Leitsatz Der Gebührenpflicht für die Abfalldeponie des Main-Kinzig-Kreises unterliegt der Anlieferer des Abfalls. Anlieferer ist der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem der Abfall entstanden ist. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Abfall auf einen Dritten übergehen soll, der ihn dann im eigenen Namen der Deponie anliefert, ist nichtig. Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte erließ am 24.10.1996 die Gebührenbescheide Nr. ... in Höhe von 12.756,80 DM, Nr. ... in Höhe von 7.858,50 DM und Nr. ... in Höhe von 2.606,10 DM gegenüber der Klägerin. Hintergrund dieser Bescheide waren Anlieferungen von Abfällen durch die Firma D & Co. GmbH in der Zeit zwischen September 1995 und Dezember
- Diese Abfälle stammten von Abbruchmaßnahmen auf dem Di Gelände in H. Randnummer 2 Die Klägerin hatte der Firma A (A. R. T.) am 22.8.1995 den Auftrag zum Abbruch der auf dem Di Gelände stehenden Gebäude und zur Entsorgung der durch den Abbruch entstehenden Materialien erteilt. Randnummer 3 Die Firma A. R. T. beauftragte den Containerdienst D & Co. GmbH mit dem Transport der Abfälle auf die Mülldeponie Ha. Auf den von der Beklagten erstellten Anlieferungsscheinen wurde die Firma D als Transporteur der Abfälle, die Firma A. R. T. als Abfallerzeuger und Gebührenpflichtiger eingetragen. Randnummer 4 Zunächst stellte der Beklagte die Gebührenforderungen der Firma A. R. T. in Rechnung. Als der Beklagte erfuhr, daß das gegen diese Firma eingeleitete Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen worden war, machte er die Forderungen mit den streitgegenständlichen Bescheiden gegenüber der Klägerin geltend. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.1997 zurückgewiesen. Randnummer 5 Die Klägerin hat am 2.4.1997 Klage erhoben und begründet diese damit, daß sie nicht Anlieferer im Sinne der maßgeblichen Abfallsatzung sei. Die Firma A. R. T. habe die alleinige Sachherrschaft über die auf dem Gelände Di angefallenen Abfälle gehabt. Ihr habe die Klägerin nicht lediglich die Beförderung, sondern auch den unmittelbaren Besitz der Abfälle übertragen. Die Entsorgungskosten seien bei der zwischen der Klägerin und der Firma A. R. T. vereinbarten Vergütung berücksichtigt worden. Randnummer 6 Auch seien dem Beklagten diese Umstände bekannt gewesen, da in den Anlieferungsscheinen die Firma A. R. T. und nicht die Klägerin als Abfallerzeugerin und Gebührenpflichtige eingetragen worden sei. Randnummer 7 Soweit der Beklagte vortrage, daß er aufgrund des Urteils des VG Frankfurt vom 13.10.1995 seine Ansicht über die Gebührenpflicht habe revidieren müssen, überzeuge dies nicht. Denn dieses Urteil sei dem Beklagten am 23.10.1995 zugegangen. Ungeachtet dessen habe er dennoch am 7.12.1995 und am 8.1.1996 weitere Gebührenbescheide gegen die Firma A. R. T. erlassen. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Gebührenbescheide Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.2.1997 aufzuheben. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er ist der Auffassung, daß nur der Abfallerzeuger Anlieferer sein könne. Der Transporteur sei nur Erfüllungsgehilfe des Abfallerzeugers. Das Risiko bei der Auswahl eines unzuverlässigen Vertragspartners für die Abfallentsorgung müsse die Klägerin selbst tragen. Dies gelte auch für den Fall, daß eine Vertragskonstellation gewählt werde, nach welcher die Entsorgungskosten nicht unmittelbar beim Abfallerzeuger, sondern beim Transporteur festzusetzen sind. Randnummer 11 Auch habe der Beklagte die Gebühren unverzüglich gegenüber der Firma A. R. T. festgesetzt und die Vollstreckung im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durchgeführt. Nach Mitteilung der Vollstreckungsstelle über die Zahlungsunfähigkeit seien die Gebühren unmittelbar der Klägerin weiterberechnet worden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 9 Abs. 3 der Abfallsatzung (AbfS) des Beklagten vom 1.6.1990 ist der Anlieferer für bei den Abfallentsorgungsanlagen angelieferte Abfälle gebührenpflichtig. Unter "Anlieferer" ist dabei derjenige zu verstehen, der eigene Abfälle zur Deponie bringt oder bringen läßt. Dies folgt aus § 3 Abs. 3 lit. b AbfS. Hiernach sind "angelieferte Abfälle" solche, die vom Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten eines im Kreisgebiet liegenden Grundstückes oder in dessen Auftrag in eine Entsorgungsanlage verbracht werden und dort nicht von der Verwertung oder Beseitigung ausgeschlossen sind. Randnummer 15 Ob die Klägerin mit der Firma ART eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen hat, daß jene nicht im Auftrag der Klägerin, sondern im eigenen Interesse den Abfall bei dem Beklagten anliefern sollte, ist unerheblich. Eine derartige Vereinbarung wäre nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde (§ 134 BGB). Denn die Klägerin ist verpflichtet gewesen, ihre Abfälle nur dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen (§ 3 Abs. 1 Hess. Abfallgesetz 1994, jetzt § 3 Abs. 3 Hess. Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 18 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 23.221,40 festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030774