Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger beantragte am 12.08.1991 die Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt für eine Anlieferungsreferenzmenge von 42.570 kg. Randnummer 2 Dem Antrag war eine Bestätigung der Anlieferungsreferenzmenge der Milchwerke A. e. G. vom 09.08.1991 beigefügt. Danach stand dem Kläger eine Anlieferungsreferenzmenge (ARM) von 42.570 kg zu. Hierin enthalten war ein ausgesetzter Anteil der ARM von 1.975 kg. Die Frage, ob in dieser ARM eine enthalten war, die gem. § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährt worden war, war verneint (wegen des Inhalts der Bestätigung und des genauen Aussehens des Formulars wird auf Bl. 1 der Behördenakte verwiesen). Randnummer 3 Mit Empfangsbestätigungsschreiben vom 23.09.1991 wurde der Kläger um Prüfung der Richtigkeit der erfassten Angaben und Daten gebeten. In dem Schreiben war der grau hinterlegte Hinweis enthalten, dass die gem. § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährten Referenzmengen nicht vergütet würden. Diese nicht vergüteten Mengen würden ebenfalls freigesetzt. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Randnummer 4 Eine Berichtigung oder Mitteilung über die Änderungen durch den Kläger erfolgte nicht. Randnummer 5 Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10.10.1991 für eine berücksichtigungsfähige Anlieferungsreferenzmenge von 40.595 kg eine Vergütung in Höhe von insgesamt 60.892,50 DM bewilligt. Randnummer 6 Anlässlich einer durchgeführten Außenprüfung teilte das Hauptzollamt Augsburg durch Schreiben vom 18.08.1998, eingegangen am 20.08.1998, der Beklagten mit, dass in der dem Kläger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungsreferenzmenge eine dem Kläger nach § 6 Abs. 2 - 8 MGV gewährte Anlieferungsreferenzmenge in Höhe von insgesamt 10.400 kg enthalten war. Diese Referenzmengen waren dem Kläger aufgrund seiner Anträge durch die Bescheide vom 18.04.1985, 30.04.1986 sowie 22.03.1988 durch die Regierung von Oberbayern zugeteilt worden. Randnummer 7 Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.1998 den Bescheid vom 10.10.1991 über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach der A e. G. Milchaufgabevergütungsverordnung in Höhe von 14.464,50 DM teilweise auf. Durch weiteren Bescheid vom 26.11.1998 wurde der genannte Betrag zurückgefordert und eine Zinspflicht dem Grunde nach festgesetzt. Randnummer 8 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Randnummer 9 Er vertrat in der Widerspruchsbegründung die Auffassung, die Jahresfrist i. S. d. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei nicht gewahrt. Ferner sei die Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO eingetreten. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Rückforderung sei § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation (MOG). Insoweit sei § 48 Abs. 2 - 4 des VwVfG anzuwenden. Randnummer 11 Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung sei die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Referenzmenge mit der Maßgabe, dass der nach der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 ausgesetzte Teil der Referenzmenge sowie die sonstigen in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe
- b)der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 genannten Referenzmengen bei der Berechnung unberücksichtigt blieben. Damit stehe fest, dass die gem. § 6 Abs. 2 - 9 der Milch-Garantiemengen-Verordnung gewährten Anlieferungsreferenzmengen bei der Berechnung der vergütungsfähigen Referenzmengen unberücksichtigt blieben. Deshalb sei die ursprüngliche Bewilligung zu hoch gewesen. Randnummer 12 Der Kläger habe dies auch zu vertreten. Er sei mit Empfangsbestätigungsschreiben vom 23.09.1991 unter Übersendung der Referenzmengenbescheinigung seitens der Molkerei um Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten und Mitteilungen gebeten worden. Gleichzeitig sei noch mal darauf hingewiesen worden, dass gem. § 6 Abs. 2 - 4 MGV gewährte Referenzmengen nicht vergütet würden. Der Kläger habe bei der Beachtung der hier erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die bescheinigte Referenzmenge, die ihm nach § 6 Abs. 2 - 8 MGV zusätzlich gewährten Anlieferungsreferenzmengen von 10.400 kg enthalten habe. Diese sogenannten "Härtemengen" seien dem Kläger persönlich durch zwei Bescheide auf seinen Antrag hin zugeteilt worden. Er selbst habe daher die entsprechenden Unterlagen und den überblick dahingehend, wie sich seine Anlieferungs-Referenzmenge zusammengesetzt habe. Randnummer 13 Der Kläger hat am 30. Juni 1999 Klage erhoben. Es sei gem. § 163 Abs. 2 Nr. 1 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, da zwischen der Prüfung des HZA im Jahre 1996 und der Zustellung des Prüfberichtes mehr als 1 Jahr vergangen sei. Die AO sei gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG anwendbar. Die Aufhebung könne deshalb nicht auf § 10 Abs. 1 MOG i. V. m. § 48 VwVfG gestützt werden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Bescheide vom 26.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 aufzuheben. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 § 169 AO sei nicht anwendbar. Für die Bewilligungsbescheide der Beklagten, deren Bestand und evtl. Rücknahme gelte das VwVfG bzw. das MOG. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat die Parteien auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die vorliegende Entscheidung kann im Wege des Gerichtsbescheides ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO). Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Rechtsgrundlage für die Rücknahme und Rückforderung ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Vorschrift, die beim Erlass des angefochtenen Bescheids galt, ist hier heranzuziehen, weil es sich bei den zurückgenommenen Milchaufgabevergütungsbescheiden um Bescheide "im Fall des § 6" handelt. § 6 Abs. 1 Nr. 18 MOG betrifft nämlich "Vergütungen für die Aufgabe der Produktion" (Hess. VGH, Urt. v. 06. März 1996 - 8 UE 3293/94 -, Samml. lebensmittelrechtlicher Entscheidungen - LRE - 33, 253). Eine solche Vergütung ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken i. S. d. § 12 MOG. Eine Anwendung der AO scheidet somit vorliegend aus. Randnummer 23 Der dem Kläger erteilte Milchaufgabevergütungsbescheid vom 10.10.1991 war in Höhe von 14.464,50 DM nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG zwingend zurückzunehmen, da er insoweit rechtswidrig war. Randnummer 24 Die Vergütung in dieser Höhe erfolgte für eine dem Kläger zustehende Referenzmenge, die bei der Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nicht berücksichtigt werden durfte. Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (EG-MAVV) vom 06.08.1986 (BGBl. I, Seite 1277) i. d. F. der 2. Änderungsverordnung vom 05.08.1991 (BGBl. I, Seite 1771) bleiben bei der Bemessung der Vergütung die in Art. 2 Abs. 2 b der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 genannten Referenzmengen unberücksichtigt. Dies betrifft Referenzmengen gem. § 6 Abs. 8 MGV, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31.05.1994 hauptberuflichen Erzeugern zusätzlich zugeteilt werden können (sog. Härtefallmengen). Der hier maßgebliche Art. 2 Abs. 2 b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 vom 13. Juni 1991 (Abl. vom 15.06.1991, Nr. L 150/30) bezieht sich - wörtlich - auf den Ausschluss folgender Mengen: Randnummer 25 ". . . Der nach Artikel 3 Absätze 1 u. 2, den Artikeln 3 a und 3 b sowie Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben
- b)und
- c)der Verordnung (EWG) Nummer 857/84 erhaltenen Mengen . . .". Randnummer 26 Bezüglich dieser Bestimmung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 21.08.1993, Nr. L 210/32, eine "Berichtigung". Dort heißt es wörtlich: Randnummer 27 Seite 31, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
- b)zweiter Gedankenstrich zweite Zeile: anstatt: ". . . sowie Artikel 3 Absatz 4 . . ." muss es heißen: ". . . sowie Artikel 4 Absatz 1 . . ." Randnummer 28 Die ursprünglich fehlerhafte Fassung von Art. 2 Abs. 2
- b)2. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 1637/91 hat keinen Einfluss auf die teilweise Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 10.10.1991. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die im Wege der "Berichtigung" korrigiert werden durfte, für deren Beseitigung es mit anderen Worten nicht der Durchführung eines erneuten Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Um eine offensichtliche, der Berichtigung zugängliche Unrichtigkeit - und nicht um eine zwar fehlerhafte, aber eigene Rechtsfolgen auslösende Bestimmung - handelt es sich deshalb, weil die ursprüngliche deutschsprachige Fassung für sich betrachtet keinen Sinn ergibt, und sich zweitens unter Heranziehung der Fassungen in den übrigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft das vom Verordnungsgeber Gewollte eindeutig ermitteln lässt. Randnummer 29 Der fehlende Sinn der ursprünglichen (deutschsprachigen) Fassung des Art. 2 Abs. 2
- b)2. Spiegelstrich ergibt sich daraus, dass der in Bezug genommene Art. 3 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 857/84 nicht existiert. Art. 3 dieser Bestimmung ist nicht in Absätze untergliedert und kann somit schon deshalb nicht von der Bezugnahme erfasst werden. Weil die Bestimmung auch nur in drei Ziffern untergliedert ist, lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verbindung zu Art. 3 VO (EWG) Nr. 857/84 herstellen. Der vom Verordnungsgeber gewollte Regelungsinhalt des Art. 2 Abs. 2
- b)2. Spiegelstrich ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit den übrigen sprachlichen Fassungen der besagten Verordnung. Die dem erkennenden Gericht vorliegenden französischen, dänischen, spanischen, englischen, italienischen, niederländischen und portugiesischen Fassungen verweisen allesamt auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84. Hieraus wird zweifelsfrei erkennbar, welche Regelungen der Verordnungsgeber treffen wollte. Es entspricht dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herangezogenen Auslegungsprinzipien, bei sprachlichen Abweichungen einzelne Bestimmungen auf den "Gesamtrahmen der Gemeinschaftsvorschriften" zu rekurrieren (vgl. Urt. v. 27.10.1981 - Rechtssache 250/80). Randnummer 30 Unter Berücksichtigung der übrigen sprachlichen Fassungen zeigt sich somit, dass der - später korrigierte - Fehler eine offenbare Unrichtigkeit war, zu deren Beseitigung es nicht der erneuten Durchführung eines Gesetzgebungsverfahrens bedurfte. Es handelt sich vielmehr um einen den in § 319 ZPO geregelten Fällen vergleichbaren Fehler, bei dem also im Hinblick auf den gewollten Inhalt keinerlei Zweifel besteht. Randnummer 31 Diese Rechtsauffassung sieht das erkennende Gericht bestätigt durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.1997 (8 UE 2527/94). Randnummer 32 Durch die Einbeziehung der nach § 6 Abs. 2 - 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung gewährten Anlieferungsreferenzmengen bei der Berechnung der vergütungsfähigen Referenzmenge als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung ist der Bescheid vom 10.10.1991 teilweise rechtswidrig gewesen, mit der Konsequenz, dass insoweit die Rücknahme gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG geboten war. Randnummer 33 Der Kläger kann sich vorliegend auch auf Vertrauensschutz nicht berufen. Randnummer 34 Wie die Kammer wiederholt in vergleichbaren Fällen entschieden hat, hat der Kläger unrichtige Angaben gemacht. Randnummer 35 Er ist im Rahmen des Antragsverfahrens nochmals ausdrücklich aufgefordert worden, die Richtigkeit der Angaben der Referenzmengenbescheinigung der Molkerei zu überprüfen und zu bestätigen. Randnummer 36 Er ist im Rahmen des Antragsverfahrens auch darauf hingewiesen worden, welche Referenzmengen nicht als berücksichtigungsfähig anzusehen sind. Dies konnte der Kläger auch erkennen bzw. aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen überprüfen. Randnummer 37 Die sogenannten Härtefallmengen sind nämlich vom Kläger selbst beantragt worden und unter Hinweis auf § 6 Abs. 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung seitens der Regierung von Oberbayern bewilligt worden. Randnummer 38 Ein Verschulden ist für die Voraussetzungen der Annahme unrichtiger Angaben i. S. d. § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG nicht erforderlich. Randnummer 39 Die Beklagte hat sich der Molkerei auch nicht als Erfüllungsgehilfe bedient. Randnummer 40 Die Bescheinigung der Molkerei war vielmehr Antragsvoraussetzung für die Gewährung der Milchaufgabevergütung und insoweit seitens der Antragsteller vorzulegen. Randnummer 41 Vorliegend ist auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt. Randnummer 42 Die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur der Kenntnis eines Behördenmitarbeiters, der nicht der zuständige Sachbearbeiter ist oder der für den Erlass eines Verwaltungsaktes zuständigen Abteilung angehört, ist vorliegend auf die Kenntnis, die eine andere Behörde von Fakten erlangt, die ggf. zu einer Rücknahme führen können, nicht anwendbar. Hierfür ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage ersichtlich und ist durch den Wortlaut des § 48 Abs. 4 VwVfG auch ausgeschlossen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält und nicht, dass eine andere Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Randnummer 43 Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030955