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VG Frankfurt 9. Kammer 9 E 30078/99.A Urteil Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von §§ 51 Abs. 1, 53 Au

Leitsatz Zu den Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG (hier: für Somalia im Einzelfall bejaht). Tenor Die Beklagte wird unter entspreche

Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikte einschließlich der damit verbundenen Gefahren allein nicht aus, um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer, da die Furcht vor Verfolgung nur dann die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit sich bringen kann, wenn die Verfolgung wegen eines Konventionsmerkmals erfolgt. Entscheidend für die hier maßgebliche Frage ist jedoch, dass in Abs. 2 von Ziff. 6 des Gemeinsamen Standpunktes ausdrücklich anerkannt wird, dass Verfolgung in Bürgerkriegssituationen oder bei mit Gewalt verbundenen inneren oder allgemeinen Konflikten die Verfolgung sowohl vom Staat wie auch von durch den Staat unterstützten oder geduldeten Dritten ausgehen kann als auch von Stellen, die faktisch die Hoheitsgewalt in einem Teil des Staatsgebietes ausüben, innerhalb dessen der Staat seinen Bürgern keinen Schutz mehr gewähren kann. Letzteres trifft beispielsweise auf die Verhältnisse in Somalia zu, da der Staat als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist, andererseits aber mangels hinreichender Organisation in keinem Teil seines Gebietes mehr den erforderlichen staatlichen Friedensschutz gewähren kann. Vielmehr wird das, was man noch als Hoheitsgewalt vergleichbar einer Staatsgewalt bezeichnen kann, in Somalia von den verschiedenen Familienclans, gelegentlich untereinander auch verbündet, ausgeübt. Folglich sind sie jedenfalls solange, wie es an einer zentral verfassten Staatsgewalt fehlt, die über alle Gebiete hinreichende Hoheitsgewalt ausübt, rein tatsächlich gesehen die alleinigen Träger von Hoheitsgewalt, so dass von ihnen auch eine Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG wie der Genfer-Konvention ausgehen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Betroffenen sich nirgendwo in Somalia oder einem vergleichbaren Land an eine in ihrem Staatsgebiet befindliche Stelle wenden können, die Kraft übergeordneter Gewalt auf die lokalen Machthaber hinreichend einwirken könnte, um den notwendigen Schutz für die grundlegenden Persönlichkeits- und Menschenrechte zu gewährleisten." Randnummer 35 Daran wird festgehalten. Randnummer 36 Im Fall des Klägers sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger wird nicht politisch verfolgt, aber die von ihm glaubhaft geschilderten Verfolgungsmaßnahmen, die letztlich zu seiner Ausreise geführt haben, knüpften daran an, dass er Angehöriger der Reer-Hammar und damit einer in Mogadischu verfolgten Minderheit ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme vor, dass der Kläger wegen seiner Volkszugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers insoweit zu zweifeln. Folglich steht der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG auch nicht etwa der Bericht des Niederländischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 23.10.1999 entgegen. Aus diesem Bericht ergibt sich zwar, dass Angehörige von Minderheiten im Großraum Mogadischu kein Ziel allgemeiner Verfolgung durch die kämpfenden Parteien der herrschenden Clans seien, sondern lediglich im Rahmen der dort herrschenden allgemeinen Situation Gefahr liefen, Opfer von Gefechtshandlungen zu werden. Im Fall des Klägers ist das Gericht indes zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geschilderten regelmäßigen Drangsalierungen und Repressalien durch Angehörige der Habr-Gedir ein Ausmaß erreicht haben, welches die Annahme rechtfertigt, der Kläger habe sich ethnisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gesehen, zumal dies bis hin zu körperlichen Verletzungen ging. Dass es sich bei den geschilderten Verfolgungshandlungen um geplante, an der Volkszugehörigkeit der Betroffenen, u. a. des Klägers, anknüpfende Maßnahmen handelte, ergibt sich für das Gericht auch daraus, dass in Somalia die Angehörigen des Stammes Reer-Hammar als relativ reich gelten, was der Fall des Klägers auch bestätigt, war es ihm mitsamt seinen Geschwistern doch möglich, für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren ohne Eltern im eigenen Haus zu leben, wenn auch mit Unterstützung von Verwandten und Bekannten. Dies lässt es als naheliegend erscheinen, dass die Maßnahmen, denen der Kläger ausgesetzt war, gerade an diesem Umstand und damit an seiner Volkszugehörigkeit anknüpften. Randnummer 37 Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG ist ebenfalls nicht rechtmäßig. Randnummer 38 Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 53 Abs. 4 AuslG enthält insofern keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt nur auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug. Maßgeblich ist insoweit vor allem Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Zwar haben die Vertragsstaaten der EMRK im Rahmen des etablierten Völkerrechts und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Konvention das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln; gleichwohl kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Vertragsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, st. Rspr.: Urt. v. 30.10.1991 im Fall Vilvarajah u. a. NVwZ 1992, 869; Urt. v. 17.12.1996 im Fall Ahmed, NVwZ 1997, 1100; Urt. v. 29.04.1997 im Fall H.L.R., NVwZ 1998, 163, 164 Tz. 33 ff.; 02.05.1997 im Fall D., NVwZ 1998, 161, 162 Tz. 46 ff.). Randnummer 39 Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich ein Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung aus Art. 3 EMRK dann, wenn wesentliche Gründe dafür vorliegen, dass die betroffene Person in dem Land, in das sie zurückkehren muss, der realen Gefahr ausgesetzt ist, einer Behandlung ausgesetzt zu sein,

Art. 3EMRK unvereinbar ist.

Unter diesen Umständen schließt Art. 3 EMRK stillschweigend die Verpflichtung ein, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (EGMR, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, E 99, 331

(333)). Voraussetzung hierfür ist, dass objektive Tatsachen vorliegen, die den stichhaltigen Hinweis für das Bestehen einer realen Gefahr der Misshandlung begründen, und dass die Misshandlung ein Minimum an Schwere voraussichtlich erreichen wird. Daraus folgt, dass die Überprüfung sich auf die voraussehbaren Folgen der Abschiebung des Betroffenen in das jeweils vorgesehene Zielland konzentrieren muss, und zwar sowohl im Hinblick auf die allgemeine Situation im Zielland als auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände des jeweils Betroffenen (EGMR, Urt. v. 30.10.1991, 29.04.1997, 02.05.1997, a. a. O.). Ferner ist bei der Beurteilung der realen Gefahren im Sinne von Art. 3 EMRK im Zielland von einer Wechselwirkung zwischen der allgemeinen Situation im Zielland und den persönlichen Umständen des Betroffenen auszugehen. Ist die allgemeine Situation im Zielland von einem so hohen Gefährdungspotential im Hinblick auf Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung gekennzeichnet, dass für jeden Rückkehrer nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit durch eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Behandlung gegeben ist, so kann es entscheidungserheblich nicht mehr auf die jeweiligen persönlichen Umstände des Betroffenen ankommen, es sei denn diese sind so beschaffen, dass sie ihrerseits, entgegen der allgemeinen Situation, eine entsprechende Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK deutlich zu reduzieren vermögen. Ist die allgemeine Situation im Zielland indes nicht von einem entsprechend hohen allgemeinen Gefahrenpotential gekennzeichnet, so kommt es entscheidend auf die persönliche Situation des jeweils Betroffenen an, die sich in irgendeiner Hinsicht als schlechter darstellen muss als die der Mehrzahl der Personen im Zielland bezogen auf die konkreten Gefahren des Art. 3 EMRK (vgl.: EGMR, Urt. v. 30.10.1991, 29.04.1997, a. a. O.). Randnummer 40 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse in Somalia, dass bereits die allgemeine Situation dort ein so hohes Gefahrenpotential für jeden Rückkehrer beinhaltet, dass unabhängig von den persönlichen Umständen des jeweiligen Rückkehrers wesentliche Gründe dafür gegeben sind, dass die betroffene Person in Somalia der ernsthaften Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist. Die Situation in Somalia ist aktuell nach wie vor von Clan-Kämpfen und dem Zusammenbruch jeglicher staatlicher Strukturen gekennzeichnet. Die persönliche Gefahr für Somalis innerhalb des Landes und auch für Rückkehrer aus dem Ausland ist dementsprechend sehr hoch, jedenfalls soweit sie sich in einem von einem bestimmten Clan wesentlich beherrschten Gebiet aufhalten und selbst einem anderen oder keinem Clan angehören. Aus dem unverändert gültigen Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Somalia vom 30.06.1993 ergibt sich, dass jeder Somali in Lebensgefahr geraten kann, soweit er nicht unmittelbar aus dem Ausland in sein Clan- bzw. Fraktionsgebiet zurückkehren kann. Da die Einreise nach Somalia wiederum praktisch nur über Mogadischu möglich ist, dessen südlicher Teil, in dem sich See- und Flughafen befinden, vom Hawiye Sub-Clan Habr-Gedir kontrolliert wird, ist für Angehörige anderer Stämme und Fraktionen die Einreise lebensgefährlich, da nur derjenige relativ sicher ist, der sich innerhalb eines Gebietes aufhält, welches von seinem Clan bzw. Sub-Clan kontrolliert wird. Insoweit führt das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht Somalia vom 03.12.1993 aus, dass der Aufenthalt von Rückkehrern in einem clanfremden Gebiet zur sofortigen Tötung oder zur Geiselnahme als häufige Folge führen kann. Auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes für die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Somalia vom 24.02.1997 ergibt sich, dass nach wie vor in ganz Somalia ein latenter, teilweise sogar offener Bürgerkriegszustand herrscht. Die zur Zeit laufenden Friedensbemühungen für Somalia bieten keine konkreten und kurzfristigen Erfolgsaussichten. Unverändert bleibt für die persönliche Sicherheit eines Somalis die Eingebundenheit in eine Großfamilie (Clan, Sub-Clan, Stamm) maßgebend. Die Nichtexistenz gesamtstaatlicher Strukturen, die Ineffizienz und Begrenztheit der von den Clan-, Sub-Clan oder Familienführern ausgeübten Autorität sowie die weite Verbreitung von Waffen hat hiernach in vielen Landesteilen dazu geführt, dass schwerbewaffnete Milizen lokal und regional als Ordnungsfaktoren fungieren. Hierbei handeln sie teilweise unabhängig und losgelöst von der Kontrolle der Clan-, Sub-Clan- oder Familienführer. Besonders Geiselnahmen in umkämpften Gebieten ereigneten sich auch noch in jüngerer Zeit. Die Sicherheitslage wechselt örtlich und zeitlich in nicht vorherzusehender Weise sehr rasch. Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes kann eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände nur in das jeweilige Clan-Gebiet erfolgen, wobei das Gebiet feindlicher Stämme dabei nicht zu durchqueren sein darf. Eine Abschiebung des Klägers nach Somalia, die allenfalls über Mogadischu und damit nur unter Durchquerung eines clanfremden Gebietes erfolgen könnte, trägt demnach die reale Gefahr in sich, dass der Kläger in Somalia einer Behandlung ausgesetzt sein könnte,

Art. 3EMRK unvereinbar ist.

Dies gilt im Fall des Klägers um so mehr, nachdem auch der Suchdienst des Roten Kreuzes den Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht hat ermitteln können, so dass feststeht, dass der Kläger derzeit keinen Kontakt zu Verwandten in Somalia hat und auch nicht aufnehmen kann, sollte er dorthin zurückkehren müssen. Randnummer 41 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.10.1995 (E 99, 331 ff.) dahingehend erkannt, dass grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK sein kann, da die EMRK nur den Zweck verfolge, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt eines Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. Als unmenschliche Behandlung gem. Art. 3 EMRK könnten hiernach grundsätzlich nur unmittelbare oder mittelbare Misshandlungen durch staatliche oder quasi-staatliche Organe des Landes, in das abgeschoben werden soll, angesehen werden. Randnummer 42 Dieser Rechtsprechung kann indes schon im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.1996 (Fall Ahmed gegen Österreich, NVwZ 1997, 1100 ), der für die Auslegung der EMRK die Letztentscheidungsbefugnis besitzt (Art. 45 f. EMRK), nicht gefolgt werden. Denn der EGMR stellt in dieser Entscheidung fest, dass der dortige Kläger in Anbetracht der Lage nicht nach Somalia zurückkehren könne, ohne Gefahr zu laufen, einer Behandlung ausgesetzt zu sein,

Art. 3EMRK unvereinbar ist.

Angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK stehe diesem Schluss auch das Fehlen jeder staatlichen Gewalt in Somalia nicht entgegen. Daran hat der EGMR in seinem Urteil vom 29.04.1997 (NVwZ 1998, 163, 164 Tz. 40) ausdrücklich festgehalten und anerkannt, reale Gefahren im Zielstaat, verursacht von nichtstaatlichen Stellen, könnten ebenfalls einer Abschiebung nach dort entgegenstehen. Dann aber kann dem Kläger der aus Art. 3 EMRK folgende Abschiebungsschutz nicht unter Hinweis darauf versagt werden, dass in Somalia derzeit und in absehbarer Zeit kein Staat besteht bzw. voraussichtlich bestehen wird. Randnummer 43 Im übrigen richtet sich das in Art. 3 EMRK enthaltene Verbot an die Staaten, die an die Konvention durch Ratifikation gebunden sind. Den Konventionsstaaten wird eine unmenschliche Behandlung von Ausländern ungeachtet ihrer Souveränität hinsichtlich des Ausländerrechts verboten. Folglich ist maßgebendes Staatsverhalten i. S. d. Art. 3 EMRK das deutscher Stellen, wenn diese Staatstätigkeit bei einer Abschiebung im Einzelfall zu einer unmenschlichen Behandlung des Ausländers führt. Die diesem in dem Staat, in dem er abgeschoben werden soll, wirklich drohenden Gefahren einer unmenschlichen Behandlung werden dem die Abschiebung androhenden und durchführenden Staat zugerechnet, weil ohne die Abschiebung der Ausländer dieser besonderen Gefahrenlage real nicht ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. vom 02.05.1997, NVwZ 1998, 161 f. zu der mit Art. 3 MRK unvereinbaren Ausweisung eines Schwerkranken, dessen Leben durch die Verhältnisse im Zielstaat mangels Therapiemöglichkeiten konkret gefährdet wäre). So wird das Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 4 AuslG auch allgemein dahingehend verstanden, dass es alle unmittelbar oder mittelbar durch die Abschiebung bewirkten Gefahren erfasst, mithin auf Handlungen der Bundesrepublik abstellt, nicht aber auf Handlungen des Zielstaates (Bay.VGH, Urt. v. 29.07.1996, EZAR 233 Nr. 1; VGH BW, Urt. v. 15.05.1996, EZAR 043 Nr. 14). Deshalb vermag die Kammer der gegenteiligen, von einer Überbetonung des Souveränitätsgedankens getragenen Auffassung des BVerwG in seinem Urteil vom 15.04.1997 (9 C 38.95) nicht zu folgen, zumal sich die absolute Geltung des Verbots unmenschlicher Behandlung auch aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt. Randnummer 44 Folglich ist es ohne Bedeutung, ob die reale Gefahr in dem Land, in das abgeschoben werden soll, seinerseits von staatlichen oder quasi-staatlichen Organen zu verantworten ist. Denn Kern der EMRK ist letztlich die von den Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung zu umfassender Achtung und damit zum umfassenden Schutz der originären und unveräußerlichen Menschenrechte derjenigen Personen, die dem Einflussbereich der Vertragsstaaten unterworfen sind. Ihnen obliegt in diesem Sinne eine Garantenstellung für den Schutz des einzelnen vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch in dem Sinne, dass niemand einer Situation überantwortet werden darf, in der ihm mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht. Aus der Sicht des einzelnen Trägers unveräußerlicher Menschenrechte aber kann und darf es letztlich keinen Unterschied machen, wer im Zielland als potentieller Verursacher einer Menschenrechtsverletzung auftreten wird, sofern die entsprechende Gefahr wesentlich gerade durch eine Maßnahme des deutschen Staates erst wirklich herbeigeführt wird (vgl. EGMR, Urt. v. 17.12.1996, 29.04.1997 u. 02.05.1997 a. a. O.). Eine Reduzierung der mit Ratifizierung der EMRK übernommenen Schutzpflichten dergestalt, dass die Vertragsstaaten zwar niemanden staatlich verursachter Misshandlung überantworten dürfen, gleichwohl - "konventionskonform" - nichtstaatlicher Misshandlung, ließe sich demnach mit den übernommenen Schutzpflichten der Vertragsstaaten nicht vereinbaren. Der vom EGMR betonte absolute Charakter des Menschenrechts in Art. 3 EMRK verbietet es daher deutschen Stellen schlechthin, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Menschen der realen Gefahr einer unzulässigen unmenschlichen Behandlung aussetzen. Randnummer 45 Aus den gleichen Gründen bestehen überdies Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia verfügte der Kläger über keinerlei Existenzgrundlagen. Randnummer 46 Im Hinblick auf die Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG war die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das anteilsmäßige Unterliegen des Klägers im Hinblick auf die Klagerücknahme. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030850

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