97 m.w.N.). Die Begründung liegt darin, dass das Baurecht die objektive Rechtsbeziehung zwischen den Grundstücken regelt und Anknüpfungspunkt hierfür das Eigentum ist. Hinzu kommt, dass der Kreis der dinglich Berechtigten mit Hilfe des Grundbuchs überschaubar und in der Regel konstant ist, während die obligatorischen Rechte an den Nachbargrundstücken, wie etwa Miete, weniger leicht feststellbar und einem häufigen Wechsel unterworfen sind. Mietern und anderen Anwohnern bleibt insofern nur die Möglichkeit, sich bei einer Beeinträchtigung ihrer obligatorischen Rechte an den Eigentümer oder die Eigentümerin zu wenden und diesen bzw. diese zu einem Vorgehen gegen die Genehmigung zu veranlassen. Da Eigentümerin des Anwesens, in dem die Antragstellerin wohnt, ihre Tochter ist, und sie auch nicht geltend gemacht hat, daran ein eigentumsähnliches Recht, wie etwa einen Nießbrauch zu besitzen, kann ihr der baurechtliche Nachbarschutz nicht zugute kommen. Randnummer 33 Allerdings steht der Antragstellerin die Antragsbefugnis deshalb zu, weil sie auch geltend macht, sie habe Angst, dass der Betrieb des Windparks bei ihr zu Gesundheitsschäden führen könnte. Dies könnte so zu verstehen sein, dass sich die Antragstellerin auf ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) berufen will. Außerdem hat sie ausdrücklich eine Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme behauptet; im Immissionsschutzrecht wird jedoch der Kreis der Nachbarn weiter gezogen als im Baurecht. Die für die Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Baugenehmigung in subjektiven Rechten verletzt ist, könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn die von der Antragstellerin behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen könnten. Da das Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit nicht bereits in eine, wenn auch nur summarische, Prüfung der Begründetheit des Antrags einzutreten hat und auch die entfernte Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung für den Windpark genügt, können ihre wenig konkreten Ausführungen zu den auf sie zukommenden Belastungen, die offenbar mehr einem diffusen Gefühl der Bedrohung entspringen als konkreten Anhaltspunkten, noch als ausreichend angesehen werden, zumal die Antragstellerin in einer Entfernung zu dem Windpark wohnt, in der dieser noch negative Auswirkungen haben kann (vgl. dazu Kopp/
65 ff., 68). Randnummer 34 2. Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 35 Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die das private Interesse der Antragstellerin an der bei der Erteilung von Baugenehmigungen nicht als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs einerseits und das öffentliche Interesse ebenso wie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung andererseits gegenüberstellt. Diese Entscheidung wird maßgeblich von den Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs beeinflusst. Randnummer 36 Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 17.05.2001 voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird, weil die Antragstellerin durch die Erteilung der Genehmigung wahrscheinlich nicht in eigenen Rechten, die im öffentlichen Recht verankert sind, verletzt wird. Randnummer 37 Maßstab ist dabei - wie bereits oben im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt - nicht der baurechtliche Nachbarschutz, sondern das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihrer Gesundheit, das u.a. in § 22 BImSchG und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber erfahren hat. Eine Verletzung dieser Normen ist im Fall der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 38 Dazu im Einzelnen: Randnummer 39 Soweit die Antragstellerin eine akustische Beeinträchtigung durch den Windpark in einer Lautstärke von mehr als 40 dB(A) befürchtet, hat sie keinerlei Anhaltspunkte dargelegt, aus denen sich ableiten ließe, dass diese Befürchtung begründet ist. Da in allen dem Gericht derzeit vorliegenden Eilverfahren von Anwohnern gegen den Windpark diese Behauptung unabhängig von der Lage und Entfernung ihrer Grundstücke gleichlautend erhoben wird, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Wert nicht konkret ermittelt wurde, sondern lediglich die Funktion hat, dem Gericht deutlich zu machen, dass der für sie zu erwartende Lärm unzumutbare Ausmaße annehmen wird. In diesem Zusammenhang ist ein rechtlicher Irrtum der Antragstellerin zu korrigieren, die annimmt, dass die Rechtsprechung auf dem Grundstück ihrer Tochter nachts nur einen Schallpegel von maximal 35 dB(A) für zulässig erachten würde. Der genannte Schallpegel entspricht dem in der TA-Lärm als einschlägigem technischen Regelwerk empfohlenen Richtwert für reine Wohngebiete. Die Wohnsiedlung, in welcher die Antragstellerin lebt, ist aber nach ihren eigenen Angaben als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, wo 40 dB(A) in der Nacht noch als zumutbar angesehen werden. Da ihr Wohnort ländlich strukturiert ist und das Haus an der Grenze zum Außenbereich liegt, dürfte die Schutzbedürftigkeit jedenfalls nicht höher anzusetzen sein (vgl. dazu die obergerichtliche Rechtsprechung zu Windenergieanlagen, die als Beurteilungsmaßstab die TA-Lärm heranzieht und zum Teil für Wohnhäuser, die an den Außenbereich unmittelbar angrenzen, sogar gewisse Überschreitungen der dort festgelegten Lärmrichtwerte für zulässig erachtet: OVG Münster NVwZ 1997, 924 f., NVwZ 1998, 980; NVwZ 1999, 1360; OVG Lüneburg NVwZ 1999, 445 f. und 1358 f.; OVG Greifswald NVwZ 1999, 1238 f.). Randnummer 40 Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose errechnet für das Anwesen der Tochter der Antragstellerin einen Schallpegel von höchstens 36,3 dB(A). Das Gericht teilt die Befürchtung der Antragstellerin nicht, das es sich dabei um ein unzutreffendes Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beigeladenen handeln könnte. Soweit sich das Gericht in der Lage sieht, die zugrunde liegenden Annahmen nachzuvollziehen, entspricht die gutachterliche Stellungnahme, die auf der Schallimmissionsprognose des Baugenehmigungsverfahrens basiert, den wissenschaftlich anerkannten Regeln und dem Stand der Technik (vgl. dazu die technischen Ausführungen in dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.12.1998, NVwZ 1999, 446; vgl. ferner die Erkenntnis des OVG Lüneburg, mitgeteilt im Urteil vom 21.07.1999, NVwZ 1999, 1359, dass moderne Windenergieanlagen mit einer relativ hohen Nennleistung in der Lage sind, bei einem Schallleistungspegel von rund 100 dB(A) und einem Abstand von ca. 300 m zu Wohnhäusern im Außenbereich die nächtlichen Grenzwerte für diesen Bereich von 45 dB(A) nach der TA-Lärm einzuhalten; vgl. ferner die Erfahrung des OVG Münster, mitgeteilt in seinen Beschlüssen vom 23.01.1998, NVwZ 1998, 760, und 13.07.1998, NVwZ 1998, 981, wonach Anlagen von 500 kW bis 1,5 Megawatt bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m je Sekunde tatsächliche Schallleistungspegel von 103 bis 105 dB(A) erzeugen - zum Vergleich: die vorliegende Prognose basiert auf einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) - inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A)). Randnummer 41 Die vorgelegte Prognose bezieht sich auch auf den Typ von Windkraftanlage, den die Beigeladene errichten lässt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Textteil des Gutachtens, sondern auch aus den Berechnungsbögen, auch wenn darin eine andere Herstellerfirma genannt wird, aufgrund derselben Typenbezeichnung und technischen Daten. Das Ergänzungsgutachten, das die Schallwerte ermittelt hat, welche die Antragstellerin betreffen, führt außerdem als Hersteller die Firma E. Wind auf, welche nach den Angaben der Beigeladenen die Produktpalette der Firma T. nach deren Geschäftsaufgabe übernommen hat. Die Antragstellerin verwechselt offenbar die Firma E. Wind mit der Firma E., deren Anlagen nicht zum Vergleich herangezogen worden sind. Randnummer 42 Im übrigen hat ein weiteres Sachverständigenbüro zwischenzeitlich Vermessungen der vorgesehenen Anlagen vorgenommen, welche die in der Schallimmissionsprognose angenommenen Ausgangswerte bestätigt haben. Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens teilt das Gericht nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachverständigen bei ihren Schallmessungen Emissionen aus niedrigen Frequenzbereichen vernachlässigt haben; viE.ehr haben sie in ihren Tabellen die Frequenzen mit der höchsten ermittelten Tonhaltigkeit herausgestellt. Sie haben auch an zwei Standorten an mehreren Tagen über Zeiträume von bis zu 10 Stunden naturgemäß bei verschiedenen Rotorblattstellungen und Windgeschwindigkeiten, die mit zwischen 4 und 12 m/s angegeben werden, gemessen. Entscheidend für die Ermittlung des Schallleistungspegels, der Ausgangspunkt der Immissionsprognose ist, ist nach den technischen Richtlinien gerade nicht eine "praxisnahe mittlere Windgeschwindigkeit am Landrücken", sondern eine standardisierte Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe, die der Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe entspricht, bei der 95 % der Nennleistung der Anlage erreicht werden (vgl. dazu OVG Lüneburg, NVwZ 1999, 446). Randnummer 43 Für die Richtigkeit der Prognose spricht ferner, dass der Antragsgegner zwar nicht - wie von der Antragstellerin gefordert - selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, jedoch die von der Beigeladenen vorgelegte Prognose dem Staatlichen Umweltamt in Hanau zugeleitet hat, dass diese wiederum an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, eine wissenschaftlich- technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 23.12.1999 in der Fassung vom 29.12.2000), zur Überprüfung gesandt hat, nach deren Abschluss vom Staatlichen Umweltamt keine Bedenken gegen die Genehmigung des Windparks erhoben worden sind. Randnummer 44 Das vorgelegte Schreiben der Eheleute R. aus S.-H., die sich durch Windkraftanlagen in der Umgebung ihres Hauses in ihrer Lebensqualität stark beeinträchtigt fühlen, vermag die Stichhaltigkeit der vorstehenden Erwägungen nicht zu widerlegen, da weder die Zahl der dortigen Windkraftanlagen, noch der dortige Anlagentyp, noch die Entfernung des Windparks zum Wohnhaus der Familie, noch die topographischen Verhältnisse mitgeteilt wurden. Davon abgesehen handelt es sich um subjektive Empfindungen, bei denen nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Frage, wie lästig Lärm empfunden wird, stark von der Einstellung der Betroffenen zu der Lärmquelle abhängt. Randnummer 45 Zudem ist die Beigeladene durch die Baugenehmigung verpflichtet worden, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen Geräuschimmissionsmessungen von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle durchführen zu lassen, von der eine neutrale Begutachtung zu erwarten ist. Sollten sich dabei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte im Bereich von Wohnhäusern in der Umgebung herausstellen, so wäre der Antragsgegner gehalten, durch geeignete Auflagen, etwa zum zeitweiligen Abschalten der Anlagen, die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. Ob daneben die Auflage, die Windkraftanlagen nach dem neuesten Stand der Technik nicht nur zu errichten, sondern auch zu betreiben und zu unterhalten, ausreichend bestimmt ist, kann dahinstehen, da die Antragstellerin keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Baugenehmigung objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, sondern sich mit Aussicht auf Erfolg nur gegen schädliche Umwelteinwirkungen zur Wehr setzen kann, denen sie ausgesetzt wird oder ist, wovon bei den hier in Rede stehenden Entfernungen nicht gesprochen werden kann. Randnummer 46 Auch die zwischenzeitlich unstreitigen Abweichungen von der Baugenehmigung bei der Errichtung des Windparks werden nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin führen. Bei der Windkraftanlage Nr. 2 handelt es sich um eine Verschiebung in südlicher Richtung, die für die Antragstellerin nur günstig sein kann. Die Windkraftanlage Nr. 5 wurde lediglich um 3 m in Richtung Nordosten verschoben und ist überdies vom Wohnhaus der Antragstellerin ungefähr 1700 m entfernt. Die Windkraftanlage Nr. 3 wurde zwar um 50 m nach Norden versetzt, doch ist sie mit ungefähr 1950 m am weitesten vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt, so dass eine nennenswerte Erhöhung des für das Anwesen ihrer Tochter errechneten Gesamtschallpegels nicht denkbar erscheint. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners wegen eines objektiven Verstoßes gegen die Baugenehmigung zustehen kann, solange damit keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte einhergeht. Randnummer 47 Was von der Antragstellerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Infraschall anlangt, so sind diese noch weitgehend unerforscht. Wie sich aus den von ihr vorgelegten Informationen dazu ergibt, steht bis heute weder standardmäßige Messtechnik noch ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung und Bewertung von Infraschall zur Verfügung. Die Kausalitätsbeziehung zwischen Infraschall und bestimmten Gesundheitsstörungen ist wissenschaftlich nicht abgeklärt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.02.1997 (NJW 1997, 2509 ) entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit den Mitteln des Prozessrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber liegen angesichts des niedrigen Pegels des hörbaren Schalls am Anwesen der Tochter der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Infraschall hier einen Pegel in gesundheitsgefährdender Höhe erreichen könnte. Randnummer 48 Die der Baugenehmigung zugrundeliegende Schattenwurfanalyse zeigt für einen in derselben Richtung, aber erheblich näher an dem Windpark gelegenen untersuchten Einwirkungspunkt eine Schattenbildung von insgesamt zwei Stunden und vierzig Minuten im Jahr auf, eine Einwirkungszeit, die so gering ist, dass sie nicht als unzumutbar betrachtet werden kann (vgl. dazu die Entscheidung des OVG Münster vom 22.10.1996, NVwZ 1997, 925, in der eine Schattenwirkung auf den 170 bis 200 m entfernten Grundstücken der dortigen Antragsteller, die während sieben Monaten eines jeden Jahres bis zu zwei Stunden täglich zu beobachten ist, als vermutlich unzumutbar qualifiziert wird). Bei der genannten geringen Einwirkungszeit ist noch nicht berücksichtigt, dass es sich dabei lediglich um einen diffusen Halbschatten mit einem Verdeckungsgrad von 32 % handelt und nur während eines kleineren Teils des Jahres die notwendigen Wetterverhältnisse und sonstigen Bedingungen vorliegen werden, die diese Schattenbildung erst ermöglichen, so dass die tatsächliche Einwirkungszeit erfahrungsgemäß bei maximal 48 Minuten im Jahr liegen dürfte und die noch weiter entfernt wohnende Antragstellerin sogar noch weniger belästigt werden wird. Randnummer 49 Die von der Antragstellerin eingereichte Sichtbarkeitsstudie weist zwar darauf hin, dass von Herbst bis Frühjahr um die Mittagszeit Schlagschatten das Anwesen ihrer Tochter erreichen könnten. Doch ist diese Aussage so pauschal gehalten, dass daraus zum einen die - offenbar nicht als sicher erachtete, sondern nur für möglich gehaltene - Beeinträchtigung der Antragstellerin und deren Intensität nicht deutlich wird und zum anderen die substantiierteren Aussagen des von der Bauherrin eingeholten Gutachtens nicht als entkräftet betrachtet werden können. Randnummer 50 Was die Abweichung der tatsächlichen Standorte von drei Windkraftanlagen gegenüber den genehmigten anlangt, so kann angesichts der großen Entfernung zum Wohnhaus der Antragstellerin und der errechneten geringen Schattenwurfwerte eine unzumutbare Belästigung der Antragstellerin durch diesen Umstand ausgeschlossen werden. Randnummer 51 Zu der Befürchtung der Antragstellerin, dass sie durch ständiges Blinkfeuer der von der Flugsicherheit angeordneten Gefahrfeuerleuchten gestört werden könnte, hat die Beigeladene eine sachverständige Stellungnahme vorgelegt, aus der sich schließen lässt, dass diese Lichtsignale nur im Nahbereich von ca. 150 m, nicht aber am Wohnort der Antragstellerin sichtbar sein werden. Randnummer 52 Die Antragstellerin hält dem eine von ihr eingeholte Äußerung eines anderen Experten entgegen, der diese Berechnung - mit polemischen Formulierungen - in Zweifel zieht, ohne allerdings selbst das Ausmaß einer etwaigen Beeinträchtigung der Antragstellerin nachvollziehbar darzulegen. Da in der vom Gericht ausgewerteten bundesweiten Rechtsprechung zu Windkraftanlagen dieses Problem im Gegensatz zu den anderen von der Antragstellerin vorgebrachten Befürchtungen nicht thematisiert wird, geht das Gericht davon aus, dass es von untergeordneter Bedeutung ist, auch wenn nicht übersehen werden darf, dass die in Streit befindlichen Anlagen - abhängig von ihrer Höhe und ihrem Standort - sicher nicht alle mit Gefahrfeuerleuchten ausgestattet werden mussten. Bedenkt man zudem die Entfernung der Wohnung der Antragstellerin zu dem Windpark, die Topographie, den Abstrahlwinkel der Leuchten nach oben und die Tatsache, dass derartige Lichtsignale vor allem nachts, wenn sich die Antragstellerin nicht im Freien aufhält, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, steht eine erhebliche Belästigung der Antragstellerin nicht zu vermuten. Randnummer 53 Soweit in dem von der Antragstellerin vorgelegten Kurzgutachten darauf hingewiesen wird, dass Lichtreflexe, die von den Rotorblättern ausgehen, auch im Sommer nicht auszuschließen seien, ist auch diese Aussage zu pauschal, um den möglichen Grad der Beeinträchtigung der Antragstellerin aufzuzeigen. überdies räumt das Gutachten ein, dass eine geeignete Beschichtung der Blätter diesen Effekt minimieren könne. Dementsprechend wurde der Bauherrin mit dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom 29.03.2001 aufgegeben, die Windkraftanlagen einschließlich der Rotoren in der Farbe Lichtgrau anzulegen, um eine mögliche Blendwirkung gering zu halten. Angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Antragstellerin zu dem Windpark hält das Gericht deshalb eine erhebliche Belästigung durch diesen sogenannten Disco-Effekt für unwahrscheinlich (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 20.05.1992, NUR 1994, 149). Randnummer 54 Was die von der Antragstellerin befürchtete visuelle Beeinträchtigung durch die Allgegenwärtigkeit der Windkraftanlagen und ihre möglicherweise irritierende Bewegung betrifft, ist festzustellen, dass der Antragstellerin insoweit kein Abwehranspruch zustehen kann. Nachbarschutz gegen optisch bedrängende Wirkungen einer baulichen Anlage gewährt allein das Baurecht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann sich die Antragstellerin darauf jedoch nicht berufen, weil nicht sie, sondern ihre Tochter Eigentümerin des Wohnhauses und damit Nachbarin im baurechtlichen Sinne ist. Der angesprochene Effekt zählt nicht zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, vor denen das Bundes-Immissionsschutzgesetz schützt (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG - insbesondere ist er nicht den dort genannten physikalischen Umwelteinwirkungen ähnlich). Der verfassungsrechtliche Gesundheitsschutz aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann der Antragstellerin erst zugute kommen, wenn ihr konkrete Gesundheitsgefahren drohen (vgl. Kopp/
97 m.w.N.). Eine bedrängende Wirkung des Windparks - so sie unter den gegebenen Umständen, d. h. insbesondere der Topographie und der Entfernung, überhaupt vorstellbar ist - mag das Wohlbefinden stören, wird aber kaum zu einem Gesundheitsschaden führen können. Randnummer 55 Auch eine Minderung des Verkehrswerts des Anwesens könnte - wenn überhaupt - nur die Tochter der Antragstellerin als Eigentümerin geltend machen. Randnummer 56 Schließlich ist auch das Vorbringen, im Baugenehmigungsverfahren sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben, nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (OVG Münster, Beschluss vom 04.11.1999 - 7 B 1339/99 -). Randnummer 57 Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Gericht vorliegend nicht zu prüfen hat, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung natur- und landschaftsschutzrechtliche Aspekte ausreichend und zutreffend berücksichtigt hat, da der Antragstellerin aus einer etwaigen Verletzung dieser öffentlichen Belange kein nachbarlicher Abwehranspruch erwachsen kann. Randnummer 58 In Anbetracht dessen, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird und der Beigeladenen bei längerem Zuwarten mit der Realisierung des Windparks finanzielle Mehrbelastungen und Einbußen in beträchtlicher Höhe entstehen werden, und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an regenerativer Energieerzeugung, ist der Eilantrag abzulehnen. Das Gericht hat dabei auch in die Abwägung eingestellt, dass für den Fall, dass sich eine der von dem Windpark ausgehenden Wirkungen gegenüber den Anwohnern wider Erwarten als rücksichtslos erweisen sollte, wenn die Anlagen in Betrieb gegangen sind, dies im Hauptsacheverfahren - und ggf. in einem weiteren Eilverfahren - immer noch korrigiert werden kann, ohne dass der Antragstellerin dauerhafte Rechtsverluste erwachsen. Mit dem - notfalls gerichtlich durchgesetzten - dauerhaften oder zeitweisen Abschalten einzelner oder aller Anlagen wäre dem Anliegen der Antragstellerin, soweit es rechtlich geschützt ist und nicht den Schutz der Landschaft oder ähnlicher rein öffentlicher Belange zum Inhalt hat, Genüge getan. Randnummer 59 III. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO) und auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist ( § 162 Abs. 2 VwGO). Randnummer 60 Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 1996 orientiert, wo für Nachbarklagen von Privatleuten im Abfallrecht, Atomrecht und Immissionsschutzrecht ein Streitwert von 20.000,-- DM zugrunde gelegt wird. Angesichts des Investitionsvolumens und der geltend gemachten Umweltbeeinträchtigungen erscheint dem Gericht dieser Betrag angemessener als der ansonsten für baurechtliche Nachbarklagen, die sich in der Regel gegen einzelne Gebäude richten, angesetzte Wert von 10.000,-- DM. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht jedoch den Streitwert von 20.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren um die Hälfte reduziert, mithin auf 5.112.91 EURO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031019
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