Leitsatz Kostenerstattungspflicht gem. § 82 Abs. 4 AuslG für die Abschiebekosten eines illegal beschäftigten Arbeitnehmers durch den Arbeit Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger betrieb im Jahr 1994 eine Gaststätte "A", B-Straße in 63450 Hanau. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichtes der Polizeistation Hanau I wurde diese Gaststätte aufgrund einer illegalen Anzeige vom 25.07.1994 bis 29.07.1994 von einem Polizeihauptmeister überwacht. Dieser beobachtete, dass die kroatische Staatsangehörige V. in der Gaststätte im Schankraum Gäste bediente und hinter der Theke Arbeiten verrichtete. Randnummer 2 Es wurde ebenfalls beobachtet, dass diese in einer Dachwohnung in der B-Straße wohnhaft sei. Randnummer 3 Am 09.08.1994 gegen 16.20 Uhr wurde die ausländische Staatsangehörige im Gastraum gesehen, wie sie im Schankraum die Tische abräumte und säuberte. Gegen 17.00 Uhr betraten Polizeihauptmeister O. und der Polizeiobermeister B. die Gaststätte. Dort fanden sie die ausländische Staatsangehörige an der Zapfanlage für Getränke. Bei einer überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um eine kroatische Staatsangehörige handelte, die weder im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung noch einer Arbeitserlaubnis war. Die Dame wurde festgenommen und am gleichen Tag polizeilich vernommen. Auf den Inhalt der Vernehmung wird verwiesen. Randnummer 4 Frau V. wurde aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und am 10.08.1994 mit dem Flugzeug abgeschoben. Am 09.09.1997 erließ die Beklagte nach Anhörung gegen den Kläger einen Kostenbescheid, in dem diesem die Abschiebekosten in Höhe von 1.108,50 DM auferlegt wurden. Randnummer 5 Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger als Betreiber der Gaststätte zum damaligen Zeitpunkt eine ausländische Staatsangehörige ohne Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung beschäftigt habe und insoweit für die Kosten der Abschiebung gem. § 82 Abs. 4 AuslG hafte. Randnummer 6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, der Kläger habe die Frau V. nie beschäftigt. Diese sei die Lebensgefährtin eines anderen Mannes, der als Zeuge benannt werde. Sie habe nie als Bedienung oder Aushilfe im Lokal des Klägers gearbeitet, sondern sei nur öfter als Stammkundin anwesend gewesen. Wenn der Frau V. vorgeworfen werde, hinter der Theke gezapft zu haben, dann sei dies u. U. bei Stammgästen des Klägers üblich, wenn dieser anderweitig beschäftigt sei. Randnummer 7 Nach Anhörung lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.1998 ab. Randnummer 8 Mit Schriftsatz vom 16.12.1998, bei Gericht eingegangen am 16.12.1998, hat der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe im Widerspruchsverfahren. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Stadt Hanau vom 09.09.1997, Az.: X in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.11.1998, Az.: X, zugestellt am 16.11.1998, aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie weist darauf hin, dass ausweislich des Polizeiberichts vom 10.08.1994 feststehe, dass Frau V. über einen längeren Zeitraum beobachtet wurde, wie sie Arbeiten in der Gaststätte verrichtete. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte (ein Band) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 15 Der Bescheid der Beklagten vom 09.09.1997 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 16 Gem. § 82 Abs. 4 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.