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VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 3306/97 Urteil Die Klägerin ist ein zur Lieferung von Butter an gemeinnützige Einrichtungen nach der VO (EWG) Nr. 2191/81 z

Tenor Der Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 14.10.96 Nr. 73 85 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.97 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein zur Lieferung von Butter an gemeinnützige Einrichtungen nach der VO (EWG) Nr. 2191/81 zugelassenes Unternehmen. Sie lieferte in der Zeit von März 1995 bis August 1996 insgesamt 3154 kg Butter an die Familien- und Krankenpflege e.V. in Bochum, einer Einrichtung die über Berechtigungsscheine i.S.d. VO verfügt. Insgesamt erhielt die Klägerin für diese Lieferungen eine Beihilfe von 8493,04 DM. Die Berechtigungsscheine für die Familien- und Krankenpflege e.V. wurden seitens des Landesamtes für Ernährung, Wirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen erstellt. Eine am 29.05.1996 bzw. 24.06.1996 seitens des Landesamtes für Ernährung, Wirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß die Familien- und Krankenpflege e.V. als gemeinnützige Einrichtung über keine Küche verfügte. Die verbilligte Butter war nach den Feststellungen der Prüfer seitens der Klägerin bei dem Catering-Unternehmen Uffelmann in Witten angeliefert worden. Bei Vorortprüfung des Catering-Unternehmens gab der Betriebsinhaber an, daß die Verarbeitung der verbilligten Butter in der Küche in Witten auf Wunsch der Familien- und Krankenpflege e.V. erfolge. Butter sei ausschließlich in Form der Sozialbutter von der oben genannten Einrichtung im Betrieb vorhanden, für die Zubereitung aller anderen Mahlzeiten, die in der Küche zubereitet würden, werde Margarine bzw. andere pflanzliche Fette verwendet. Eine Buchführung über die Verarbeitung der verbilligten Butter liege im Unternehmen nicht vor. Mit Bescheid vom 14.10.1996 hob die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für den Zeitraum vom 10.05.1995 bis 22.09.1996 ergangenen Bewilligungsbescheide auf, soweit mit ihnen Beihilfe für mehr als 164.647,5 kg Butter gewährt wurden. Randnummer 2 Die Beihilfe für 1154 kg i.H.v. 8493,04 DM wurde zurückgefordert. Randnummer 3 Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Beihilfe könne nur gewährt werden, wenn die Lieferung an die im Berechtigungsschein genannte gemeinnützige Einrichtung erfolge und von dieser bestätigt wurde. Empfangen der Butter durch ein eingeschaltetes Catering-Unternehmen sei nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen und diese von der zuständigen Landesstelle genehmigt werde. Randnummer 4 Hiergegen legte die Klägerin am 11.11.1996 Widerspruch ein. Randnummer 5 Zur Begründung führte sie aus, daß ihr seitens der Familien- und Krankenpflege e.V. die monatlich von der BLE genehmigten Berechtigungsscheine vorgelegt hätten. Von daher sei der Verein in den Augen der Klägerin ein berechtigter Empfänger für Sozialbutter gewesen. Wie der Empfänger die Butter verteile oder verarbeitete liege nicht in dem Ermessen der Klägerin. Da sie die Beihilfe an die Familien- und Krankenpflege e.V. weitergegeben hätten, solle sich die Beklagte direkt mit dem Verein zwecks Rückzahlung in Verbindung setzen. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 7 Nach dem Wortlaut der VO (EWG) Nr. 2191/81 sei die Einschaltung eines Catering-Unternehmens zur Herstellung von Speisen aus gemeinnütziger Butter nicht vorgesehen. Die Einschaltung eines solchen Unternehmens schließe daher einen Anspruch auf Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen aus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann möglich, wenn die Einhaltung der Bestimmung der VO (EWG) Nr. 2191/81 dadurch gewährleistet werde, daß zwischen der jeweiligen gemeinnützigen Einrichtung und dem Catering-Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung über die Verordnungskonforme für Verwendung der Butter getroffen werde und die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung nach vorheriger Zustimmung und erfolgter Vorortkontrolle durch die zuständige Landesstelle bestätigt werde. Eine solche Vereinbarung sei zwischen der Familien- und Krankenpflege e.V. und dem für die Verarbeitung der Butter beauftragten Catering-Unternehmen nicht getroffen worden. Die verordnungskonforme Verwendung sei nicht nachgewiesen und der Anspruch auf die Beihilfe für die genannte gemeinnützige Einrichtung ausgeschlossen. Die zu Unrecht gewährte Beihilfe sei daher zurückzufordern. Die Klägerin könne sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Ihr sei aufgrund vorausgegangener Widerspruchsverfahren bekannt gewesen, daß die Einschaltung eines Cateres durch die zu beliefernde Einrichtung nur dann nicht beihilfeschädlich sei, wenn diese die oben dargestellte Vereinbarung getroffen habe. Damit habe sie die Umstände gekannt, die die Rechtswidrigkeit der gewährenden Beihilfebescheide begründet hätte. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet, ihr sei nicht bekannt gewesen, das die Lieferung subventionierter Butter an ein Cateringunternehmen davon abhängig gemacht werde, daß zuvor die Cateringfirma und die gemeinnützige Einrichtung eine schriftliche Vereinbarung träfen. In der Verordnung sei nicht geregelt, wie die Einschaltung eines Cateringunternehmens durch den Beihilfeberechtigten zu handhaben sei. Randnummer 9 Die Klägerin habe kein Schreiben im August 1995 erhalten, daß sie auf die Rechtsauffassung der Beklagten hätte aufmerksam machen sollen. Die Klägerin habe auch keine Kenntnis aus vorangegangenen Widerspruchsverfahren gehabt. Vielmehr sei dem Landesamt für Ernährung und Jagd des Landes Nordrhein-Westfalen seit 1994 bekannt gewesen, daß die Verarbeitung der subventionierten Butter durch einen Caterer erfolge. Gleichwohl seien der Familien- und Krankenpflege e.V. weitere Berechtigungsscheine erteilt worden. Randnummer 10 Die Butter sei jedoch ausschließlich für Speisen, die an die Familien- und Krankenpflege e.V. ausgeliefert worden seien, verarbeitet worden. Übergabe an einen Dritten (hier den Caterer) erfülle auch die Voraussetzung der Übereignung an den Erwerber nach § 929 BGB. Die Butter sei von den Cateringunternehmen im Namen und Verrechnung der gemeinnützigen Einrichtung übernommen worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten Nr. 734285 vom 14.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1997, der Klägerin zugegangen am 17.10.1997, aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist der Auffassung, daß Art. 3 Abs. 7 der VO das Recht auf Beihilfe davon abhängig mache, daß der Begünstigte eine Bescheinigung über die von ihm tatsächlich gekaufte und übernommene Buttermenge erstelle. Damit sei sowohl das obligatorische als auch das sachenrechtliche Element des Kaufes gemeint. Der Lieferant müsse im Rahmen seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag den Begünstigen das Eigentum und damit die Verfügungsgewalt an der Butter verschaffen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Das Verhältnis zwischen der gemeinnützigen Einrichtung und dem Caterer sei nicht derart ausgestaltet gewesen, daß die gemeinnützige Einrichtung die Verfügungsgewalt über die Butter jederzeit innehabe. Der Caterer habe über keinerlei Aufzeichnungen verfügt. Dieser Umstand belege, daß der Caterer völlig frei über die Butter verfügt habe. Die Rücknahmevoraussetzung des § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 VwVfG liege daher vor. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten (1 Band) verwiesen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte ohne diese entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 18 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 14.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Beihilfe aufgehoben und den ihrer Auffassung nach zuviel gezahlten Betrag zurückgefordert hatte, ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Randnummer 19 Voraussetzung für die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides gem. § 10 Abs. 1 MOG ist, daß dieser rechtswidrig ist. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beihilfegewährung an die Klägerin jedoch nicht rechtswidrig gewesen. Randnummer 21 Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend nicht daraus, daß die Klägerin die Butter statt an die Familienhilfe e.V. als gemeinnützige Einrichtung unmittelbar an den von der Familienhilfe e.V. mit der Herstellung der Speisen beauftragten Caterer geliefert hat. Randnummer 22 In der VO (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli (ABL. Nr. 11213, Seite 20) wird gem. Art. 1 Abs. 3 die Beihilfe nur für Butter gewährt, die in dem Mitgliedsstaat, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat, bei einem von der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaates zugelassenen Lieferanten gekauft wird. Als Begünstigte sind die Einrichtungen zu verstehen, die nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2191/81 seitens des Mitgliedstaates unter den gemeinnützigen Einrichtungen bestimmt wurden. Die Zulassung eines Lieferanten verpflichtet diese bestimmten Aufzeichnungen zu machen und sich Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. Randnummer 23 Gem. Art. 3 Abs. 1 der VO wird die Beihilfe dem Lieferanten auf schriftlichen Antrag und auf Vorlage eines durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten nummerierten Berechtigungsscheins gewährt. In Art. 3 Abs. 2 der VO sind die Anforderungen auch normiert, die die Ausstellung eines Berechtigungsscheins voraussetzen. Randnummer 24 In Art. 3 Abs. 7 der VO ist formuliert, unter welchen Voraussetzungen der Berechtigungsschein ein Recht auf die Beihilfe gewährt. Danach gibt der Berechtigungsschein nur dann ein Recht auf Beihilfe, wenn er eine Bescheinigung des Begünstigten enthält, in der die mit diesem Berechtigungsschein tatsächlich gekaufte und übernommene Buttermenge bestätigt wird oder wenn der Berechtigungsschein von einer Durchschrift der beglichenen Rechnung oder der Lieferbescheinigung begleitet wird, die vom Begünstigten abgezeichnet sind. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beklagten neben den Berechtigungsscheinen Lieferscheine vorgelegt mit dem Stempel: "Die oben angegebene gemeinnützige Einrichtung bestätigt den Erhalt der Ware". Abgezeichnet wurden die Lieferscheine unstreitig von Cateringunternehmen. Randnummer 26 Nach Auffassung des Gerichts sind vorliegend die Voraussetzung für das Recht auf Beihilfe gegeben, denn Art. 3 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 2191 181 schließt von seinem Wortlaut her nicht aus, daß der Begünstigte jemand anderen beauftragt, Auf- und Übernahme zu bestätigten oder die Abzeichnung vorzunehmen. Das Beauftragungsverbot läßt sich insbesondere nicht aus dem Wort "übernommen" entnehmen. Randnummer 27 Insoweit hat die Klägerin zutreffend ausgeführt, daß selbst, wenn man das Wort "übernommen" als Eigentumsübergang i.S.d. BGB ansehen wollte, vorliegend durch Übergabe an eine Geheissperson in Form des Cateringsunternehmens Eigentum verschafft wurde, da dieser die Butter für die Klägerin entgegennehmen und verarbeiten sollte. Die von der Beklagten gefundene Interpretation läßt sich also aus dem Wortlaut nicht herleiten. Sie ist, was den Anspruch auf Beihilfe angeht, aus Sinn und Zweck der Verordnung auch nicht zwingend. Die Frage, ob der Begünstigte dafür Sorge trägt, daß der von ihm Beauftragte die Butter tatsächlich nur zu seinen Gunsten verarbeitet, damit der Begünstige die Gewähr dafür erbringen kann, daß die Butter nur zum Verbrauch durch Personen im Bereich seiner Einrichtung verwendet wird, ist eine Voraussetzung, die seitens des Begünstigten für die Ausstellung des Berechtigungsscheines zu erbringen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. a der VO (EWG) Nr. 2191181)). In der genannten Norm könnte sogar die Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Beihilfe gegenüber dem Begünstigten zu finden sein. Randnummer 28 Da also die Gewährung der Beihilfe nicht rechtswidrig war, weil die VO ihren Wortlaut nach die Übernahme der Butter an einen durch den Begünstigten Beauftragten nicht ausschließt und das Wort "Übernahme" auch nicht in diesem Sinne zwingend auszulegen ist, um Sinn und Zweck der VO nicht zu gefährden, findet die Rücknahmevorschrift des § 10 Abs. 1 MOG auf vorliegenden Fall keine Anwendung mit der Folge, daß der Aufhebungsbescheid vom 14.10.1996 und der damit verbundene Rückforderungsbescheid mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist und deshalb aufzuheben war. Randnummer 29 Da die Beklagte unterlegen ist hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030794

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