Leitsatz Bauordnungsrecht, unbedeutende Anlagen, untergeordnete Bau Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Grundstück Sportplatzstraße 32 in xxx, Flur x, Flurstück xxx errichteten Wohnhauses. Der Abstand des Wohnhauses zur Grenze des Grundstücks Sportplatzstraße 34 beträgt 3,50 m. Vor der Außenwand führt eine Außentreppe zum Keller, die mit einer 0,24 m starken Brüstungsmauer umgeben ist, welche eine Höhe von ca. 1,00 m erreicht und auf einer Länge von 3,90 m zum Nachbargrundstück im Abstand von 2,00 m steht. Randnummer 2 Am 12.04.1995 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für eine seitlich geschlossene überdachung des Außenzugangs zum Keller des Wohnhauses. Mit dem beantragten Vorhaben sollen auf der vorhandenen, die Treppe umgebenden Brüstungsmauer für Tür, Wand- und Dachflächen Bauelemente aus Leichtmetall- Systemprofilen und Verglasung angebracht werden. Das Pultdach soll mit Stegdoppelplatten belegt werden. Der Aufbau wird eine zusätzliche Höhe von 1,02 m, ansteigend zur Hauswand auf 1,32 m erreichen. Mit Antrag vom 18.05.1995 beantragte die Klägerin, die Befreiung von der Einhaltung des zum Nachbargrundstück erforderlichen Grenzabstandes. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 04.07.1995 teilte der Beklagte der Eigentümerin des Nachbargrundstücks die geplante Bebauung mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 69 Abs. 1 HBO . Eine Antwort erfolgte nicht. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 10.10.1995 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass Bauvorhaben halte die gem. § 6 Abs. 5 HBO vorgeschriebene Abstandsfläche von 3,00 m nicht ein. Die beantragte Befreiung könne ohne Nachbarzustimmung nicht erteilt werden, da nachbarschützende Vorschriften berührt würden. Randnummer 5 Den gegen diesen Bescheid am 14.11.1995 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1996, der Klägerin zugestellt am 04.12.1996, zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der beantragte Anbau halte die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 HBO vorgeschriebene Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3,00 m nicht ein, da sich die Kellertreppe, die überdacht werden solle, in nur ca. 2,00 m Entfernung zur Grundstücksgrenze befinde. Der Anbau gehöre weder zu den Anlagen, die nach § 6 Abs. 11 HBO ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig seien, noch liege ein Fall des § 6 Abs. 12 HBO vor, bei dem eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden könne. Durch die vollständige Verglasung entstehe ein Bauteil, dass nicht als untergeordnet im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO angesehen werden könne, weshalb auch nach dieser Vorschrift keine geringere Abstandsfläche zulässig sei. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 HBO vor, unter denen von zwingenden Vorschriften der HBO Befreiung erteilt werden könne. Insbesondere sei keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 68 Abs. 3 HBO gegeben, da kein atypischer Fall vorliege. Deshalb komme es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Nachbarin der Unterschreitung des zwingend erforderlichen Grenzabstandes nicht zugestimmt habe. Randnummer 6 Die Klägerin hat am 03.01.1997 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die geplante überdachung der Kellertreppe sei ein genehmigungsfreies Vorhaben, da es sich um eine unbedeutende Anlage handele. Die Behörde vernachlässige bei ihrer Einschätzung den tatsächlich bereits vorhandenen Bauzustand - die Mauerumrandung der Kellertreppe - mit einzubeziehen. Sofern eine Genehmigung erforderlich sei, sei diese jedenfalls mit der beantragten Befreiung zu erteilen. Eine Versagung der Genehmigung sei unverhältnismäßig und eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte für die betagte, Haus und Garten allein bewirtschaftende Klägerin. Durch die wind- und witterungsdichte überdachtung solle der durch nasses Laub, Regen und Schneeglätte gefährliche Kellerabgang sicherer werden. Das herbstliche Laub komme fast ausschließlich vom verwilderten Nachbargrundstück. Auf der Grenze des Nachbargrundstücks befinde sich eine Garage, die zusammen mit der dortigen Bepflanzung keinen Blick auf das Bauvorhaben zuließe. Eine Belichtungseinschränkung des weit abliegenden Nachbarhauses sei ausgeschlossen. Mithin fehlten schützenswerte Nachbarinteressen. Die Inkenntnissetzung der Nachbarin genüge, einer Zustimmung bedürfte es nicht. Bei der notwendigen Interessenabwägung müsse die Genehmigung erteilt werden. Die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Örtlichkeit fehle jedoch. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.11.1996 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Kellertreppenüberdachung einer Baugenehmigung nicht bedarf, Randnummer 9 sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 10.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.11.1996 zu verpflichten, den Bauantrag vom 12.04.1995 positiv zu bescheiden. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte ist der Ansicht, im vorliegenden Verfahren könne es dahingestellt bleiben, ob das streitige Bauvorhaben genehmigungspflichtig im Sinne des § 62 HBO sei, da es in jedem Fall einer Befreiung von den Abstandsvorschriften des § 6 HBO bedürfe. Auch bauliche Anlagen, die gem. § 63 HBO genehmigungsfrei seien, müssten nach § 63 Abs. 5 HBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ein Fall des § 6 Abs. 6 HBO liege nicht vor, da ein geschlossenes Bauteil von ca. 4 m Länge errichtet werden solle. Hinsichtlich des nicht Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2000 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin begehrt, festzustellen, dass die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Baugenehmigung bedarf, bleibt der Erfolg versagt. Randnummer 15 Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gem. § 43 Abs. 1 VwGO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Begehren der Klägerin ist auf das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich darauf, dass die Verwirklichung der geplanten Umbauung der Kellertreppe entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Genehmigung bedarf. Der Klägerin ist der Weg zur Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO verschlossen, da sie ihr Klageziel weder durch Anfechtungs- noch Verpflichtungsklage erreichen kann. Im vorliegenden Fall würde der das Verpflichtungsbegehren enthaltende Hilfsantrag bei Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens ohne Erfolg bleiben. Dagegen führt die Feststellungsklage zu einer Klärung der Gesamtsituation. Das verschafft der Klägerin das berechtigte Interesse an ihrem Hauptantrag. Randnummer 16 Der Feststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht zwischen ihr und dem Beklagten nach materiellem Recht ein Rechtsverhältnis, das zum Inhalt hat, dass das beabsichtigte Bauvorhaben der Genehmigung des Beklagten bedarf. Gemäß § 62 Abs. 1 HBO bedarf die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der geplanten umschlossenen überdachung der Kellertreppe, die aus Bauprodukten hergestellt wird, handelt es sich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 HBO ) bzw. einen Teil des als bauliche Anlage bereits errichteten Wohnhauses. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht ausnahmsweise gemäß § 63 Abs. 1 Ziffer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.