dem eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass unter der angegebenen Anschrift ein E nicht gemeldet ist, und unter dem genannten Namen zwei andere Frankfurter Adressen angegeben wurden, veranlassten die Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main das Abschleppen des Fahrzeuges. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 272,34 DM wurden dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.1999 zur Zahlung auferlegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Hessische Polizeiverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.1999 zurück und setzte für diese Entscheidung Kosten in Höhe von DM 56,20 fest. Randnummer 2 Der Kläger hat am 17.01.2000 Klage erhoben. Im wesentlichen begründet er die Klage damit, dass er zu Unrecht zur Kostentragung heranzogen worden sei. Insbesondere habe sich die sofortige Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erwiesen. Außerdem sei er für das Fahrzeug nicht verantwortlich gewesen, sondern der von ihm benannte E. Randnummer 3 Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 den Kostenbescheid des beklagten Landes vom 30.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes vom 20.12.1999 aufzuheben. Randnummer 6 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Sicherstellungsmaßnahme zu Recht erfolgt sei und der Kläger daher die Kosten dieser Maßnahme zu tragen habe. Randnummer 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Polizeioberkommissar C als Zeuge vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist begründet. Die gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben. Randnummer 11 Allerdings ist die vom Kläger mit seiner Klage zugleich angegriffene Sicherstellungsmaßnahme rechtmäßig gewesen.
2 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Inhaberin oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Da der Kläger das Fahrzeug von der F geleast hatte, war er nicht Eigentümer dieses Fahrzeuges. Vielmehr verblieb das Eigentum bei der F. Somit diente die Sicherstellungsmaßnahme nicht dem Schutz von Eigentumspositionen des Klägers, sondern allenfalls dem Schutz von Eigentumspositionen der F. Randnummer 12 Der Kläger war auch nicht rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug. Denn er hatte bereits zuvor das Fahrzeug an E übergeben, was auch von Seiten des beklagten Landes nicht bestritten wird. Dieser Herr übte die tatsächliche Gewalt über das sichergestellte Fahrzeug aus. Auch wenn somit die Sicherstellungsmaßnahme nicht im (unterstellten) Interesse des Klägers durchgeführt wurde, so ist sie jedoch an sich in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Um das Fahrzeug vor weiteren Beschädigungen zu schützen, durfte dieses nämlich unverzüglich sichergestellt werden,
dem der Versuch, E zu erreichen, erfolglos verlaufen war. Eine Kostentragungspflicht des Klägers ist hierdurch jedoch nicht entstanden. Randnummer 13 Eine Kostentragungspflicht ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG .
dieser Vorschrift fallen die Kosten der Sicherstellung den
den § 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen zur Last. Verhaltensverantwortlicher gem. § 6 HSOG war der Kläger jedenfalls nicht. Der Kläger kann jedoch auch nicht in rechtlich zulässiger Weise gem. § 7 als Zustandsverantwortlicher zur Kostentragung herangezogen werden.
1 ist Zustandsverantwortlicher derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Das war im vorliegenden Fall der Kläger unstreitig nicht.
2 können Maßnahmen auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Wie ausgeführt war der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Fahrzeuges. Somit käme allenfalls in Betracht, dass er als berechtigte Person im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG anzusehen ist. Eine solche Berechtigung könnte sich unter Umständen aus dem vom Kläger mit der F geschlossenen Leasingvertrag ergeben. Selbst wenn man dies bejahen wollte, so wäre aber die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung ermessensfehlerhaft. Denn der Kläger hat
Durchführung der Sicherstellungsmaßnahme und
Erlass des Kostenbescheides vom 30.04.1999 mehrfach darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug an E übergeben habe. Unter diesen Umständen wäre es ohne weites möglich gewesen, den tatsächlichen Inhaber der Gewalt zur Kostentragung heranzuziehen. Eine Heranziehung des Klägers zur Kostentragung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die angefallenen Sicherstellungskosten bei dem seinerzeitigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt nicht mehr beigetrieben werden könnten. Denn dann griffe unter Umständen die gesamtschuldnerische Haftung gem. § 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG ein, sofern der Kläger als berechtigte Person im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG anzusehen wäre. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. . §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030806
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