Anforderungen an "Besuch einer Ausbildungsstätte" im Ausland Leitsatz Der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland i.S.v. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG dient zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Es soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. Eine klare Regelung von Zuständigkeiten ist rechtsstaatliches Erfordernis für das Handeln der öffentlichen Gewalt. Die Verlagerung von Zuständigkeiten durch behördliche Anordnung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere ist unwirksam. Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.05.1995 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15.03.1996 verpflichtet, dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 31.10.1994, bei der Beklagten am 03.11.1994 eingegangen, Ausbildungsförderung für den Besuch der Ohio State University in Columbus, Ohio (USA) für den Zeitraum von Februar 1995 bis August 1995 (einschließlich) zu gewähren. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 19.10.1994 wie folgt an die Beklagte: Randnummer 2 "ich bin Maschinenbaustudent im
(2)Zuständig nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG sind die Behörde für Wissenschaft und Forschung und das Studentenwerk Hamburg. Die Durchführung der Aufgabe obliegt dem Studentenwerk Hamburg." Randnummer 25 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Fachakte der Beklagten (1 Band) sowie auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO; Blatt 60, 57, 41 und 26 der Gerichtsakte). Randnummer 27 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist in der Sache begründet, da die Ablehnung des Antrages auf Ausbildungsförderung des Klägers vom 31.12.94, bei der Beklagten am 03.11.94 eingegangen, durch Bescheid der Beklagten vom 24.05.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15.03.1996 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 28 Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Die Ausbildung muss nach Satz 2 dieser Vorschrift mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Da der Kläger Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, ist nicht Voraussetzung für die Förderung, dass der Auslandsaufenthalt nach den für ihn geltenden Regelungen des Studiums der Fachrichtung Maschinenbau-Umformtechnik an der TH Darmstadt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist; dies folgt im Umkehrschluss aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Randnummer 29 Es bedarf nach dem dem Gericht vorliegenden Sachverhalt, wie er im Tatbestand dargestellt ist, keiner vertieften Ausführung dazu, dass der Kläger sämtliche tatbestandlichen Merkmale für das Entstehen des Anspruches offensichtlich erfüllt mit Ausnahme des Merkmals "Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte", was die Beklagte allein in Zweifel zieht. Randnummer 30 Auch diese Voraussetzung ist jedoch - entgegen der Auffassung der Beklagten - im vorliegenden Falle erfüllt. Der Kläger hat in dem in Rede stehenden Zeitraum die "Ohio State University" in Ohio/USA besucht und dort einen für seinen Ausbildungsabschluss im Fach Maschinenbau-Umformtechnik wesentlichen Ausbildungsabschnitt absolviert. Dass die Anfertigung einer Diplomarbeit ein wesentlicher Ausbildungsabschnitt zur Beendigung der vorbezeichneten Ausbildung darstellt, bedarf keiner nähren Darlegung. Dass die TH Darmstadt die Anfertigung dieser Arbeit an der vorbezeichneten ausländischen Universität anerkennt und sogar befürwortet, hat das dortige Institut für Produktionstechnik durch Unterschrift und Stempel vom 21.12.1994 (Blatt 21 R der beigezogenen Behördenakte) bestätigt. Ebenso hat die Ohio State University durch Schreiben des Direktors des dortigen College of Engineering, Herrn Prof. T. A. durch Bescheinigung vom 06.06.1995 die Ausbildungsrelevanz bestätigt. Randnummer 31 Das dagegen von der Beklagten ins Feld geführte Argument, weil der Kläger als "Visiting Scholar" in der Universität eingeschrieben sei, sei er dort nicht organisationsrechtlich eingegliedert gewesen, geht fehl. Randnummer 32 Die Beklagte legt nicht dar, wie sie den Begriff der organisationsrechtlichen Eingliederung positiv versteht, so dass auch unklar bleibt, nach welchen Kriterien sie die negative Abgrenzung vornimmt. Das Gericht geht nach der gängigen Definition (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar,
- Auflage, § 5 Textziffer 3 m.w.N.) davon aus, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte besucht, solange er ihr organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an ihr auch tatsächlich betreibt; danach gilt folgendes: Das Merkmal "organisationsrechtlich angehört" dient ersichtlich zur Abgrenzung von solchen Personen, die eine Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sächlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen. Vielmehr soll durch einen förmlichen Aufnahmeakt eine Eingliederung in den Organisationsbetrieb der Ausbildungsstätte und die Anerkennung der für diese Stätte existierenden organisationsrechtlichen Regelungen sichergestellt werden. Eine solche organisationsrechtliche Eingliederung lag beim Kläger vor. Dies hat zum einen der vorbezeichnete Professor Altan bestätigt, in dem er in der Bescheinigung vom
- Juni 1995 (vgl. Blatt 35/41 der Behördenakte) mitteilt, der Titel "Visiting Scholar" erlaube dem Kläger, am Universitätsbetrieb teilzunehmen, ohne Gebühren dafür zu entrichten und gebe ihm die gleichen Rechte und Privilegien wie jedem anderen Studenten. Er habe auch einen Studentenausweis erhalten, der ihm das Benutzen der Einrichtungen der Universität, wie jedem anderen Studenten, ermögliche. Dementsprechend legte der Kläger der Beklagten auch eine Bescheinigung der vorbezeichneten Universität vom 05.11.1995 zur Vorlage bei der Beklagten vor, in welcher bescheinigt wird, dass der Kläger als full-time student/Visiting Scholar an der Ohio State University in der Abteilung "Engineering Research Center for Net Shape Manufacturing" als graduate/Visiting Scholar vom 14.02.1995 bis zum 14.09.1995 registriert sei (vgl. die Bescheinigung Blatt 31 der Behördenakte). Randnummer 33 Nach alledem liegt ein nach dem allein maßgeblichen Organisationsrecht der dortigen Universität wirksamer Aufnahmeakt bezüglich des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum vor. Dass der Kläger an dieser Ausbildungsstätte seine Ausbildung auch tatsächlich betrieben hat, hat Professor Altan in der vorerwähnten Bescheinigung vom
- Juni 1995 (Blatt 35 - 36 bzw. 41 - 42 der Behördenakte) ebenfalls bestätigt. Damit ist die von der Beklagten vermisste "hochschulrechtliche Zugehörigkeit" (vgl. Schriftsatz vom 27.04.2000) gegeben. Randnummer 34 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 17.06.1996 zusätzlich anmerkt, sie qualifiziere die Anfertigung der Diplomarbeit als Forschungstätigkeit, wofür keine Ausbildungsförderung gewährt werde, geht diese Ansicht fehl. Die Anfertigung einer Diplomarbeit - hier im naturwissenschaftlichen Bereich - setzt selbstverständlich selbständige Forschungstätigkeit unter Anwendung des bisher in der Ausbildung Erlernten voraus. Dennoch handelt es sich um einen notwendigen Ausbildungsabschnitt. Da der Besuch von Vorlesungen nicht mehr erforderlich war, um die Ausbildung abzuschließen, ist auch für die Frage, ob es sich um einen förderungswürdigen Ausbildungsabschluss handelt, nicht mehr ausschlaggebend, dass der Kläger keine unnötigen Vorlesungen mehr besucht hat. Randnummer 35 Inwieweit die Beklagte selbst davon ausgeht, noch passivlegitimiert zu sein, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da sie mit Schriftsatz vom 17.06.1996 mitgeteilt hat, an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen/können, hat das Gericht von der Anberaumung eines erneuten Verhandlungstermins abgesehen, zumal auch das Studentenwerk Hamburg an dem Kammertermin vom 29.02.2000 in der früheren Besetzung des Gerichts nicht teilgenommen hat. Dies hat das Studentenwerk auch im Rahmen einer telefonischen Nachfrage der jetzigen Berichterstatterin vom 12.02.2002 bestätigt. Randnummer 36 Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
- Oktober 1971 in der Fassung vom
- Dezember 1991 (BGBl. I, Seite 2160) - dort § 1 Abs. 1 Ziffer 5 - vorliegend passivlegitimiert ist. Dementsprechend hat sie auch die angefochtenen ablehnenden Bescheide erlassen. Sofern durch die mit Schriftsatz des Studentenwerks Hamburg vom
- Oktober 1997 übersandte Verfügung der Beklagten vom
- August 1997 eine Verlagerung der Zuständigkeit auf das Studentenwerk Hamburg beabsichtigt gewesen sein sollte, hält das Gericht eine derartige Zuständigkeitsübertragung von einer juristischen Person auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ohne gesetzliche Norm bzw. Rechtsverordnung für unwirksam. Randnummer 37 Allerdings ist in der Verfügung selbst auch nur die Aufgabe "der Durchführung" der Ausbildungsförderung übertragen und in Ziffer 2 ist festgelegt, dass die Zuständigkeit der Behörde für Wissenschaft und Forschung - Landesamt für Ausbildungsförderung - in diesem Bereich davon unberührt bleibe. Auf entsprechende telefonische Nachfrage hat das Studentenwerk nunmehr mit Schriftsatz vom 12.02.2002 die Bekanntmachung einer Anordnung zur Änderung der Anordnung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung vom
- November 1997 vorgelegt, wonach für die Ausbildungsförderung im Ausland gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG sowohl die Beklagte als auch das Studentenwerk Hamburg zuständig seien. Die Durchführung der Aufgabe obliege dem Studentenwerk Hamburg. Auch diese Anordnung ist bereits in sich unklar und widersprüchlich. Soweit in dem Gesetz über das Studentenwerk Hamburg vom
- November 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1975 Seite 189) geregelt ist, dem Studentenwerk könnten von der zuständigen Behörde weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen werden (§ 2 Abs. 3), kann daraus auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte im vorliegenden Fall mit ihrer Verfügung bzw. Anordnung die materielle Zuständigkeit ausschließlich auf das Studentenwerk übertragen wollte und konnte. Randnummer 38 Eine klare Regelung von Zuständigkeiten ist rechtsstaatliches Erfordernis für das Handeln der öffentlichen Gewalt (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG). Da mit der gesetzlichen Zuweisung von Zuständigkeiten auch die für den Bürger erkennbare Verantwortlichkeit für das staatliche Handeln verbunden ist, widerspricht eine Verlagerung von Zuständigkeiten durch behördliche Verfügung/Anweisung - also eine Allgemeinverfügung bzw. einen Regelungsakt unterhalt der Normqualität - dem Rechtsstaatgebot. Darüberhinaus lässt die Regelung auch als solche, wie bereits erwähnt, die erforderliche Klarheit vermissen, welche auch nicht durch Interpretationsversuche des Gerichts herbeigeführt werden kann. Randnummer 39 Da andererseits die öffentliche Bekanntmachung erkennen lässt, dass die Beklagte das Studentenwerk Hamburg jedenfalls mit der "Durchführung" von Angelegenheiten der vorliegenden Art betrauen wollte und das Studentenwerk nach dem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren offenbar auch davon ausgeht, jedenfalls mit der Prozessführung beauftragt zu sein, geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass das Studentenwerk Hamburg mit der Prozessführung im vorliegenden Verfahren für die Beklagte von dieser betraut worden ist. Randnummer 40 Mithin verbleibt es dabei, dass die Beklagte als passivlegitimierte Beteiligte des vorliegenden Verfahrens durch das stattgebende Urteil verpflichtet wird. Randnummer 41 Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 42 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031027