Leitsatz Kein Anspruch auf Zuschuss für den Einbau einer Photovoltaikanlage nach den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien, auch wenn die Anlage vorschriftsgemäß eingebaut wurde, wenn die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für das entsprechende Investitionsjahr erschöpft Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger stellten am 17.09.1996 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Photovoltaikanlage. Der Antrag ging am 19.09.1996 beim Bundesamt für Wirtschaft ein. Es wurde angegeben, dass die Betriebsbereitschaft der Anlage für das Jahr 1997 geplant sei. Am 14.10.1996 teilte das BAW den Klägern mit, dass der Antrag eingegangen und unter einem Aktenzeichen registriert sei. Zu dem Antrag selbst werde das BAW sich unaufgefordert zu gegebener Zeit äußern. Der Antrag sei aufgrund der Angaben dem Investitionsjahr 1997 zugeordnet worden. Randnummer 2 Das Vorhaben sei nur dann förderfähig, wenn die Betriebsbereitschaft zwischen dem 01.01.1997 und dem 15.11.1997 hergestellt und bis zum 15.11.1997 nachgewiesen werde. über den Antrag werde nach den im jeweiligen Investitionsjahr geltenden Förderbedingungen entschieden. Randnummer 3 Es werde allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über eine etwaige Bewilligung eines Zuschusses noch nicht getroffen sei und dass eine entsprechende Zusage aus dieser Nachricht nicht hergeleitet werden könne. Am 03.01.1997 reichten die Kläger die kompletten Ausführungsunterlagen mit Angebotspreisen und einer darauf basierenden geänderten Zuschussunterlage beim BAW ein. Am 11.03.1997 überreichte der Kläger einen weiteren ergänzenden Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Photovoltaikanlage ein. Randnummer 4 Am 22.10.1997 teilte das BAW den Klägern mit, dass für den von den Klägern für 1997 gestellten Antrag (Eingang BAW 19.09.1996) unter Beachtung des Reihenfolgeverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Vervollständigung des Antrags für das Jahr 1997 keine entsprechenden Haushaltsmittel mehr verfügbar gewesen seien. Mit Schreiben vom 10.11.1997 teilten die Kläger mit, dass die Baumaßnahme am 15.04.1997 begonnen habe und das BAW mithin sieben Monate Zeit gehabt habe, der Bauherrengemeinschaft mitzuteilen, ob Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder nicht. Man stelle deshalb den Antrag, den ursprünglich beantragten Zuschuss in Höhe von 108.500,-- DM, dies bezieht sich auf die Angaben im September 1997, zu bewilligen. Randnummer 5 Am 24.08.1998 erging ein Ablehnungsbescheid über den am 19.09.1996 beim BAW eingegangenen und für das Investitionsjahr 1997 gestellten Antrag der Kläger. Die in dem Bereich Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel seien bereits mit anderen Anträgen für das Investitionsjahr 1997 gebunden gewesen, die im Rahmen des Reihenfolgeverfahrens vor dem Antrag der Kläger bis zum 31.03.1996 vollständig eingegangen gewesen seien, so dass der Förderantrag mangels verfügbarer Haushaltsmittel abgelehnt werden musste. Randnummer 6 Hiergegen legten die Kläger am 12.11.1998 Widerspruch ein. Sie vertraten darin die Auffassung, sie hätten Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Zwar bestehe gemäß Ziffer 1.2 der Richtlinie grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Nach Ziffer 1.2 Satz 2 der Richtlinie habe die Bewilligungsbehörde jedoch aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung zu entscheiden. Auch wenn das Bundesamt für Wirtschaft am 14.10.1996 mitgeteilt habe, dass eine Zusicherung aus der Eingangsbestätigung nicht hergeleitet werden könne, sei dennoch ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieses schutzwürdige Vertrauen auf die Bewilligung der beantragten Zuwendung sei durch den Erlass der geänderten Richtlinie vom 29.11.1996 noch verstärkt worden. Dort habe es in Ziffer 6.4 Satz 1 der geänderten Richtlinie geheißen, dass Anträge für das Investitionsjahr 1997 noch bis zum 30.07.1997 gestellt werden konnten. Auch wenn Satz 2 der Ziffer 6.4 hiervon wieder eine Einschränkung gemacht habe, habe aus der Sicht des potentiellen Zuwendungsempfängers feststehen können, dass genügend Fördermittel auch für das Investitionsjahr 1997 vorhanden sein würden. Randnummer 7 Die Mitteilung vom 22.10.1997 sei eindeutig zu spät. Das Bundesamt für Wirtschaft habe die Kläger sehenden Auges das Vorhaben ausführen lassen, wohl wissend, dass eine Förderung für das Investitionsjahr 1997 nicht möglich sei. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Randnummer 9 Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Photovoltaikanlage sei zu Recht abgelehnt worden, denn zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags seien die Haushaltsmittel im Bereich Photovoltaikanlagen für das Investitionsjahr 1997 bereits erschöpft gewesen. Gemäß Ziffer 1.2 der Richtlinien entscheide die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dabei würden gemäß Nummer 6.6 der Richtlinie die Zuwendungsbescheide getrennt nach dem Maßnahmebereich in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt erteilt. Der Antrag der Kläger sei vollständig am 19.09.1996 beim BAW eingegangen. Im Bereich Photovoltaikanlagen seien zum Investitionsjahr 1997 die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Anträge mit Reihenfolgedaten bis zum 31.03.1996 bereits gebunden gewesen und deshalb sei der Antrag abzulehnen gewesen. Das Eingangsbestätigungsschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft vom 14.10.1996 begründe kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf Bewilligung eines Zuschusses. Darauf sei ausdrücklich in diesem Schreiben auch hingewiesen. Auch aus Ziffer 6.4 der Änderungsrichtlinien ergebe sich kein Vertrauensschutz. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass Anträge für das Investitionsjahr 1997 bis zum 30.09.1997 gestellt werden könnten, wobei dies ausdrücklich für Photovoltaikanlagen nicht gelte. Das BAW habe die Kläger nicht in Kenntnis der Erschöpfung der Haushaltsmittel die Maßnahme durchführen lassen. Zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung sei dem Bundesamt noch nicht bekannt gewesen, inwieweit die Mittel für den Bereich Photovoltaikanlagen zum Investitionsjahr 1997 ausreichen würden. Feststellungen hierzu hätten erst bei der abschließenden Beurteilung der Anträge im Jahr 1997 getroffen werden können. Gemäß seiner ständigen gleichmäßigen Verwaltungspraxis bearbeite das Bundesamt Zuschussanträge für ein bestimmtes Investitionsjahr erst in diesem Jahr abschließend. Dies beruhe auf dem haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip, an dem sich das vorliegende Förderprogramm orientiere. Danach könnten für ein bestimmtes Investitionsjahr gestellte Anträge nur in diesem Jahr Haushaltsmittel binden, das heißt erst dann könnten Zuwendungsbescheide ergehen. Entgegen der Auffassung der Kläger seien in den Richtlinien keine überraschenden Bestimmungen zur Bewilligung eines Zuschusses enthalten. Insbesondere sei erkennbar geregelt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung bestehe und es darauf ankomme, ob die vorhandenen Haushaltsmittel ausreichten. Randnummer 10 Die Kläger haben am 08. März 1999 Klage erhoben. Randnummer 11 Sie behaupten, mit Schreiben vom 09.09.1996 das BAW gebeten zu haben, die Förderrichtlinien und die Antragsformulare zuzusenden. In diesem Schreiben hätten sie ausdrücklich klargestellt, dass sie die Errichtung der Photovoltaikanlagen von einer Zuschussgewährung abhängig machen würden. Das BAW habe die gewünschten Unterlagen übersandt und mitgeteilt, dass jedenfalls für Biomasse, Biogasanlagen und Windkraftanlagen die vorgesehenen Haushaltsmittel für die Jahre 1996 und 1997 bereits gebunden seien. Ende des Jahres 1996 sei eine überarbeitung der Förderrichtlinie vorgesehen und die Anträge für die Investitionsjahre 1997 und 1998 würden dann nach Maßgabe der dann geltenden Förderbedingungen entschieden. Die Kläger seien deshalb davon ausgegangen, dass der Zuschussantrag für die geplante Photovoltaikanlage reine Formsache sei. Die Kläger hätten dann am 15.04.1997 mit der Errichtung der Photovoltaikanlage begonnen. Erst im Oktober 1997 sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Zuschussantrag abgelehnt werde. Randnummer 12 Die Kläger sind der Auffassung, dass es dem BAW möglich gewesen sein müsste, vor Durchführung der Investition darauf hinzuweisen, dass eine Förderung der Photovoltaikanlagen für das Investitionsjahr 1997 nicht möglich sei. Dies gelte, zumal das BAW gewusst habe, dass die Kläger die Errichtung der Photovoltaikanlage von einer Zuschussgewährung abhängig machen wollten. Es stelle sich des Weiteren die Frage, ob es das BAW bewusst unterlassen habe, den Klägern vor Durchführung der Investition den Hinweis zu erteilen. Aus den Behördenunterlagen lasse sich entnehmen, dass am 18.02.1997 der Antrag an die Antragsteller zurückgesandt werden sollte und dem Kläger die Förderrichtlinien in der zum 01.01.1997 geänderten Fassung beigefügt werden. Dieses Schreiben habe die Kläger jedoch nie erreicht. Aus den Änderungsrichtlinien lasse sich entnehmen, dass Anträge für Bezuschussung von Photovoltaikanlagen nur für Zuschüsse für das Jahr 1998 gestellt werden konnten. Davon hätten die Kläger jedoch erst nach Durchführung der Investition Kenntnis erlangt. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.08.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 den beantragten Zuschuss für die von ihnen errichteten Photovoltaikanlagen zu gewähren; hilfsweise: festzustellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.08.1998 ausgesprochene Ablehnung des Antrages der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses für die von ihnen errichteten Photovoltaikanlagen rechtswidrig war. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Randnummer 15 Sie bezieht sich in der Begründung auf ihren ablehnenden Bescheid. Sie behauptet, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Kläger vor Durchführung der Investition zu informieren, dass eine Förderung nicht erfolgen könne, denn dies sei ihr noch bekannt gewesen. Erst bei der abschließenden Bearbeitung der Anträge im Bereich der Photovoltaikanlagen im Jahr 1997 hätten die Feststellungen hierzu getroffen werden können. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.08.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 18 Gem. Ziffer 1.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 01.08.1995 zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAnz. Nr. 149 vom 10.08.1995, S. 8779) in der zum 01.01.1997 geänderten Fassung (BAnz. Nr. 236 vom 17.12.1996, S. 12965) besteht ein Rechtsanspruch auf Zuwendung nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung erfolgt gem. Ziffer 5.1 der Richtlinie als Festbetragsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse und nach dem sogenannten Windhundverfahren (Ziffer 6.6) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, also bis zu deren Erschöpfung. Die Richtlinie verweist unter Ziffer 6.9 auf die Bundeshaushaltsordnung. Randnummer 19 Bei den hier einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetzte und Rechtsordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers begründen, ist es den Gerichten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu interpretieren (BVerwG, Urteil vom 26.04.1995, 8 UE 1773/94; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.07.1996, 1 E 1494/94
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.