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VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 2332/97 Urteil Zur Rücknahme von Einfuhrlizenzen; zum Vertrauensschutz

Zur Rücknahme von Einfuhrlizenzen; zum Vertrauensschutz Tenor Die Bescheide der Beklagten vom 17.10.1996 (Nr. 23.032-034/96 und Nr. 23.032-036/96) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.1

Art. 88EG-Vertrag in der Fassung der Beschlüsse von Amsterdam (zuvor: Art.

93 EG-Vertrag) vergeben worden sind, sogenannte staatliche Beihilfen, wobei der EuGH zwischen diesen beiden Fallgruppen einerseits Beziehungen herstellt (vgl. Schulze, Vertrauensschutz im EG-Recht bei der Rückforderung von Beihilfen, EuZw 1993, Seite 279, 281), andererseits aber auch auf die Unterschiede hinweist (vgl. Urteil des EuGH vom 16.07.1998, Rs C - 298/96, Oelmühle Hamburg u.a. ./. BLE, EuZw 1998 S. 606, Tz 37). Randnummer 39 Was die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftshilfen anbelangt, ist von folgendem auszugehen: Randnummer 40 Gemäß Art. 10 EG-Vertrag in der Fassung der Beschlüsse von Amsterdam (zuvor: Art. 5 EG-Vertrag) ist es Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen. Die Mitgliedstaaten haben gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Dabei müssen die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen. Danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 21.09.1983, Rechtssache 205-215/82, Deutsche Milchkontor, NJW 1984, Seite 2004, 2025; Urteil des EuGH vom 12.05.1998, Rechtssache C - 366/95, EuZw 1998 Seite 499, 500; Urteil des EuGH vom 16.07.1998, Rechtssache C - 298/96, Oelmühle Hamburg u.a. gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, a.a.O.). Es wird somit vom EuGH nicht etwa beanstandet, wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang vielmehr sogar darauf hin, daß die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Bestandteil der Rechtsordnung der Gemeinschaft sind und es daher nicht als dieser Rechtsordnung widersprechend angesehen werden könne, wenn nationales Recht in einem Bereich wie dem der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit schütze (Urteil des EuGH vom 21.09.1993, Deutsche Milchkontor, a.a.O., Seite 2025). Gleichzeitig weist der EuGH aber auch darauf hin, daß bei der vorzunehmenden Abwägung "den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden" muß (Urteil des EuGH vom 21.09.1983, Deutsche Milchkontor, a.a.O., Seite 2026; Urteil des EuGH vo 12.05.1998, Rechtssache C - 366/95, a.a.O., Seite 500). Randnummer 41 Hiervon zu unterscheiden ist die Situation der Rückforderung nationaler Beihilfen,

Art. 88EG-Vertrag i.d.F. der Beschlüsse von Amsterdam vergeben worden sind. Auch insoweit greift der Eu

GH auf die oben dargestellten Maßgaben zurück (vgl. Urteil des EuGH vom 20.03.1997, Rechtssache C - 24/95, Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland, NVwZ 1998, Seite 45 ff.), erklärt dann jedoch eindeutig, daß ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe nur vertrauen darf, wenn diese unter Einhaltung des vorgesehenen Notifizierungsverfahrens gewährt wurde. Dieses generelle Zurücktreten des Vertrauensschutzinteresses rechtfertigt sich daraus, daß es jedem Wirtschaftsunternehmen, das Förderungsmaßnahmen erfährt, zumutbar und auch möglich ist, in Erfahrung zu bringen, ob das Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag eingehalten wurde (Urteil des EuGH vom 20.09.1990, Rs C 5189, EuZw 1990, Seite 481, 482). Zu sehen ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Art. 87 und 88 des EG-Vertrags. Danach sind wettbewerbsverfälschende Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Von dieser verbindlichen Regel gibt es nach Art. 87 Abs. 2 und 3 EG-Vertrag Ausnahmen, über deren Vorliegen die EG-Kommission entscheidet. In der Beurteilung der Ausnahmen verfügt die Kommission über ein Ermessen, das sich nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt (vgl. Fischer, DVBl. 1990, Seite 1089, 1091). Ohne Rücksicht auf das Vorliegen solcher materieller Gemeinschaftsrechtswidrigkeit sind Beihilfen der Mitgliedstaaten formell illegal, wenn sie der EG-Kommission nicht vorab nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag notifiziert worden sind. Vor einer solchen abschließenden Entscheidung ist dem Mitgliedstaat die Durchführung der beabsichtigten Förderungsmaßnahme untersagt. Gerade die Existenz dieses förmlichen Überwachungsverfahrens schränkt nun aber den Vertrauensschutz der potentiellen Subventionsempfänger entsprechend ein. Das in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierte Regel-Ausnahmeverhältnis kann somit im Bereich der nationalen staatlichen Beihilfen so keine Geltung beanspruchen. Es verkehrt sich vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH ins Gegenteil, da das Vertrauen des Beihilfeempfängers in solchen Fällen "nur ausnahmsweise schutzwürdig ist, wenn dafür besondere Umstände sprechen" (EuGH, Urteil vom 20.09.1990, a.a.O., S. 482). Dies erscheint, da Bösgläubigkeit im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG vielfach nicht nachweisbar sein wird, gemeinschaftsrechtlich notwendig, da ansonsten die Anwendung der in § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG normierten Regel zur Folge hätte, daß die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung in weitem Umfang unmöglich wäre. Dadurch würde das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung, namentlich das Gemeinschaftsinteresse daran, daß die Mitgliedstaaten ihre oft vernachlässigte Notifizierungspflicht gem. Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag erfüllen, erheblich beeinträchtigt (so Urteil des BVerwG vom 17.02.1993, a.a.O., Seite 85/86; vgl. auch Bleckmann, JZ 1992, Seite 46). Randnummer 42 Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des EuGH im Bereich der nationalen staatlichen Beihilfen,

Art. 87

, 88 EG-Vertrag gewährt wurden, von einem generellen Zurücktreten des Vertrauensschutzes ausgegangen werden kann, während in dem Bereich der Gemeinschaftsbeihilfen die Maßgabe des EuGH, "daß das Interesse der Gemeinschaft voll zu berücksichtigen" sei, einzustellen ist in eine einzelfallbezogene Interessenabwägung und keineswegs den übergeordneten Gesichtspunkt darstellt, durch den Vertrauensschutz praktisch ausgeschlossen wäre. Randnummer 43 Die erkennende Kammer ist der Auffassung, daß die vorliegende Rücknahme von zu Unrecht gewährten Einfuhrlizenzen dem Bereich der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen bzw. der Rückforderung von unrechtmäßig gezahlten Ausfuhrerstattungen näher steht als dem Bereich der Rückforderung nationaler staatlicher Beihilfen, wenngleich die Rücknahme zu Unrecht erteilter Einfuhrlizenzen letztlich strenggenommen keine der beiden Fallgruppen zugeordnet werden kann. Zu beachten ist jedoch, daß es sich bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen zunächst einmal nicht um eine nationale Maßnahme handelt, sondern diese ihre Grundlage letztlich in der gemeinsamen Marktorganisation für Reis findet, die geprägt ist durch die Anpassung des gemeinschaftlichen Agrarrechts an die GATT-Beschlüsse 1994 (vgl. VO (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22.12.1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis). Bereits hierdurch wird ersichtlich, daß das Gemeinschaftsinteresse an der Wahrung der im EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsordnung im Bereich der Kontingentierung von Reiseinfuhren und dem damit verbundenen Lizenzsystem nicht im Vordergrund steht, wenngleich natürlich nicht verkannt werden darf, daß die Einfuhr von Reis über zu Unrecht erfolgte Einfuhrlizenzen faktisch eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Konkurrenten in der Gemeinschaft erbringt. Ferner ist zu beachten, daß im Bereich der vorliegenden Erteilung von Einfuhrlizenzen kein förmliches überwachungsverfahren existiert. Bei den in Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 erwähnten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten handelt es sich jedenfalls nicht um ein "Konsultationsverfahren" - so die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid - das mit dem förmlichen Notifizierungsverfahren der Art. 92 und 93 EG-Vertrag auch nur annähernd gleichgestellt werden könnte. Denn mit dem Notifizierungsverfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag ist ein Verfahren vorgeschrieben, das gerade auf die Prüfung der Gemeinschaftsverträglichkeit von Subventionen durch die Kommission abzielt, während es sich bei den in Art. 1 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1522/96 erwähnten Konsultationen mit den Vereinigten Staaten "lediglich" um ein Tatbestandsmerkmal handelt, das die Erteilung von Einfuhrlizenzen bis zum Abschluß der Konsultationen ausschließen sollte. Diese völlig unterschiedlichen Ansatzpunkte lassen es auch nicht zu - so aber die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides - die Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG zu Rücknahmen im Bereich nationaler Beihilfen auf die hier vorliegende Rücknahme von Einfuhrlizenzen zu übertragen. Randnummer 44 Somit verbleibt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG bei der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs, wonach dem Interesse der Gemeinschaft im oben dargestellten Sinne Rechnung getragen werden muß und die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird. Randnummer 45 Zu § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist für den hier zu beurteilenden Fallbereich folgendes festzustellen: Das Regel-Ausnahmeverhältnis läuft nicht darauf hinaus, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Vielmehr läßt die Norm hiermit Ausnahmen zu, in denen der Vertrauensschutz hinter das Gemeinschaftsinteresse zurücktritt. Das nationale Recht eröffnet hierdurch in ausreichendem Maße die wirksame Durchsetzbarkeit des Gemeinschaftsrechts und zwar selbst dann noch, wenn die vorherige überprüfung bereits ergeben hat, daß der Betroffene im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gutgläubig ist und er Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Abs. 2 VwVfG bedarf also vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsauftrags nicht etwa einer generellen Reduktion, wie sie im Bereich der nationalen Beihilfen zugrundezulegen ist. Diese Norm kann vielmehr als "Rezeptionsnorm" (vgl. Schoch, Die Europäisierung des vorläufigen Rechtsschutzes, DVBl. 1997, Seite 291, der diesen Begriff im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verwendet) zur Erfassung und Umsetzung europarechtlicher Vorgaben fungieren. Randnummer 46 Die erkennende Kammer hält im vorliegenden Fall eine von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG abweichende Gewichtung der Interessen nicht für geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sowohl die Handlungen der nationalen Behörde aber auch die der Kommission zur Bildung des Vertrauens der Klägerin beigetragen haben. So ist davon auszugehen, daß die Beklagte weder zum Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Erteilung von Lizenzen noch zum Zeitpunkt der Erteilung der entsprechenden Einfuhrlizenzen wußte, ob die Konsultationen mit den Vereinigten Staaten bereits abgeschlossen waren. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.1996 an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bl. 25 bzw. 31 der Behördenakten). Wohl auch vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte der Kommission mit Telefax vom 09.09.1996 die Mengen mit, die Gegenstand von Einfuhrlizenzanträgen waren und zwar aufgeschlüsselt u.a. nach Ursprungsländern. Hierunter befanden sich u.a. auch die beiden genannten Mengen Reis aus den Vereinigten Staaten, für die die Klägerin Einfuhrlizenzen begehrte. Mit der Entscheidung der Kommission vom 24.09.1996 teilte die Kommission der Beklagten sodann mit, daß die Lizenzen für die gesamten beantragten Mengen erteilt werden können. Erst daraufhin kam es am 27.09.1996 zur Erteilung der streitgegenständlichen Lizenzen. Für das Gericht stellt sich die Situation somit so dar, daß zum einen die Frage des Abschlusses der Konsultationen - aus welchem Grunde auch immer - nicht transparent war und zum anderen auch die Kommission nicht etwa bereits die gemeldeten Mengen aus dem Ursprungsland Vereinigte Staaten, für die Lizenzen begehrt wurden, gerügt hätte. Diese Rüge erfolgte vielmehr erst mit Telefax vom 14.10.1996, also zu einem Zeitpunkt, als die Vermögensdispositionen seitens der Klägerin bereits getroffen waren. Hieraus läßt sich der Schluß ziehen, daß ein aufmerksameres Verhalten in erster Linie der Kommission zu einer Vermeidung der Erteilung der Lizenzen hätte führen können. Dies ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen und spricht eindeutig dafür, die in § 48 Abs. 2 VwVfG vorgesehene Regel auch aus Billigkeitsgesichtspunkten zugrundezulegen. Demgegenüber sind überragende Gemeinschaftsinteressen weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar wird mit der Lizenzerteilung gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen und es kommt bei der Klägerin faktisch zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Konkurrenten in der Gemeinschaft, doch wiegen diese Umstände nicht derart schwer, daß hiermit gewissermaßen etwa das gemeinschaftsrechtliche System, das der gemeinsamen Marktorganisation für Reis zugrundeliegt, ernsthaft beeinträchtigt würde. Ferner geht von dem Behaltendürfen der Lizenzen keinerlei Präjudizwirkung aus. Randnummer 47 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gem. § 162 Abs. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 49 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030786

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