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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 2913/94(1) Beschluss Einzelfall eines erfolglosen Prozesskostenhilfe- (PKH) und Rechtsanwalts-Beiordnungsantrags, weil di

Leitsatz Einzelfall eines erfolglosen Prozesskostenhilfe- (PKH) und Rechtsanwalts-Beiordnungsantrags, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung für einen Teil-Betrag von 1.647 DM (von 5.492 DM) Aussicht auf Erfolg bot. Der Kläger wäre aber hinsichtlich dieses Teilbetrages (lediglich) mit Kosten von voraussichtlich unter 1.240 DM belastet worden, die er aus seinem Einkommen zu tragen gehabt hätte, weil dieser Kosten-Betrag dem von vier Monatsraten entspricht, die er selbst zu tragen gehabt hätte (als einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt). Gründe Randnummer 1 I Der Kläger nahm zum Wintersemester 1988/89 ein Studium in der Fachrichtung Sozialarbeit bei der Fachhochschule in Frankfurt am Main auf. Dafür beantragte er am 16.06.1989 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für den Bewilligungszeitraum (BWZ) September 1989 bis August 1990 und gab auf dem Formblatt 1/88 ("Antrag auf Ausbildungsförderung") an, in dem Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990 voraussichtlich keine Einnahmen gem. Anlage A zu erzielen. Daraufhin wurde ihm Ausbildungsförderung bewilligt. Randnummer 2 Zum Sommersemester 1990 wechselte der Kläger an die Universität in Frankfurt am Main in den Studiengang Politologie, nachdem er am 24.01.1990 erfolgreich das Grundstudium in dem Studiengang Sozialarbeit abgeschlossen und damit die fachgebundene Hochschulreife erworben hatte. Am 25.04.1990 stellte er einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum September 1990 bis August 1991 und erklärte in dem BWZ 1990 bis August 1991 voraussichtlich keine Einnahmen zu erzielen. Auch dafür erhielt er Ausbildungsförderung. Randnummer 3 Für den BWZ Oktober 1991 bis März 1992 gab er an voraussichtlich Einnahmen in Höhe von 4.200 DM brutto zu erzielen. Daraufhin wurde ihm für diesen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung zunächst mit Bescheid vom 30.09.1991 und nach weiteren Angaben mit Bescheid vorn 31.10.1991 Ausbildungsförderung bewilligt. Randnummer 4 Am 12.02.1992 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag für den BWZ April 1992 bis März 1993 und gab an voraussichtlich Einnahmen von 4.600 DM brutto zu erzielen. Auch darauf wurden ihm Förderungsleistungen bewilligt. Wegen der Einzelheiten der weiteren Leistungen und der Ermittlungen der Behörde zum Einkommen des Klägers wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 30.08.1994 verwiesen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Behörde dem Kläger für den BWZ April 1992 bis März 1993 für die Monate April bis September 1992 nur noch Ausbildungsförderung von monatlich 581 DM für die Monate Oktober 1992 bis März 1993 von monatlich 642 DM. Die Neubewilligung hatte eine Überzahlung zur Folge. weiter wurde dem Kläger für den BWZ April 1994 bis März 1995 Ausbildungsförderung bewilligt. Zugleich wurde er zur Erstattung der überzahlten Förderungsleistungen von 3.642 DM aufgefordert, wobei sich der Rückforderungsbetrag nach Aufrechnung auf einen Betrag von 2.688 DM verminderte. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.04.1994 ihm Ratenzahlungen zu bewilligen und legte Verdienstnachweise für den BWZ April 1993 bis März 1994 vor, wonach er aufgrund einer Tätigkeit bei der Flughafen AG Frankfurt am Main (FAG) in dieser zeit Einnahmen von 7835,98 DM erzielt habe. Widerspruch erhob er nicht. Randnummer 6 Aufgrund eines Auskunftsersuchens der Behörde vom 17.12.1994 übersandte die FAG eine Aufstellung der in dem jeweiligen BWZ seit Juli 1990 erzielten Bruttoeinnahmen des Klägers. Demzufolge hatte er in den Monaten Juli bis August 1990 Einnahmen von 2948,53 DM brutto, in dem BWZ September 1990 bis September 1991 in Höhe von 13.023,37 DM brutto, in dem BWZ Oktober 1991 bis März 1992 Einnahmen von 4.543,98 DM brutto, in dem BWZ April 1992 bis März 1993 von 12.934,39 DM brutto, im BWZ April 1993 bis März 1994 von 7.835,98 DM brutto und im Monat April 1994 von 407,62 DM brutto erzielt. Es folgten weitere Bewilligungen und Rückforderungen, zuletzt mit Bescheid vom 31.05.

  1. Randnummer 7 Gegen den Bescheid vom 31.05.1994, mit dem vom Kläger ein Rückforderungsrestbetrag von 3.582 DM zurückgefordert wurde, erhob er mit Schreiben vom 23.06.1994 Widerspruch und führte aus, dass er es für erklärungsbedürftig halte, ob sein monatliches Einkommen über dem von dem BSHG festgelegten Existenzminimum liege, wenn man einen entsprechenden studienbedingten Mehrbedarf voraussetze. Außerdem sei fraglich, ob eine Umrechnung der von ihm erzielten Einnahmen auf den gesamten BWZ zu erfolgen habe. Im übrigen wandte er sich gegen die Höhe der mit Bescheid vom 31.11.94 festgesetzten Rückforderung. Randnummer 8 Nach weiteren Bewilligungen und Neuberechnungen ergab sich (bestehende Rückforderung von 2.597,50 DM und neue Rückforderung von 5.112 DM) eine Rückforderung von 7.709,50 DM, die sich nach Aufrechnung gegen seinen Anspruch auf laufende Förderungsleistungen für die Monate Juli 1994 bis März 1995 mit einem Betrag von monatlich 79,50 DM auf einen Rückforderungsbetrag von 6.994 DM verminderte, zu dessen Erstattung der Kläger mit Bescheid vom 30.06.1994 aufgefordert wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und verwies zur Begründung auf sein Schreiben vom 23.06.
  2. Randnummer 9 Nach weiterer Bewilligung und Nachberechnung ergab sich nach der bestehenden Rückforderung von 7.592 DM und der neuen Rückforderung von 924 DM eine Rückforderung von 8.516 DM, die sich nach Aufrechnung gegen den Anspruch auf laufende Förderung für die Monate August 1994 und März 1995 von monatlich 79,50 DM auf einen Rückforderungsrestbetrag von 7.880 DM verminderte, zu dessen Erstattung der Kläger mit Bescheid vom 29.07.1994 aufgefordert wurde. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf die früheren Schreiben. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.1994 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Im einzelnen führte er aus: Gegenstand des Widerspruchsbescheides seien allein die Bescheide vom 31.05.1994, 30.06.1994 und 29.07.
  3. Die mit Bescheid vom 31.03.1994 festgesetzte Rückforderung von 3.642 DM sei bestandskräftig. Durch die Zahlungen vorn 20.05.1994 und 10.06.1994 von 1.950 DM und die Aufrechnung gegen die Förderungsleistungen für den BWZ von April 1994 bis März 1995 von monatlich 79,50 DM verbliebe ein bestandskräftiger Rückforderungsrestbetrag von 738 DM, der mit den genannten Bescheiden lediglich fortgeschrieben worden sei. Randnummer 11 § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG bestimmte, wenn, die Voraussetzungen für die Leistungen von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, so sei insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen i.S.d. § 21 BAföG erzielt hat, dass bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist. Ein derartiger Fall liege hier vor. Das ergebe sich aus folgenden Umständen: Nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BAföG seien auf den Bedarf des Auszubildenden gern. den Regelungen der §§ 21 ff. BAföG Einkommen und vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Als Einkommen gelte nach § 21 Abs. I BAföG die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten sei nicht zulässig. Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG und die Werbungskosten § 9 EStG) schon abgezogen. Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden seien damit nach § 22 Abs. 1 BAföG die Einkommen maßgebend, die er für den Bewilligungszeitraum erzielt, d.h. im Falle des Klägers allein die Einkommen, die er in den jeweiligen BWZ erzielt habe. Aufgrund der Nachweise ergebe sich folgendes (wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen): Randnummer 12
  4. Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990: Randnummer 13 Der im Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag des anzurechnenden Einkommens von monatlich 12,66 DM für die Monate September bis Dezember 1989 bzw. von monatlich 49 DM für die Monate Januar bis August 1990 sei korrekt. Randnummer 14 Da sich der Bedarf des Klägers auf monatlich 845 DM belief, sei ihm unter Berücksichtigung des erzielten anzurechnenden Einkommens für die Monate September bis Dezember 1989 Ausbildungsförderung von monatlich 832 DM und für die Monate Januar bis August 1990 Ausbildungsförderung von monatlich 825 DM zu bewilligen. Demzufolge sei der anderslautende Bescheid vom 31.08.1989 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 212 DM zurückzufordern gewesen. Randnummer 15
  5. Bewilligungszeitraum-September 1990 bis September 1991: Randnummer 16 Der in dem Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 311,46 DM Einkommen für den BWZ September 1980 bis September 1981 sei korrekt, aufgrund des Bedarfs von monatlich 890 DM sei unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens Ausbildungsförderung von monatlich 578 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge sei auch der Bescheid vom 31.08.1990 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 4.0655 DM zurückzufordern gewesen. Randnummer 17
  6. Bewilligungszeitraum Oktober 1991 bis März 1992: Randnummer 18 Der in dem Bescheid vom 30.06.94 ausgewiesene Betrag von monatlich 155,02 DM für den BWZ Oktober 1991 bis März 1992 sei ebenfalls korrekt. Nach dem Bedarf des Klägers von monatlich 890 DM sei ihm unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens Ausbildungsförderung von monatlich 734 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge seien die anderslautenden Bescheide vom 31.10.1991 und 30.04.1992 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 6,-- DM zurückzufordern gewesen. Randnummer 19
  7. Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993: Randnummer 20 Der in dem Bescheid vom 30.06.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 353, 82 DM für die Monate April bis September
  8. bzw. von monatlich 342 DM für die Monate Oktober 1992 bis März 1993 sei korrekt. Nach dem Bedarf des Klägers von monatlich 890 DM für die Monate April bis September 1992 bzw. auch monatlich 940 DM für die Monate Oktober 1992 bis März 1993 sei ihm unter Berücksichtigung des im BWZ erzielten Einkommens für die Monate April bis September 1992 Ausbildungsförderung von monatlich 536 DM bzw. für die Monate Oktober 1992 bis März 1993 Ausbildungsförderung von monatlich 598 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge seien die Bescheide vom 30.04.1992, 30.09.1992 und 31.03.1994 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 4.176 DM zurückzufordern gewesen (die Rückforderung von 3.642 DM sei bestandskräftig). Randnummer 21
  9. Bewilligungszeitraum April 1993 bis März 1994: Randnummer 22 Der im Bescheid vom 29.07.1994 ausgewiesene Betrag von monatlich 96,50 DM für die Monate April bis September 1993 und von monatlich 85,48 DM für die Monate Oktober 1993 bis März 1994 sei schließlich auch korrekt berechnet worden. Nach dem Bedarf von monatlich 940 DM sei dem Kläger unter Berücksichtigung des im Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens für die Monate April bis September 1993 Ausbildungsförderung von monatlich 843 und für die Monate Oktober 1993 bis März 1994 Ausbildungsförderung von monatlich 854 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge seien die Bescheide vom 31.03.1993, 30.09.1993 und 31.05.94 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 1.098 DM zurückzufordern gewesen. Randnummer 23
  10. Bewilligungszeitraum April 1994 bis März 1995: Randnummer 24 Ausweislich der der Behörde vorliegenden Nachweise werde der Kläger in diesem Bewilligungszeitraum voraussichtlich Einnahmen von 12.000 DM brutto erzielen. Unter Berücksichtigung des im BWZ erzielten Einkommens sei dem Kläger Ausbildungsförderung von monatlich 588 DM zu bewilligen gewesen. Demzufolge seien die Bescheide vom 31.03.1994 und 30.06.1994 aufzuheben und die überzahlten Förderungsleistungen von 1.
  11. DM für die Monate April bis Juli 1994 zurückzufordern gewesen. Randnummer 25 Insgesamt belaufe sich damit die Höhe der überzahlten Förderungsleistungen auf einen Betrag von 10.784 DM, der sich nach Verrechnung mit der Zahlung des Klägers von 1.950 DM unter Aufrechnung gegen den Anspruch auf laufende Förderungsleistungen für den BWZ April 1994 bis März 1995 auf den im Bescheid vom 29.07.1994 ausgewiesenen Rückforderungsrestbetrag voll 7.880 DM verminderte (wobei ein Teilbetrag von 738 DM bereits bestandskräftig sei}. Randnummer 26 Infolge der Aufrechnung der Rückforderung gegen den Anspruch auf laufende Förderungsleistungen gern. § 51 SGB I mit einem Betrag von monatlich 79,50 DM habe sich der monatliche Zahlbetrag für den Bewilligungszeitraum April 1994 bis März 1995 verringert und sei mit Bescheid vom 29.07.1994 für die zeit vom August 1994 bis März 1995 auf monatlich 508,50 DM festgesetzt worden. Randnummer 27 Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.09.1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.09.1994 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet seine Klage wie folgt: Der Beklagte mache mit den angefochtenen Bescheiden einen Rückforderungsanspruch von 10.784 DM geltend. Dieser Anspruch bestehe nicht. Randnummer 28 Im einzelnen habe der Kläger folgende Einnahmen gehabt: Randnummer 29
  12. Bewilligungszeitraum September 1989 bis August 1990: 3541,67 DM (Post) und 2.689,95 DM (FAG) = 6.231,62 DM. Randnummer 30
  13. Bewilligungszeitraum September 1990 bis September 1991: 12.396, 63 DM. Randnummer 31
  14. Bewilligungszeitraum Oktober 1991 bis März 1992: 4544,48 DM. Randnummer 32
  15. Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993: 12.065, 54 DM. Randnummer 33
  16. Bewilligungszeitraum April 1993 bis März 1994: 8 .167,82 DM. Randnummer 34 Der Kläger habe bezüglich der zu erwartenden Einkünfte Angaben gemacht, die teilweise von den tatsächlich erzielten Einkünften abwichen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger zu Beginn eines jeden BWZ nicht habe überblicken können, was er im darauffolgenden Jahr an Einkünften erzielen werde. So habe er bei seinem Antrag vom 25.04.1990 für den BWZ September 1990 bis August 1991 noch gar nicht wissen können, dass er ab 23.07.1990 ein Arbeitsverhältnis bei der Flughafen AG beginnen werde. Das er dann diese Angaben nicht rechtzeitig korrigiert habe, beruhe auf der Nachlässigkeit des Klägers. Er habe aber seine sämtlichen Einkünfte auf Aufforderung immer offengelegt. Randnummer 35 Die relativ hohen Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis mit der FAG vom Juli 1990 bis September 1991 seien auch darauf zurückzuführen, dass der Kläger erhebliche Schulden zurückzahlen musste. Da die Gläubiger gedrängt hätten, sei dem Kläger gar nichts anderes übrig geblieben, als eine entsprechende Arbeitsstelle anzunehmen, um nicht in Vermögensverfall zu geraten. Randnummer 36 Der Kläger habe zum 01.03.1989 eine Wohnung in Offenbach bezogen, für die er damals 480 DM Miete zu entrichten hatte. Berücksichtige man, dass er auch noch 62,50 DM für die Krankenkasse, circa 25 DM an Energiekosten, circa 82 DM für die FVV-Monatskarte zu bezahlen gehabt habe, so blieben dem Kläger damals weniger als 250 DM pro Monat zum Leben. Dieser Betrag liege erheblich unter den Sätzen des BSHG. Es sei unschwer einzusehen, dass er sich unter solchen Umständen oftmals habe Geld leihen müssen, um seinen Lebensunterhalt überhaupt bestreiten zu können. Randnummer 37 Der Kläger habe von Beginn seines Studiums in Frankfurt während der ersten vier Semester außer einer kurzen Tätigkeit bei der Firma VDO bis zur Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses bei der FAG über keinerlei Nebeneinnahmenquellen verfügt und sei allein auf Zahlungen des Studentenwerks angewiesen gewesen. Würde man die Gesamtsumme der Nebeneinnahmen des Klägers auf die Gesamtsemesterzahl seit September 1988 umrechnen, würde der auf einen Monat entfallende Nebenverdienst erheblich geringer ausfallen, eine Rückzahlungsverpflichtung bestünde dann nicht. Randnummer 38 Gleiches gelte für die Bewilligungszeitraum April 1992 bis März 1993, in dem der Nebenverdienst des Klägers deswegen so hoch ausgefallen sei, weil er die finanzielle Lücke, die sich aus dem Verdienstausfall der letzten Monate unter Rückforderung des Studentenwerks gern. Bescheid vom 30.03.1992 ergeben habe, ausgeglichen habe. Allein die Rückzahlungsverpflichtung des Studentenwerkes habe es notwendig gemacht, dass der Kläger nebenbei habe arbeiten müssen. Randnummer 39 Die Leistungen des Studentenwerks nach dem BAföG zusammen mit dem Betrag, den der Kläger anrechnungsfrei verdienen darf, hätten aber im vorliegenden Falle nicht ausgereicht, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Kläger habe damals an Miete und Nebenkosten 550 DM pro Monat zu zahlen gehabt, Krankenkasse mit monatlich 164 Randnummer 40 DM und Monatskarte mit 92 DM, so dass allein die fixen monatlichen Kosten fast den gesamten BAföG-Betrag aufgezehrt hätten. Nach Abzug dieser Belastungen sei dem Kläger ein monatlicher Betrag verblieben, der erheblich unter dem Sozialhilfesatz gelegen habe. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, hiervon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und Schulden zu tilgen und darüber hinaus auch noch BAföG-überzahlungen zurückzuzahlen. Randnummer 41 Der Kläger beantragte die Rückforderungsbescheide der Beklagten von 10.784 DM aufzuheben und unter Aufhebung der gegenstehenden Bescheide für den Bewilligungszeitraum April 1994 bis März 1995 dem Kläger Ausbildungsförderung zu bewilligen ohne die voraussichtlichen Einnahmen von 12.000 DM zu berücksichtigen. Hierfür will er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erreichen. Randnummer 42 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung des Abweisungsantrages verweist er auf die Bescheide und die Begründung im Widerspruchsbescheid. Randnummer 43 Die Klagebegründung, die die Einkünfte des Klägers nicht in Frage stelle, sei ohne Bezug zu den Regelungen des BAföG, wobei insbesondere der Kläger nach seinem Schreiben vorn 04.10.1991 sehr wohl gewußt habe, in welchem Umfang sich ständige Einkünfte auf den Bezug von Förderungsleistungen auswirkten. Soweit mit der Klagebegründung eine Aufteilung der Einkünfte des jeweiligen Bewilligungszeitraums auf den gesamten Förderungsverlauf begehrt werde, verstoße dies gegen die zwingende Regelung des § 22 BAföG. Randnummer 44 Nachdem der Kläger weitere Unterlagen eingereicht habe, stehe fest, dass er im BWZ April 1994 bis März 1995 steuerliche Einnahmen von 1.040,62 DM brutto gehabt habe. Demgegenüber war in dem Bescheid vom 29.07.1994 und dem Widerspruchsbescheid vom Randnummer 45 30.08.1994 von steuerpflichtigen Einnahmen von 12.000 DM brutto ausgegangen worden, was zu einem anzurechnenden Einkommen von monatlich 351,66 DM geführt hatte. Deshalb habe die Behörde mit Bescheid vom 31.08.1995 eine Neuberechnung des anzurechnenden Einkommens des Klägers für den genannten Bewilligungszeitraum durchgeführt; die bestehende Rückforderung vermindere sich dadurch auf einen Rückforderungsrestbetrag von 5.492 DM. Randnummer 46 Die Behörde habe weiterhin den Förderungsanspruch des Klägers für die Zeit vom September 1989 bis März 1994 neu berechnet. Anlaß hierfür sei zum einen gewesen, dass bisher als Einkommen des Klägers sein Bruttoverdienst, fälschlicherweise einschließlich steuerfreier Zuschläge, berücksichtigt worden war. Zum anderen seien mit der Neuberechnung die dem Kläger bewilligten Einmalzahlungen (Weihnachtszuwendung, Urlaubsabgeltung) auf die einzelnen Monate umverteilt worden. Hierdurch habe sich insgesamt lediglich eine Verschiebung der Anrechnungsbeträge ergeben, so dass einer Nachzahlung in dem einen Bewilligungszeitraum, eine geringere Forderung in dem anderen Bewilligungszeitraum gegenüberstand (Bescheide vom
  17. Dezember 1997- Behördenakten Band I, Bl. 68/12 und Bl. 68/14 - , vom
  18. Januar - Behördenakten Band II, Bl. 78/34 - und
  19. Februar 1998 - Behördenakten Band I, Bl. 85/15, BI. 20/8, 42/7). Per Saldo habe sich eine Nachzahlung von 1.647 DM, mit der die bestehende Rückforderung von 5.492 DM aufgerechnet worden sei, ergeben. Der verbleibende Rückforderungsrestbetrag belaufe sich nunmehr auf 3.845 DM. Randnummer 47 Soweit bisher ein höherer Betrag vom Kläger gefordert worden war, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 48 Die Behördenakten (2 Bände, Bl. 0/1- 85/16, 1 - 68/15 und 69 - 217) haben vorgelegen. Randnummer 49 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs. 2 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe (erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 50 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet lediglich hinsichtlich des Betrages von 1.647 DM (5.492 DM minus 3.845 DM) Aussicht auf Erfolg, denn die Berücksichtigung dieses Betrages ist vom Beklagten erst am 02.12.1997 bemerkt und berichtigt worden, indem er mit Schriftsatz vom 17.02.1998 den Rückforderungsrestbetrag dann schließlich auf 3.845 DM reduzierte. Diese Verminderung des Restbetrages ist ersichtlich nicht auf die verspätete Vorlage von Unterlagen zurückzuführen, sondern auf eine fehlerhafte Berechnung. Damit hätte die Klage hinsichtlich dieses Betrages wahrscheinlich Erfolg gehabt. Zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe führt dies aber nicht, da der Kläger hinsichtlich dieses Teils (Streitwert: 1.647 DM) mit Kosten von voraussichtlich unter 1.240 DM belastet werden würde. Kosten in dieser Höhe hätte er aus seinem Einkommen zu tragen, weil der genannte Betrag dem von vier Monatsraten entspricht, die als einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, der hier wegen § 166 VwGO gilt, festzusetzen gewesen wäre. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach Prozeßkostenhilfe-Antragstellung und Einkommenserklärung am 27.02.1995 über BAföG-Leistungen von 840,50 DM (940 DM minus 79,50 DM Aufrechnung) und 520 DM Vergütung als Tutor verfügt und als Miete eine Belastung von 480 DM zu tragen hatte, also letztlich über 900,50 DM Einkommen verfügte. Selbst unter Zugrundelegung der niedrigeren Rate (§ 115 Abs. 1 S. 4 ZPO) von 310 DM (wegen unterstellter Kosten für Heizung) käme er auf einen Betrag von 1.240 DM, den er selbst zu tragen hätte. Randnummer 51 Für den weiterhin streitigen Betrag von 3.845 DM kann es letztendlich dahinstehen, ob der Kläger hilfebedürftig ist, jedenfalls hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger gemachten Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen während der Jahre 1989 bis 1994 hat die Behörde im übrigen zutreffend berücksichtigt und richtig berechnet. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse (Zahlung von Schulden u.ä.) seinen Lebensunterhalt gemessen an den Sätzen der Sozialhilfe nicht habe bestreiten können, wenn er seiner Rückzahlungspflicht gegenüber dem Studentenwerk nachgekommen wäre, verfängt ein solcher Vortrag nicht. Der Beklagte hat die Regelung des BAföG beanstandungsfrei angewendet, so dass an der Rechtmäßigkeit der Rückforderungen nicht zu zweifeln ist. Wenn der Kläger sozialhilfebedürftig geworden wäre, hätte er sein Recht bei der dafür zuständigen Sozialhilfebehörde suchen müssen. Randnummer 52 Die Aussichtslosigkeit der Klage bezieht sich auch auf den während des Klageverfahrens von dem Beklagten berichtigten Betrag hinsichtlich der zunächst nur geschätzten Einkommensbeträge für den BWZ 1994 bis März 1995, denn der Kläger hat die für die Berechnung notwendigen Unterlagen erst nach Klageerhebung eingereicht, so dass die Behörde keine andere Möglichkeit hatte als von den zuvor vom Kläger angegebenen Einkommensangaben auszugehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030777

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