eine Reihe von geltend gemachten Abzügen nicht anerkannt wurde. Randnummer 4 Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.03.2000 (Rechtssache C-437/97) die österreichische Getränkesteuer für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 EWG des Rates vom 25.02.1992 (Verbrauchssteuer- bzw. System-Richtlinie) erklärt hat, trägt die Klägerin weiter vor, die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in jener Entscheidung seien sinngemäß auf die Getränkesteuersatzung der Beklagten vom … übertragbar, so
der angefochtene Bescheid bereits wegen Nichtigkeit seiner Rechtsgrundlage aufzuheben sei. Der EuGH mache deutlich,
das Gemeinschaftsrecht indirekte Steuern neben der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erlaube. Nur unter engen Voraussetzungen sei eine solche Besteuerung durch eine "Verbrauchssteuer" möglich. Zur Annahme der Unzulässigkeit einer solchen Steuer genüge dem EuGH bereits die Feststellung,
in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage, die Berechnung und die Entstehung der fraglichen indirekten Steuer sowie die steuerliche überwachung diese Steuern der Umsatzsteuer im Sinne des EU-Rechts strukturell entspreche. Maßgeblich sei demgemäß, ob die "Besteuerungstechnik" derjenigen der gemeinschaftsrechtlich ausgestalteten Umsatzsteuer vergleichbar sei. Randnummer 5 Eine solche strukturelle Vergleichbarkeit müsse vorliegend bejaht werden, da - wie in Österreich - die fragliche Getränkesteuer anders berechnet werde als die Verbrauchssteuern im Sinne des EU-Rechts. Ihr Betrag werde aufgrund des Wertes der Ware, nicht aufgrund von deren Gewicht, Menge oder Alkoholgehalt festgelegt (so der EuGH im Urteil zur österreichischen Getränkesteuer vom 09.03.2000). Einschlägig sei auch eine weitere Passage aus dem vorbezeichneten Urteil, die wie folgt laute: Randnummer 6 "Außerdem entsteht sie (= die fragliche Getränkesteuer) anders als die Verbrauchssteuer erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher, nicht bei der überführung in den steuerlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verbrauchssteuerrichtlinie". Randnummer 7 Entgegen den Ausführungen der Beklagten komme es damit aus vorstehenden Gründen nicht darauf an, ob nur der unmittelbare Verzehr und nicht die entgeltliche Lieferung Steuergegenstand sei. Letztlich sei auch die Abgabe zum unmittelbaren Verzehr eine entgeltliche Lieferung, so
eine unterschiedliche Behandlung im Gegensatz zur österreichischen Getränkesteuer nicht zu rechtfertigen sei. Auch dringe der weitere Einwand der Beklagten nicht durch, die 6. Richtlinie 77/388/EWG stehe einer Besteuerung entgegen. Artikel 33 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimme ausdrücklich,
nicht nationale Definitionen zur Bestimmung, ob eine Verbrauchssteuer vorliege, maßgeblich sein sollten, sondern vielmehr die "in den Gemeinschaftsbestimmungen" geltenden Definitionen. Hieraus sei zu folgern,
2 bzw. Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 EWG zur Beurteilung auch des vorliegenden Falles heranzuziehen sei. Sofern die Beklagte das "Drängen einiger Mitgliedsstaaten", die örtlichen Verbrauchssteuern vom Anwendungsbereich der 6. Richtlinie 77/388/EWG auszunehmen, als entscheidungserheblich ansehe, sei dem entgegenzuhalten,
ganz offensichtlich zwischen den Vertragspartnern ein Konsens gefunden worden sei, wonach örtliche Verbrauchssteuern nur ausnahmsweise zugelassen werden sollten. Verbrauchssteuern stünden nämlich tendenziell dem freien Warenverkehr und einer Steuerharmonisierung in der EU entgegen und würden aus diesem Grund vom Gemeinschaftsrecht nur unter restriktiv zu handhabenden Ausnahmebestimmungen toleriert. Randnummer 8 Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung von Verkehrssteuern und örtlichen Verbrauchssteuern basierten auf innerstaatlichen Definitionen und Vorstellungen, entsprächen indes nicht dem Wortlaut und dem Geist des Gemeinschaftsrechts. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Nachveranlagungsgetränkesteuerbescheid der Beklagten vom … in der Fassung des Getränkesteuerberichtigungsbescheids vom … sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt ihre - noch im Jahre XXXX aufgehobene - Getränkesteuersatzung. Sie hält die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.2000 zur österreichischen Gemeindegetränkesteuer angestellten Erwägungen insbesondere deshalb nicht auf die Getränkesteuersatzung der Stadt B-Stadt für übertragbar, weil die beiden Getränkesteuererhebungen an unterschiedliche Handlungen anknüpften. Gegenstand der Steuer sei in Österreich die entgeltliche Lieferung der Getränke, in ihrem Gemeindegebiet dagegen die entgeltlich Abgabe zum unmittelbaren Verzehr. Mithin habe die österreichische Getränkesteuer eine (Sonder-)Umsatzsteuer und damit eine Verkehrssteuer dargestellt, die in B-Stadt erhobene jedoch eine örtliche Verbrauchssteuer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Randnummer 14 Unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14.03.2002 (Az.: 10 E 2084/98[4]) trägt sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2002 weiter vor: Der Steuertatbestand der Wiener Getränkesteuersatzung weiche wesentlich von dem der B-Städter Satzung ab. Dort werde die Lieferung von Getränken und Speiseeis einschließlich ihrer Verpackung und des Zubehörs versteuert, während in B-Stadt ausschließlich die Abgabe zum unmittelbaren Verzehr versteuert werde. Aus diesem Grunde habe die österreichische Getränkesteuer den Gemeinden ein wesentlich höheres Finanzaufkommen verschafft, als dies in B-Stadt der Fall gewesen sei. In B-Stadt habe man z.B. die Abgabe von alkoholischen Getränken in den "Minibars" von Hotelzimmern nicht der Getränkesteuer unterworfen, weil man diese Abgabe in Behältnissen ohne Ausschank nicht als "Abgabe zum unmittelbaren Verzehr im Sinne des § 2 Abs. 1 der B-Städter Getränkesteuersatzung angesehen habe. In Österreich sei dagegen jegliche Lieferung an den Endverbraucher versteuert worden, auch wenn dies nicht im Wege des Ausschanks erfolgt sei. Lediglich dann sei keine Getränkesteuer erhoben worden, wenn der "Belieferte" den Alkohol oder das alkoholhaltige Getränk entgeltlich weiterveräußert habe. Auch könne man sich der im Urteil des erkennenden Gerichts vom 14.03.2002 dargelegten Auffassung, die Getränkesteuer in B-Stadt verstoße wegen der Herausnahme des Apfelweins gegen das Gleichheitsgebot in der Hessischen Verfassung bzw. des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht anschließen. Insoweit sei der dem Satzungsgeber zustehende weite Gestaltungsspielraum nicht überschritten worden, die Herausnahme sei nicht willkürlich, sondern aus ökologischen und sozialen Gründen, insbesondere aber auch deshalb vorgenommen worden, weil die bestehende Gaststättenkultur (Apfelweinkneipen) mit ihren Fremdenverkehrsaspekten habe erhalten werden sollen. Da der Apfelwein besonders in B-Stadt traditionell ein besonderes Getränk sei, das die Geselligkeit und den Zusammenhalt fördere, habe es im Preis niedrig gehalten werden sollen. Dazu legt die Beklagte - erstmals - eine behördeninterne Anfrage des Stadtsteueramtes vom … zu der Frage, ob die Herausnahme des Apfelweins aus der Besteuerung unter erstmaliger Einbeziehung des Bieres in die Steuerpflicht rechtmäßig sei, an das Rechtsamt vor sowie dessen Antwort vom 05.09.1991. Dort wird ausgeführt, die Befreiung des Apfelweins von der Getränkesteuer erscheine nicht als Verstoß gegen das aus Artikel 3 GG folgende steuerliche Willkürverbot. Wörtlich heißt es dazu weiter: Randnummer 15 "Verfassungsrechtlich wird es grundsätzlich als zulässig angesehen,
nur bestimmte Güter einer besonderen Verbrauchsbesteuerung unterliegen, während andere gleichartige Güter nicht besteuert werden (vgl. BVerfGE 32, 346, 363 ). Der Hess. VGH (ZKF 1989, S. 207) führt zu dieser Fragestellung folgendes aus: "Bei der Erschließung von Steuerquellen hat der Gesetzgeber und damit in unserem Falle auch der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt der sich, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn ein einleuchtender sachlicher Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit (Willkürverbot) kann gerichtlich überprüft werden. In der Vergangenheit hat der VGH z.B. die Nichtbesteuerung von Bier, Milch und reinen Fruchtsäften nach dem Hess. Getränkesteuergesetz als keinen Verstoß gegen diese Grundsätze angesehen. Im vorliegenden Fall kann von einem sachlichen Grund bezüglich des Apfelweins nach meiner Auffassung ausgegangen werden. Der Apfelwein ist ein besonders in B-Stadt traditionell getrunkener Wein. Es besteht hier eine spezifische in der Tradition begründete örtliche Radizierung - der Apfelwein ist ein B-Städter Nationalgetränk. Förderungswürdig und erhaltenswert erscheint auch die insoweit bestehende Gaststättenkultur (Apfelweinkneipen) mit ihren Fremdenverkehrsaspekten. Dem wurde in der Vergangenheit schon durch eine Getränkesteuerbefreiung Rechnung getragen. Es handelt sich um ein traditionell preiswertes Getränk, so
insoweit auch eine soziale Komponente sichtbar wird. Hinzu kommt schließlich der erst in jüngster Zeit aufgetauchte Gesichtspunkt,
die Gewinnung des Kelterobstes auf sogenannten Streuobstwiesen erfolgt, die aus ökologischen Gründen als besonders schutzwürdig angesehen werden." Randnummer 16 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt folgender Akten und Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: die Akte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 10 G 3701/98
dies einer näheren Begründung bedarf - in übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus,
2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung) unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon,
dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann,
die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom
die aufgrund § 2 der GrStS erhobene Getränkesteuer grundsätzlich nicht vom Regelungs- und Anwendungsbereich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
deren Erhebung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie überprüft werden kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 21 Der Regelungsbereich der Systemrichtlinie wird durch ihren Art. 1 Abs. 1 wie folgt festgelegt: Randnummer 22 "Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben." Randnummer 23 Damit erfolgt keine Definition des Begriffs der Verbrauchsteuern, sondern eine Regelung der " Verbrauchsteuern" (zumeist spezielle indirekte Steuern auf die Herstellung, den Verkauf oder den Konsum von Waren) und der "anderen indirekten Steuern", "die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden" (vgl. Generalanwalt N. Fennelly in der Rs. C-346/97 - Braathens, Slg. 1999, I - 3421 [3427], Tz. 17 f.). Ausgenommen vom Regelungsbereich der Systemrichtlinie werden ausdrücklich nur die Mehrwertsteuer und die von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben. Randnummer 24 Darüber hinaus bestimmt Art. 1 Abs. 2 der Systemrichtlinie,
"die besonderen Vorschriften über die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf steuerpflichtige Waren" in "besonderen Richtlinien niedergelegt" werden. Dies erfolgte für den hier interessierenden Bereich der alkoholischen Getränke durch die "Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom
bei der Einfuhr von Waren diese nationalen Verbrauchsteuern erhoben wurden, um die gleiche steuerliche Belastung wie bei inländischen Erzeugnissen sicher zu stellen, was mit den freien Warenverkehr behindernden Grenzformalitäten verbunden war (vgl. nur Beermann, in: Steuerberaterkongress-Report 1991, 369 - Kap. 11: Binnenmarkt und Verbrauchsteuern; Stobbe, Die Harmonisierung des Steuerrechts der Europäischen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung, DStZ 1992, 225 [229]; Voß, Verbrauchsteuern, in: Dauses [Hrsg.], Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, Bd. 2, 1998, J Rdn. 241). Randnummer 26 Der Anwendungsbereichder Systemrichtlinie wird in Art. 3Abs. 1der Richtlinie wie folgt umschrieben: Randnummer 27 "Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren: Randnummer 28 - Mineralöle, Randnummer 29 - Alkohol und alkoholische Getränke, Randnummer 30 - Tabakwaren." Randnummer 31 Durch diese entsprechend der dritten Begründungserwägung der Systemrichtlinie vorgenommene Definition der "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" werden die Bereiche der Steuerharmonisierung festgelegt. Ergänzend hierzu regelt Art. 3 Abs. 2der Systemrichtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten ("können"), auf die in Absatz 1 genannten Waren "andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung"zu erheben. Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Absatzes 1 formuliert, wobei die "anderen indirekten Steuern" keine harmonisierten Verbrauchssteuern sind (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2000 - Rs. C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 [1202], Tz. 30 - Evangelischer Krankenhausverein Wien ./. Abgabenberufungskommission Wien u. Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH ./. Oberösterreichische Landesregierung - betreffend die österreichische Gemeindegetränkesteuer - und Generalanwalt B. in derselben Rechtssache - Schlussanträge - [1174 f.], Tz. 38). Diese Ausnahmebefugnis unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkungen: Sie gilt nur für indirekte Steuern mit "besonderer Zielsetzung"; zudem erfordert die Zulässigkeit ihrer Erhebung die Beachtung der Besteuerungsgrundsätze für Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuerhinsichtlich der Besteuerungsgrundlage, der Berechnung der Steuern, der Steuerentstehung und der steuerlicher überwachung (dazu näher unten S. 24). Randnummer 32 Schließlich können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 3 der Systemrichtlinie "Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Wareneinführen oder beibehalten. Damit erhalten sie die Befugnis zur Erweiterung des Kreises der "verbrauchsteuerpflichtigen Waren"; dieser Richtlinienartikel ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht berührt. Randnummer 33 Bereits der in Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie verwendete Begriff der "anderen indirekten Steuern" deutet darauf hin,
sämtliche neben den harmonisierten Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit "...alkoholischen Getränken" von den Mitgliedstaaten erhobenen Steuern, die nicht auf andere Steuerträger (Endverbraucher) übergewälzt werden und somit indirekte Steuern darstellen, vom Regelungs- und Anwendungsbereich umfasst werden sollen. Zwar enthalten die auf die Wörter "...andere indirekte Steuern" folgenden Wörter "mit besonderer Zielsetzung" eine Einschränkung der den Mitgliedstaaten ausnahmsweise eingeräumten Befugnis, andere indirekte Steuern u.a. auf alkoholische Getränke zu erheben. Dieser und der weiteren in Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie enthaltenen Beschränkung (Vergleichbarkeit der "Besteuerungsgrundsätze") kann aber nicht entnommen werden,
eine bestimmte, abgrenzbare Teilmenge "anderer indirekter Steuern" (hier die örtlichen Verbrauchssteuern) von vorneherein aus dem Regelungs- und Anwendungsbereich der Systemrichtlinie ausgenommen sind. Randnummer 34 Dies wird durch den bereits angesprochenen regelungssystematischen Zusammenhang zwischen Art. 3 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 der Systemrichtlinie bekräftigt. Hieraus kann abgeleitet werden,
die Systemrichtlinie in Bezug auf ihren Anwendungsbereich allein unterscheidet zwischen den (harmonisierten) "Verbrauchsteuern" (= indirekte Steuern) und den (nicht harmonisierten) "anderen indirekten Steuern" (ebenfalls indirekte Steuern), wobei letztere näher umschrieben werden als Steuern, "die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden" (§ 1 Abs. 1 der Systemrichtlinie; auch als "Sonderverbrauchsteuern" bezeichnet, s. Knudsen, Harmonisierung der Verbrauchsteuern. Zwischenbilanz und Ausblick, ZfZ 1992, 220). Eine dritte Gruppe indirekter Steuern, die gemeinschaftsrechtlich zulässig in Gestalt einer speziellen nationalen Verbrauchsteuer außerhalb der von der Systemrichtlinie erfassten, auf den Verbrauch von Waren erhobenen indirekten Steuern beibehalten oder eingeführt ("erhoben") werden könnten, lässt sich der systematischen Betrachtung nicht entnehmen. Im Gegenteil: Art. 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Systemrichtlinie spricht dafür, dem Regelungs- und Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich alle auf den Verbrauch von Waren erhobenen indirekten Steuern zuzurechnen, wobei von der Ausnahmebefugnis des Art. 3 Abs. 2 letzten Endes jedoch nur diejenigen gedeckt sind, die die beiden darin normierten Voraussetzungen ("besondere Zielsetzung" und Vergleichbarkeit der "Besteuerungsgrundsätze") erfüllen. Randnummer 35 Dieser Ansicht neigt - wie das Urteil des EuGH zur österreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 (a.a.O.) zeigt - ersichtlich auch der Gerichtshof zu. Denn dieser Entscheidung lag ebenfalls eine Gemeindegetränkesteuer zugrunde (basierend u.a. auf der Wiener Getränkesteuerverordnung und dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz). Wären solche örtlichen, kommunalen indirekten Steuern von vorneherein dem Regelungs- und Anwendungsbereich der Systemrichtlinie entzogen, bliebe unverständlich, weshalb der EuGH die österreichische Gemeindegetränkesteuer überhaupt an der Systemrichtlinie gemessen und mit dessen Art. 3 Abs. 2 für unvereinbar erklärt hat. Randnummer 36 Dem kann auch nicht - wie die Beklagte meint - mit Erfolg entgegen gehalten werden,
die österreichische Gemeindegetränkesteuer an die "Lieferung" von .... Getränken", während die "B-Städter Getränkesteuer" an den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle anknüpfe, weswegen beide Steuern unterschiedliche Steuergegenstände aufwiesen und deshalb nicht gleichartig seien. Hiergegen spricht zum einen,
auch in Oberösterreich die Gemeinde-Getränkesteuer "auf den Akt der Veräußerung" u.a. der Getränke "in Gast- und Schankwirtschaften, ..., und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ... abgegeben werden" erhoben wird (vgl. Generalanwalt B. in der Rs. C-437/97, a.a.O. [1165], Tz. 10). Zum anderen handelt es sich bei der "entgeltlichen Abgabe zum unmittelbaren Verzehr" (vgl. § 2 Abs. 1 der GetrStS) letztlich auch um eine entgeltliche "Lieferung", so
bezogen auf Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie eine unterschiedliche Behandlung der österreichischen Gemeindegetränkesteuer und der vorliegend in Streit stehenden Getränkesteuer nicht gerechtfertigt erscheint, was aus Sicht der erkennenden Kammer eine übertragbarkeit des Urteils des EuGH zur österreichischen Getränkesteuer auf den hier zu entscheidenden Fall mehr als nahelegt. Entscheidend kommt hinzu,
beide Gemeinde-Getränkesteuern "erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher" (s. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Tz. 48) entstehen und "nicht bei der überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie" (EuGH, ebda.). Dies hat zur Konsequenz,
es sich bei der aufgrund § 2 der GetrStS erhobenen Getränkesteuer nicht um eine harmonisierte Verbrauchssteuer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Alt. 1 der Systemrichtlinie handelt, was im übrigen auch der Auffassung der Beteiligten des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens entspricht (vgl. Bl. 4 der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift, Bl. 153 d. GA). Randnummer 37 Für die hier vertretene Ansicht spricht auch der vom EuGH in mehreren Entscheidungen hervorgehobene allgemeine Zweck der Systemrichtlinie und die daran anknüpfende besondere Zielsetzung des Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. November 1997 - Rs. C-408/95 (Slg. 1997, I - 6340 [6346], Tz. 7 - Eurotunnel SA u.a. ./. SeaFrance, vormals Société nouvelle d´armement transmanche SA [SNAT]) ausgeführt,
die Richtlinie 92/12 die Schaffung der Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen ab 31. Dezember 1992 zum Ziel habe. Und weiter betont der EuGH,
das Ziel der dem Parlament von der Kommission vorgelegten Vorschläge für die Richtlinien 91/680 und 92/12 darin bestanden habe, das Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuersystem dem Bestehen eines als Raum ohne Binnengrenzen definierten Binnenmarktes anzupassen (ebda., Tz. 56). Auch der Generalanwalt D. hat im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die österreichische Gemeindegetränkesteuer unter Bezugnahme auf die Eurotunnel-Entscheidung des EuGH darauf hingewiesen,
die Verbrauchsteuerrichtlinie die allgemeinen Kriterien für die Harmonisierung der Vorschriften über die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufstelle, mit dem Ziel, "das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Slg. 2000, I - 1161 [1174], Tz. 38). Entsprechend dieser allgemeinen Zielsetzung formuliert die erste Begründungserwägung der Systemrichtlinie,
die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraussetzt. Demzufolge sah es der Europäische Rat als Aufgabe der Systemrichtlinie an, deren Anwendungsbereich und den der Struktur- und Steuersatzrichtlinie zu bestimmen (zweite Begründungserwägung), den Begriff der "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" zu definieren (dritte Begründungserwägung, erster Satz) und besondere Vorschriften über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern in gesonderten Richtlinien festzulegen. Randnummer 38 Mit der Verbrauchsteuer- und Strukturrichtlinie wurde allerdings - so der EuGH - nur eine teilweise Harmonisierung vorgenommen. Denn sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, "die Erzeugnisse anhand objektiver - u.a. an die verwendeten Herstellungsverfahren anknüpfender - Erwägungen einzustufen, die Bedingungen für die Entstehung der Verbrauchsteuer festzulegen, eine Regelung für die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse aufzustellen, die Besteuerungsgrundlagen für die Verbrauchsteuern zu bestimmen und Verbrauchsteuermindestsätze festzulegen" (Urteil vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 - Slg. 2000, I - 1141 [1150], Tz. 17 - Kommission ./. Französische Republik - "Sozialbeitrag" auf alkoholische Getränke). Hieran anknüpfend umschreibt der Gerichtshof den Grund, weshalb der Rat die Ausnahmevorschrift des Art. 3 Abs. 2 in die Verbrauchsteuerrichtlinie aufgenommen hat, dahingehend,
damit den unterschiedlichen Traditionen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und dem häufigen Rückgriff auf indirekte Steuern für die Zwecke nicht auf den Haushalt bezogener Politiken Rechnung getragen werden sollte (ebda., Tz. 18). Diese Regelung solle es den Mitgliedstaaten erlauben, zusätzlich zu den durch die Strukturrichtlinie festgesetzten Mindestverbrauchsteuern andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung (d.h. zu anderen als Haushaltszwecken) einzuführen (ebda., Tz. 19), was wiederum die Einhaltung bestimmter Steuergrundsätze voraussetze (ebda., Tz. 20). Dabei leitet der EuGH aus dem Vergleich zwischen Art. 3 Absätze 2 und 3 sowie aus der dritten Begründungserwägung der Verbrauchsteuerrichtlinie, die sich auf beide in Artikel 3 behandelten Fälle beziehe, ab,
die Richtlinie verhindern wolle, den Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig zu behindern. Dies wäre - so der EuGH weiter - insbesondere der Fall, "wenn Wirtschaftsteilnehmer anderen als in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer vorgesehenen Förmlichkeiten unterlägen, denn diese könnten von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren" (ebda., Tz. 26, wiederholt im Urteil des EuGH vom
die weiteren Harmonisierungsschritte bestimmen sollte (sog. Weißbuch). Eslegte die Grundbedingungen für ein EG-weites Verbrauchsteuersystem ohne Grenzkontrollen fest, was beinhaltete: die Einführung von Steuersatz-Spannen für die ergiebigsten Verbrauchsteuern in der EG (u.a. auf Tabakwaren, Bier, Wein und Mineralöle), die Einführung einer Weinsteuer in allen Mitgliedstaaten und die Abschaffung aller nicht harmonisierten Verbrauchsteuern wie Kaffe-, Teesteuer etc. (zu letzterem vgl. Stenger, in: Steuerberaterkongress-Report 1989, S. 421 [424 ff.] - sog. kleinen Verbrauchsteuern) sowie die Einführung eines Steuerlager-Systems, mit der Folge der Entbehrlichkeit von Grenzkontrollen. Auf dieser Grundlage kam es im Jahre 1987 zu Richtlinienvorschlägen der Kommission, die eine punktgenaue Angleichung der Steuersätze u.a. für Alkohol und alkoholische Getränke beinhalteten. Diese Vorschläge stießen allerdings auf massive Kritik der Mitgliedstaaten. Sie befürchteten Anpassungsschwierigkeiten und Haushaltsrisiken (zum Vorstehendem s. ausführlich Jatzke, Das neue Verbrauchsteuerrecht im EG-Binnenmarkt, BB 1993, 41, und BT-Drucks. 12/346, S. 12). Randnummer 42 Hierauf wich die Kommission von dem ursprünglichen Ziel einer punktgenauen Harmonisierung ab und unterbreitete in den Jahren 1989 und 1990 neue Richtlinienvorschläge, denen ein flexibleres Harmonisierungskonzept zugrunde lag (Mindeststeuersätze und Bandbreiten) (vgl. Jatzke, a.a.O.). Dabei ist hier von Interesse der von der Kommission am 27. September 1990 vorgelegte "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem sowie über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (KOM [90] 431 endg., ABLEG Nr. C 322, S. 1 - sog. Allgemeine Systemrichtlinie). Sie beinhaltete u.a. eine mit Art. 1 der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) weitgehend identische Bestimmung des Regelungsbereiches, eine mit Art. 3 Abs. 1 der Systemrichtlinie beinahe deckungsgleiche Definition der "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" (ausgenommen war allein die Ware "Alkohol"), die nachfolgend wiedergegebene Fassung des Art. 3 Abs. 2: Randnummer 43 "Auf die in Absatz 1 genannten Waren werden keine anderen Abgaben erhoben als die Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer" Randnummer 44 sowie in Art. 3 Abs. 3 eine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einführung oder Aufrechterhaltung von Abgaben auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren. Randnummer 45 Diese Fassung des Art. 3 Abs. 2 schloss nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("keine anderen Abgaben") ausdrücklich aus,
auf "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" andere Steuern als die "Verbrauchsteuer" und die "Mehrwertsteuer" erhoben werden (so ausdrücklich auch die Erl. zu Art. 3 - BT-Drucks. 12/346, S. 14 - Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung über den Richtlinienvorschlag der Kommission). Diese strikte Untersagung der Erhebung anderer indirekter Steuern auf Waren, die einer harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen, stieß auf deutliche Kritik in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Ländern Frankreich, Deutschland und Italien. Dabei wurde auf das Ziel der Verbrauchsteuerharmonisierung verwiesen (Verwirklichung des Binnenmarktes und des freien Warenverkehrs ohne Grenzkontrollen), womit die Einführung und Beibehaltung anderer indirekter Steuern in den Mitgliedstaaten durchaus vereinbar sei, sofern diese unter den gleichen Bedingungen entstünden wie die Verbrauchsteuern und keine Grenzformalitäten erforderten (vgl. Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verbrauchsteuerharmonisierung in der Europäischen Union, 1996, S. 46 f.). So hätte das Verbot der Erhebung weiterer Abgaben auf verbrauchsteuerpflichtige Waren zur Folge gehabt,
künftig örtliche Verbrauchsteuern auf diese Waren (wie z.B. kommunale Getränkesteuern auf alkoholische Getränke nicht mehr hätten erhoben werden dürfen (s. Sievert, Die Harmonisierung der besonderen Verbrauchsteuern in der EG - und bewegt sie sich noch?, Zeitschrift für Zollrecht [ZfZ] 1991, 162 [164], was dieser als mit dem integrationspolitischen Anliegen der Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs für unvereinbar ansah). Aus diesem Grunde ersuchte der Deutsche Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission vom 27. September 1990 die Bundesregierung, bei den weiteren Beratungen darauf hinzuwirken,
kommunale Verbrauchssteuern (z.B. Getränkesteuern) durch die Richtlinie nicht ausgeschlossen werden (vgl. BR-Drucks. 279/91 vom 7.6.1991 [Beschluss]). Randnummer 46 Vor diesem Hintergrund schlug das Europäische Parlament unter dem
ihre endgültige Fassung nicht an der ursprünglichen, sehr viel weitgehenderen Fassung des Richtlinienvorschlags (Ausschluss sämtlicher anderer indirekter Steuern mit Ausnahme der harmonisierten Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf "verbrauchsteuerpflichtige Waren") festgehalten hat. Gleichwohl hat der Europäische Rat im Bereich der einer (Verbrauchssteuer-)Harmonisierung unterworfenen "verbrauchssteuerpflichtigen Waren" lediglich auf dem Erhalt einer steuerlichen Restkompetenz der Mitgliedstaaten bestanden. Infolge dessen regelt Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie das Recht der Mitgliedstaaten zur Einführung und Beibehaltung "anderer indirekter Steuern" bzw. nicht harmonisierter Verbrauchsteuern (so der Generalanwalt E. in der Rs. C-346/97, a.a.O., Tz. 17 u. 21 - Braathens). Infolge dessen bestätigt die Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie für die erkennende Kammer die bereits aus der Rechtsprechung des EuGH sich ergebende Auffassung, wonach mit der Aufnahme dieser Ausnahmeregelung den Mitgliedstaaten die Erhebung von umwelt-, sozial- und gesundheitspolitisch motivierten Lenkungssteuern, also auch die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern ermöglicht werden sollte (ebenso Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts ..., S. 48; Friedrich, Das neue Verbrauchsteuerrecht ab 1993, DB 1992, 2000; Stobbe, Die Harmonisierung der besonderen Verbrauchsteuern in der Europäischen Gemeinschaft [Teil 1], ZfZ 1993, 170 [172]). Diese auf die Kategorie der "anderen indirekten Steuern" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie sich beziehende mitgliedstaatliche Restkompetenz ist allerdings einer doppelten Einschränkung unterworfen: Solche Steuern dürfen von den Mitgliedstaaten nur dann "erhoben", d.h. eingeführt oder beibehalten werden, wenn sie a) eine "besondere Zielsetzung" verfolgen und b) die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer beachten. Demnach umfasst auch nach der Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie die darin den Mitgliedstaaten im Bereich der "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" noch belassene Steuererhebungskompetenz zwar grundsätzlich auch in den Mitgliedstaaten örtliche Verbrauchsteuern. Aufgrund der in die Regelung aufgenommenen doppelten Schrankenziehung sind von dieser Restkompetenz aber nur diejenigen "anderen indirekten Steuern" gedeckt, bei deren Erhebung beide einschränkenden Voraussetzungen Beachtung finden. Ist dies im konkreten Fall auch nur für eine der beiden tatbestandlichen Voraussetzungen zu verneinen, ist die betreffende nicht harmonisierte (Verbrauchs-)Steuer wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen. Randnummer 52 bb) So liegt der Fall hier. Die strittige Getränkesteuer ist mit Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie unvereinbar, weil mit ihrer Erhebung keine "besondere Zielsetzung"verfolgt wird
hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom
die Steuer auf die entgeltliche Abgabe von Bier, Wein, Sekt, Spirituosen und Mischgetränken, die die genannten alkoholhaltigen Getränke zum Bestandteil haben, erhoben wird,
der Apfelwein von der Besteuerung ausgenommen ist und
alkoholfreie Getränke - anders als bei der bis XXXX erhobenen Getränkesteuer - nicht mehr in die Besteuerung einbezogen werden. Damit solle den Unternehmen auch die Möglichkeit eröffnet werden, diese Getränke zu einem niedrigeren Preis gegenüber den mit einer Getränkesteuer belasteten alkoholhaltigen Getränken abzugeben. Der daraus resultierende Steuerausfall werde durch die Einbeziehung von Bier in die Besteuerung ausgeglichen. Randnummer 56 Diese für die rechtliche Würdigung maßgeblichen Passagen aus der Satzungsbegründung lassen eine von der strittigen Getränkesteuer verfolgte "besondere Zielsetzung" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie nicht erkennen. Was die der Erhebung der Getränkesteuer zugrunde liegende allgemeine Zielsetzung anbetrifft (Möglichkeit der Erschließung eigener Einnahmequellen zur Schließung finanzieller Lücken), so stellt dies schon deshalb keine solche "besondere Zielsetzung" dar, weil es sich hierbei ersichtlich um eine rein fiskalische, auf die Stärkung der Haushaltslage (Erzielung von Mehreinnahmen) gerichtete Zielsetzung handelt. Randnummer 57 Was die aus der (nunmehrigen) Nichtbesteuerung alkoholfreier Getränke allenfalls mittelbar sich ergebende sozialpolitische, genauer: gesundheitspolitische Zielsetzung anbelangt - ein derartiges Regelungsziel wird in der Satzungsbegründung nicht ausdrücklich formuliert -, so wäre darin zwar eine von Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie grundsätzlich umfasste "besondere Zielsetzung" zu sehen (s.o.). Bei näherem Hinsehen kann aber ein mit der Erhebung der Getränkesteuer verfolgtes, gemeinschaftsrechtlich zulässiges gesundheitspolitisches Anliegen nicht angenommen werden. Hierfür spricht bereits die aus der Satzungsbegründung sich ergebende, ersichtlich gewollte Kompensation des aus der Nichtbesteuerung alkoholfreier Getränke resultierenden Steuerausfalls durch die Einbeziehung von Bier in die Besteuerung, was auf rein haushaltspolitische Erwägungen des Satzungsgebers schließen lässt. Darüber hinaus wurde die entgeltliche Abgabe von Apfelwein (ebenfalls ein alkoholhaltiges Getränk) in § 2 Abs. 1 der GetrStS von der Besteuerung ausgenommen, was ebenfalls gegen die Annahme spricht,
gesundheitspolitische Gründe für die Herausnahme des Apfelweinverzehrs aus der Steuerpflicht maßgeblich gewesen sind. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem sub. II 1.2 in Bezug genommenen Magistratsbeschluss aus dem Jahre XXXX (s.o. S. 9 f. des vorliegenden Urteilsumdrucks). Der darin benannte saisonale, witterungsbedingte Anlass für den Erlass der Getränkesteuer auf Apfelwein (anderenfalls Verteuerung des Apfelweins infolge gestiegener Apfelpreise) lässt auch nicht ansatzweise etwaige Rückschlüsse auf eine mit der Nichtbesteuerung des Apfelweins verfolgte "besondere Zielsetzung" zu. Schließlich spricht auch die Regelung in § 3 der GetrStS, wonach die Abgabe von Getränken in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit sie im Rahmen eines Unterbringungs- oder Pflegevertrages erfolgt, steuerfrei bleibt gegen die Annahme solch einer "besonderen (gesundheitspolitischen) Zielsetzung". Andere dem Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie zuzuordnende "besondere Zielsetzungen" sind vorliegend weder ersichtlich noch wurden solche von der Beklagten dargetan. Randnummer 58
die Erhebung der Getränkesteuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke gemäß § 2 der GetrStS - entgegen der Auffassung der Klägerin - mit Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen" (EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 20, m.w. Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung). Um derartige steuerlichen Maßnahmen handelt es sich bei Steuern, Abgaben und Gebühren, "die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen" (ebda., Tz. 21). Diese hat der Gerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung wie folgt beschrieben: Randnummer 62 "Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätze mit Gegenständen und Dienstleistungen; sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen; sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vetriebs erhoben, und sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist." (ebda., Tz. 22). Randnummer 63 Hieraus hat der EuGH des Weiteren abgeleitet,
der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Beibehaltung oder Einführung einer Abgabe dann nicht entgegen steht, wenn diese eines der wesentlichen Merkmale nicht aufweist (ebda., Tz. 23). Randnummer 64 Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn die strittige Getränkesteuer ist bereits keine allgemeine Steuer, weil sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem Mitgliedstaat zu erfassen. Wie sich aus § 2 Abs. 1 der GetrStS ergibt, erfasst die Getränkesteuer nur eine bestimmte Kategorie von Waren; sie wird nur auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort erhoben (ebenso für die vergleichbare Österreichische Getränkesteuer EuGH, Urt. v. 9.3.2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 24)." Randnummer 65 Daran hält das Gericht auch nach erneuter überprüfung aufgrund der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung fest. Insbesondere ist die Formulierung des Steuertatbestandes in der österreichischen Getränkesteuersatzung von ihrem Bedeutungsgehalt nicht so signifikant abweichend von der hier interessierenden Fassung in § 2 der Satzung der Beklagten,
daraus die von der Beklagten angenommenen rechtlichen Folgerungen gezogen werden könnten. Darauf hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Ob eine "Lieferung" im österreichischen Sprachgebrauch im deutschen Sprachgebrauch als "Abgabe" bezeichnet wird, ist insoweit unerheblich, denn der Vorgang ist derselbe. Es wird nämlich in beiden Fällen das alkoholhaltige Getränk dem Verbraucher gegen Bezahlung ("Entgelt") geliefert, im österreichischen Falle mit oder ohne verschlossenes Behältnis, im Falle der Satzung der Beklagten in ausgeschenktem Zustand. Unterschiedlich ist lediglich der zeitliche Aspekt der Verwendung durch den Belieferten. Eine weitere entgeltliche Abgabe (Veräußerung oder Belieferung) darf in beiden Fällen nicht erfolgen. In der Regel wird in der Tat derjenige, der das Getränk bereits in einem Trinkbehältnis ausgeschenkt erhält, dieses sofort zu sich nehmen ("unmittelbarer Verzehr"); im Falle der österreichischen Getränkesteuer ist sowohl dieser Vorgang erfasst als auch derjenige,
der Endverbraucher das alkoholhaltige Getränk in dem mitgekauften Behältnis mit nach Hause nimmt oder weiterverschenkt. Diesem Unterschied bemisst das Gericht keine signifikante Bedeutung im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu. Randnummer 66 Soweit die Beklagte sich darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 der Verbrauchssteuerrichtlinie (Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992) berufen hat, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung des Rechtsstreits zu führen. Wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, knüpft zum einen der Steuergegenstand in § 2 der in Rede stehenden Getränkesteuersatzung der Beklagten nicht an eine Dienstleistung an, sondern an den Verkaufsvorgang als solchen. Dies wird auch dadurch deutlich,
gemäß § 4 Anknüpfungspunkt des Steuersatzes der Verkaufspreis als solcher ist, nicht aber die Dienstleistung, welche bei den verschiedenen Verkaufs- bzw. Ausschankvorgängen durchaus unterschiedlich zu bemessen wäre. Insbesondere zeigt gerade die Herausnahme z.B. des Verkaufs (Abgabe) von Getränken in den sogenannten Minibars der Hotelzimmer,
keine Anknüpfung an eine Dienstleistung erfolgt. Denn auch im dortigen Falle wird durch das Bereitstellen im Kühlschrank, das Kontrollieren und Wiederauffüllen der Minibar eine Dienstleistung erbracht. Darüber hinaus stellt Satz 2 des Artikel 3 Abs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen als in Absatz 1 der Vorschrift genannte Waren ab, was sich aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie eindeutig ergibt. Der Ansatzpunkt der Regelung "unter der gleichen Voraussetzung" differenziert nicht auf die in Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie genannten beiden Gesichtspunkte,
es sich zum einen um Waren handeln muss, die nicht in Absatz 1 genannt sind, und zum anderen keine mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten entstehen dürfen. Randnummer 67 Nach alledem kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Getränkesteuersatzung der Beklagten vom …auch wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot der Hessischen Verfassung bzw. des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Getränkesteuer entfällt. Den in der mündlichen Verhandlung insoweit von der Beklagten erstmals vorgelegten weiteren Unterlagen zu der Entstehungsgeschichte der Satzung und den in diesem Rahmen bei der Beklagten angestellten Erwägungen braucht somit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter nachgegangen zu werden. Randnummer 68 Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031046
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