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VG Frankfurt 10. Kammer 10 E 3126/97 Urteil 1. Besteht zwischen Sozialleistungsträgern Streit über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, so ist fü

Leitsatz

  1. Besteht zwischen Sozialleistungsträgern Streit über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, so ist für den Erstattungsstreit das Verwaltungsgericht zuständig, wenn dieses Gericht auch für den Streit zwischen dem anspruchsberechtigten Hilfeempfänger und dem Rechtsträger der Sozialhilfebehörde zuständig gewesen wäre.
  2. Der Erstattungsanspruch kann mit der Klage auf Geldleistung verfolgt werden.
  3. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen bestimmt sich nach § 97 Abs. 1 BSHG. Danach ist derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält, es sei denn, es werden Leistungen für die Hilfe in Einrichtungen (§ 97 Abs. 2 BSHG) gewährt. Für die Hilfe in Einrichtungen kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt, sondern auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Zeitpunkt der "Aufnahme" in eine Einrichtung an. 4.Einrichtungen sind nach § 97 Abs. 4 BSHG Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG ist der in einer besonderen Organisationsform zusammengefasste Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft. Sie muß auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
  4. Heimbetreuungsbedürftig (früher anstaltspflegebedürftig) ist, wer nach seiner körperlichen und seelischen Beschaffenheit der Fürsorge durch andere bedarf und für den die Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung nützlich und zweckmäßig ist. Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Hilfe zur Pflege ist nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Betreuungsbedürftige und auch keine dritte Person die notwendigen Hilfeleistungen vornimmt und er den Anforderungen an eine selbständige Lebensführung nicht gewachsen ist. 6.Typische Fälle einer Heimbetreuungsbedürftigkeit sind zum Beispiel das Unvermögen, mit den Schwierigkeiten des Lebens fertig zu werden, und die Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen oder das Unvermögen, den Schwierigkeiten der Lebensführung außerhalb einer Einrichtung gewachsen zu sein, sei es aus körperlichen, geistigen und seelischen oder charakterlichen Umständen.
  5. Geeignet ist eine Einrichtung nur dann, wenn sie objektiv in der Lage ist, heimbetreuungsbedürftige Personen zu betreuen Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit Antrag vom 07.11.1995 beantragte das Seniorenzentrum K. bei der Kreisverwaltung des klagenden Rhein-Hunsrück-Kreises die "übernahme der Heimkosten als Hilfe zur Pflege" für Frau X. Y., geboren am 30.06.1915, die in dem Zentrum ab 26.10.1995 aufgenommen worden war. Diesen Antrag leitete die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises an den Main-Taunus-Kreis weiter mit dem Hinweis, dass Frau Y. seit 1993 bis zu dem Aufnahmetag in dem "Kurhotel J." in M. untergebracht gewesen sei. Bei diesem Kurhotel handele es sich um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG, so dass Frau Y. dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, dieser sei bis zur Aufnahme in dem Kurhotel in der Breslauer Straße 11 in H. gewesen. Der beklagte Main-Taunus-Kreis sei daher für die übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten zuständig und deshalb zur Erstattung verpflichtet. Randnummer 2 Dem lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Die am 12.08.1996 verstorbene Frau Y. wohnte bis 10.12.1993 in H.. Nach der Operation eines Oberschenkelhalsbruchs (sie war seitdem Rollstuhlfahrerin) begab sie sich in das Kurhotel zu einer Kurzzeitpflege (ca. Anfang Februar 1994). Die Heimaufsicht stellte am 21.04.1994 fest, dass sie zwar in ihre Wohnung im Main-Taunus- Kreis zurückkehren wollte, gleichwohl suchten ihre Kinder aber einen geeigneten Altenheimplatz für sie. Randnummer 3 Erst Ende Mai 1995 löste die verstorbene Hilfeempfängerin ihre Wohnung auf, obwohl sie ununterbrochen ohne Entgeltzahlung im Kurhotel wohnte. Ab diesem Zeitpunkt zahlte sie ihre gesamte Rente von 1000,-- oder 1100,-- DM an die Betreiberin des Kurhotels. In dem Protokoll der Heimaufsicht über den Besuch am 28.08.1995 wird festgestellt, dass Frau Y. die Betreiberin des Kurhotels als Ersatzfamilie ansieht. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich alle anderen Bewohner des Hotels nur kurzzeitig dort auf (siehe Vermerk Bl. 15 der Gerichtsakte). Demgemäß beanstandete die Heimaufsicht auch nur den Aufenthalt von Frau Y. (Schreiben vom 13.10.1995); sie legte der Betreiberin nahe, Frau Y. die Notwendigkeit eines "Umzuges in ein Altenpflegeheim deutlich zu machen." Daraufhin zog diese noch im Monat Oktober in das Seniorenheim K. um und hielt sich dort bis zu ihrem Tode im August 1996 auf. Nach den amtsärztlichen Feststellungen vom 22.05.1996 war sie "allseits orientiert", lediglich zeitweise liege "leichte Verwirrtheit" vor. Randnummer 4 Der beklagte Kreis war der Ansicht, bei dem "Kurhotel J." handele es sich nicht um ein Pflegeheim, dort werde lediglich Kurzzeitunterbringung angeboten. Auch bei Frau Y. habe es sich ursprünglich um eine Kurzzeitaufnahme gehandelt, sie sei dann doch länger geblieben. Da es sich nicht um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG handele, sei die Zuständigkeit des beklagten Kreises nicht gegeben, er sandte deshalb den Kostenübernahmeantrag wieder an die Kreisverwaltung des klägerischen Kreises zurück (Schreiben vom 16.01.1996). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 26.01.1996 sandte die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück die Unterlagen erneut an den Main-Taunus-Kreis. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei dem Kurhotel um eine genehmigte Einrichtung handele. Um eine Einrichtung nach § 97 Abs. 4 BSHG handele es sich immer dann, wenn Personen wegen ihrer körperlichen und seelischen Beschaffenheit dort Aufnahme fänden und in dieser Einrichtung sowohl für Unterkunft und Verpflegung als auch für die pflegerische und sonstige Betreuung gesorgt sei. Das sei hier der Fall, deshalb handele es sich um einen Anstaltsaufenthalt nach der genannten Vorschrift. Mit Schreiben vom 08.02.1996 sandte der beklagte Main-Taunus-Kreis die Unterlagen erneut an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück zurück mit dem Bemerken, dass der beklagte Kreis bei seiner bereits geäußerten Auffassung bleibe. Randnummer 6 Nach dem Tode von Frau Y. am 12.08.1996 wandte sich die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück erneut an den Main-Taunus-Kreis und meldete einen Kostenerstattungsanspruch unter Berufung auf § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG i.V.m. § 102 SGB X an und bat um die grundsätzliche Anerkennung der Erstattungspflicht. Der klägerische Kreis stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, dass es nicht auf die behördliche Genehmigung ankomme, ob eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG vorliege. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 21.01.1997 lehnte der beklagte Main-Taunus-Kreis die übernahme der Kostenerstattung ab. Bei dem Kurhotel habe es sich nicht um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG gehandelt, Frau Y. habe somit ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet. Das Kurhotel habe dem Beklagten gegenüber selbst bestätigt, dass es sich nicht um ein Pflegeheim handele und dass auch kein genehmigter Pflegesatz bestehe. Die Bezirksregierung Koblenz habe am 13.10.1995 festgestellt, dass mit dem Kurhotel J. eine ungenehmigte Pflegeeinrichtung ohne Erlaubnis betrieben werde; sie habe darum gebeten, Frau Y. über die Notwendigkeit eines Umzuges in ein Altenpflegeheim zu unterrichten. Schließlich habe die Bezirksregierung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angedroht und die Schließung des Hauses avisiert. Des weiteren sei für die Unterbringung in dem Kurhotel kein Antrag auf übernahme der Heimpflegekosten gestellt worden, obwohl Frau Y. nur eine Rente von ca. 1100,-- DM gehabt habe, die Unterbringungskosten aber bei 5100,-- DM gelegen hätten. Frau Y. habe bis Ende Mai 1995 unentgeltlich in der Junkersmühle gewohnt, für die Zeit danach sei lediglich ein Entgelt von ca. 1000,-- DM monatlich gezahlt worden. Frau Y. habe die lnhaberin des Kurhotels als Ersatzfamilie angesehen, weshalb der Aufenthalt in dem Kurhotel ausschließlich private Züge gehabt habe, so dass Frau Y. dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 11.09.1997, beim Verwaltungsgericht am 31.10.1997 eingegangen, hat der klagende Rhein-Hunsrück-Kreis Klage erhoben, er verfolgt sein Erstattungsbegehren für die Heimpflegekosten vom 26.10.1995 bis zum 12.08.1996 von 24.650,83 DM weiter. Er begründet die Klage wie folgt: Nach der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes Simmern vom 22.05.1996 sei Frau Y. pflege- und betreuungsbedürftig gewesen. Nichts anderes gelte für die Zeit des Aufenthaltes in dem Kurhotel. Bei dem Kurhotel handele es sich auch um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG, eine Genehmigung sei nicht erforderlich. Es könne durchaus der Fall sein, dass eine Einrichtung einem einzelnen Hilfeempfänger als solche gedient habe, auch wenn sie insgesamt nicht als Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG anzusehen sei. Im Falle von Frau Y. habe es sich um einen Anstaltsaufenthalt gehandelt, sie habe daher in dem Kurhotel keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können, weshalb es auf den davor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt im Main-Taunus-Kreis ankomme. Deshalb sei der Main-Taunus-Kreis kostenerstattungspflichtig. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 ihm die für Frau X. Y. aufgewendeten Heimpflegekosten in der Zeit vom 26.10.1995 bis 12.08.1996 in Höhe von 24.650,83 DM zu erstatten. Randnummer 11 Der beklagte Main-Taunus-Kreis beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klage sei unbegründet, denn es bestehe kein Kostenerstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 S. 1 BSHG i.V.m. § 102 SGB X. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Randnummer 14 Die Behördenakten (ein Band, BI. 1 - 23) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil auch der Anspruch der verstorbenen Hilfeempfängerin auf Sozialleistungen, die dem Erstattungsanspruch des Klägers zugrundeliegen, als Sozialhilfeleistungen vor den Verwaltungsgerichten hätte geltend gemacht werden müssen (§ 114 SGB X). Randnummer 16 Die Leistungsklage ist jedoch nicht begründet, weil der Kläger als Leistungsträger Sozialleistungen nicht vorläufig erbracht hat. Eine Erstattungspflicht nach § 103 Abs. 1 BSHG ist nur dann gegeben, wenn der "vorläufig eingetretene" Leistungsträger Leistungen aufgrund § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG für einen Hilfeempfänger erbracht hat. Das ist hier nicht der Fall, weil der Kläger endgültig Träger der Sozialhilfe ist. Randnummer 17 Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 BSHG. Danach ist derjenige Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Die verstorbene Hilfeempfängerin hat sich tatsächlich im Rhein-Hunsrück-Kreis, im Zuständigkeitsbereich des Klägers, aufgehalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für die Hilfe in Einrichtungen (§ 97 Abs. 2 BSHG). Für diese Hilfeart kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt sondern auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Zeitpunkt der "Aufnahme" in eine Einrichtung an. Einrichtungen sind nach § 97 Abs. 4 BSHG Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Um eine derartige Einrichtung handelt es sich bei dem Seniorenzentrum K. in das die verstorbene Hilfeempfängerin im Oktober 1995 aufgenommen wurde. Die Hilfeempfängerin hatte jedoch zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers, so dass sie nicht von einer Einrichtung in eine andere (oder in eine weitere) übergetreten ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG). Die verstorbene Hilfeempfängerin war insbesondere nicht in eine erste Einrichtung (hier das Kurhotel J.) aufgenommen gewesen. Randnummer 18 Aufgenommen ist nur derjenige, der erstens heimbetreuungsbedürftig ist und in eine Einrichtung kommt, die objektiv für seine individuelle Betreuung geeignet ist. Die verstorbene Hilfeempfängerin war nach ihrem vorübergehenden Aufenthalt zur Kurzzeitpflege heimbetreuungsbedürftig. Randnummer 19 Heimbetreuungsbedürftig (früher Anstaltspflegebedürftig) ist, wer nach seiner körperlichen und seelischen Beschaffenheit der Fürsorge durch andere bedarf und für den die Aufnahme in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung nützlich und zweckmäßig ist (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar,
  6. Aufl., § 97 Rdnr. 54). Das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Hilfe zur Pflege ist nicht erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Betreuungsbedürftige und auch keine dritte Person die notwendigen Hilfeleistungen vornimmt und er den Anforderungen an eine selbständige Lebensführung nicht gewachsen ist. Typische Fälle einer Heimbetreuungsbedürftigkeit sind zum Beispiel das Unvermögen, mit den Schwierigkeiten des Lebens fertig zu werden, und Unfähigkeit, sich selbst zu versorgen oder das Unvermögen, den Schwierigkeiten der Lebensführung außerhalb einer Einrichtung gewachsen zu sein, sei es aus körperlichen, geistigen und seelischen oder charakterlichen Gegebenheiten. Randnummer 20 Das ist hier der Fall. Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts der Bedürftigkeit. Im vorliegenden Falle hat sich die verstorbene Hilfeempfängerin zunächst zu einer Kurzzeitpflege in das Kurhotel gegeben. Die Kurzzeitpflege dauerte ca. vier Wochen und dient der Vermeidung einer längeren Krankenhauspflege. Während der anschließenden Zeit ab April 1994 suchten die Kinder der Hilfeempfängerin zwar nach einem Platz in einem Altenheim, die Hilfeempfängerin selbst wollte jedoch vor ihrer Aufnahme dort noch in ihre Wohnung im Main-Taunus-Kreis zurückkehren (Bericht der Heimaufsicht vom 21.04.1994). Schließlich löste sie jedoch ihre Wohnung im Mai 1995 auf. Die Feststellung des genauen Zeitpunktes für das Vorliegen der Heimbetreuungsbedürftigkeit kann aber dahinstehen, weil die Hilfeempfängerin jedenfalls zwischen April 1994 und Mai 1995 (Auflösung der Wohnung in H.) betreuungsbedürftig geworden ist und sich spätestens zu diesem Zeitpunkt der vorübergehende Aufenthalt in einen endgültigen umwandelte. Randnummer 21 Es bestehen bereits Bedenken, ob es sich bei dem Kurhotel um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG handelt, da die objektive Eignung wegen der fehlenden Nachtschwester fehlt. Eine Einrichtung nach dieser Vorschrift ist der in einer besonderen Organisationsform zusammengefasste Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft. Sie muß auf einen größeren, wechselnden Personenkreis zugeschnitten und auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Nach der Entscheidungspraxis der früher zuständigen Spruchstellen für Fürsorgestreitigkeiten sollte regelmäßig eine Platzzahl von mindestens sechs Plätzen vorhanden sein. Die Verhältnisse müssen in jedem Fall so sein, dass sie über einen familienähnlichen Charakter hinausgehen und die Einrichtung in medizinischer, personeller sowie räumlicher Hinsicht so ausgestattet und organisiert ist, dass das prägende Gesamtbild über das einer Familie hinausgeht. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Einrichtung von der Heimaufsicht als Heim angesehen wird. Die Frage ob es sich um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG handelt, ist eine Rechtsfrage sozialhilferechtlicher Art, sie unterliegt nicht der Beurteilung durch die Heimaufsicht, es bedarf auch keiner "Anerkennung" durch den überörtlichen oder den örtlichen Träger der Hilfe. Die Einrichtung war jedoch objektiv nicht geeignet über die Kurzzeitpflege hinaus eine (Langzeit-) Betreuung zu gewährleisten. Das geht aus der Feststellungen der Heimaufsicht her vor, wonach in dem Kurhotel insbesondere die nächtliche Betreuung nicht sichergestellt war. Trotz der Bemühungen der Betreiberin lagen die Voraussetzungen im übrigen bis zum März 1997 noch immer nicht vor (Begründung der Untersagungsverfügung der Heimaufsicht vom 21.03.1997). Randnummer 22 Selbst wenn man aber vom Bestehen einer "Einrichtung" ausginge, wurde die verstorbene Frau Y. vorliegend nicht in diese aufgenommen. Diese Auffassung stützt sich insbesondere darauf, dass sie für einen beträchtlichen Zeitraum überhaupt kein Entgelt und ab Ende Mai 1995 (nach der Wohnungsauflösung) bis zum Oktober 1995 (Umzug in das Seniorenheim K.) nur einen Bruchteil des tatsächlichen Satzes zahlte. Randnummer 23 Darüber hinaus befanden sich ansonsten nur Kurzzeitpflegebedürftige in dem Kurhotel. Die erwähnten Umstände unterscheiden sich nicht von denen, die ein alter Mensch in einer Familie vorfindet. Auch hier stellt dieser in aller Regel den überwiegenden oder einen erheblichen Teil seiner Einkünfte der Familie zur Verfügung. Die Hilfeempfängerin hielt sich in dem Kurhotel nicht primär deshalb auf, weil sie heimbetreuungsbedürftig war, sondern weil für sie der Anschluss an die Betreiberin des Kurhotels und die quasi-familiäre Bindung an diese ausschlaggebend war (vgl. den entsprechenden Bericht der Heimaufsicht). Damit hatte die Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt spätestens Mitte 1995 in dem Kurhotel gehabt. Ein übertritt von einer Einrichtung in eine andere scheidet daher aus. Dies bedeutet, dass der Kläger zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist und eine Erstattung seiner Aufwendungen von dem Beklagten nicht verlangen kann. Randnummer 24 Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht sonstwie ersichtlich. Randnummer 25 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO). Randnummer 26 Das Urteil ist wegen der Kosten nach der gesetzlichen Anordnung der §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030780

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