Asylbewerberin aus Tadschikistan; Tadschikische Staatsangehörige; Jüdin; Fundamentalistische islamische Gruppe. Leitsatz Asylbewerberin aus Tadschikistan; Tadschikische Staatsangehörige; Jüdin; Fundam
§ 51Abs. 1 Ausl
G in der Person der Klägerin vorliegen, Randnummer 8 die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG für die Klägerin festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie die Erkenntnismittel, wie sie in der Asylfaktenliste der erkennenden Kammer nach dem Stand vom 21.03.2000 enthalten sind, Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes Tadschikistan vom 13.06.2000. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie hat ferner einen Anspruch auf Feststellung,
§ 51Abs. 1 Ausl
G bezüglich Tadschikistan in ihrer Person vorliegen. Randnummer 13 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341
(357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341
(357)). Randnummer 14 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341
(357)). Randnummer 15 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315
(327)). Randnummer 16 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Randnummer 17 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich. Randnummer 18 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341
(361)). Randnummer 19 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82
(86)). Randnummer 20 Nach dem Maßstab dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte in der Person der Klägerin vor. Aufgrund der persönlichen Angaben der Klägerin, des Inhalts der vorgelegten Behördenvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Dokumente, insbesondere der eingeholten Auskünfte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Tadschikistan politisch verfolgt war und dass sie auch bei einer Rückkehr nach Tadschikistan zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung sicher ist. Randnummer 21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das von der Klägerin vorgetragene Schicksal Geschehnisse aufgreift, die die Klägerin in ihrem Heimatland noch als Kind erlebt hat. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Vorkommnisse könnten zwar für sich genommen geeignet sein, Zweifel am Erreichen der Schwelle asylrechtsrelevanter Handlungen zu haben, doch muss der Vortrag der Klägerin vorliegend in die allgemeine politische Lage und die Geschehnisse in Tadschikistan eingebunden werden. So ist es offensichtlich, dass nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und der Unabhängigkeit Tadschikistans ab dem September 1991 islamische fundamentalistische Gruppen massiv an Einfluss gewannen. Alle ethnischen Volksgruppen wurden zu Zielscheiben von Angriffen durch extremistisch gesinnte Gruppen von Muslimen. Staatliche Institutionen waren damals nicht in der Lage, irgendeine Volksgruppe vor solchen Übergriffen zu schützen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.04.2001). In diesem Zuge kam es zu einem zunehmenden Antisemitismus in Tadschikistan (vgl. Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 20.03.2001 und Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001). Dies führte dazu, dass bereits 1992 der größte Teil der in Tadschikistan lebenden Juden das Land verlassen hat. Nach Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen kam es bereits im Jahre 1992 zu einer Evakuierung fast aller verbliebener Juden aus Tadschikistan nach Israel. Von vormals 20.000 geschätzten Juden hätten 1999 lediglich noch 1.200 in Tadschikistan gelebt. Hierbei handele es sich überwiegend um ältere und kranke Menschen sowie einige Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern nicht alleine zurücklassen wollten. Nach Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001 seien aber auch die wenigen Zurückgebliebenen in der Folgezeit - trotz ihrer verschwindenden Zahl - nicht vor Übergriffen verschont geblieben. So sei es im Jahre 1995 zu Plünderungen der Synagoge von Duschanbe und mehrerer jüdischer privater Haushalte gekommen. Die von der Klägerin vorgetragenen Vorfälle scheinen vor dem Hintergrund dieser Auskünfte also durchaus wahrscheinlich. Bezeichnend für die Situation in Tadschikistan ist auch ferner der Umstand, dass die Behörden jeden Dialog zu Menschenrechtsfragen kategorisch ablehnen und die Regierung trotz einer Zusage aus dem Jahr 1996 noch immer keinen Ombudsmann für Menschenrechtsfragen bestellt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Tadschikistan vom 13.06.2000). Ausweislich dieses Lageberichts lassen sich kurzfristig auch keine positiven Prognosen für die weitere Entwicklung der Menschenrechtslage stellen. Randnummer 22 Die der Klägerin widerfahrenden Maßnahmen sind darüber hinaus auch als politische Verfolgung zu qualifizieren, denn sie erfolgten nach ihrer Darstellung wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass die Repressalien immer wieder im Zusammenhang mit dem Vorwurf, Jüdin zu sein, erfolgt seien. Auch bei einer Rückkehr nach Tadschikistan ist die Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit vor politischer Verfolgung sicher. Zwar geht das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 20.04.2001 davon aus, dass Personen jüdischen Glaubens oder jüdischer Volkszugehörigkeit keinen Repressalien seitens des tadschikischen Staates ausgesetzt seien und eine systematische Verfolgung bzw. Benachteiligung von Minderheiten nicht existiere, doch weist das Auswärtige Amt darauf hin, dass durch die Machtausübung regionaler Clans bzw. im Zusammenwirken mehrerer Clans ein Umfeld geschaffen worden sei, in dem andere Bevölkerungsgruppen mit Nachteilen und Repressionen zu rechnen haben. Dies bestätigt letztlich auch die Gesellschaft für bedrohte Völker in ihrer Auskunft vom 20.03.2001 wenn es dort heißt, dass die bewaffneten Gruppen aus der Zeit des Bürgerkriegs noch nicht entwaffnet seien oder in die friedliche tadschikische Gesellschaft eingegliedert worden seien. Es herrsche nach den Erkenntnissen des US-Staat Departments weitgehende Rechtlosigkeit und staatliche Willkür. Vor diesem Hintergrund ist wiederum die Auskunft des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen vom 03.08.2001 zu sehen, wonach die Regierung Tadschikistans zwar einen säkularen Kurs verfolge, sie jedoch bei dem Versuch, die fundamentalistischen Bewegungen in Schach zu halten, auf die Zusammenarbeit mit islamischen Gruppen, mit Clanchefs und nicht zuletzt auch mit mafiosen Organisationen angewiesen sei. Die Sicherheitsorgane und Milizen seien wiederum mit lokalen Clanchefs und organisierter Kriminalität verwoben. Am Schutz religiöser und ethnischer Minderheiten bestehe weder seitens der Regierung Tadschikistans noch seitens der geschilderten Strukturen keinerlei Interesse. In diesem Sinne dulde und fördere der tadschikische Staat Übergriffe gegen die jüdische Bevölkerung. Randnummer 23 Bezüglich der Klägerin kommt hinzu, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan der gesellschaftlichen Gruppe alleinstehender Frauen angehören würde. Ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 13.06.2000 werden von Menschenrechtsorganisationen in den letzten Monaten vermehrt über Gewaltanwendungen paramilitärischer Verbände und der Regierungstruppen gegenüber Frauen berichtet. Nach diesen Berichten sollen insbesondere Milizangehörige nicht zuletzt wegen des fehlenden Risikos einer Strafverfolgung häufiger gezielt junge Frauen sexuell misshandeln. Solche Taten werden in der Praxis tatsächlich weder untersucht noch zur Aburteilung an die Gerichte verwiesen. Diese Situation würde sich spätestens bei Bekannt werden, dass es sich bei der Klägerin um eine Jüdin handelt, vor dem Hintergrund der oben dargelegten Ausführungen, erheblich verstärken. Randnummer 24 Bezüglich der Klägerin ist weiterhin festzustellen,
§ 51Abs. 1 Ausl
G in ihrer Person vorliegen. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 25 Von einer Feststellung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen kann abgesehen werden, § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylVfG. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190030965