Leitsatz Die Beteiligten streiten um einen Kautionsverfallbescheid über 211,9 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Kautionsverfallbescheid über 211,91 DM. Randnummer 2 Die Klägerin beteiligte sich an der Maßnahme für nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und schloß nach näherer Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 in der Funktion der Aufkäuferin u.a. mit dem Erzeuger XXX einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von Sonnenblumen der Ernte 1995 zum Zwecke der Verarbeitung zu Non-Food-Erzeugnissen. Nach § 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung war die Klägerin verpflichtet, die Anlieferung der Roherzeugnisse der Beklagten bis zum 15.11.1995 vorzulegen. Durch Liefermitteilung vom 06.11.1995, bei der Beklagten eingegangen am 08.11.1995, teilte die Klägerin der Beklagten die Anlieferung von 14.790 kg Nawaro-Sonnenblumen = 14.790 kg Standardgewicht mit. Randnummer 3 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.1995 der Klägerin mitgeteilt hatte, daß sich im Rahmen eines Abgleiches zwischen der Ernteerklärung des Erzeugers und der Liefermitteilung der Klägerin eine Differenz ergeben habe und die Klägerin zur Vorlage einer ergänzenden Liefermitteilung aufgefordert wurde, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.1995 mit, daß das Rohgewicht der Anlieferung 18.810 kg und das Standardgewicht 14.790 kg betragen habe. Bei dem ursprünglich mitgeteilten niedrigeren Rohgewicht habe es sich um das Trockengewicht entsprechend dem vorliegenden Lieferschein gehandelt. Randnummer 4 Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 07.03.1996 die gestellte Sicherheit in Höhe von 211,91 DM für verfallen. Zur Begründung ist ausgeführt, gem. Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung sei der Aufkäufer verpflichtet, die Lieferung von Sommersaaten bis zum Stichtag 15.11. der Beklagten mitzuteilen. Für eine Teilmenge von 4.020 kg (Rohgewicht) sei die Vorlage der Liefermitteilung erst nach dem 15.11. erfolgt. Die Sicherheit habe daher nach näherer Maßgabe der von Art. 20 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/95 in Höhe von 15 % für verfallen erklärt werden müssen. Randnummer 5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 25.03.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe die Lieferung rechtzeitig mitgeteilt. Von ihrem Erfassungsbetrieb habe sie den Lieferschein Nr. 6057 erhalten, der ein Trockengewicht von 14.790 kg bei 8,5 % Wasser und 2 % Fremdbesatz aufgewiesen habe. Diese Werte habe sie weiter gemeldet. Das von ihr weiter gemeldete Trockengewicht entspreche dem Trockengewicht der Ernteerklärung des Erzeugers. Die Differenz erkläre sich durch den Gewichtsabzug für Wasser und Fremdbesatz. Sie könne nicht erkennen, daß sie gegen die Vorlagefrist verstoßen habe. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, gem. Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 b der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung müsse die Liefermitteilung von Sommersaaten bis zum 15.11.1995 vorliegen. Diese Frist sei für eine Teilmenge von 4.020 kg nicht eingehalten worden. Da nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/95 der Antragsteller sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abzuliefern habe und der Aufkäufer die Lieferung annehmen und garantieren müsse, daß eine gleich große Menge dieses Ausgangserzeugnisses zu dem vorgesehenen Enderzeugnis verwendet werde, habe die Klägerin der Meldepflicht nicht genügt, indem sie der Beklagten lediglich das Trockengewicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Da es sich bei der Frist nach § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung um eine Ausschlußfrist handele, war die Meldung für die Menge von 4.020 kg verspätet mit der Folge, daß hierfür nach Randnummer 7 Maßgabe von Art. 20 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit zu 15 % für verfallen zu erklären gewesen sei. Ein Fall höherer Gewalt sei nicht erkennbar. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 30.07.1997 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Kautionsverfallbescheides begehrt. Sie vertritt die Auffassung, der Kautionsverfallbescheid sei rechtswidrig, da sie die Lieferung der abgeernteten Erzeugnisse fristgemäß mitgeteilt habe. Sie habe mit der Meldung vom 06.11.1995 eine Liefermitteilung über die Anlieferung von 14.790 kg Sonnenblumen rechtzeitig übermittelt. Diese Meldung sei aufgrund der Eingangsmeldung des Abnehmerbetriebes Reisella vom 23.10.1995 erstellt worden. In dieser Meldung sei von einem Rohgewicht von 14.790 kg bei 8 % Feuchtigkeit und 2 % Fremdbesatz ausgegangen worden. Die Differenz zur Ernteerklärung des Erzeugers vom 09.10.1995 erkläre sich daraus, daß der Erzeuger bei Anlieferung seiner Ware vom Abnehmerbetrieb ebenfalls einen Lieferschein erhalte, der freilich das Rohgewicht der Ware im Naßzustand ausweise. Anders als alle anderen Landwirte habe der Erzeuger Ruess für die Kontrollmeldung zur Erfassung der Mengen nicht die Trockengewichts- sondern die Naßgewichtsangaben übermittelt. Aus den in der Ernteerklärung enthaltenen Naßgewichtsangaben von 18.810 kg errechne sich bei dem festgestellten Feuchtigkeitsgehalt von 19,6 % und 8,68 % Fremdbesatz das von der Klägerin gemeldete Gewicht von 14.790 kg. Daraus folge, daß zwischen der gemeldeten Erntemenge von 18.810 kg und den angelieferten 14.770 kg Identität bestehe. Insoweit liege keine verspätete Anmeldung vor, sondern lediglich eine rechnerische Korrektur. Ein Grund für den Kautionsverfall sei nicht gegeben. Die in der Verordnung enthaltene Sanktionsvorschrift greife nur bei Nichterfüllung von den Teilnehmern auferlegten Pflichten, nicht jedoch bloße Rechen- und Erfassungsfehler. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 07.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, der Erzeuger sei gem. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 zur Ablieferung sämtlicher geernteter Ausgangserzeugnisse verpflichtet. Der Aufkäufer seinerseits verpflichte sich zur Annahme sämtlicher Ausgangserzeugnisse und garantiere die Verarbeitung einer gleich großen Menge zu einem Non-Food-Erzeugnis. Randnummer 14 Zum Zwecke der Kontrolle dieser Verpflichtung teilte der Aufkäufer der Beklagten die Liefermenge gem. Art. 8 Abs. 4 a zu der in § 15 e Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Frist mit, damit die Ausgleichszahlung an den Erzeuger innerhalb der in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Frist erfolgen kann. Der Erzeuger sei gem. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 verpflichtet, der für ihn zuständigen Landesbehörde die Gesamtmenge jeder geernteten Erzeugnisse zu melden. Unstreitig habe die Klägerin als Aufkäuferin eine Liefermitteilung über die Menge von 14.790 kg Sonnenblumen am 08.11.1995 und damit rechtzeitig bei der Beklagten eingereicht. Nachdem der Datenabgleich zwischen den Angaben des Erzeugers und den Angaben der Klägerin als Aufkäuferin eine Differenz von 4.020 kg ergeben habe, seien berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Verpflichtung, die gesamte geerntete Menge an Ausgangserzeugnissen abzunehmen, aufgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Liefermitteilung vom 08.11.1995 über die Menge von 14.790 kg Sonnenblumen die identische Menge von 18.810 kg gemeldet worden sei. Es bestehe vielmehr die Vermutung, daß seinerzeit der Fremdbesatz nicht tatsächlich ermittelt worden sei, sondern anhand des festgelegten Mindestbetrages errechnet worden sei. Schließlich sei auch die Auffassung der Klägerin, die bloße rechnerische Korrektur hinsichtlich aller vollständig eingereichten Unterlagen stelle keinen Verfallgrund dar, nicht zutreffend. Würde man die einschlägigen Bestimmungen in dieser Weise auslegen, wäre eine mit frei erfundenen Erntemengen vorgelegte Liefermitteilung zur Fristwahrung ausreichend. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 07.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.07.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid zu Recht die von der Klägerin gestellte Kaution in Höhe von 211,91 DM für verfallen erklärt. Randnummer 18 Ermächtigungsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 24 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2220/85 vom 22.07.1985 (ABl. Nr. L 205 vom 03.08.1995, S. 5) i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29.04.1987 (ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1987, S. 31) mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach dieser Norm führt die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung hinderte. Diese Voraussetzungen für die Anordnung des Kautionsverfalls liegen vor. Randnummer 19 Nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.