Leitsatz Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias (Vergewalti Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.08.1999, mit dem dieses feststellte, dass in der Person der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Somalias erfüllt sind. Wegen der Begründung dieser Feststellung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (Bl. 50 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen. Der Bescheid ging dem Kläger am 30.08.1999 zu (Bl. 60 der Verwaltungsvorgänge). Randnummer 2 Am
(1)GFK, Bonn, d. 19.05.1992 ZDWF-Schriftreihe Nr. 51 S. 12 ff; Marx a.a.O.). Randnummer 21 Die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaften nach Art. 1 A Nr. 2 GK stimmen zwar weitgehend mit Art. 16 a Abs. 1 GG überein, enthalten aber eine teils engere, teils weitere Regelung (vgl. schon Kanein, AuslG, 1966, § 28 Erl.A.1.). Enger ist Art. 1 A Nr. 2 GK in seiner seit dem Protokoll vom 31.01.1967 geltenden Fassung insofern, als die Verfolgungsmerkmale abschließend bestimmt werden, während Art. 16 a Abs. 1 GG keine Begrenzung der geschützten Rechtsgüter oder der asylerheblichen Merkmale kennt (BVerfG B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - NJW 1980, 264 f.; vgl. auch B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - NVwZ 1988, 237, 239 ; B. v. 10.07.1989 a.a.O; 04.02.1959 - 1 BvR 193/57 - NJW 1959, 763,764; vgl. ferner BVerwG U. v. 31.01.1981 - 9 C 6.80 - DVBl. 1981, 774 f.). Eine Verfolgungsfurcht kann damit nur dann relevant im Sinne der GK sein, wenn sie im kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgungsmaßnahme steht (Koisser/Nicolaus a. a. O. S. 10; Bierwirth für den UNHCR, Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland, vom 10.08.1992 an RA Heinhold in ZDWF-Schriftreihe Nr. 51, 1992, S. 55, 69 ff.; Koisser, Stellungnahme..S. 25). Andererseits genügt für die Flüchtlingseigenschaft schon eine begründete ("good reasons") Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland wegen der Konventionsmerkmale, während das Asylgrundrecht eine objektive Beurteilung der Verfolgungsgefahr erfordert und sich der subjektive Bezug darauf beschränkt, dass die - drohende - politische Verfolgung für den Betroffenen der Anlass für die Flucht gewesen sein muss (BVerfG B. v. 02.07.1980 a.a.O; Koisser/Nicolaus a.a.O; Koisser, Stellungnahme ...S. 12; Bierwirth a. a. O. S. 68; Kanein, AuslG,
- Aufl. 1974, Erl. zu § 28). Entscheidend für Art. 1 A Nr. 2 GK ist die glaubwürdige Darstellung des einzelnen, unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds, seiner persönlichen Erfahrungen, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, Religion, Nationalität oder seiner politischen überzeugung gute Gründe für eine Verfolgungsfurcht zu haben, die auch ein objektiver Beobachter nachvollziehen kann (Bierwirth a. a. O.; Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge RzW 1968, 150, 153 ff.). Dabei kommt es nur auf den Kausalzusammenhang zwischen den in Art. 1 A Nr. 2 GK genannten Merkmalen/Eigenschaften der Person und der Verfolgung an (Koisser/Nicolaus a. a. O.; BGH U.v. 12.07.1963 - IV ZR 254/62 - RzW 1964, 76, 78 f.; U. v. 17.01.1962 - IV ZR 183/61 - RzW 1962, 371, 372). Demgegenüber verlangt Art. 16 a Abs. 1 GG darüber hinaus die objektive Verfolgungsgefahr und einen Kausalzusammenhang zwischen politischer Verfolgung(sgefahr) und Flucht in die Bundesrepublik, schließt also nach neuerer Rechtsprechung Nachfluchtgründe grundsätzlich aus (BVerfG B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1085/85 - NVwZ 1987, 311, 313 : a.A. Hofmann NVwZ 1987, 299 ff. ; Brunn NVwZ 1987, 301 ff.; Schumann DVBl. 1987, 294 ff.). Einen solchen Ausschuss kennt die GK nicht (Koisser/Nicolaus u. Hofmann a. a. O.; BVerwG U.v. 07.10.1975 - I C 46.69 - DVBl. 1976, 500, 501; 29.11.1977 - 1 C 33.71 - DVBl.1978, 883, 884f.; 08.11.1983 - 9 C 33.83 -DVBl. 1984, 564; BGH a. a. O.). Randnummer 22 Wesentlichster Unterschied zwischen Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 a Abs. 1 GG ist jedoch, dass die Konvention keine politische Verfolgung verlangt, sondern die begründete Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland wegen eines Konventionalmerkmals ausreichen lässt. Bedeutsam wird dies bei der Beurteilung der Urheberschaft von - drohenden - Verfolgungsmaßnahmen. Während politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts nach der verbindlichen Auslegung des BVerfG in neuerer Zeit grundsätzlich staatliche Verfolgung ist und Maßnahmen Dritter, Privater im allgemeinen die Inanspruchnahme des Grundrechts nicht begründen können, ist dies im Rahmen von Art. 1 A Nr. 2 GK anders. Danach genügt es, dass der Betroffene den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Damit wird letztlich für die
- Alternative auf die Abwesenheit einer Schutzmöglichkeit durch das Land abgestellt, dem der Betroffene als Staatsangehöriger angehört oder in dem im Falle einer Staatenlosigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BVerwG U. v. 01.06.1965 - I C 118.62 - UA S.5). Auf die Ursache der Abwesenheit dieses Schutzes durch das eigene Land stellt die GK nicht ab (so schon Gutachten des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge RzW 1968, 150, 152 f.; Kanein, AuslG 1966, Art, 1 GK Erl. C 5), aus der Sicht des Flüchtlings zu Recht; denn für ihn spielt es keine Rolle, ob die befürchtete Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals durch die Regierung, sonstige staatliche Stellen oder die von dem Land nicht mehr kontrollierten Gruppen erfolgt. Es genügt, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren (BVerfG B. v. 02.07.1980 a. a. O. S. 2642; BVerwG U. v. 31.01.1981 - 9 C 6.80 - DVBl. 1981, 774 unter Bezug auf das U. v. 01.06.1965). Ebenso unerheblich ist, ob die Herstellung eines Schutzes durch das Land möglich ist oder dessen Kräfte übersteigt. Für die begründete Verfolgungsfurcht spielt dies keine Rolle, da auch hier das Fehlen des Schutzes ausschlaggebend ist (BGH U. v. 12.07.1963 a. a. O.). Daran zeigt sich die besondere Bedeutung dieses Flüchtlingstatbestandes. Er stellt entscheidend auf die Sichtweise des Flüchtlings ab, die allerdings nachvollziehbar sein muss, und nicht auf die Haltung des Landes, die Motivation staatlicher Stellen oder gesellschaftlicher Gruppen (Koisser, Stellungnahme ... a. a. O.; Bierwirth a. a. O.; Koisser/Nicolaus a. a. O.). Randnummer 23 Die Richtigkeit dieser Auslegung bestätigt sich einerseits durch die der GK zugrunde liegende, in ihrer Präambel verankerte humanitäre Zielrichtung. Andererseits verzichtet Art. 1 A Nr. 2 GK offenbar bewusst auf das Wort "Staat" (state/e'tat), sondern spricht ausschließlich von "Land" (country/pays). An anderen Stellen der GK ist dagegen ausdrücklich von Staaten (z.B. Art. 32 f. GK) die Rede. Der unterschiedliche Sprachgebrauch ist daher beachtlich und kein bloßer Zufall. Damit können auch diejenigen Angehörigen eines Landes Flüchtlinge sein, das zwar als völkerrechtliches Subjekt noch besteht, aber z.B. mangels staatlicher Strukturen handlungsunfähig geworden ist. Denn durch eine Auflösung der staatlichen Strukturen eines Landes geht dessen Völkerrechtsfähigkeit noch nicht unter, so dass seine Staatsangehörigen sich nach wie vor im internationalen Rechtsverkehr an dieser Eigenschaft festhalten lassen müssen, ohne jedoch den Schutz des Landes in Anspruch nehmen zu können (BGH U. v. 12.07.1963 a. a. O.). Das gleiche gilt für Bürgerkriegssituationen, bei denen fraglich ist, wer wo als Regierung noch angesehen werden kann bzw. ob es überhaupt noch eine Regierung gibt. Randnummer 24 Diesen durchaus paradoxen Situationen trägt die besondere Formulierung in Art. 1 A Nr. 2 GK Rechnung, indem sie lediglich auf die Unmöglichkeit abstellt, den Schutz des eigenen Landes erlangen zu können, um die Verfolgung abzuwenden oder zu beenden (BGH und Kanein a. a. O.). Dieser Gedanke kommt in den von Koisser (Stellungnahme ... a. a. O. S. 14 ff.) wiedergegebenen Entscheidungen von Gerichten/Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanadas oder der Niederlande zutreffend zum Ausdruck. Auch der BGH hat sich seit 1966 unter Präzisierung seiner früheren teilweise engeren Auslegung von Art. 1 A Nr. 2 GK dieser Meinung angeschlossen und lediglich die Abwesenheit staatlichen Schutzes (Staatsversagen) verlangt (U. v. 02.03.1966 - IV ZR 12/65 - RzW 1966, 367; B. v. 31.01.1967 - IV ZB 547/66 - RzW 1967, 325; U. v. 11.07.1968 - IX ZR 156/66 Rzw 1968, 571, 572 f.). Die Ursachen dieses Staatsversagens hat er für unbeachtlich gehalten. Auch hat er auf die Frage verzichtet, ob die Verfolgungsmaßnahmen von gesellschaftlichen Gruppen dem Staat zuzurechnen waren. Damit kommt es für den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft auf die Ursachen eines Staatsversagens nicht an, sofern es nicht doch zumutbar ist, sich um staatlichen Schutz zu bemühen. Daran fehlt es jedoch, wenn die staatlichen Strukturen sich aufgelöst haben, da dann kein Adressat eines solchen Schutzbegehrens mehr vorhanden ist. Denn die GK hat die Aufgabe, den fehlenden oder unzumutbaren Schutz des Heimatlandes zu ersetzen (BVerwG U. v. 01.06.1965 - I C 118.62 - UA S.5). Randnummer 25 Die dagegen vom
- Senat des BVerwG in seinem Urteil vom 18.01.1994 angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits setzt sich der
- Senat unzureichend mit dem besonderen Wortlaut von Art. 1 A Nr. 2 GK auseinander. Andererseits unterschlägt er die Auffassung des BGH und die in der Präambel der GK fixierte Zielsetzung des Abkommens. Die Hinweise auf die überzeugungen zum Inhalt der Konvention in den Anfangsjahren ihrer Geltung können die einschränkende Auslegung nicht tragen, schon weil dabei zu Unrecht von einer Irrelevanz des Ansatzes der GK ausgegangen wird und die innerstaatliche Praxis der GK während der 60'er Jahre die Einschränkung nicht trägt. Die praktische Gleichsetzung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und objektiv bestehender Verfolgungsgefahr verkennt die unterschiedliche Reichweite der Flüchtlingstatbestände, wie sie sich aus den gesamten Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen entnehmen lassen. Randnummer 26 Schließlich lässt die gesetzgeberische Handhabung des Asylgrundrechts und der GK erkennen, dass man sich des Unterschieds beider Regelungen bewusst war. Nach Art. 28 AuslG 1965 waren als Asylberechtigte nämlich nicht nur die Verfolgten im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG a. F. anzuerkennen, sondern daneben auch diejenigen, die Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 GK waren. Die zu § 28 AuslG ergangene Verwaltungsvorschrift vom 07.07.1967 (GMBl. S. 231) geht davon aus, dass sich die Voraussetzungen beider Anerkennungstatbestände nur im wesentlichen, also eben nicht vollständig decken. Bedeutung erlangte dieser Unterschied vor allem ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 03.01.1967, da die eine Verfolgungsfurcht begründenden Ereignisse nun nicht mehr vor dem 01.01.1951 eingetreten sein mussten. Dieser Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Flüchtling) allein unter den Voraussetzungen des Art. 1 GK fiel zwar mit dem Erlass des AsylVfG von 1982 und der gleichzeitigen Aufhebung der § § 28 AuslG 1965 weg. Der Bestand der Mindestgewährleistungen für Flüchtlinge im Sinne der GK nach deren Art. 33 blieb davon jedoch unberührt. Insofern lässt sich aus dem im Gesetzgebungsverfahren von 1992 gescheiterten Versuch, zu § 28 Nr. 1 AuslG 1965 zurückzukehren, nicht schließen, damit sei auch ansonsten der Inhalt von Art. 1, 33 GK beschränkt worden. Geht man davon aus, die Konvention garantiere keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling allein nach Maßgabe der Voraussetzungen von Art. 1 GK (vgl. Koisser/Nicolaus a. a. O. S. 12; a. A. BverwG, U. v. 25.11.1958 a. a. O.), sondern stelle dies in das Ermessen jedes einzelnen Vertragsstaates, so bleiben doch die Verpflichtungen aus Art. 33 GK davon unberührt, da sie schon bei der Einreise gelten, aber auch sonst die Modalitäten einer Rückführung von Flüchtlingen regeln unabhängig von deren sonstigem Status in der Bundesrepublik (BVerwG a. a. O.; Marx u. Heilbronner a. a. O.). Dieser Schutz ist jedoch enger als der einer Anerkennung nach Art. 1 GK mit anschließender Legalisierung des Aufenthalts, da Art. 33 GK lediglich bestimmte Eingriffsmaßnahmen (Zurückweisung, Abschiebung) verbietet und diese Verbote davon abhängig macht, dass bei der Durchführung einer solchen Maßnahme das Leben oder die Freiheit des Flüchtlings bedroht wären. Dieser Unterschied macht deutlich, dass die Ablehnung einer Rückkehr zu § 28 Nr. 1 AuslG 1965 nicht gleichbedeutend ist mit einer Aufgabe von Art. 33 GK, zumal der Gesetzgeber für die Dauer einer Bindung an die Konvention darüber nicht frei verfügen kann." Randnummer 27 Daran hält das Gericht fest. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Maßgeblichkeit der Genfer Konvention für die Auslegung des unterverfassungsrechtlichen Flüchtlingsrechts durch Art. K2 des Vertrages über die europäische Union vom
- Februar 192 - Maastricht-Vertrag - (ABl.EG C 191 vom 29.07.1992 S. 1) wie auch durch Art. 28 des übereinkommens "Schengen II" vom 19.06.1990 (BGBl. 1993 II. S. 1013, 1010) und den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 04.03.1996 (ABl. EG 1996 Nr. L 63/2) bestätigt worden ist. Danach ist diese Konvention die Grundlage des innerstaatlichen wie auch des zwischen den Staaten der Europäischen Union zu praktizierenden Flüchtlingsrechts einschließlich der Verpflichtungen, welcher Staat ein Asylverfahren mit Bindungswirkung für einen anderen Staat der Union durchzuführen hat. Daraus folgt aber auch zugleich, dass bei der Auslegung der Konvention wie auch des des die Konvention umsetzenden innerstaatlichen sonstigen Rechts die Praxis und die Rechtsprechung der anderen Vertragsstaaten zur Genfer Konvention entsprechend den Vorschriften der Wiener Vertragsrechtskonvention zu berücksichtigen sind. Folglich kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, welche überzeugungen gegebenenfalls bei Abschluss der Konvention im Jahre 1951, bei ihrer Ratifikation im Jahre 1952/54 oder auch bei der Erweiterung ihres Anwendungsbereichs in den Jahren 1967/69 bei den Signatarstaaten gemeinsam vorhanden waren. Vielmehr ist auch die weitere Entwicklung in den Folgejahren bis einschließlich in den Beginn der 90er Jahre hinein zu berücksichtigen, was insbesondere eine qualifizierte Berücksichtigung der Rechtsprechung aus den Niederlanden, Großbritannien oder Frankreich zur Folge hat. Dies kann für die Anwendung der Genfer Konvention in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Auswirkungen bleiben, da den genannten beiden Abkommen aus den 90er Jahren die überzeugung zugrunde liegt, zu einer gemeinsamen, also auch inhaltlich im Kern übereinstimmenden Flüchtlingspolitik zu kommen. Folglich kann eine abweichende Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften der Konvention durch die einzelnen vertragsschließenden Parteien nicht beabsichtigt gewesen sein. Dementsprechend ist eine einheitliche Auslegung anzustreben, der die Auffassung der Kammer näher steht als diejenige des Bundesverwaltungsgerichts im oben genannten Urteil im Januar
- Randnummer 28 Die jüngste Entscheidung des BVerwG vom 17.04.1997 (9 C 15.96) gibt der Kammer keinen Anlass, von ihrer Auffassung abzuweichen. Sie sieht sich vielmehr durch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom
- März 1996 (ABl. EG 1996 Nr. L 63/2) in ihrer Auslegung grundsätzlich bestätigt, zum einen was die Maßgeblichkeit der Genfer-Konvention für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft angeht, zum anderen was die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall angeht. Einerseits lassen die Ziffern
- u.
- des Gemeinsamen Standpunktes unzweideutig erkennen, dass es nicht auf die objektive Verfolgungsgefahr, sondern allein auf die subjektiv empfundene und wohlbegründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der in der Konvention genannten Merkmale ankommt. Dies ergibt sich insbesondere aus Ziff. 4 Abs. 3, zweiter Spiegelstrich letzter Satz, wird aber auch aus dem letzten Satz in Ziff. 3, erster Absatz deutlich. Was die Ursachen der Verfolgung angeht, besteht anders als es das Bundesverwaltungsgericht annimmt nicht die Notwendigkeit, lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen als relevant für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer-Konvention wie des § 51 Abs. 1 AuslG anzuerkennen. Randnummer 29 Ziff. 5.
- des gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU geht zwar davon aus, dass die Verfolgung im allgemeinen von einem Organ der Staatsgewalt ausgeht, wobei sein völkerrechtlicher Status keine Rolle spielt. Daneben werden aber auch Parteien oder Organisationen genannt, die den Staat beherrschen. Insgesamt steht dieser Ausgangspunkt jedoch unter dem Vorbehalt, dass der staatliche Charakter der Verfolgungsmaßnahmen nur die Regel ist, was aus den Worten "im allgemeinen" hervorgeht. Es sind daher auch Verfolgungsmaßnahmen denkbar, die nicht in dieser Weise einem Organ der Staatsgewalt zugerechnet werden können. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Ziff. 5.
- des Gemeinsamen Standpunktes. Danach fällt eine Verfolgung durch Dritte, d. h. durch nicht der Staatsgewalt zuzurechnende Stellen, Organisationen oder Personen, auch dann in den Anwendungsbereich der Genfer-Konvention, wenn sie von den Behörden gefördert oder gebilligt wird. Bleiben die Behörden untätig, so muss nach Ziff. 5.
- des Gemeinsamen Standpunktes geprüft werden, ob die festgestellte Untätigkeit willentlich erfolgt oder nicht. Daraus wird zwar deutlich, dass grundsätzlich der Staat für die Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Friedensordnung verantwortlich ist. Genügt er aber dieser Verantwortung nicht, können relevante Verfolgungen im Sinne der Konvention auch von Dritten ausgehen. Dies festzustellen ist jedoch Sache des Einzelfalles, kann aber nicht im Wege eines allgemeinen Rechtssatzes schlechthin von der Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG oder der Genfer-Konvention ausgenommen werden. Bestätigt wird diese Auffassung durch Ziff. 6 des Gemeinsamen Standpunktes. Zwar reicht danach der Hinweis auf eine Bürgerkriegssituation oder die mit Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikte einschließlich der damit verbundenen Gefahren allein nicht aus, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer, da die Furcht vor Verfolgung nur dann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit sich bringen kann, wenn die Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals erfolgt. Entscheidend für die hier maßgebliche Frage ist jedoch, dass in Abs. 2 von Ziff. 6 des Gemeinsamen Standpunktes ausdrücklich anerkannt wird, dass Verfolgung in Bürgerkriegssituationen oder bei mit Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikten die Verfolgung sowohl vom Staat wie auch von durch den Staat unterstützten oder geduldeten Dritten ausgehen kann als auch von Stellen, die faktisch die Hoheitsgewalt in einem Teil des Staatsgebietes ausüben, innerhalb dessen der Staat seinen Bürgern keinen Schutz mehr gewähren kann. Letzteres trifft beispielsweise auf die Verhältnisse in Somalia zu, da der Staat als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist, andererseits aber mangels hinreichender Organisation in keinem Teil seines Gebietes mehr den erforderlichen staatlichen Friedensschutz gewähren kann. Vielmehr wird das, was man noch als Hoheitsgewalt vergleichbar einer Staatsgewalt bezeichnen kann, in Somalia von den verschiedenen Familienclans, gelegentlich untereinander auch verbündet, ausgeübt. Folglich sind sie jedenfalls solange, wie es an einer zentral verfaßten Staatsgewalt fehlt, die über alle Gebiete hinreichende Hoheitsgewalt ausübt, rein tatsächlich gesehen die alleinigen Träger von Hoheitsgewalt, so dass von ihnen auch eine Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wie der Genfer-Konvention ausgehen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Betroffenen sich nirgendwo in Somalia oder einem vergleichbaren Land an eine in ihrem Staatsgebiet befindliche Stelle wenden können, die Kraft übergeordneter Gewalt auf die lokalen Machthaber hinreichend einwirken könnte, um den notwendigen Schutz für die grundlegenden Persönlichkeits- und Menschenrechte zu gewährleisten. Randnummer 30 In Bezug auf die Beigeladene kann eine Verfolgungsprognose i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG, also eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Bedrohungssituation in ihren konventionsgeschützten Rechtsgütern, bei einer Rückkehr nach Somalia getroffen werden. Dies ergibt sich für das Gericht ohne weiteres aus den von ihr glaubhaft geschilderten mehrfachen Vergewaltigungen, die erhebliche Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen darstellten. Im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nicht wieder derartigen Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde, wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat. Insbesondere ist nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen davon auszugehen, dass sie sich an niemanden aus ihrer Familie bzw. aus ihrem Stamm wenden könnte, um entsprechenden Schutz vor erneuten Angriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit zu erhalten. Randnummer 31 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030836