Leitsatz Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kostenschuld abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der bereits ausgezahlten Zuwendung. Randnummer 2 Der Kläger beantragte unter dem 21.06.1996 auf einem Formblattantrag einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen vom 19.12.1991 (BAnz. 1992, S. 1). Er beantragte den Zuschuss für eine sogenannte allgemeine Beratung, durchgeführt von der A. Beratungsgesellschaft mbH in B., Berater C., in der Zeit vom 02.01.1996 bis zum 20.02.
(1)). Randnummer 21 Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der Vergabe der Förderungsmittel eingeräumte Ermessen kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht verletzen (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, 3 C 111.79, BVerwGE Band 58, S. 45, 51; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1995, 8 UE 1773/94 ). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Richtlinien im Hinblick auf den Grundsatz "Hilfe zur Selbsthilfe" (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinien) und eines zu fordernden Eigeninteresses des Beratenen an der Beratung wie dargelegt handhabt. Randnummer 22 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beratungskosten im oben dargestellten Sinne nicht vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt worden sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Randnummer 23 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung der Beratungskosten Anfang Juni 1996 nicht in der Lage war, den Betrag von 9.200,-- DM zu zahlen. Dies hat er zunächst in seinem Schreiben vom 10.01.1998 klar erklärt. Vor diesem Hintergrund kam es deshalb zur Rechnungsstellung gegenüber der Firma D.. Unabhängig davon, ob und ggf. wie viel Arbeitsleistung der Kläger aufgrund einer eventuellen vertraglichen Vereinbarung mit D. erbracht hat, erweist sich dieser Zufluss von Finanzmitteln von der D. an den Kläger als künstlich geschaffener Kapitaltransfer mit dem alleinigen Zweck, diesem die Zahlung der Beratungskosten gegenüber der A. zu ermöglichen und damit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Zuschusses zu einer Unternehmensberatung künstlich herbeizuführen. Dabei kann der Kapitalzufluss an den Kläger seitens der D. auch nicht etwa - wie vom Kläger vorgetragen - als Kapitalzufluss wie von jedem anderen Dritten eingestuft werden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Zuschussbeantragung und den Tätigkeiten des Klägers für die D. sowie die Personalidentität der Geschäftsführer der A. und der Firma D. führen nicht lediglich zur Vermutung, sondern zur Annahme, dass der Kapitalzufluss einzig und allein deshalb erfolgt ist, um die Zuschussvoraussetzungen formal erfüllen zu können, ohne dass zugleich der materielle Zweck der Zuschussrichtlinien erfüllt worden wäre. Diese Sichtweise wird durch die Äußerungen des Klägers in seinem Schreiben vom 10.01.1998 sowie 21.03.1999 bestätigt. Dass der Kläger nach Ergehen des Bescheides vom 12.04.1999 in seinem Widerspruchsschreiben vom 18.04.1999 ein Stück weit von seinen vorherigen Vortrag abgerückt ist, erklärt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger bewusst wurde, dass er für das Verhalten der Beraterfirma gewissermaßen gerade stehen muss, was durchaus als bedauerlich bezeichnet werden kann. Randnummer 24 Ob die oben dargestellten Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund des Darlehensvertrages Nr. 65 zwischen der A. und dem Kläger überdies eine unangemessene Gestaltungsmöglichkeit darstellen, um sich oder einem anderen eine Subvention oder einen Subventionsvorteil im Widerspruch zum Subventionszweck zu verschaffen und ob deshalb ein Verstoß gegen das Subventionsgesetz vorliegt, kann dahinstehen. Randnummer 25 Es ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, vor dem Hintergrund der Geschehnisse keine Bezahlung vor Antragstellung i. S. d. Nr. 4.4 der Richtlinien zu sehen. Insoweit ist nochmals auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 1996 (11 C 5.95) zu verweisen, wo es heißt: "Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind. Das gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist." Randnummer 26 Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger hat im Antrag auf Gewährung eines Zuschusses erklärt, dass er die für eine Förderung nach den Richtlinien vorgegebenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt hat. Ferner hat er erklärt: "Der Betrag von 9.200,-- DM ist von mir am 03.06.1996 . . . bezahlt worden." Dies entsprach - wie oben dargelegt - nicht den Tatsachen. Er hat damit den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dabei kommt es allein auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben an (BVerwG, Urt. v. 14.08.1986 - 3 C 9/85, NVwZ 87, S. 44, 45). Randnummer 27 Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides stand daher im Ermessen des Bundesamtes für Wirtschaft. Die von dem Bundesamt für Wirtschaft getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Wirtschaft hat sich im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausführlich mit den für und gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheides sprechenden Gründen auseinandergesetzt. Randnummer 28 Das Bundesamt für Wirtschaft hat den Kläger auch zu Recht aufgefordert, den erhaltenen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 DM zu erstatten. Ermächtigungsgrundlage ist § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 02.05.
- Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften i. V. m. § 44 a Abs. 3 BHO. Randnummer 29 Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO. Randnummer 31 Randnummer 32 Rechtsmittelbelehrung... Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030935