← Deutschland

VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 3066/97 Urteil Die Klägerin ist als Aufkäufer i.S.v. Art. 1 dritter Spiegelstrich der VO (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vo

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist als Aufkäufer i.S.v. Art. 1 dritter Spiegelstrich der VO (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15.02.1993 bzw. Art. 1 dritter Spiegelstrich der VO (EWG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 25.07.1997 tätig. Randnummer 2 In dieser Funktion schloß sie Anbau-, Liefer- und Abnahmeverträge für Raps auf Stillegungsflächen für die Ernte 1996 mit unterschiedlichen Erzeugern in verschiedenen Bundesländern zur Non-Food-Produktion. Randnummer 3 Die Klägerin reichte am 15.12.1995 eine Vielzahl von Aufkaufverträgen für die Ernte 1996, die sie mit Erzeugern geschlossen hatte, bei der Beklagten ein. Die Klägerin stellte die gem. Art. 9 der VO (EWG) Nr. 334/93 geforderte Sicherheit. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 07.02.1996 teilte die BLE der Klägerin unter Angabe der Registriernummern der Beklagten mit, daß Angaben bei den Verträgen fehlten. Die Klägerin erhielt eine übersicht der registrierten Verträge und hierzu zu jedem einzelnen die Aufforderung zur Abgabe der nach Auffassung der Beklagten fehlenden Angaben. Dies betraf vor allem Angaben zu dem voraussichtlichen Hektarertrag und zur voraussichtlichen Endverwendung. Die Klägerin legte unter dem 19.04.1996 die Erklärung vor, daß das Endprodukt vor allem Verwendung im chemisch-technischen Sektor als destillativ gewonnene Fettsäure in der chemischen Industrie und/oder als Schmiermittel und/oder als Rapsmethylester (Treibstoff) finden solle. Dabei fielen als Hauptprodukt Rüböl und als Nebenprodukt Rapsschrot an. Randnummer 5 Mit Verfallbescheid Nr. 237591/96 vom 01.07.1997 erklärte die BLE die für die in der Anlage genannten Verträge gestellte Sicherheit in Höhe von 114.310,92 DM für verfallen. Randnummer 6 Als Begründung führte sie aus, ein Anbau und Abnahmevertrag müsse zu den in der VO (EWG) Nr. 334/93 in Art. 8 Abs. 1 1. und 2. Gedankenstrich genannten Vorlageterminen vorliegen und die in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. g)geforderten Mindestangaben enthalten. Daran fehle es bei den von der Klägerin vorgelegten Verträgen. Randnummer 7 Die gestellte Sicherheit müsse daher nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 in Höhe von 15 % für verfallen erklärt werden. Randnummer 8 Die Klägerin zahlte den für verfallen erklärten Betrag und legte mit Schreiben vom 09.07.1997 Widerspruch gegen den Verfallbescheid ein. Randnummer 9 Sie wies darauf hin, daß es ihr unmöglich gewesen sei, das Verarbeitungsprodukt zu benennen, da sie selbst nicht Erst- bzw. Endverarbeiter gewesen sei. Erst als der Erst- bzw. Endverarbeiter festgestanden habe, habe sie das Verarbeitungsprodukt benannt und an die BLE weitergegeben. Für diese Fälle habe sie sich gem. § 4 der Liefer- und Anbauverträge verpflichtet, eine Verwendung gem. der VO (EWG) Nr. 334/93 sicherzustellen. Randnummer 10 Aufgrund der im November/Dezember 1995 aufgetretenen extrem starken Fröste, sei es ihr bei einigen Verträgen nicht möglich gewesen, einen zu erwartenden Ertrag anzugeben. Die Erzeuger hätten bis zum Frühjahr 1996 warten müssen, um zu sehen, ob auf den vertraglich angegebenen Flächen überhaupt Raps geerntet werden könne. Für diese Fälle verpflichte sich der Erzeuger in § 3 des Liefer- und Anbauvertrages seine gesamte Menge abzuliefern und die regionalen Durchschnittserträge nicht zu unterschreiten. Sie sehe von daher die geforderten Mindestangaben als erfüllt an. Für die in 1997 beschlossene Neuregelung für nachwachsende Rohstoffe, sei die Ahndung von "Bagatellvergehen" der Art, wie die Klägerin sie vermeintlich begangen habe, nicht mehr vorgesehen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Randnummer 12 Sie vertrat darin die Auffassung, die - fristgerechten - Angaben des Endverwendungszwecks sowie des erwarteten Durchschnittsertrages, die die Klägerin erst nach Ablauf des hier maßgeblichen Stichtages, des 31.12.1995, nachgeholt habe, gehöre zu den nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 334/93 dort ausdrücklich vorgeschriebenen Mindestinhalten der Anbau- und Lieferverträge. Ihre verspätete Mitteilung stelle die Verletzung einer untergeordneten Pflicht dar, die gem. Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 den Kautionsverfall zum Anteil von 15 % zur Folge habe. Randnummer 13 Entgegen der Auffassung der Klägerin genüge es nicht, daß sie sich in den rechtzeitig vorgelegten Verträgen jeweils verpflichtet habe, eine Verwendung der Ausgangserzeugnisse gem. der VO (EWG) Nr. 334/93 sicherzustellen. Randnummer 14 Art. 6 Abs. 1 Buchstabe
  3. g)der Verordnung verlange vielmehr die Angabe der "wichtigsten Endverwendungszwecke", wobei jeder Endverwendungszweck den Bedingungen in Art. 3 Abs. 1 (Herstellung eines im Anhang II genannten Erzeugnisses) und Art. 8 Abs. 3 (Wertigkeit der einzelnen Non-Food-Erzeugnisse im Verhältnis zu den bei der Verarbeitung anfallenden Erzeugnissen, die für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind) entsprechen müsse. Da es der BLE als zuständiger Behörde nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 obliege, die Einhaltung der vorgenannten Bedingung zu überprüfen, sei die jeweilige Angabe des konkreten Endverwendungszwecks unerläßlich. Randnummer 15 Die Angabe des erwarteten Durchschnittsertrages je Fläche sehe in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe
  4. a)der VO (EWG) Nr. 334/93 als Mindestbestandteil des Vertragsinhaltes vor. Sie diene der Berechnung des voraussichtlich zu erwartenden Sojaschrotäquivalents, welches von der BLE der Kommission als Schätzwert nach Art. 8 Abs. 5 Buchstabe
  5. a)der Verordnung zu melden sei, und solle darüber hinaus den Erzeuger zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen verpflichten. Auch diese Angabe sei zwingend geboten, um den Gesamtumfang der zu erwartenden Mengen zutreffend ermitteln zu können. Die nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.1995, ergänzten Angaben dieser Vertragsinhalte könnten nach Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 nur dann den dort normierten Kautionsverfall von 15 % ausschließen, wenn sich die Klägerin auf Umstände höherer Gewalt berufen könne. Randnummer 16 Solche Umstände seien nicht gegeben, denn die verspäteten Angaben der erforderlichen Vertragsinhalte gingen auf Umstände zurück, die in die Sphäre der Klägerin fielen und von ihr zu vertreten seien. Denn aufgrund der Regelung des Art. 6 der VO sei sie verpflichtet, den Endverarbeiter und damit den Endverwendungszweck festzulegen, was offenbar vor dem Stichtag versäumt worden sei. Die Angabe des Durchschnittsertrages sei auch nicht durch die aufgetretenen Fröste verhindert worden, da dieser gegebenenfalls hätte berichtigt werden können. Randnummer 17 Es treffe nicht zu, daß die durch die VO (EWG) Nr. 1586/97 vom 29.07.1997 getroffene Neuregelung betreffend die Nutzung stillgelegter Flächen von dem Erfordernis der Angaben des Endverwendungszwecks und des Mindestertrags abgesehen werde. Randnummer 18 Die Klägerin hat am 24.10.1997 Klage erhoben. Randnummer 19 Sie ist der Auffassung, Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 sei nicht als Rechtsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid heranzuziehen. Diese Verordnung fände auf den Non-Food-Bereich keine Anwendung. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 enthalte auch in ihrer Fassung der VO (EG) Nr. 3403/93 der Kommission vom 10.12.1993 keinen Hinweis auf die Verordnung 334/93. Randnummer 20 Der Kautionsverfall sei unverhältnismäßig. Randnummer 21 Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 334/93 verlange die Angabe des wichtigsten Endverwendungszweckes. Diese Angabe habe die Klägerin geleistet, indem sie mehrere Endverwendungszwecke in und/oder Verknüpfungen angegeben habe. Die Möglichkeit mehrerer Endverwendungszwecke anzugeben, habe die Beklagte auch in ihrem Merkblatt genannt. Die Verträge hätten die Verpflichtung der Klägerin enthalten, die Verwendung der Gesamtmenge i.S. der VO sicherzustellen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe dies bei anderen Anbau- und Abnahmeverträgen unbeanstandet gelassen. Durch die von der Beklagten praktizierte Anerkennung der abstrakten Benennung sei eine Kontrolle gar nicht möglich. Von daher sei der Verfall unverhältnismäßig. Soweit die Beklagte den Kautionsverfall auf das Fehlen der Angabe des erwarteten Durchschnittsertrages gem. Art. 6 Abs. 1 e der VO 334/93 stütze, vermöge auch dies nicht zu überzeugen. Die geforderte Angabe des Durchschnittsertrages sei zum 31.12. des Aussaatjahres nicht möglich. Erfahrungsgemäß müßten die Verträge ohnehin angepaßt werden, was bis zum 15.05. des Folgejahres möglich sei. Der maßgebliche regionale Durchschnittsertrag werde erst im Mai oder Juni, Juli des Erntejahres festgelegt, was sich auch exemplarisch aus dem Schreiben der Ämter für Landwirtschaft und Flurneuordnung Halle und Wittenberg vom 04.07. und 31.05.1996 ergebe. Randnummer 22 Von daher sei die Angabe des Durchschnittsertrages willkürlich, mit der Folge, daß die Beklagte der Kommission keinen vernünftigen Schätzwert des voraussichtlichen Sojaschrotäquivalentes melden könne. Auch die Beklagte gehe in ihrem Merkblatt selbst davon aus, daß zum Zeitpunkt der Vertragsabgabe die Erntemenge nicht feststehe. Da die Angabe zum Stichtag 31.12. willkürlich sei, sei der Kautionsverfall unverhältnismäßig. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, den Verfallbescheid BLE Nr. 237591/96 vom 01.07.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 30.09.1997 aufzuheben. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie vertritt die Auffassung, daß die VO (EWG) 2220/85 auf die Sicherheitsleistung der VO (EWG) Nr. 334/93 Anwendung finde. Als Durchführungsverordnung zur VO (EWG) Nr. 1765/92, die ihrerseits unter Art. 1 Buchstabe
  6. d)für Sicherheit und Verordnung aufgeführt sei, werde sie als unter deren Anwendungsbereich fallend erfaßt. Zudem verweise Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 selbst ausdrücklich auf die Sicherheitsverordnung. Randnummer 26 Die in Art. 4 der Anbau- und Lieferverträge enthaltene generelle Klausel, wonach sich die Klägerin verpflichte, die Verwendung der Gesamtmenge des Vertragserzeugnisses sicherzustellen, sei nicht ausreichend, denn damit sei eine Prüfung durch die Beklagte, ob ein zulässiges Enderzeugnis zur Herstellung gelangen solle, nicht möglich. Randnummer 27 Die Klägerin unterstelle damit, daß die Frage, ob ein Enderzeugnis im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 334/93 zulässig sei, für jeden Beteiligten erkennbar sei. Dies sei jedoch in Ermangelung einer enumerativen Aufzählung der zulässigen Enderzeugnisse in Anhang III der VO (EWG) Nr. 334/93 nicht unmittelbar möglich. So könne die Beklagte für Enderzeugnisse, die nicht eindeutig einer der im Anhang III genannten Tarifpositionen zugeordnet werden könnten, von dem betroffenen Aufkäufer die Vorlage einer Zolltarifauskunft verlangen. Es sei zwar richtig, daß es genüge, mehrere Enderzeugnisse alternativ oder kumulativ zu benennen. Dies bedeute jedoch nicht, daß die Beklagte damit nur abstrakt in die Lage versetzt werde, die Einhaltung der Bedingung zu prüfen. Die Beklagte prüfe anhand der Mitteilungen und Meldungen sowie mittels Vorortprüfung jede Handels- und Verarbeitungsstufe auf Plausibilität und auf Zulässigkeit im Sinne der Verordnung. Der Beklagten noch nicht bekannte Verwendungsverfahren müßten bei Vertragsvorlage auf ihre Verordnungskonformität geprüft werden. Der Aufkäufer sei nach Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 verpflichtet, die hierzu erforderlichen Angaben wie Preise und Verarbeitungskoeffizienten zu liefern. Randnummer 28 Der in den Verträgen festgelegte Endverwendungszweck sei verbindlich und könne nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Eine solche Änderung setze eine Vertragsänderung voraus, die nur nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 a mit Zustimmung der Beklagten möglich sei. Durch die Angabe der Endverwendungszwecke seien Rückschlüsse auf die Wertigkeit der anfallenden Haupt- und Nebenerzeugnisse möglich. Randnummer 29 Die fehlende Angabe des zu erwartenden Durchschnittsertrages könne nicht als bloßer Formfehler gesehen werden. Vielmehr sollten in die Verträge der Ertrag aufgenommen werden, den der Erzeuger nach guter fachlicher Praxis für die entsprechende Fläche erwarte. Käme es zu Ernteausfällen werde der Erzeuger nach einer Einzelfallprüfung dann von seinem zuständigen Landwirtschaftsamt von der Verpflichtung zur Ablieferung des festgelegten Mindestertrages entbunden. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden zu Recht die von der Klägerin gestellte Kaution in Höhe von 114.310,92 DM für verfallen erklärt. Ermächtigungsgrundlage für den Kautionsverfallbescheid ist Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22.07.1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. der EG Nr. L 205/5 vom 03.08.1985) i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1181/97 (ABl. Nr. L 113/31 vom 30.04.1987). Nach dieser Norm führt die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrages der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhindert. Randnummer 32 Gemäß Art. 8 Abs. 1, S. 1, 1. Spiegelstrich der VO (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15.02.1993 (ABl. Nr. L 38/12 vom 16.02.1993) i.d.F. der VO (EG) Nr. 1870/95 der Kommission vom 26.07.1995 (ABl. Nr. L 179/40 vom 29.07.1995) besteht u.a. folgende Verpflichtung: Randnummer 33 "Der Aufkäufer hinterlegt bei der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres bei in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember ausgesäten Ausgangserzeugnissen. Randnummer 34 Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine untergeordnete Pflicht im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2220/85. Randnummer 35 Eine untergeordnete Pflicht ist gem. Art. 20 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 2220/85 jede andere in einer Verordnung vorgeschriebene Verpflichtung, in Abgrenzung zu Haupt- und Nebenpflichten. Bei der vorliegenden Verpflichtung handelt es sich nicht um eine Hauptpflicht. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 der Kommission ist Hauptpflicht nämlich ausschließlich die schwerpunktmäßige Verarbeitung der betreffenden Ausgangserzeugnisse zu den im Vertrag aufgeführten Enderzeugnissen. Bei der hier vorliegenden Hinterlegungspflicht handelt es sich aber gleichfalls nicht um eine Nebenpflicht, da es sich nicht um eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht (vgl. Art. 20 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2220/85) handelt. Randnummer 36 Die Verordnung 2220/85 findet auf die Sicherheitsleistung der VO (EWG) Nr. 334/93 auch Anwendung. Es ergibt sich zum einen aus Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 334/93 unmittelbar, da diese auf die Verordnung 2220/85 verweist, aber auch in der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992, welche ihrerseits unter Art. 1 Buchstabe
  7. d)der Sicherheitenverordnung aufgeführt ist, wird sie als unter deren Anwendungsbereich fallend erfaßt. Randnummer 37 Die Klägerin hat die entsprechende Verträge unstreitig am 15.12.1996 bei der Beklagten hinterlegt, jedoch entsprachen diese nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1
  8. e)und
  9. g)der VO (EWG) Nr. 334/94. Randnummer 38 In Art. 6 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 334/93 findet sich eine Auflistung der Mindestangaben, zu denen u.a. die Angabe der voraussichtlichen Menge des Durchschnittsertrages, welcher wiederum mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen muß, angegeben werden. Des weiteren sind die wichtigsten Endverwendungszwecke der Ausgangserzeugnisse gem. Art. 6 Abs. 1
  10. g)zu benennen, wobei jeder Endverwendungszweck den Bedingungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 334/94 entsprechen muß. Diese Angaben fehlten zum 31.12.1995 in den Verträgen, zu denen die hierzu gestellte Sicherheit in Höhe von 15 % von der Beklagten für verfallen erklärt worden ist. Die Fristbestimmung zum 31.12.1995 ergibt sich unzweideutig aus den einschlägigen Verordnungen. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, die Vervollständigung der Verträge sei bis zum 15. Mai des Folgejahres möglich. Randnummer 39 Insoweit gibt es für die Auffassung der Klägerin keine Rechtsgrundlage. Zwar spricht die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 in Art. 6 Abs. 2 davon, daß Ergänzungen der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Mai 1993 zu übermitteln sind. Dies betrifft aufgrund der Formulierung, des Art. 6 Abs. 2 jedoch unzweifelhaft nur die vor Inkrafttreten dieser Verordnung (gemeint ist 1993) unterzeichneten Verträge, die im Rahmen dieser Regelung gültig bleiben und dann entsprechend nach Maßgabe dieser Verordnung vervollständigt werden konnten. Die Ergänzungen waren der zuständigen Behörde bis spätestens 15. Mai 1993 zu übermitteln. Betreffend die im Jahr 1995 ausgesäten Ausgangserzeugnisse im vorliegenden Fall bleibt es bei der Vorlagepflicht der Verträge zum 31. Dezember auch aufgrund der Neufassungen des Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1870/95 der Kommission vom 26. Juli 1995. In den Fällen der Aussaat in der zweiten Jahreshälfte eines Jahres bleibt es dabei, daß in Deutschland die Erzeuger aufgrund des Art. 6 Abs. 1 verpflichtet sind, vor der ersten Aussaat des Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer einen Vertrag zu schließen, welcher in Art. 6 geforderten Mindestangaben enthalten muß und der Aufkäufer gem. Art. 8 diesen Vertrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluß des Vertrages bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Kopie vorzulegen hat. Randnummer 40 Aufgrund der normierten Voraussetzungen, war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar, welche Verpflichtungen sie trifft bzw. welche Angaben im Vertrag gefordert waren. Aufgrund der bindenden Vorschriften der einschlägigen EG-Verordnung hat die Behörde insoweit auch keinerlei Ermessen, ob sie den Kautionsverfall anordnet oder nicht. Randnummer 41 Die einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts über die Erfüllung dieser untergeordneten Pflicht und die Sanktionierung ihrer Nichteinhaltung begegnen keinen Bedenken im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtlich anerkannte Verhältnisprinzip. Die Anforderungen, die in den einschlägigen Verordnungen gestellt werden, sind vom Aufkäufer bzw. Erzeuger ohne Schwierigkeiten zu erfüllen. Die geforderten Angaben sind auch nicht gänzlich willkürlich. Diese Bewertung ist Ausdruck des Umstandes, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des EuGH über ein weites Ermessen in bezug auf Art und Tragweite der zu treffenden Maßnahmen verfügt, wenn er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie dies auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik der Fall ist (EuGH, Urt. v. 17.05.1988, Rechtssache 84/87). Die Angabe des voraussichtlichen Durchschnittsertrages, der dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen muß, dient zum einen der statistischen Erhebung, nämlich der Berechnung des voraussichtlich zu erwartenden Sojaschrotäquivalents, welches von der BLE der Kommission als Schätzwert nach Art. 8 Abs. 5 Buchstabe
  11. a)der Verordnung zu melden ist. Der als repräsentativ erachtete Ertrag soll im übrigen nur wenn vorhanden, sich an den für die betreffende Region festgesetzten durchschnittlichen Ertrag orientieren, so daß die Argumentation der Klägerin, daß dies nach der Praxis der Beklagten erst im Folgejahr verkündet würde, für die geforderten Angaben keine Relevanz hat. Gleichzeitig soll darüber hinaus der Erzeuger aber auch zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fläche verpflichtet werden, weshalb die Angabe des voraussichtlichen Ertrages, die dem Durchschnittsertrag entsprechen muß, nicht entbehrlich ist. Randnummer 42 Die Angaben sind auch verbindlich, da ansonsten dann nur noch Vertragsänderungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 möglich sind, die jedoch gegenüber der Behörde meldepflichtig sind, um entsprechende Kontrollen ausüben zu können. Auch die geforderten Angaben der wichtigsten Endverwendungszwecke des Ausgangserzeugnisses sind nicht willkürlich. Aus Art. 3 Abs. 1 ergibt sich unzweifelhaft, daß der Landwirt auf einer stillgelegten Fläche überhaupt nur dann Marktordnungsfrüchte und bei Raps handelt es sich um eine solche anbauen darf, wenn ihr Endverwendungszweck in erster Linie die Herstellung einer der in Anhang 2 genannten Erzeugnisse ist. Da die entsprechenden Verträge bereits vor Aussaat zu schließen sind, stellt sich für das Gericht vorliegend die Frage, ob überhaupt Verträge im Sinne der Verordnung 334/93 vorliegend geschlossen wurden, denn offensichtlich war der Endverwendungszweck zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht gesichert. Unabhängig davon, finden die in der Verordnung normierten Angaben auch den Zweck, daß der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet wird, zu überprüfen, ob die angegebenen Endverwendungszwecke überhaupt verordnungskonform sind. Von daher ist die Angabe mehrerer Endverwendungszwecke auch nicht schädlich, da hinsichtlich jeden Endverwendungszwecks die Verordnungskonformität zu überprüfen ist. Randnummer 43 Auch der Endverwendungszweck ist verbindlich und eine Vertragsänderung gem. Art. 7 Abs. 2 a nur mit Zustimmung der Beklagten möglich. Dies ergibt sich im Übrigen, wie bereits ausgeführt, aus Sinn und Zweck der Regelungen, da ansonsten eine Kontrolle des Anbaus von Marktordnungsfrüchten auf stillgelegten Flächen praktisch unmöglich wäre. Auch sind die Angaben der Endverwendungszwecke deshalb notwendig, wann im Hinblick auf die Festlegung des Verarbeitungsprozesses der Anfall von Haupt- und Nebenerzeugnissen bekannt wird und der Beklagten die in Art. 8 Abs. 3 geforderte Wertigkeitsprüfung der einzelnen Non-Food-Erzeugnisse im Verhältnis zu denen bei der Verarbeitung anfallenden Erzeugnisse, die für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, ermöglichen soll. Randnummer 44 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß nunmehr in der VO (EG) Nr. 1586/97 der Kommission vom 29.07.1997 ABl. der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 215/3 vom 07.08.1997 der vorzulegende Vertrag gem. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung die Angabe des Durchschnittsertrages und des beabsichtigten Endverwendungszweckes nicht mehr enthalten muß. Randnummer 45 Zum einen sind diese Angaben weiterhin gefordert. Aber aus Art. 17 der VO (EG) Nr. 1586/97 ergibt sich eindeutig, daß die VO (EWG) Nr. 334/93 weiterhin auf die vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 1586/97 geschlossenen Verträge Anwendung findet, weil es dort heißt: Randnummer 46 "Die VO (EWG) Nr. 334/93 wird aufgehoben, sie gilt aber weiterhin für die Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden". Randnummer 47 Umstände für einen Fall höherer Gewalt sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die geforderten Angaben hätten gemacht werden können. Randnummer 48 Auch die Fröste im Jahr 1995 sind nicht geeignet, die geforderten Angaben entbehrlich zu machen, da insoweit die Möglichkeit der Vertragsanpassung durch Art. 7 Abs. 2 der VO 334/93 gegeben ist. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030792

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.