Ausbaubeitrag für Anlieger der von einer ausgebauten Hauptstraße wegführenden Stichstraße Leitsatz Straßenbeitrag für Anlieger einer nicht mit ausgebauten Stichstraße, die in die ausgebaute Hauptstraße mündet. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Spielberg, Flur 9, Flurstück 34/3 in der Gemeinde Brachttal, das über einen Stichweg mit einer Gesamtlänge von ca. 45 m und einer Breite von ca. 3 m mit der Kreisstraße K 916 verbunden wird. An diesem Stichweg liegen vier Grundstücke; der Stichweg selbst (Flurstück 84/1) befindet sich im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte hat die Kreisstraße K 916 im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme vollständig ausbauen lassen. Da die Beklagte Baulastträgerin für die Teileinrichtungen Gehweganlage und Straßenbeleuchtungsanlage ist, die mit der Ausbaumaßnahme gleichzeitig mit hergestellt worden sind, wurde der Kläger mit Bescheid vom 15.10.1998 zu den Kosten der Herstellung der Gehweg- und Straßenbeleuchtungsanlage im Wege der Vorausleistung herangezogen; der Vorausleistungsbeitrag beläuft sich auf 8.789,00 DM. Ein Ausbau des Stichwegs Flurstück 84/1 erfolgte im Rahmen der Ausbaumaßnahme nicht. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 03.11.1998 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1998 Widerspruch. In seiner Begründung bei der mündlichen Anhörung im Anhörungsausschuss verwies der Kläger darauf, dass er aufgrund des Umstandes, dass der Stichweg zu seinem Grundstück nicht in die Ausbaumaßnahme der Beklagten einbezogen worden sei, bei einem späteren Ausbau des Stichweges doppelt belastet werden würde. Dann sei nämlich der Ausbau der Stichstraße als selbständige Erschließungsanlage zu werten mit der Folge, dass er - der Kläger - erneut zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden würde. Randnummer 3 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1999 - dem Kläger am 28.09.1999 zugestellt - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie verwies in ihrem Widerspruchsbescheid darauf, dass der Stichweg als unselbständige Erschließungsmaßnahme anzusehen sei und daher eine Beitragspflicht des Klägers für den Ausbau der Kreisstraße bestehe. Randnummer 4 Am 28.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte könne zwar grundsätzlich einen Beitrag für den Ausbau der Kreisstraße K 916 durch die Errichtung einer Gehweg- und Straßenbeleuchtungsanlage verlangen, da seinem Grundstück, das über die Stichstraße mit der Kreisstraße verbunden sei, durch den Ausbau ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Steigerung der Gebrauchsfähigkeit seines Grundstücks vermittelt werde. Der Geltendmachung dieses Beitrages stehe jedoch der Umstand entgegen, dass die Beklagte nur den Ausbau der Kreisstraße vorgenommen habe, nicht aber auch den Ausbau der Stichstraße zu seinem Grundstück. Dies habe zur Folge, dass er zunächst einen Beitrag zum Ausbau der Kreisstraße und bei einem späteren Ausbau der Stichstraße erneut einen Beitrag entrichten müsse. Damit werde er gegenüber den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an die Kreisstraße angrenzten und die daher im Rahmen der Ausbaumaßnahme auch beitragspflichtig seien, benachteiligt, denn diese müssten lediglich einen Beitrag zum Ausbau der Kreisstraße leisten. Werde die Stichstraße ausgebaut, wären die Grundstücksanlieger der Kreisstraße nicht beitragspflichtig, da der Ausbau der Stichstraße ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer Steigerung der Gebrauchsfähigkeit ihrer Grundstücke vermitteln würde. Er - der Kläger - werde also im Gegensatz zu den Anliegern der Kreisstraße doppelt belastet. Grund dieser Doppelbelastung sei der Umstand, dass die Beklagte den Ausbau einer im beitragsrechtlichen Sinne selbständigen Erschließungsanlage, die aus der Kreisstraße K 916 und der von ihr abzweigenden Stichstraße Flurstück 84/1 bestehe, in zwei Ausbaumaßnahmen aufspalte. Zunächst solle nur die Kreisstraße mit Gehwegen und Straßenbeleuchtungsanlagen versehen werden. Der Ausbau der Stichstraße erfolge vorerst nicht. Diese stelle, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, angesichts ihrer geringen Länge von etwa 45 m sowie der geringen Anzahl der erschlossenen Grundstücke ein Anhängsel der Kreisstraße dar, sodass Kreisstraße und Stichstraße eine Erschließungsanlage bildeten. Ein Ausbau der gesamten Erschließungslage zur selben Zeit hätte zur Folge, dass die Ausbaubeiträge dieser Erschließungsanlage insgesamt allen Grundstücksanliegern der Kreisstraße sowie der Stichstraße aufgrund des durch die Ausbaumaßnahme vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auferlegt werden würde. Der Ausbau der Stichstraße würde dann nicht nur von den Grundstücksanliegern derselben allein getragen werden. Die Erschließung der Stichstraße, die vor der hier vorgenommenen Aufteilung in zwei Erschließungsmaßnahmen als unselbständige Erschließungsanlage gegenüber der Kreisstraße anzusehen gewesen sei, werde bei einer späteren Erschließung zu einer selbständigen Erschließungsanlage. Dies habe zur Folge, dass nur noch die Anlieger der Stichstraße als diejenigen, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Ausbau derselben zögen, beitragspflichtig würden. Dies stelle sich als Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Straßenbaubeitragsrecht hinsichtlich der Beitragshöhe nach dem Straßentyp unterschieden werde. Aus der sich daraus ergebenden Differenzierung der Anliegeranteile der Anwohner von verschiedenen Straßentypen an den Ausbaubeiträgen ergebe sich, dass ausschließlich solche Straßen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammengefasst werden dürften, die dem gleichen Straßentyp mit gleichen Anteilsätzen angehörten. Da die Kreisstraße K 916 als überwiegend dem Durchgangsverkehr dienend eingestuft werde und damit ein anderer Straßentyp als der Stichweg am klägerischen Grundstück sei, bei dem es sich um eine Anliegerstraße handele, dürfe er - der Kläger - nicht zu den Ausbaubeitragskosten für die Kreisstraße herangezogen werden. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1999 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie verweist auf Rechtsprechung und Literatur, wonach auch an Stichstraßen gelegene Grundstücke zu Ausbaubeiträgen für eine nicht unmittelbar am Grundstück vorbeiführende Kreisstraße herangezogen werden könnten, wenn die Stichstraße bzw. Sackgasse als unselbständig zu qualifizieren sei. Dies sei bei der Stichstraße, an die das klägerische Grundstück grenze, der Fall. Eine Doppelbelastung des Klägers könne nicht eintreten, da bei einem eventuellen Ausbau der Stichstraße alle Grundstückseigentümer, also auch die im Hauptzug der Erschließungsanlage, beitragspflichtig würden, sodass das Ergebnis dasselbe wäre, als wenn man Hauptzug und unselbständige Stichstraße gleichzeitig ausgebaut hätte. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 20.12.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (zwei Hefter) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Beitragsbescheid vom 15.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1999 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt. Randnummer 13 Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 11 Abs. 10 KAG i.V.m. § 14 der Satzung der Beklagten über das Erheben von Straßenbeiträgen vom 15.12.1987 sieht vor, dass Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld ab Beginn des Jahres verlangt werden können, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon begonnen wird. Der danach vom Kläger mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Vorausleistungsbeitrag in Höhe von 8.789,-- DM ist nicht zu beanstanden. Randnummer 14 Das klägerische Grundstück hat durch die Errichtung einer Gehweg- und Straßenbeleuchtungsanlage auf der Kreisstraße K 916 - hierbei handelt es sich um einen beitragsfähigen Aufwand der Beklagten (vgl. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 13.07.2001 - 15 E 4558/99) - einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer Steigerung der Gebrauchsfähigkeit des Grundstücks erlangt, was der Kläger in seiner Klagebegründung auch zugesteht. Eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt im Straßenbaubeitragsrecht grundsätzlich die nächste erreichbare selbständige Straße. Grenzt - wie hier das klägerische Grundstück - ein Grundstück einzig an eine von einer erneuerten oder verbesserten Straße abzweigende befahrbare Sackgasse, ist die Beantwortung der Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, abhängig von der Beurteilung der Vorfrage, ob die Sackgasse als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Nur wenn Letzteres der Fall ist, vermittelt die ausgebaute Straße selbst dem an die Sackgasse angrenzenden Grundstück eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit. Ob eine Sackgasse selbständig oder unselbständig ist, richtet sich auf der Grundlage des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs grundsätzlich nach dem Gesamteindruck der zu beurteilenden Anlage (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
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