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VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 2072/97 Urteil Die Beteiligten streiten um einen Kautionsverfallbescheid über 211,9

Leitsatz Die Beteiligten streiten um einen Kautionsverfallbescheid über 211,9 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Kautionsverfallbescheid über 211,91 DM. Randnummer 2 Die Klägerin beteiligte sich an der Maßnahme für nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen und schloß nach näherer Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 in der Funktion der Aufkäuferin u.a. mit dem Erzeuger XXX einen Vertrag über den Anbau und die Lieferung von Sonnenblumen der Ernte 1995 zum Zwecke der Verarbeitung zu Non-Food-Erzeugnissen. Nach § 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung war die Klägerin verpflichtet, die Anlieferung der Roherzeugnisse der Beklagten bis zum 15.11.1995 vorzulegen. Durch Liefermitteilung vom 06.11.1995, bei der Beklagten eingegangen am 08.11.1995, teilte die Klägerin der Beklagten die Anlieferung von 14.790 kg Nawaro-Sonnenblumen = 14.790 kg Standardgewicht mit. Randnummer 3 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.1995 der Klägerin mitgeteilt hatte, daß sich im Rahmen eines Abgleiches zwischen der Ernteerklärung des Erzeugers und der Liefermitteilung der Klägerin eine Differenz ergeben habe und die Klägerin zur Vorlage einer ergänzenden Liefermitteilung aufgefordert wurde, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.1995 mit, daß das Rohgewicht der Anlieferung 18.810 kg und das Standardgewicht 14.790 kg betragen habe. Bei dem ursprünglich mitgeteilten niedrigeren Rohgewicht habe es sich um das Trockengewicht entsprechend dem vorliegenden Lieferschein gehandelt. Randnummer 4 Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 07.03.1996 die gestellte Sicherheit in Höhe von 211,91 DM für verfallen. Zur Begründung ist ausgeführt, gem. Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung sei der Aufkäufer verpflichtet, die Lieferung von Sommersaaten bis zum Stichtag 15.11. der Beklagten mitzuteilen. Für eine Teilmenge von 4.020 kg (Rohgewicht) sei die Vorlage der Liefermitteilung erst nach dem 15.11. erfolgt. Die Sicherheit habe daher nach näherer Maßgabe der von Art. 20 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/95 in Höhe von 15 % für verfallen erklärt werden müssen. Randnummer 5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 25.03.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe die Lieferung rechtzeitig mitgeteilt. Von ihrem Erfassungsbetrieb habe sie den Lieferschein Nr. 6057 erhalten, der ein Trockengewicht von 14.790 kg bei 8,5 % Wasser und 2 % Fremdbesatz aufgewiesen habe. Diese Werte habe sie weiter gemeldet. Das von ihr weiter gemeldete Trockengewicht entspreche dem Trockengewicht der Ernteerklärung des Erzeugers. Die Differenz erkläre sich durch den Gewichtsabzug für Wasser und Fremdbesatz. Sie könne nicht erkennen, daß sie gegen die Vorlagefrist verstoßen habe. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1997 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, gem. Art. 8 Abs. 4 a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 i.V.m. § 15 b der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung müsse die Liefermitteilung von Sommersaaten bis zum 15.11.1995 vorliegen. Diese Frist sei für eine Teilmenge von 4.020 kg nicht eingehalten worden. Da nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/95 der Antragsteller sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abzuliefern habe und der Aufkäufer die Lieferung annehmen und garantieren müsse, daß eine gleich große Menge dieses Ausgangserzeugnisses zu dem vorgesehenen Enderzeugnis verwendet werde, habe die Klägerin der Meldepflicht nicht genügt, indem sie der Beklagten lediglich das Trockengewicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Da es sich bei der Frist nach § 15 e der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung um eine Ausschlußfrist handele, war die Meldung für die Menge von 4.020 kg verspätet mit der Folge, daß hierfür nach Randnummer 7 Maßgabe von Art. 20 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit zu 15 % für verfallen zu erklären gewesen sei. Ein Fall höherer Gewalt sei nicht erkennbar. Randnummer 8 Die Klägerin hat am 30.07.1997 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung des Kautionsverfallbescheides begehrt. Sie vertritt die Auffassung, der Kautionsverfallbescheid sei rechtswidrig, da sie die Lieferung der abgeernteten Erzeugnisse fristgemäß mitgeteilt habe. Sie habe mit der Meldung vom 06.11.1995 eine Liefermitteilung über die Anlieferung von 14.790 kg Sonnenblumen rechtzeitig übermittelt. Diese Meldung sei aufgrund der Eingangsmeldung des Abnehmerbetriebes Reisella vom 23.10.1995 erstellt worden. In dieser Meldung sei von einem Rohgewicht von 14.790 kg bei 8 % Feuchtigkeit und 2 % Fremdbesatz ausgegangen worden. Die Differenz zur Ernteerklärung des Erzeugers vom 09.10.1995 erkläre sich daraus, daß der Erzeuger bei Anlieferung seiner Ware vom Abnehmerbetrieb ebenfalls einen Lieferschein erhalte, der freilich das Rohgewicht der Ware im Naßzustand ausweise. Anders als alle anderen Landwirte habe der Erzeuger Ruess für die Kontrollmeldung zur Erfassung der Mengen nicht die Trockengewichts- sondern die Naßgewichtsangaben übermittelt. Aus den in der Ernteerklärung enthaltenen Naßgewichtsangaben von 18.810 kg errechne sich bei dem festgestellten Feuchtigkeitsgehalt von 19,6 % und 8,68 % Fremdbesatz das von der Klägerin gemeldete Gewicht von 14.790 kg. Daraus folge, daß zwischen der gemeldeten Erntemenge von 18.810 kg und den angelieferten 14.770 kg Identität bestehe. Insoweit liege keine verspätete Anmeldung vor, sondern lediglich eine rechnerische Korrektur. Ein Grund für den Kautionsverfall sei nicht gegeben. Die in der Verordnung enthaltene Sanktionsvorschrift greife nur bei Nichterfüllung von den Teilnehmern auferlegten Pflichten, nicht jedoch bloße Rechen- und Erfassungsfehler. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 07.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1997 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, der Erzeuger sei gem. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 zur Ablieferung sämtlicher geernteter Ausgangserzeugnisse verpflichtet. Der Aufkäufer seinerseits verpflichte sich zur Annahme sämtlicher Ausgangserzeugnisse und garantiere die Verarbeitung einer gleich großen Menge zu einem Non-Food-Erzeugnis. Randnummer 14 Zum Zwecke der Kontrolle dieser Verpflichtung teilte der Aufkäufer der Beklagten die Liefermenge gem. Art. 8 Abs. 4 a zu der in § 15 e Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung genannten Frist mit, damit die Ausgleichszahlung an den Erzeuger innerhalb der in Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Frist erfolgen kann. Der Erzeuger sei gem. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 verpflichtet, der für ihn zuständigen Landesbehörde die Gesamtmenge jeder geernteten Erzeugnisse zu melden. Unstreitig habe die Klägerin als Aufkäuferin eine Liefermitteilung über die Menge von 14.790 kg Sonnenblumen am 08.11.1995 und damit rechtzeitig bei der Beklagten eingereicht. Nachdem der Datenabgleich zwischen den Angaben des Erzeugers und den Angaben der Klägerin als Aufkäuferin eine Differenz von 4.020 kg ergeben habe, seien berechtigte Zweifel an der Erfüllung der Verpflichtung, die gesamte geerntete Menge an Ausgangserzeugnissen abzunehmen, aufgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Liefermitteilung vom 08.11.1995 über die Menge von 14.790 kg Sonnenblumen die identische Menge von 18.810 kg gemeldet worden sei. Es bestehe vielmehr die Vermutung, daß seinerzeit der Fremdbesatz nicht tatsächlich ermittelt worden sei, sondern anhand des festgelegten Mindestbetrages errechnet worden sei. Schließlich sei auch die Auffassung der Klägerin, die bloße rechnerische Korrektur hinsichtlich aller vollständig eingereichten Unterlagen stelle keinen Verfallgrund dar, nicht zutreffend. Würde man die einschlägigen Bestimmungen in dieser Weise auslegen, wäre eine mit frei erfundenen Erntemengen vorgelegte Liefermitteilung zur Fristwahrung ausreichend. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 07.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 08.07.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid zu Recht die von der Klägerin gestellte Kaution in Höhe von 211,91 DM für verfallen erklärt. Randnummer 18 Ermächtigungsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 24 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 2220/85 vom 22.07.1985 (ABl. Nr. L 205 vom 03.08.1995, S. 5) i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29.04.1987 (ABl. Nr. L 113 vom 30.04.1987, S. 31) mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach dieser Norm führt die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung hinderte. Diese Voraussetzungen für die Anordnung des Kautionsverfalls liegen vor. Randnummer 19 Nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe

  1. a)der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15.02.1993 (ABl. Nr. L 38 vom 16.02.1993, S. 12), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 der Kommission vom 26.07.1995 (ABl. Nr. L 179 vom 29.07.1995, S. 40) teilten der Aufkäufer und der Erstverarbeiter (letzterer unabhängig davon, ob er Vertragspartei ist oder nicht) der für sie zuständigen Behörde innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Lieferung die ihnen gelieferte Menge des Ausgangserzeugnisses mit. Diese Mitteilung muß bis zu einem Zeitpunkt erfolgen, der von den Mitgliedsstaaten so festgesetzt wird, daß die Zahlung des Ausgleichs innerhalb der in Art. 10 der VO (EWG) Nr. 1765/92 genannten Fristen möglich ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat durch § 15 e Nr. 2 der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 27.11.1995 (BGBl. I S. 1561)) bestimmt, daß der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den Stillegungsflächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Wirtschaftsjahr, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt wird, im Falle des Anbaus von Sonnenblumenkernen bis zum 15.11. mitteilen muß. Randnummer 20 Bei dieser Pflicht handelt es sich um eine Pflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 2220/85. Danach ist eine untergeordnete Pflicht jede andere in einer Verordnung vorgeschriebene Verpflichtung, in Abgrenzung zu den Haupt- und Nebenpflichten. Bei der vorliegenden Verpflichtung handelt es sich nicht um eine Hauptpflicht. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 der Kommission ist Hauptpflicht nämlich ausschließlich die schwerpunktmäßige Verarbeitung der betreffenden Ausgangserzeugnisse zu den im Vertrag aufgeführten Enderzeugnissen. Bei den hier vorliegenden Mitteilungspflichten handelt es sich aber auch nicht um eine Nebenpflicht, da es sich nicht um eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2220/85 handelt. Da es sich dennoch um eine Verpflichtung der Klägerin bzw. der Aufkäuferin handelt, bleibt lediglich die Pflicht einer untergeordneten Pflicht. Diese Pflicht ist in der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt worden. Randnummer 21 Für die hier streitige Teilmenge von 4.020 kg ist die erforderliche Mitteilung erst am 24.11.1995, also nach Ablauf der Mitteilungsfrist bei der Beklagten eingegangen. Randnummer 22 In welcher Form die erforderlichen Mitteilungen zu machen sind, ergibt sich aus § 20 Abs. 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung i.V.m. der Bekanntmachung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Nr. 17/95/31 zur Verwendung nachwachsender Rohstoffe, die auf stillgelegten Flächen angebaut werden vom 08.08.1995 (BAnz. 1995 S. 1153). Anlage 4 enthält einen Vordruck über die Mitteilung des Aufkäufers über die Lieferung gem. Art. 8 Abs. 4 Buchstabe
  2. a)der Verordnung (EWG) Nr. 334/93. Danach sind jeweils in gesonderten Spalten das Rohgewicht der Anlieferung ausgedrückt in Kilogramm, die Feuchte ausgedrückt in Prozent, die Fremdbestandteile ausgedrückt in Prozent, das Standardgewicht ausgedrückt in Kilogramm sowie der Liefertag anzugeben. Eine diesen Anforderungen genügende Mitteilung hat die Klägerin der Beklagten erst am 24.11.1995 per Fax übermittelt (vgl. Bl. 5 der Behördenakte). In dieser Mitteilung, die sich auf die Anlieferung des Erzeugers bezieht, lieferte dieser Nawaro-Sonnenblumen mit einem Rohgewicht von 18.810 kg, einer Feuchte von 19,6 %, 8,6 % Fremdbestandteilen und ein Standardgewicht von 14.790 kg an. Randnummer 23 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese ihre Mitteilungspflicht nicht bereits durch übersendung der Mitteilung vom 06.11.1995, bei der Beklagten eingegangen am 08.11.1995 erfüllt. In dieser Mitteilung teilt die Klägerin auf dem Formblatt mit, daß der Erzeuger 14.790 kg Nawaro-Sonnenblumen mit einer Feuchte von 8,5 % und Fremdbestandteilen von 2,0 % entsprechend einem Standardgewicht von 14.790 kg angeliefert habe. Damit hat die Klägerin ihrer Mitteilungspflicht nur für eine Teilmenge von 14.790 kg fristgemäß genügt. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, da das Standardgewicht der Anlieferung in beiden Mitteilungen gleich sei, habe die Klägerin bereits mit der ersten Meldung vom 06.11.1995 ihrer Mitteilungspflicht genügt, in der weiteren Meldung sei lediglich eine Berichtigung der bereits erfolgten Meldung zu sehen. Die Mitteilungspflicht des Aufkäufers ist vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 334/93 zu sehen, wonach der Antragsteller sämtliche geerntete Ausgangserzeugnisse abliefern muß und der Aufkäufer die Lieferung annehmen und garantieren muß, daß eine gleich große Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines der in der Verordnung vorgesehenen Enderzeugnisses verwendet wird. Art. 7 Abs. 3 der einschlägigen EG-Verordnung bestimmt dann aus Kontrollgründen, daß der Antragsteller und Erzeuger der für ihn zuständigen Behörde - hier der Landesbehörde - die Gesamtmenge jeder geernteten Art und Sorte sowie die Partei mitteilen muß, an die er das Ausgangserzeugnis geliefert hat. Mit dieser Pflicht des Erzeugers korrespondiert die Pflicht des Aufkäufers der für ihn zuständigen Behörde nach der Lieferung die ihm gelieferte Menge des Ausgangserzeugnisses mitzuteilen. Durch den Abgleich dieser beiden Meldungen kann dann festgestellt werden, ob an Erzeuger bzw. Aufkäufer ihre jeweiligen Pflichten zur Ablieferung sämtlicher geernteter Ausgangserzeugnisse bzw. zur Abnahme der Lieferung erfüllt haben. Diesen Zweck können die Mitteilungspflichten nur erfüllen, wenn die jeweils einzureichenden Antragsformulare vollständig und richtig ausgefüllt sind, mit dem Ergebnis, daß eine fristgemäße Mitteilung des Aufkäufers über die Lieferung nur vorliegt, wenn bis zum Fristablauf eine vollständige und die tatsächlichen Anlieferungsmengen erfassende Mitteilung vorliegt. Diese Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Erklärung hat die Klägerin nicht fristgemäß erfüllt. Denn ihre ursprüngliche Mitteilung vom 06.11.1995 enthielt weder das tatsächliche Rohgewicht noch die tatsächliche Feuchte und die tatsächlichen Fremdbestandteile. Randnummer 24 Würde man der Ansicht der Klägerin folgen, daß entscheidend allein die richtige Meldung des Standardgewichtes sei, und die übrigen Angaben später noch nachgereicht werden könnten, könnten die hinter den Mitteilungspflichten stehenden Kontrollzwecke der Mitteilung nicht mehr zuverlässig erfüllt werden, weil eine effektive Kontrolle durch Abgleich der Mitteilungen des Erzeugers und der des Aufkäufers nicht mehr möglich wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Aufkäufer seine ursprünglichen Angaben später berichtigen kann. Eine Berichtigung ist jedoch soweit die Erntemenge in Frage steht, nur bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist ohne den Nachteil eines teilweisen Kautionsverfalls möglich. Randnummer 25 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Fall höherer Gewalt berufen, der einem teilweisen Verfall der Kaution entgegenstehen würde. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der höheren Gewalt im Sinne der Verordnung sind nicht dargetan. Randnummer 26 Der Kautionsverfall in Höhe von 15 % der gestellten Kaution verstößt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht gegen den im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 22.04.1999, Az.: 1 E 3560/95 (V). Randnummer 27 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 29 Rechtsmittelbelehrung... Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030791

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