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VG Frankfurt 7. Kammer 7 E 1044/97 Urteil Scientology-Kirche - zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK und zur Beitragspflicht

Scientology-Kirche - zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK und zur Beitragspflicht Leitsatz Der Verein "Scientology Kirche Frankfurt am Main e.V." war in den Jahren 1991 bis 1997 Pflichtmitglied der In

§ 2Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 9.12.1982 (IHK-BO 1982) i

Vm Nr. 2 lit. a der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach erhebt die Beklagte von Kammerzugehörigen, die Vollkaufleute sind, einen Grundbeitrag in Höhe von DM
  2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger als Vollkaufmann einstufte. Der Kläger betreibt durch den gewerblichen Verkauf von Büchern an Nichtmitglieder ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 8 HGB a.F. (in der hier anwendbaren Fassung vor der Handelsrechtsreform). Der Beklagte ist dieser gesetzlichen Vermutung, dass die Geschäfte eines Buchhändlers in der Regel in der Form des vollkaufmännischen Betriebes geführt werden, nicht hinreichend entgegengetreten. Auf seinen Vortrag, er verkaufe religiöse Literatur und keine Romane, kann es vorliegend offensichtlich nicht ankommen. Aber auch sein Vortrag, das Buchgeschäft werde von Mitgliedern ehrenamtlich abgewickelt, spricht nicht schon alleine dafür, dass es sich beim Gewerbe des Beklagten um ein Kleingewerbe iSv § 4 Abs. 1 HGB a.F. handelt. Dieses ehrenamtliche Engagement bedeutet nämlich noch nicht, dass die von den Mitgliedern abgewickelten Geschäfte nicht den Umfang eines vollkaufmännischen Betriebes erreichen. Es ist allgemein bekannt, dass selbst karitative Einrichtungen, die sich in starkem Maße auf ehrenamtliche Mitarbeit stützen, erhebliche Umsätze erreichen können, deren Abrechnung kaufmännische Einrichtungen erfordern. Der Beklagte hat darüber hinaus zum Umfang seines Buchhandelsgewerbes nichts Substantiiertes vorgetragen, dass die gesetzliche Vermutung der Vollkaufmannseigenschaft erschüttern könnte. Es muss deshalb, auch angesichts der im Protokoll der Hauptversammlung des Klägers vom
  3. Juli 1996 genannten Zahlen und Umstände (7.000 Bücher, Bereitstellung eines neuen Buchhaltungssystems) davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um ein Kleingewerbe handelte und handelt. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1991 beruht auf § 3 Abs. 3 S.

§ 2Abs. 1 IHK-BO 1982 i

Vm Nr. 2 lit. b der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach beträgt der Umlagebeitrag 7,75 % des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 1988, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Randnummer 32 Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1994 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr
  2. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 500,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1994 beruht auf § 3 Abs. 3 S.

§ 1Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 i

Vm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,44 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Beklagten für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Randnummer 33 Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1995 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr
  2. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 440,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1995 beruht auf § 3 Abs. 3 S.

§ 1Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 i

Vm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,42 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Randnummer 34 Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 14.11.1996 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1996 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr
  2. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 440,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1996 beruht auf § 3 Abs. 3 S.

§ 1Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 i

Vm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,39 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Randnummer 35 Der von der Beklagten für den Kläger durch Bescheid vom 11.3.1997 festgesetzte Grundbeitrag für das Jahr 1997 beruht auf § 3 Abs. 3 S. 1 und 2 IHKG iVm § 1 Abs. 2 und 3 IHK-BO 1993 iVm Nr. 2.3 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr
  2. Danach beträgt der Grundbeitrag der Beklagten für vollkaufmännische Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag nicht mehr als DM 72.000,-- beträgt, DM 420,--. Der von der Beklagten festgesetzte Umlagebeitrag für das Jahr 1997 beruht auf § 3 Abs. 3 S.

§ 1Abs. 2 und 3, § 5 IHK-BO 1993 i

Vm Nr. 3 und Nr. 5 Abs. 2 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr

  1. Danach beträgt der Umlagebeitrag 0,37 % des 16-fachen des letzten vorliegenden Gewerbesteuermessbetrages des Klägers für das Jahr 1991, woraus sich der von der Beklagten errechnete Betrag ergibt. Randnummer 36 Soweit der Kläger geltend macht, die Mitgliedschaft bei der Beklagten bringe ihm keinen Vorteil, wendet er sich zunächst allgemein gegen die auf § 2 Abs. 1 IHKG beruhende Pflichtmitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft des Klägers als Kammerzugehöriger bei der Beklagten. Diese Verfassungsmäßigkeit wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.1962 (1 BvR 541/57, BVerfGE 15, 235) durchgehend bejaht (vgl. BVerwG vom 21.7.1998, 1 C 32.97, BVerwGE 107, 169; OVG Koblenz, GewArch 1997, 196; OVG Lüneburg, GewArch 1996, 413 und BayVGH, GewArch 1996, 161). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt sich maßgeblich darauf, es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Staat die Förderung der Wirtschaft zu einer besonders wichtigen Staatsaufgabe erhebe und sich zur Erfüllung dieser Aufgabe der Hilfe von Organisationen bediene, die er auf gesetzlicher Grundlage aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lasse. Die Industrie- und Handelskammern nehmen daher an der Erfüllung einer echten Staatsaufgabe teil und erfüllen legitime öffentliche Aufgaben, woraus die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft folgt. Art. 9 GG schützt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den einzelnen nicht vor der gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht berührt, weil die Zugehörigkeit zur Kammer eine einfache Folge der Ausübung eines bestimmten Berufes ist; die Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit durch die Pflichtmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, weil das sie anordnende Gesetz Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder ein Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung sind insoweit nicht festzustellen (vgl. zum aktuellen Meinungsstand: Jahn, JuS 2000, 129 ff. ). Es bleibt daher bei dieser Bindungswirkung (vgl. BVerwG, a.a.O.), weshalb von der Verfassungsmäßigkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Normen unter dem Gesichtspunkt der Pflichtmitgliedschaft auszugehen ist. Randnummer 37 Das Gericht hatte auch keinen Anlass, den Rechtsstreit wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft auszusetzen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn ein Verfahren hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  2. Oktober 1998 - 1 BvR 1720/98 - eine gegen das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil ist aber beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1806/98 noch anhängig. Die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erscheint aber nicht sachgerecht, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch die genannte bisherige verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und die noch anhängige Verfassungsbeschwerde daher - wie die bereits nicht zur Entscheidung angenommene - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Randnummer 38 Soweit der Kläger geltend macht, dass seinem Beitrag keine messbare Gegenleistung von Seiten der Beklagten gegenüberstehe, kann dieser Umstand ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der Pflichtmitgliedschaft führen. Ein messbarer, wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Kammermitglieds ist nicht erforderlich; vielmehr wirkt sich die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer als Förderung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel nur mittelbar aus (VG Gelsenkirchen, Urt. vom 17.7.1997, GewArch 1997, 193 mwN). Der Vorteil für die Kammermitglieder aus der Kammerzugehörigkeit besteht insbesondere darin, dass die Kammer ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Diese Aufgabenerfüllung kommt vorzugsweise den in der Wirtschaft selbständig Tätigen, also den Kammermitgliedern, zugute, deren Gesamtbelange die Kammer zu wahren und zu fördern hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich der Nutzen dieser Tätigkeit bei dem einzelnen Mitglied in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil messbar niederschlägt (BVerwG, a.a.O.). Randnummer 39 Der Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung steht auch nicht die von ihm gerügte Vorgehensweise von verschiedenen Industrie- und Handelskammern sowie des Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) in Bezug auf Scientology entgegen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger keine konkreten Maßnahmen, Äußerungen usw. der Beklagten, also der IHK Frankfurt am Main dargelegt hat. Vielmehr hat er solche Stellungnahme, Veranstaltungen usw. anderer deutscher IHKs sowie des DIHT dargelegt. Nach überzeugung des Gerichts würden aber auch entsprechende Äußerungen der Beklagten in Bezug auf Scientology grundsätzlich nichts an der Verpflichtung des Klägers zur Beitragszahlung ändern. Für die grundsätzliche Verpflichtung zur Beitragszahlung kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kammerzugehörige mit der konkreten Betätigung seiner IHK zufrieden ist oder nicht (vgl. grundlegend hierzu OVG Koblenz, Urt. vom 23.12.1992, 11 A 10144/92, GewArch 1993, 289). Dem Pflichtmitglied einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, das mit der Tätigkeit der Körperschaft nicht einverstanden ist, steht als Mittel der Selbsthilfe kein Recht auf Verweigerung des satzungsgemäßen Beitrages zu. Das Mitglied würde sich nämlich damit eigenmächtig seiner Hauptpflicht, der Beitragspflicht, entziehen und dadurch praktisch aus der Körperschaft austreten, was aber nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist (OVG Koblenz, a.a.O., unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 1.3.1977, I C 42.74, NJW 1977, 1893 und vom 13.12.1979, 7 C 65.78, DVBl. 1980, 567). Die IHK ist gerade nicht die Vertreterin der Interessen einzelner Mitglieder, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben erfüllt (OVG Koblenz, a.a.O., auch unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, a.a.O.). So gehört es zu ihren eigenständigen Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 IHKG, einerseits die Gesamtinteressen der zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, andererseits für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige, grundsätzlich aber nicht einzelner Gewerbetreibender, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Insbesondere obliegt es ihr, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. Dass Stellungnahmen einzelner IHKs zu den Praktiken von Scientology sich nicht mehr innerhalb des Rahmens der so umschriebenen Aufgabenstellung der Industrie- und Handelskammern bewegen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 40 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Industrie- und Handelskammern um Selbstverwaltungsorganisationen handelt, deren körperschaftliche Organisation bedeutet, dass die Willensbildung und damit die Politik der einzelnen Kammern grundsätzlich durch die Vollversammlungen der IHKs bestimmt wird (§ 4 IHKG). Alle Mitglieder wirken an dieser Meinungsbildung, insbesondere durch die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der IHK, mit (§ 5 ff. IHKG). Der Kläger ist darauf zu verweisen, dass er auf dem so vorgezeichneten demokratischen Weg versuchen kann, eine ihm genehmere Politik und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zu erreichen. Dass er durch die Beklagte an der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte behindert worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 41 Im übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er oder andere Untergliederungen von Scientology sich bisher gegen vermeintlich falsche Information von IHKs über Scientology gewehrt haben. Dem Kläger wäre die Verbreitung von Lügen durch die Beklagte selbstverständliche nicht zuzumuten. Auch in diesem Fall hätte der Kläger aber nur - gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbare - Unterlassungsansprüche in Bezug auf bestimmte Behauptungen, seine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft wäre davon grundsätzlich nicht berührt. Randnummer 42 Der Zahlungsverpflichtung des Klägers steht auch nicht die durch die Vorlage entsprechender Dokumente indirekt kritisierte Mitgliedschaft der Beklagten im DIHT entgegen. Die Beteiligung der Beklagten an dem DIHT ist ein Teil ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung (so ausdrücklich OVG Koblenz, a.a.O.; vgl. zudem BVerwG, Urt. vom 10.6.1986, 1 C 4.86, GewArch 1986, 298 zur Klage des Pflichtmitgliedes einer Handwerkskammer, die Kammer zu verpflichten, aus dem Deutschen Handwerkskammertag auszutreten). Ebensowenig wie das Pflichtmitglied mit der Begründung aus der regionalen IHK austreten kann, sie überschreite ihren gesetzlichen Aufgabenbereich oder handele ihren gesetzlichen Verpflichtungen zuwider, kann es mit einer solchen Begründung den Austritt seiner IHK aus dem überregionalen Zusammenschluss verlangen (OVG Koblenz, a.a.O.). Randnummer 43 Der Beitragspflicht des Klägers steht aber auch nicht sein Vortrag entgegen, seine Mitgliedschaft bei der Beklagten widerspreche seinem Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft. Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, indem sie die Kammerzugehörigkeit von vermeintlichen oder tatsächlichen Religionsgemeinschaften bestimmt, soweit sich diese (auch) gewerblich betätigen. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob Vereinen, die nach eigenem Verständnis Religionsgemeinschaften sind, zugemutet werden kann, ihre gewerbliche Tätigkeit gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) anzumelden. Randnummer 44 Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 16.2.1995 (1 B 205/93, NVwZ 1995, 473) u.a. festgestellt: Randnummer 45 "Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezweckt den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Auf die mit diesen unter Umständen verbundene weitergehende Zweckverfolgung kann es hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht ankommen, weil diese für die Verfolgung der Schutzzwecke ohne Erheblichkeit ist. Namentlich verliert eine im dargelegten Sinne gewerbliche Betätigung ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nach dem Selbstverständnis des Betreibers eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt. (...) Liegt eine solche Zielsetzung vor, was im Streitfall die staatlichen Organe festzustellen haben (vgl. BVerfGE 83, 341, 353 ), unterfällt allerdings auch eine wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen soll, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG. Dieser kann indessen nicht isoliert gesehen werden. Soweit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach außen im wirtschaftlichen Sinne werbend in Erscheinung tritt, muss vielmehr das Grundrecht des Art. 4 GG mit den unter Umständen in der Zielsetzung gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere den Grundrechten Dritter, etwa aus Art. 1, 2 und 14 GG, in Einklang gebracht werden. Die Berufung auf Art. 4 GG rechtfertigt keine Beeinträchtigung gleichwertiger Rechtsgüter. Da die Grundrechte aller, also sowohl der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften als auch der von diesen angesprochenen Personen zu schützen sind, muss ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügender Ausgleich hergestellt werden. Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind insoweit an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Dies schließt es ein, dass die jeweils einschlägigen allgemeinen Gesetze - in einer die Grundrechte des Art. 4 GG möglichst schonenden Weise - anzuwenden sind, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (vgl. BVerwGE 90, 112, 117 f.). (...) Für eine gewerbliche Tätigkeit ist die Gewinnverwendung irrelevant. Daraus folgt, dass bei verbundenen Tätigkeiten die jeweils in Betracht kommende auf ihre gewerberechtliche Zuordnung zu prüfen ist, eine Saldierung von Gewinn und Verlust in verschiedenen Bereichen wäre bereits eine Berücksichtigung der Gewinnverwendung (so zutreffend Friauf, GewO, Stand Februar 1989, § 1 Rn. 45 ff.). Dies gilt auch bei einem eingetragenen Verein, der nach seinem Selbstverständnis eine Religionsgemeinschaft ist. Unbeschadet des Umstandes, dass die Eintragung des Klägers in das Vereinsregister gem. § 21 BGB voraussetzt, dass sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann auch ein eingetragener Verein je nach den Umständen gewerbsmäßig tätig sein. Stellt der eingetragene Verein eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dar, muss dieser Umstand unter Berücksichtigung des Art. 4 GG in die Beurteilung des Gesamtbildes der Betätigung einfließen. Allein die Verwendung der durch wirtschaftliche Betätigung erzielten Mittel für religiöse oder weltanschauliche Zwecke ändert aber an dem Charakter dieser Betätigung als solcher nichts. Der Hinweis darauf, dass bei Religionsgemeinschaften "Entgelte immer und notwendig auch Kirchenbeitrag" seien, mag zwar in einem sehr weiten Verständnis zutreffend sein, führt aber in dem gegebenen Zusammenhang nicht weiter, der ausschließlich die Art der Beschaffung der finanziellen Mittel betrifft. Die Entscheidungsfreiheit des Klägers über die Art der Beschaffung seiner Mittel wird durch die wertneutrale Pflicht zur Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO, um die es hier allein geht, nicht in Frage gestellt. (...) Nach diesen Maßstäben unterliegt es keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die wirtschaftliche Betätigung des Klägers jedenfalls bezüglich der Verpflichtung zur - wertneutralen und die religiöse Betätigung des Klägers übrigens nicht oder doch nicht nennenswert beeinträchtigenden - Gewerbeanmeldung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden werden kann, auch wenn sie zugleich nach dem Selbstverständnis des Klägers Ausübung einer Religion ist. Eine solche Einbindung ermöglicht es den Gewerbeaufsichtsbehörden, ihren Aufgaben namentlich zum Schutz von Arbeitnehmern und Dritten im Wirtschaftsleben - freilich in der durch das Grundrecht des Art. 4 GG gebotenen Weise - nachzukommen." Randnummer 46 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren, indem es - ebenso wie in dem bereits genannten - um die Frage der Gewerbeanmeldung einer Untergliederung von Scientology ging, mit Beschluss vom 3.7.1998 (1 B 114/97, GewArch 1998, 416) ausdrücklich bestätigt. Randnummer 47 Das Gericht, das sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließt, kommt bei einer übertragung der in diesen Beschlüssen aufgestellten Maßstäbe zu dem Ergebnis, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass die gesetzliche Pflicht des Klägers zur Mitgliedschaft bei der Beklagten seine (nach eigenem Selbstverständnis) religiöse Betätigung beeinträchtigt. Vielmehr ist diese Mitgliedschaft die zwingende Folge der Tatsache, dass sich der Kläger freiwillig dazu entschlossen hat, sich gewerblich zu betätigen. Genauso wie es aber eine zwingende Folge dieser gewerblichen Betätigung ist, dass er damit verpflichtet ist, dieses Gewerbe gemäß § 14 GewO anzumelden, ist auch die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft bei der IHK zwingende Folge dieser gewerblichen Betätigung. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht in seinen genannten Beschlüssen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass nichts dafür spricht, dass die Pflicht zur Gewerbeanmeldung Scientology-Organisationen in ihrer (vermeintlichen) Religionsausübung behindert, kann für die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK nichts anderes gelten. Der Kläger hat nämlich nichts dazu vorgetragen, inwieweit diese Mitgliedschaft, d.h. im wesentlichen die Verpflichtung zur Beitragszahlung seine Religionsausübung konkret behindern soll. Das Gericht sieht für eine solche Behinderung auch keinen Anhaltspunkt, insbesondere im Anbetracht der relativ geringen Jahresbeiträge und angesichts des offensichtlichen wirtschaftliche Erfolgs des Klägers, wie er im von ihm vorlegten Protokoll seiner Jahreshauptversammlung vom 25.7.1996 zum Ausdruck kommt. Randnummer 48 Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030800

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