungen hinsichtlich des Zeitpunktes für die Festsetzung (zwischen dem Eingang des Ersuchens bei der Vollstreckungstelle und der Erledigung des Ersuchens) trifft die Vorschrift nicht. Damit hat die dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid zugrundeliegende Auffassung des Beklagten, der Unkostenbeitrag errechne sich ausschließlich

dem ursprünglichen Vollstreckungsauftrag keine Grundlage in der genannten Vorschrift. Randnummer 24 Es kann letztlich auch dahinstehen ob diese Grundlage im § 12 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl I S. 2) zu sehen ist, diese Vorschrift will der Beklagte unter Verweis auf § 80 Abs. 3 HessVwVG angewendet wissen.

§ 80Abs. 3 Hess

VwVG gelten die § 10 bis 15 des VwKostG für die Kostenerhebung.

§ 80Abs. 1 Hess

VwVG sind Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen zu erheben, Abs. 2 ermächtigt den zuständigen Minister die kostenpflichtigen Amtshandlungen in einer Vollstreckungskostenordnung zu regeln. Die Ermächtigung umfaßt auch den Erlaß von Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung für den Fall der Vollstreckung zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Vorschrift des § 80 HessVwVG bezieht sich

ihrem Wortlaut lediglich auf kostenpflichtige Amtshandlungen wie sie in der Verwaltungskostenordnung vom 09.12.1966 (GVBl I S. 327) aufgeführt sind. Darunter sind "Unkostenbeiträge"

§ 16Hess

VwVG nicht enthalten, denn die Verordnung regelt lediglich Kosten für Amtshandlungen im Verhältnis von Vollstreckungsgläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde und Pflichtigen (Vollstreckungsschuldner u.ä.). Kosten für Amtshandlungen im Verhältnis Vollstreckungsstelle und ersuchende Behörde sind lediglich in der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 Vollstreckungskostenordnung angesprochen. Auch die Wortwahl des Gesetzgebers in § 16 HessVwVG von einem "Unkostenbeitrag" und den - hier nicht betroffenen - "zu erstattenden" Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen), in § 80 HessVwVG aber von Kosten, spricht dafür, daß die direkte Anwendung von § 12 Abs. 1 HVwKostG ausgeschlossen ist. Randnummer 25 Aber selbst wenn man die genannte Vorschrift etwa analog oder auch nur dem Rechtsgedanken

angewendet wissen will, stützt dies nicht die in den Bescheiden getroffene Regelung. Auch § 12 Abs. 1 HVwKostG knüpft für das Entstehen der Kostenschuld nicht ausnahmslos an den Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde an - diese Auffassung legt der beklagte Kreis den Bescheiden zugrunde - sondern setzt eine Spanne bis zur Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Während dieser Zeitspanne sind dann - wie im übrigen Kostenrecht auch - mehrere Möglichkeiten des Entstehungszeitpunkts denkbar. Außerdem sieht das Gesetz Billigkeitsregelungen vor und verweist auf wirtschaftliche Verhältnisse. Die von dem Beklagten gewählte Interpretation erweist sich danach nicht als zwingend. Das Abstellen ausschließlich auf den rein formalen Gesichtspunkt des Eingangs des Ersuchens im Sinne eines bloßen verwaltungsmäßig - technischen Entgegennehmens als Grund für die Entstehung der Kostenschuld und damit maßgeblichen Zeitpunkts ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine derartige Betrachtungsweise des Anknüpfens an den Umstand des "Eingangsstempels" für die Entstehung der Beitragsschuld wäre nur dann gerechtfertigt, wenn daran rechtliche Konsequenzen geknüpft sind (etwa im gerichtlichen Verfahren: Anhängigkeit/Rechtshängigkeit; im Verwaltungsverfahren: Verlust der Dispositionsbefugnis/Devolutiveffekt u.a.). Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist daher unter Berücksichtigung des im Vollstreckungsrecht maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den Zeitpunkt sachlicher Bearbeitung als Entstehungsgrund der "Beitragsschuld" abzustellen. Eine derartige sachliche Bearbeitung ist jedoch weder

den Feststellungen in den Bescheiden noch

den Vorträgen der Beteiligten begonnen worden, so daß die Schuld noch nicht entstanden ist. Da die Bescheide somit keine gesetzliche Grundlage haben, ist die Klage in vollem Umfang erfolgreich. Randnummer 26 Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 27 Das Urteil ist wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO)

der gesetzlichen Anordnung der § 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030771

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