Leitsatz In dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren ist unter dem Datum des 19.05.1999 Gerichtsbescheid ergangen. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 31.05.
- Mit Schreiben vom 08.06.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 09.06.1999, haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt ohne diesen Antrag zu begründen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Rahmen des Gerichtsbescheides verwiesen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 In dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren ist unter dem Datum des 19.05.1999 Gerichtsbescheid ergangen. Die Zustellung des Gerichtsbescheides erfolgte am 31.05.
- Mit Schreiben vom 08.06.1999, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 09.06.1999, haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt ohne diesen Antrag zu begründen. Wegen des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Rahmen des Gerichtsbescheides verwiesen. Randnummer 2 Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes sieht das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO ab. Randnummer 3 Wegen des Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, Randnummer 5 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 9 Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab, da es der Begründung des Gerichtsbescheides auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung folgt. Der vom Kläger zu 1) vorgebrachte Umstand, daß es Ausländerbehörden gab, die bei vergleichbarem Sachverhalt eine Aufenthaltsbefugnis erteilt haben, ist nicht geeignet, das im Gerichtsbescheid gefundene Ergebnis zu verändern. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Erteilung dieser Aufenthaltsbefugnisse, sollten sie bei einem vergleichbaren Sachverhalt erfolgt sein, zu Unrecht erfolgt. Randnummer 10 Die Beklagte hat zwar eingeräumt, daß die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in vergleichbaren Fällen erfolgt sein kann, zwischenzeitlich aber mehrere Klarstellungen der erlaßrechtlichen Lage erfolgt seien und dies nunmehr wohl einheitlich derart gehandhabt werde, daß bei einer Konstellation wie vorliegend nunmehr keine Aufenthaltsbefugnisse mehr erteilt würden. Jedenfalls aber können sich die Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Randnummer 11 Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziffer 1, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030784
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