Leitsatz [§ 3 VwZG; § 11 VwZG; § 10 AsylVfG; Asylbewerber; Gemeinschaftsunterkunft; Zustellung] Wird in den gemeinschaftlichen Briefkasten einer Gemeinschaftsunterkunft, an dem sich keine Namen der Gemeinschaftsunterkunftsbewohner befinden, ein Benachrichtigungszettel über die Niederlegung eines Schriftstücks geworfen, ohne, daß zuvor ein Versuch der persönlichen Zustellung unternommen wurde, liegt eine ordnungsgemäße Zustellung nicht vor. Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die am 17.11.1998 gestellten Anträge des Antragstellers, Randnummer 2
- im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten, dem Antragsgegner zu 2) mitzuteilen, daß keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen sind, bis über die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 17.03.1997 (gemeint ist 17.03.199 8 ) – 15 E 30445/98.A – durch das erkennende Gericht entschieden wurde, und Randnummer 3
- den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, bis über den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 17.03.1997 (gemeint ist 17.03.199 8 ) durch das Gericht entschieden wurde, Randnummer 4 bleiben ohne Erfolg. Randnummer 5 Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) erhobene Antrag ist offensichtlich darauf gerichtet, daß der Antragsteller vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont bleiben soll. Insoweit ist die Antragsgegnerin zu 1) aber nicht passiv legitimiert, da für die Vorbereitung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Ausländerbehörden sachlich zuständig sind. Zwar ist die Ausländerbehörde im Falle eines Folgeantragstellers vor dem Ergehen einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, daran gehindert, diesen abzuschieben (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG); da aber das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Hinblick auf Asylantragsteller gegenüber den Ausländerbehörden nicht weisungsbefugt ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit die von dem Antragsteller begehrte Erklärung des Bundesamtes, die dieses gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde (der Antragsgegnerin zu 2)) abgeben soll, diese rechtlich an der Abschiebung des Antragstellers hindern soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die zuständige Ausländerbehörde in den Fällen, in denen der Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist, bereits vor der Mitteilung des Bundesamtes über die "Unbeachtlichkeit" des Folgeantrags den jeweiligen Antragsteller abschieben darf (§ 71 Abs. 5 Satz 2
- Halbsatz AsylVfG). Insoweit könnte der Antragsteller deshalb mit der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung keinen wirksamen Rechtsschutz erlangen. Randnummer 6 Auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes spricht dafür, vorläufigen Rechtsschutz direkt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde für statthaft zu erachten. Zum einen wird diese dadurch Verfahrensbeteiligte, so daß sie durch eine etwa zu erlassende einstweilige Anordnung unmittelbar rechtlich verpflichtet wird. Zum anderen besteht in dem Fall, daß das Bundesamt zu einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet werden soll, die Gefahr, daß – beispielsweise wenn das Bundesamt seiner Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt – gegen den Ausländer trotz des Ergehens der einstweiligen Anordnung aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden. Randnummer 7 Der gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antrag hätte nur dann Erfolg, wenn dem Antragsteller ein vorläufiges Bleiberecht zustünde, aufgrund dessen er entgegen der in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.10.1995 enthaltenen bestandskräftigen Ausreiseaufforderung berechtigt wäre, sich einstweilen weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hinsichtlich seines Folgeantrags vom 04.12.1997 die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen. Denn dann wäre das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet gewesen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen mit der Folge, daß der Aufenthalt des Antragstellers während dieses Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet gewesen wäre. Dementsprechend ist an dieser Stelle inzident zu prüfen, ob das Bundesamt mit seinem Bescheid vom 17.03.1998 zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat (vgl. Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 1997, § 71 Rdnr. 183). Randnummer 8 Diese Prüfung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.1998 keine rechtlichen Bedenken bestehen. Der Folgeantrag des Antragstellers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 VwVfG. In Betracht kommt insoweit allein der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (nachträgliche Änderung der dem Erstbescheid zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers). Dieser Wiederaufnahmegrund liegt jedoch nicht vor, weil der Antragsteller keine im Hinblick auf eine Asylanerkennung günstige Änderung der Sachlage glaubhaft gemacht hat. Er hat seinen Asylfolgeantrag darauf gestützt, daß er anläßlich einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Militärangehörigen und PKK-Angehörigen im Mai 1997, mit der er nichts zu tun gehabt habe, festgenommen und ca. zwei Wochen in Haft genommen worden sei. Sein Onkel habe durch die Zahlung eines erheblichen Bestechungsgeldes die Freilassung erwirken können. Während der Verhöre sei er mißhandelt worden. Vor seiner Entlassung habe sich der Antragsteller verpflichtet, die Tätigkeit eines Dorfschützers zu übernehmen, da ihm gesagt worden sei, daß er andernfalls nicht freigelassen werde und daß dies für ihn die einzige Möglichkeit sei, zu beweisen, daß er kein PKK-Angehöriger sei. Nach seiner Haftentlassung sei er noch etwa drei Wochen in ... bei seinem Onkel geblieben. Danach habe er erneut begonnen, seine Ausreise zu organisieren, da er befürchtet habe, erneut festgenommen zu werden. Am 15.10.1997 sei er dann über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wobei er wieder den Paß eines Freundes benutzt habe, den er sich eigens zu diesem Zweck in die Türkei habe schicken lassen. Randnummer 9 Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine nachträglich zugunsten des Antragstellers eingetretene Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzunehmen. Gegen eine asylrelevante politische Verfolgung des Antragstellers spricht zum einen, daß er nach zwei Wochen Haft wieder freigelassen wurde, wenn auch seinen Angaben zufolge aufgrund der Zahlung eines erheblichen Bestechungsgeldes durch seinen Onkel. Wäre der Antragsteller tatsächlich in den Verdacht geraten, PKK-Angehöriger zu sein, wäre er mit Sicherheit nicht – auch nicht gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes – freigelassen worden. Zum anderen ist als wesentliches Indiz gegen eine politische Verfolgung des Antragstellers in der Türkei anzusehen, daß er nach seiner Haftentlassung zunächst noch drei Wochen in ... bei seinem Onkel geblieben ist und er sodann weitere ca. dreieinhalb Monate bis zu seiner behaupteten Ausreise am 15.10.1997 völlig unbehelligt in seinem Heimatdorf leben konnte. Denn wäre der Antragsteller nach seiner Haftentlassung bei seinem Onkel oder in seinem Heimatort von Sicherheitskräften aufgesucht bzw. gesucht worden, hätte er dies mit Sicherheit in seinem Folgeantrag vorgetragen. Schließlich hat das Gericht auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers. Diese ergeben sich daraus, daß der Antragsteller mit dem Reisepaß eines Freundes in die Türkei eingereist und dann später wieder aus der Türkei ausgereist sein will. Es ist bekannt, daß die türkischen Behörden bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftwege strenge Paßkontrollen durchführen. Daher ist es unglaubhaft, daß dem Antragsteller sowohl die Einreise in die Türkei als auch die Ausreise aus der Türkei mit dem Paß eines Freundes gelungen sein soll. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller im Rahmen seines Asylfolgeverfahrens weder eine Kopie des Passes des Freundes, mit dem er gereist sein will, vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung des Freundes an das Gericht geschickt hat. Randnummer 10 Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030775