Leitsatz Angehörige ethnischer Minderheiten (hier: Bosnische Volkszugehörige) sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KAFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Für Angehörige ethnischer Minderheiten besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom
(331)). Die Gebietsgewalt als räumlich umfassende Herrschaftsmacht muss auch tatsächlich verwirklicht sein. Fehlt sie, kann der Staat die ihm wesenseigene Friedensfunktion nicht wirksam erfüllen und - als Kehrseite davon - auch nicht politisch verfolgen. Von einer als quasi-staatlich einzustufenden Gebietsgewalt kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsordnung beruht. Dabei erfordern Effektivität und Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparats (vgl. BVerwG a.a.O.). Randnummer 27 Im Kosovo habe seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen die Organe der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien ihre Gebietsgewalt verloren und scheiden daher als Urheber einer politischen Verfolgung aus. Die alleinige Staatsgewalt im Kosovo wird seit dem durch die KFOR-Truppen und die auf der Basis des UN-Sicherheitsratsbeschlusses Nr. 1244 vom 10 Juni 1999 installierte Übergangsverwaltung - UNMIK - ausgeübt. Dass die von der UNO getragenen und gestützten Staatsorgane unmittelbar Urheber einer gegen Angehörige von ethnischen oder religiösen Minderheiten gerichteten individuellen oder gruppengerichteten "staatlichen" Verfolgung sind, ist nicht ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2000 - A 14 S 2559/98 - m.w.N.) und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen. Randnummer 28 Auch wenn man unterstellt, dass die ehemalige Befreiungsarmee Kosovos - UCK - dort auch derzeit noch über gewisse Machtstrukturen verfügt und weiterhin annimmt, dass sich Mitglieder dieser Organisation aktiv an Willkürhandlungen und gewaltsamen Übergriffen gegen ethnische Minderheiten beteiligt haben, kann hieraus ein Anspruch auf Asyl bzw. auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht hergeleitet werden. Denn weder die UCK noch ihr nahestehende gesellschaftliche Gruppierungen üben im Kosovo derzeit im vorgenannten Sinne eine effektive Herrschaftsmacht aus, die eine "politische" Verfolgung der dort lebenden Minderheiten ermöglichen würde. Randnummer 29 Dass es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf Angehörige von Minderheiten im Kosovo gekommen war, wie dies von den Klägern auch vom Vater des Klägers zu
- geschildert wurde, vermag die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht zur rechtfertigen. Für Gewaltanwendungen und Übergriffen durch einzelne Personen besteht nämlich, auch soweit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit nur dann, wenn staatliche Organe die Übergriffe unterstützt, gebilligt oder tatenlos hingenommen haben. Der Umstand allein, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht in der Lage sind, die betroffene Bevölkerungsgruppe vor derartigen Anschlägen wirkungsvoll zu schützen, begründet eine staatliche Verantwortlichkeit insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.07.1994 - NVwZ 1995, 391 ; VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die im Kosovo stationierten Polizeikräfte und KFOR-Einheiten nicht willens seien, die Angehörigen von Minderheiten vor extremistischen Anschlägen und Gewalttaten zu schützen, bestehen nicht. Randnummer 30 Ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 31 Für das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG gibt es keinen ernsthaften Anhaltspunkt. Randnummer 32 Die Kläger können sich auch nicht auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Randnummer 33 Kann sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG berufen, die als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen - wie Wohnungsnot, Lebensmittelknappheit o. ä. - nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Randnummer 34 Vorliegend hat jedoch das Land Hessen auf die immer noch kritische Situation der Minderheiten im Kosovo reagiert und im Erlass des Hess. Ministeriums des Innern und für Sport vom
- November 2000 (Az.: II A 4 - 23 d), mit dem die Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 23./
- November 2000 umgesetzt werden sollen, den Personenkreis der Minderheiten aus dem Kosovo - wie schon nach bisher geltender Erlasslage - mindestens bis zum April 2001 von Abschiebemaßnahmen in den Kosovo ausgenommen. Randnummer 35 Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylVfG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030883