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VG Frankfurt 3. Kammer 3 E 1296/01 Urteil Kostentragung bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen § 4 BBodSchG, § 24 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 24 Abs 2 BBodS

Kostentragung bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen Leitsatz Zu Fragen der Kostentragung bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen. Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2000 und dessen darauf bezüglicher Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für bodenschutzrechtliche Untersuchungen, die auf den in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücken ... durchgeführt worden sind. Randnummer 2 Diese Grundstücke waren ursprünglich Teil des Betriebsgeländes der ..., die dort seit den 1920-er Jahren bis 1991 betrieben wurde. Danach fielen die Grundstücke in das Eigentum der Erbengemeinschaft ..., ..., .... 1992 veräußerte diese die beiden Grundstücke an den Kläger und ..., die als ... darauf jeweils Eigentumswohnungen errichteten und sie teilweise veräußerten. Randnummer 3 Aufgrund der Vornutzung der Grundstücke sah der Beklagte konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht schädlicher Bodenveränderungen und gab zunächst mit Bescheid vom 29.03.1999 sowohl dem Kläger als auch gesamtschuldnerisch Herrn ... sowie den Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Durchführung orientierender Bodenuntersuchungen auf beiden Grundstücken auf. Randnummer 4 Mit weiteren Bescheiden zog der Beklagte späterhin die beiden Wohnungseigentümergemeinschaften zu den Untersuchungen heran. Schließlich erfolgte mit Bescheid vom 08.11.1999 der Erlass von Untersuchungsanordnungen gleichen Inhalts, mit der die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... - u. a. auch der Kläger - gesamtschuldnerisch zu den Untersuchungen, wie sie bereits Gegenstand der vorbezeichneten Bescheide waren, herangezogen wurden. Hinsichtlich der Liegenschaft ... beschränkte sich der Beklagte auf den Erlass weiterer Untersuchungsanordnungen gegenüber zwei der Wohnungseigentümer. Randnummer 5 Auf die Widersprüche des Klägers gegen die ihm gegenüber ergangenen Bescheide entschied der Beklagte am 14.12.1999 dahingehend, dass der Bescheid vom 29.03.1999 hinsichtlich des Grundstücks Flur ... durch die Untersuchungsanordnung vom 08.11.1999 ersetzt sei, der Widerspruch gegen die Untersuchungsanordnung betreffend das Grundstück Flur ... nach Maßgabe einer teilweisen Abänderung zurückgewiesen werde. Der Kläger erhob hiergegen zunächst Klage. Dieses Verfahren (Az.: 3 E 230/00) ist durch Vergleich abgeschlossen. Anlass dafür war auch der Umstand, dass inzwischen die Wohnungseigentümergemeinschaften ... die geforderten Untersuchungen durchgeführt hatten, wobei sich der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen auf den Grundstücken nicht bestätigte. Randnummer 6 Die Wohnungseigentümergemeinschaft ... beantragte daraufhin die Erstattung der auf sie entfallenden Untersuchungskosten von 7.132,84 DM gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG - weil sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten gehabt habe. Dem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.

  1. Randnummer 7 Ohne vorherige Anhörung erließ der Beklagte am 26.09.2000 gegenüber dem Kläger einen Bescheid folgenden Inhalts: Randnummer 8 Im Altlastenverfahren betreffend die Grundstücke ... ergeht folgende Entscheidung: Randnummer 9
  2. Sie haben zusammen mit Herrn ... die Untersuchungskosten für diese Grundstücke zu bezahlen. Randnummer 10
  3. Die Kosten werden insoweit angefordert, als das ... von den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen wird. Randnummer 11
  4. Bezüglich der Parzelle ... werden die Kosten zunächst auf 7.132,84 DM festgesetzt. Randnummer 12
  5. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Randnummer 13 Zur Begründung heißt es dort im wesentlichen: Der Kläger sei Untersuchungspflichtiger nach § 9 Abs. 2 BBodSchG für die beiden Grundstücke, wie sich aus dem Heranziehungsbescheid vom 29.03.1999 ergebe. Als solcher sei er nach § 24 Abs. 1 BBodSchG kostentragungspflichtig. Eine Ausnahme liege bei ihm nicht vor. Denn unsachgemäßer Umgang mit der Altablagerung und der Mangel einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Dokumentation über die Erdbewegungen sei für die Untersuchungen ursächlich gewesen. Diese Umstände habe er zu vertreten. Zwar kämen auch die Rechtsnachfolger der Firma ..., die Erbengemeinschaft ..., ... und ..., in Betracht. Das Auswahlermessen sei hier von der Erwägung bestimmt, dass er und Herr ... als ... nach der Erbengemeinschaft Eigentümer geworden sei und die Erdbewegungen ohne hinreichende Dokumentation veranlasst habe. Deshalb sei der Anteil der Verursachung der Kosten bei der ... als gewichtiger einzustufen. Wenn auch im Sinne der Kausalitätserfordernisse sowohl die Erzeugung des Abfalls durch den Betrieb der ... als auch der spätere Umgang mit der Ablagerung für die Entstehung der Untersuchung gleichermaßen ursächlich gewesen sei, so sei es durchaus ermessensgerecht, die neuere und spätere Kostenverursachung durch unsachgemäße Behandlung der Altablagerung als Anknüpfungspunkt für die Regressforderung zu nehmen. Daher komme es nicht darauf an, dass die Untersuchungen keine sanierungsbedürftige Kontamination festgestellt hätten, da er und Herr ... die den Verdacht begründenden Umstände, die zur Untersuchung und zu den Kosten geführt hätten, zu vertreten hätten. Es bleibe ihm im übrigen unbenommen, nach § 24 Abs. 2 BBodSchG weiteren Ausgleich von anderen Mitverursachern geltend zu machen. Randnummer 14 Dagegen legte der Kläger am 27.10.2000 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 als unbegründet zurückwies. Randnummer 15 Der Kläger hat am 26.03.2001 Klage erhoben, mit der er sich gegen die ergangene Entscheidung wendet. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Der Kläger sei nicht Untersuchungspflichtiger nach § 9 Abs. 2 BBodSchG für die in Frage stehenden Gründstücke. Der Heranziehungsbescheid vom 29.03.1999 sei nicht zur Durchführung gelangt. Der Beklagte habe vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaften selbst zur Untersuchung herangezogen. Er sei nicht kostentragungspflichtig nach § 24 Abs. 1 BBodSchG. Die im Bescheid vom 26.09.2000 geltend gemachten Kosten seien solche, die bei der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallen seien. Diese Kosten seien grundsätzlich von den Pflichtigen selbst zu tragen. Sie hätten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegen den Beklagten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten hätte. Es ergebe sich zunächst, dass ein solcher Erstattungsanspruch von der Wohnungseigentümergemeinschaft ... nicht geltend gemacht worden sei. Es bestehe demgemäß auch kein Anlass, im Vorgriff auf einen nicht geltend gemachten Erstattungsanspruch den Kläger seinerseits durch eine Grundverfügung zu den Untersuchungskosten für das betreffende Grundstück heranzuziehen und den Heranziehungsbescheid unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass das Land von den Grundstückseigentümern in Anspruch genommen werde. Ein solcher präventiver Erstattungsanspruch sei § 24 BBodschG nichts zu entnehmen. Randnummer 16 Auch hinsichtlich des der Wohnungseigentümergemeinschaft ... seitens des Beklagten erstatteten Betrages sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, ihn selbst zur Erstattung der Kosten heranzuziehen, die dem Beklagten durch die Heranziehung eines Pflichtigen entstanden sei, der die den Verdacht gründenden Umstände nach seiner Auffassung nicht zu vertreten habe. § 24 BBodSchG enthalte keine Regelung über Kosten, die der Behörde entstehen, sondern lediglich die Verpflichtung der zur Durchführung herangezogenen Verpflichteten, die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Bescheid des Beklagten vom 26.09.000 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 aufzuheben. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des ergangenen Bescheides und führt ergänzend aus: Die Tatsache, dass ein anderer überholend die Maßnahme durchgeführt habe, sage über die Rechtsstellung des Klägers nichts aus. Verpflichtet sei jeder, der unter § 9 Abs. 2 BBodSchG falle. Der Heranziehungsakt der Behörde begründe nicht die Verpflichtung, sondern setze sie voraus und mache sie durchsetzbar. Wenn es im Gesetz heiße, dass die Kosten einer Maßnahme der zu tragen habe, der zur Durchführung der Maßnahmen kraft Gesetzes verpflichtet sei, dann ändere die Zwischenfinanzierung durch Nichtverpflichtete oder durch die Behörde an diesem Ergebnis nichts. Randnummer 22 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Verfahren 3 E 1297/01, 3 E 229/00 und 3 E 230/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Aktenordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2000 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 27.02.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 Die allein in Betracht kommende Regelung des § 24 Abs. 1 BBodSchG bietet hier keine Rechtsgrundlage für die vom Beklagten getroffene Entscheidung. Randnummer 25 Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG tragen die Kosten der nach § 9 Abs. 2, 10, Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen die zur Durchführung Verpflichteten. Randnummer 26 Da sich angeordnete (behördliche) Maßnahmen nur an konkret bezeichnete Adressaten wenden können, sind die insoweit Herangezogenen die in § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG so bezeichneten "zur Durchführung Verpflichteten". Für die Kostentragung ist diese Vorschrift im Zusammenspiel mit der Regelung in Abs. 2 des § 24 BBodSchG zu sehen. Zunächst einmal setzt die in Abs. 2 enthaltene Ausgleichsregelung ersichtlich eine behördliche Inanspruchnahme nicht zwingend voraus und knüpft hinsichtlich des Begriffs "Verpflichteter" an die in § 4 BBodSchG niedergelegten abstrakten Verantwortlichkeiten und die bereits kraft Gesetzes sich ergebende Verpflichtung zur Sanierung von schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten an. Zugleich stellt diese Regelung allerdings auch ein Korrektiv zu den ansonsten sich aus Abs. 1 vermittelnden Kostenfolgen dergestalt dar, dass der durch behördliche Anordnung Herangezogene, welcher Maßnahmen durchgeführt und dafür Kosten aufgewandt hat, gegenüber anderen - abstrakt oder konkret - Verpflichteten einen Ausgleichsanspruch erhält. Randnummer 27 Aus dem Zusammenwirken dieser Regelungen folgt zugleich: Führt ein Herangezogener die von der Behörde angeordneten Maßnahmen durch, so trägt er grundsätzlich die dafür aufgewendeten Kosten (mit der ihm überlassen bleibenden Korrekturmöglichkeit nach § 24 Abs. 2). Es ist dann für eine nachgehende abweichende Kostentragungsentscheidung der Behörde kein Raum mehr. Diesem Verständnis entspricht auch die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG, die in Bezug auf hier in Frage stehende Anordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG (nur) eine Entscheidung über eine eventuelle Kostenerstattung vorsieht. Randnummer 28 Die vom Beklagten mit Bescheid vom 26.09.2000 nach Durchführung der angeordneten Untersuchung und Begleichung der Kosten durch die Wohnungseigentümergemeinschaften getroffene Entscheidung über die Kosten stellt sich demgegenüber ihrer rechtlichen Qualität nach weitergehend - so vom Beklagten auch bezeichnet - als Festlegung eines Regressanspruchs im Blick auf die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstatteten Kosten bezüglich ... bzw. (im Vorgriff auf eventuell noch zu erstattende Kosten) bezüglich ... dar. Einen solchen Regressanspruch (oder gar vorbeugend feststellbaren Regressanspruch) - wie er in anderen Regelwerken hinsichtlich der Kostentragung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr bisweilen vorgesehen ist (vgl. z. B. § 69 HSOG ) - sieht die beschließende Kostenregelung des § 24 BBodSchG indessen nicht vor. Randnummer 29 Ist demnach der Rückgriff auf den Kläger wegen der von den Wohnungseigentümergemeinschaften aufgewendeten und vom Beklagten (teilweise) erstatteten Untersuchungskosten rechtswidrig, kommt es hier deshalb auch nicht weiter darauf an, ob der Kläger überhaupt Anscheinsstörer war, der ursprüngliche Verdachtsumstände zu vertreten hat, ob - ferner - im Blick auf das Setzen der entscheidenden Ursachen für einen Schadensverdacht durch die frühere ... ... ... das Auswahlermessen im Verhältnis zu den Mitgliedern der Erbengemeinschaft fehlerfrei ausgeübt worden wäre. Des weiteren bedarf deshalb auch nicht mehr der Umstand der Bewertung, dass der Beklagte den Kläger anknüpfend an eine Pflichtenstellung als Miteigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaften (Bescheide vom 08.11.1999 und 14.12.1999) in Regress nimmt oder zu nehmen beabsichtigt für Erstattungsleistungen an eben diese Wohnungseigentümergemeinschaften. Randnummer 30 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031010

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