(178); so auch Heun, in: H. Dreier (Herausgeber), Grundgesetz-Kommentar, Art. 105 Rdnr. 11 m. w. Nw.). Die Finanzierung staatlicher Tätigkeiten durch nichtsteuerliche Abgaben ist mithin unter der Voraussetzung einer besonderen Legitimation zulässig. Diesbezüglich steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Einen derartigen Rechtfertigungsgrund für die Erhebung der Kostenumlage zur Finanzierung der Tätigkeit des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel hat der Gesetzgeber in vertretbarer Weise bejaht. Nach seiner Einschätzung stellten die früheren, im wesentlichen auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Kontrollmechanismen zur Überwachung des Börsenhandels mit zunehmender Marktentwicklung eine effektive Kontrolle nicht mehr sicher, insbesondere in Bezug auf Insider-Überwachung. Auch nach Ansicht aller Marktteilnehmer waren darum neue Regelungen der Marktaufsicht zu schaffen (vgl. Entwurf eines Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes, Gesetzesbegründung, BT-Ds 12/6679 vom 27.01.1994, S. 34). Ein wesentliches Ziel war dabei die Sicherung des Vertrauens der Anleger, um die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte sicherzustellen und die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland zu erhöhen. Der Gesetzgeber hegte die Erwartung, dass die mit der Errichtung des Bundesaufsichtsamts und seiner Überwachungstätigkeit angestrebte Erhöhung der Vertrauenswürdigkeit und Transparenz der Wertpapiermärkte zu einer Ausweitung der Markttätigkeit führen werde, die auch positive Auswirkungen auf das Orderaufkommen der Kreditinstitute und damit auf ihre Einnahmen haben werde. Da die durch das Wertpapierhandelsgesetz bewirkten Verbesserungen mithin im Interesse aller Marktteilnehmer lägen, sei es sachgerecht, diese auch an den Kosten des Bundesaufsichtsamts zu beteiligen (BT-Ds. 12/6679, S. 44 - zu § 11 WpHG). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich bei der Wertpapieraufsicht nur um eine spezielle Form der staatlichen Wirtschaftsaufsicht handelt, kann doch zum einen eine besondere Sachnähe der von der Kostenumlegung betroffenen Marktteilnehmer zu der die Kosten verursachenden Aufsichtstätigkeit konstatiert werden, die es grundsätzlich als gerechtfertigt erscheinen lässt, sie vorrangig zur Kostentragung heranzuziehen und nur einen geringen Teil der Kosten aus Steuermitteln aufzubringen. Zum anderen erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Kreditinstitute im Hinblick auf die auch nach Auffassung der Kammer möglichen Umsatzsteigerungen einen besonderen Vorteil aus der Aufsicht ziehen; hiergegen hat die Klägerin auch nichts substantiiert vorgebracht. Das genügt als sachliche Rechtfertigung der Kostenumlage unabhängig von der Qualifikation als Gebühr, Beitrag oder Sonderabgabe, wobei ihre Qualifikation als Sonderabgabe nach Auffassung der Kammer ohnehin ausscheidet, weil mit ihr Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe überwälzt werden und hierfür nur die beiden übrigen Finanzierungsformen in Betracht kommen (vgl. BVerfG a.a.O.). Im Hinblick auf diesen besonderen Vorteil steht der Kostenpflicht der am Wertpapiergeschäft beteiligten Kreditinstitute auch nicht der Umstand entgegen, dass das Bundesaufsichtsamt seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 WpHG), zumal das Bundesaufsichtsamt insoweit zu Recht darauf hingewiesen hat, dass mit der Einfügung dieser ursprünglich nicht vorgesehenen Bestimmung im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens lediglich die Schutzrichtung der Aufsichtstätigkeit zugunsten der Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte, nicht aber der einzelnen Anleger klargestellt werden sollte, um etwaigen auf Verletzung von Aufsichtspflichten gestützten Amtshaftungsansprüchen von Anlegern die Grundlage zu entziehen (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu § 4 Abs. 2 WpHG v. 15.06.1994, BT-Ds. 12/7918 S. 100). Dass die Verbesserung der Wertpapieraufsicht Vorteile der am Wertpapiergeschäft beteiligten Kreditinstitute ausschließen sollte, kann folglich auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 WpHG nicht angenommen werden. Zudem erscheint die Heranziehung der Marktteilnehmer zu den Kosten des Bundesaufsichtsamts gerade im Hinblick auf die möglichen Umsatzsteigerungen auch nicht als unzumutbar; eine wirtschaftliche Überforderung stellt sie jedenfalls nicht dar. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht bestritten, dass die ihr daraus erwachsende finanzielle Belastung- zumindest zu einem großen Teil - letztlich auf die Vertragspartner überwälzt wird, also im Ergebnis einen finanziellen Nachteil für die Klägerin oder andere betroffene Kreditinstitute nicht darstellt. Demgegenüber ist ein besonderer Grund, der die Finanzierung der Aufsicht über den Wertpapierhandel gerade aus dem allgemeinen Steueraufkommen zwingend geböte, nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf die verspätete Umsetzung der Richtlinie 93/22/EWG vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen (sog. Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie, Abl. EG Nr. L 141 v. 11.06.1993, S. 27) stützen. Dieser Umstand führt zum einen nicht dazu, dass das Wertpapierhandelsgesetz für den Zeitraum vor der Umsetzung der Richtlinie - also auch für das hier streitgegenständliche Erstattungsjahr - nicht angewendet werden dürfte. Denn die die Erhebung der Kostenumlage auslösende Meldepflicht kann unabhängig von dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nicht in Frage gestellt werden. Die bereits durch das Wertpapierhandelsgesetz vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) eingeführte Meldepflicht beruhte vielmehr auf den Vorgaben des EG-Rechts; insoweit ist der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung rechtzeitig nachgekommen. Die Klägerin wäre folglich auch dann nicht von der Erstattungspflicht für das Jahr 1997 befreit gewesen, wenn der Gesetzgeber das nationale Recht fristgerecht den Vorgaben der Richtlinie entsprechend ausgestaltet hätte; Folge einer rechtzeitigen Umsetzung hätte nur ein geringfügiger Abschlag gegenüber der geltend gemachten Höhe des Erstattungsbetrags sein können. Mithin kann hier die verspätete Umsetzung der Richtlinie nicht zu der gravierenden Rechtsfolge der Nichtanwendung des vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes geltenden Rechts führen, und zwar unabhängig davon, dass die Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie ihrerseits keine subjektiven Rechte begründet, auf die die Klägerin sich berufen könnte; hierauf hat das Bundesaufsichtsamt zutreffend hingewiesen. Zum anderen ist der Klägerin zwar insoweit zu folgen, als sie geltend macht, dass infolge der nicht fristgerechten Umsetzung der Richtlinie bestimmte Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbrachten, in einer im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht rechtswidrigen Weise weder der Meldepflicht noch der Pflicht unterlagen, einen Anteil an den Kosten des Bundesaufsichtsamts zu erstatten. Dies hatte hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Kostenumlegung im Erstattungsjahr 1997 zur Folge, dass nicht alle nach EG-Recht meldepflichtigen Geschäfte bei der Ermittlung des Kostenanteils der erstattungspflichtigen Marktteilnehmer berücksichtigt wurden. Darin liegt jedoch keine rechtswidrige Ungleichbehandlung, die das Begehren der Klägerin trüge. Zwar kann infolge dessen nicht ausgeschlossen werden, dass bei fristgerechter Umsetzung der Richtlinie nur ein geringerer als der vom Bundesaufsichtsamt geforderte Erstattungsbetrag auf die Klägerin entfallen wäre; denn es ist anzunehmen, dass unter dieser Voraussetzung die Zahl der mitgeteilten Geschäfte höher und zugleich infolge der größeren Zahl der der Aufsicht unterliegenden Marktteilnehmer der Anteil der Klägerin an der Kostenumlegung geringer gewesen wäre. Dennoch kann auch im Hinblick darauf die Höhe des von der Klägerin geforderten Erstattungsbetrags nicht beanstandet werden. Denn der Kostenumlegung im Jahr 1997 liegen nur die in diesem Jahr gemeldeten Geschäfte zugrunde; nur diese Geschäfte haben aber auch aufgrund der Meldung den überwachungsaufwand verursacht, zu dessen Finanzierung die Umlage erhoben wird. Eine nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Finanzdienstleistungsunternehmen, die - unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht - zu diesem Zeitpunkt der Meldepflicht noch nicht unterlagen, kann darin schon deswegen nicht gesehen werden, weil deren Geschäftstätigkeit seinerzeit keinen überwachungsaufwand ausgelöst hatte, so dass auch ihre Heranziehung zur Kostenerstattung nicht gerechtfertigt wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin aus der Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamts wirtschaftliche Vorteile hat ziehen können, die den seinerzeit noch nicht meldepflichtigen und folglich auch von der Aufsicht ausgenommenen Finanzdienstleistungsunternehmen versagt geblieben sein dürften, konnten diese doch im Hinblick auf diesen Umstand - anders als die Klägerin - nicht mit einem erhöhten Vertrauen der Anleger rechnen. Es liegt, mit anderen Worten, kein in seinen wesentlichen Merkmalen vergleichbarer Sachverhalt vor, der die von der Klägerin begehrte Gleichbehandlung mit nicht meldepflichtigen Unternehmen/Geschäften rechtfertigte. Randnummer 22
- Schließlich ist auch die Berücksichtigung des Versorgungszuschlags in Höhe von 30 % der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes bei der Ermittlung der umzulegenden Kosten nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 2 S. 1 Umlage-VO. Der Verordnungsgeber ist mit dieser Regelung nicht über die Grenzen der Verordnungsermächtigung hinausgegangen. Es handelt sich dabei nämlich um dem derzeitigen Personalanteil zuzurechnende Kosten, wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich eine Rückstellung für künftige Versorgungsaufwendungen in dieser Höhe gebildet wird; denn es ist letztlich Sache des Staates, zu entscheiden, aus welchen Mitteln er seine Versorgungslasten bestreitet. Jedenfalls kann auch der Versorgungszuschlag zu den Kosten des Bundesaufsichtsamts gerechnet werden, die im Umlageweg zu erstatten sind und hinsichtlich derer der Verordnungsgeber das Nähere regeln durfte. Randnummer 23 Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterliegt, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 25 Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist, war auf Anregung der Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030877