der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen in der am 01.11.1998 in Kraft getretenen Fassung (BO). Randnummer 5 III Auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: In der F-Zeitung vom 01.02.1999 erschien auf Seite 14 eine Fortsetzung der Serie "Spitzenmedizin in Rhein-Main"; links unten auf Seite 14 befindet sich in roten Buchstaben folgende Aufschrift: "Die Serie, die ihr Leben retten kann". Randnummer 6 Ein großformatiges Farbfoto zeigt den Beschuldigten in einem Anzug ohne Arztkittel an seinem Schreibtisch sitzend, in der Hand eine Hüftprothese und ein medizinisches Instrument haltend. Daneben steht ein Behälter mit verschiedenen medizinischen Utensilien. In optischem Zusammenhang mit dem Bild wird unter der Überschrift "Chirurg aus Leidenschaft" mit dreimaliger Namensnennung der berufliche Werdegang des Beschuldigten geschildert. Des weiteren wird auf dieser Seite, gegliedert durch Teilüberschriften, die Klinik in am Main vorgestellt, deren ärztlicher Direktor der Beschuldigte ist. Ferner erstreckt sich die Darstellung auf einen Patientenbericht nebst Foto über eine mit Hilfe eines Roboters vom Beschuldigten erfolgreich durchgeführte Hüftgelenksoperation. Geschildert wird weiter der Einsatz dieses Roboters, illustriert durch zwei Fachfotos. Weiter wird berichtet über die Qualitäten der Klinik, insbesondere auch auf dem Gebiet von Querschnittslähmungen. Ferner gibt es eine Spalte mit einem Leserbrief sowie den Adressen und Telefonnummern der Ärzte und Kliniken, über welche bisher in der Serie berichtet wurde, wie auch Klinik selbst. Rechts unten auf Seite 14 wird ein Fortsetzungsbericht für die nächste Zeitungsausgabe angekündigt. Der Name des Beschuldigten ist - überwiegend in Zusammenhang mit Zitaten - auf dieser Seite elfmal genannt. Randnummer 7 Seite 12 der Ausgabe vom
2 MBO-Ä gestattet sei, an aufklärenden Veröffentlichungen mitzuwirken "soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden". Diese Grenzen seien mit den inkriminierten Berichten nicht überschritten. Diese seien nicht auf Initiative des Beschuldigten entstanden, benannt würden lediglich Tatsachen, subjektive Wertungen, insbesondere Qualitätsurteile, habe der Beschuldigte nicht abgegeben. Es bestehe unstreitig ein berechtigter Informationsanspruch der Öffentlichkeit, durch sachliche Darstellung über neue medizinische Behandlungsmethoden und über die sie anwendenden Krankenhäuser und Kliniken - insbesondere bei hochspezialisierten und kostenintensiven Leistungen - unterrichtet zu werden. Sei mit solchen Informationen ein werbender Nebeneffekt verbunden, sei dies standesrechtlich hinzunehmen. Vorliegend sei nach Inhalt und Aufmachung beider Artikel nicht davon auszugehen, dass der werbende Charakter im Vordergrund stehe. Eine besondere Herausstellung der Person des Beschuldigten - etwa im Verhältnis zu anderen Fachkollegen -, die den Eindruck erwecken könnte, allein die BG-Unfallklinik sei in der Lage, entsprechende Behandlungen durchzuführen, ergebe sich weder aus dem Text noch den diesen begleitenden Illustrationen. Randnummer 10 Aufgrund des Präsidiumsbeschlusses vom 09.06.1999 wurde das berufsgerichtliche Verfahren mit Einreichung der Anschuldigungsschrift vom 09.06.1999 beim Berufsgericht eingeleitet. In der Hauptverhandlung vom 19.06.2000 weist der Beschuldigte insbesondere darauf hin, dass es ihm nach der Herausstellung der Leistung der Universitätsklinik F in den seiner Klinik vergleichbaren Bereichen durch vorangegangene Veröffentlichungen in der F-Zeitung lediglich darum gegangen sei, auch das Leistungsbild der Klinik in der Öffentlichkeit darzustellen. Es sei ihm nicht darum gegangen, für eine weitere in Anspruchnahme des Leistungsangebots der Klinik zu werben, da deren Kapazitäten mehr als ausgelastet seien. Er moniert, dass die Landesärztekammer gegen die Kollegen der Klinik, die in der Serie zu Wort gekommen seien, nicht vergleichbar eingeschritten sei. Randnummer 11 Zu dem Vorwurf der Ungleichbehandlung in Bezug auf die Professoren der Universitätsklinik F erwidert der Vertreter der Landesärztekammer Hessen in der Hauptverhandlung, dass es sich insoweit um beamtete Ärzte handele, diese unterlägen nicht der berufsrechtlichen Sanktionsgewalt der Landesärztekammer Hessen. Randnummer 12 IV Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen sowie der Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen und den Bekundungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, soweit ihnen zu folgen ist. Randnummer 13 V Der Beschuldigte war freizusprechen, weil sein Verhalten keinen Verstoß gegen geltendes Berufsrecht darstellt. Randnummer 14 Zwar sind die in § 27 und § 28 der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen normierten Einschränkungen in der ärztlichen Berufsausübung, wozu auch die Außendarstellung des Arztes zählt, mit dem darin enthaltenen Verbot berufswidriger Werbung mit Artikel 12 Abs. 1 GG vereinbar und beruhen auch auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Dazu hat das erkennende Gericht in dem Urteil vom 19.06.2000 (Az.: 21 BG 5/99(V) folgendes ausgeführt, wovon auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist: Randnummer 15 "
Randnummer 16 Sachliche Informationen sind in Form, Inhalt und Umfang
den Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt Randnummer 17 und Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit (Ab- schnitt D der vorbezeichneten Berufsordnung) zulässig.
Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.
2 Satz 3 BO darf der Arzt nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden.
BO sind Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien zulässig, soweit die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausgestellt werden. Diese in der geltenden Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen enthaltene Werbebeschränkung hat in § 25 Ziffer 8 des Hessischen Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 19. Mai 1995 (HBO) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dieses Gesetz umschreibt in § 22 die allgemeinen ärztlichen Berufspflichten und regelt in § 25, dass mehrere Bestimmungen über die Berufspflichten durch Satzung (Berufsordnung) getroffen werden. Dementsprechend können
Ziffer 8 BO weitere Vorschriften über die Berufspflichten hinsichtlich der Werbung durch die Berufsordnung festgelegt werden. Dies ist eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu auch BVerfGE 71, 162, <172 f.> = NJW 1986, 1533 ; BVerfGE 85, 248 <257> = NJW 1992, 2341 - "Hackethal"; BVerwG, NJW 1998, 2759; BGH, NJW 1999, 1784). Die Maßstäbe, die Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG für gesetzliche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufstellt, können auf Ermächtigungen zum Erlass von Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht übertragen werden. Anders als bei abgeleiteter Rechtsetzung im Verordnungsweg gebieten es allgemeine rechtsstaatliche und demokratische Grundsätze nicht, dass öffentlich-rechtlichen Körperschaften Inhalt, Zweck und Ausmaß der von ihnen im Rahmen ihrer Autonomie zu erlassenden Normen in ebenso bestimmter Weise vorgegeben werden. Zwar darf sich der Gesetzgeber nicht völlig seiner Rechtsetzungsbefugnis entäußern, sondern muss - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2128 <2129>). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Satzungsermächtigung in § 25 Ziffer 8 HBG aber ausreichend bestimmt, weil Werbebeschränkungen, durch die berufswidrige Werbung unterbunden werden soll, ein traditioneller Bestandteil des ärztlichen Berufsrechts sind, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen (vgl. BVerwG, NJW 1998, 2759). Randnummer 18 Die in § 27, 28 der auf die vorliegende Handlung anwendbaren Fassung der einschlägigen Berufsordnung vom 24.08.1998 getroffene Regelung ist auch verfassungskonform. Randnummer 19 Die Außendarstellung eines Arztes fällt in den Schutzbereich des Artikel 12 GG. Einschränkungen in dieser Außendarstellung sind als Regelung der Berufsausübung mit Artikel 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BGH, NJW 199, 1784 <1785> unter Berufung auf BVerfGE 85, 248 <259> = NJW 1992, 2341). Dem zu Folge ist es zwar mit Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, für Ärzte ein absolutes Werbeverbot auszusprechen, mithin jegliche Werbung zu verbieten (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Urteil v. 23.06.1999, Az.: 25 LB 1941/97), zulässig, weil von vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls gedeckt ist jedoch das Verbot berufswidriger Werbung, soweit es im Einzelfall den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.02.1992, NJW 1992, 2341, 2342 ; Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Koblenz, Urteil v. 27.04.1994, NJW 1995, 1633 ff.). Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 BO ist verfassungskonform in diesem Sinne, weil in der Gesamtschau der Vorschriften der §§ 27, 28 BO kein absolutes Werbeverbot ausgesprochen ist, vielmehr sachliche Informationen ohne werbende Herausstellung der Person des Arztes zugelassen sind." Randnummer 20 Die den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden Veröffentlichungen in der Frankfurter Neuen Presse vom
2 Heilberufsgesetz in der Tat keine berufsrechtliche Gewalt über die der Disziplinargerichtsbarkeit unterliegenden beamteten Ärzte hat, ist dem Beschuldigten zuzugeben, dass es für ihn in seiner Funktion als ärztlicher Leiter der Klinik unzumutbar gewesen wäre, nur deshalb auf eine Darstellung seiner Klinik in der Presse zu verzichten, weil er nicht beamteter Arzt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn vorgetragen, das die Landesärztekammer Hessen überhaupt in dieser Richtung ermittelt hat oder darauf hingewirkt hat, dass entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen jene Ärzte eingeleitet würden. Die Vorschriften der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen, mithin auch die Vorschriften über das Verbot berufswidriger Werbung, gelten nämlich auch für beamtete Ärzte. Zu Recht haben der Verteidiger und der Beschuldigte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es darum gehe, einen sanktionsfreien Wettbewerbsvorteil der Universitätsklinik als Wettbewerberin der BG-Unfallklinik zu verhindern, welcher allein darauf beruhe, dass der Dienstherr der beamteten Ärzte von seiner Disziplinargewalt keinen Gebrauch mache. Randnummer 27 Dem Anliegen des Beschuldigten, die Klinik, deren ärztlicher Leiter er ist, gebührend mit ihrem Leistungsangebot im Bereich der Präzisionschirurgie darzustellen, ist auch in den beiden Artikeln hinreichend zum Ausdruck gekommen. Neben der technischen Ausstattung der Klinik und der Erklärung, was sich hinter dem Begriff der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik verbirgt (Überschrift: "Unfallklinik in Zahlen"), ist das übrige Leistungsangebot auch in Wort und Bild hinreichend dargestellt ("Warum Patienten heute früher gehen dürfen", "Christoph 2 bringt Rettung aus der Luft", "Ski- und Motorradfahrer sind die Stammkunden", "Robodoc: Präziser als der beste Chirurg"). Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Gesamtdarstellung in den beiden Artikeln, deren wesentlicher Bezugspunkt die Klinik ist, deren ärztlicher Leiter in der P2xxxx des Beschuldigten vorgestellt wird, eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes in Richtung "Kommerzialisierung der Tätigkeit" zu befürchten steht, es kommt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klinik ihre Vorgehensweise an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Mithin würde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschuldigten, der darin läge, ihm das zu untersagen bzw. zu sanktionieren, was die beamteten Ärzte der "Konkurrenzklinik" sanktionslos durchführen konnten, schwerer wiegen als die ihn rechtfertigenden Gründe. Randnummer 28 VI Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz . Im Hinblick auf § 78 Abs. 5 Satz 2 Heilberufsgesetz ist die
1, 2 Satz 1 festgesetzte Gebühr von 1.000,-- DM allerdings nicht zu erheben, weil der Beschuldigte freigesprochen worden ist.
5 Satz 3 Heilberufsgesetz fallen die baren Auslagen der Kammer zur Last. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030819
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.