Keine politische Verfolgung von Kurden in der Türkei Leitsatz Asylrecht: Familienasyl, Einreise auf dem Luftweg Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 1965 in P., Kreis P., Tunceli geborene Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger und am 24.01.1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 08.02.1996 einen Asylantrag, den die Beklagte nach Anhörung vom 22.02.1996 mit Bescheid vom 18.03.1996 ablehnte, weil der Kläger asylbegründende Umstände nicht glaubhaft gemacht habe und im übrigen nicht erkennbar sei, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Beeinträchtigungen zu erwarten habe. Der Bescheid wurde am 20.03.1996 zugestellt (Bl. 49 d. Behördenakten). Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 25.03.1996 an das Verwaltungsgericht Gießen hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Randnummer 3 Der Kläger beantragt, Randnummer 4 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Entscheidung vom 18.03.1996, zugestellt am 20.03.1996, als Asylberechtigten anzuerkennen, Randnummer 5 festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, weiterhin, Randnummer 6 festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG vorliegen, Randnummer 7 die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 18.03.1996 aufzuheben. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Randnummer 11 Das angerufene Verwaltungsgericht Gießen hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.06.1998 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Randnummer 12 Die Behördenakten (Bl. 1 bis 49 der Beklagten) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Randnummer 13 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 08.01.2002 auf den Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg, einmal weil es sich bei der Ausreiseaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handelt und im übrigen weil sie in der Sache unbegründet ist, denn der klägerseits begehrte Verwaltungsakt ist zu Recht abgelehnt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtens. Bei der Ausreiseaufforderung handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung, deren Voraussetzungen im übrigen vorliegen. Randnummer 15 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides des Bundesamtes folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG und § 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16 Der mithin unverfolgt ausgereiste Kläger kann seine Anerkennung deshalb auch nicht aufgrund eines beachtlichen Nachfluchtgrundes (§ 28 AsylVfG) verlangen. Randnummer 17 Anhaltspunkte für eine Einreise auf dem Luftweg bestehen - abgesehen von der Behauptung des Klägers - nicht. Eine Anerkennung im Rahmen des Familienasyls scheidet daher nach der überwiegenden Rechtsprechung, der die Kammer folgt, aus. Randnummer 18 Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei. Es erscheint zwar nach vorliegenden Erkenntnissen durchaus möglich, dass abgeschobene Asylbewerber, insbesondere dann, wenn sie nicht über ein gültiges Reisedokument verfügen, damit rechnen müssen, bei der Wiedereinreise in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dabei Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hintergrund für diese kurzfristigen Überprüfungen ist, dass von den türkischen Behörden geprüft wird, ob sich der Betreffende politisch gegen den türkischen Staat betätigt hat oder Informationen über exilpolitische Organisationen geben kann. Randnummer 19 Amnesty international geht hierbei davon aus, dass es auch zu Folterungen der Festgehaltenen kommt, wobei Personen kurdischer Volkszugehörigkeit von dieser Folter besonders betroffen sind (Amnesty international vom 21.08.1993). Auch der Gutachter R. geht von möglichen Festnahmen und Überprüfungen aus (Gutachter R. an das VG Gießen v. 04.08.1993), kann jedoch keine konkreten Schicksale von Rückkehrern benennen (R., a.a.O.). Der Gutachter K. bestätigt dies, geht jedoch davon aus, das wiedereinreisende Kurden nach sorgfältig durchgeführter Überprüfung durch die Polizeikräfte am Flughafen dann freigelassen werden, wenn die Nachforschungen ergeben, daß die betreffenden Personen nicht gesucht werden, gegen sie keine strafrechtlichen Verfahren laufen und keine Anzeichen dafür sprechen, daß sie mit einer illegalen politischen Organisation in Verbindung stehen (K., Gutachten an das VG Düsseldorf v. 30.06.1992, K. Gutachten an das VG Aachen v. 20.09.1993). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter T. (Gutachten an das VG Bremen v. 4.11.1993). Er selbst habe bei einer Kontrolle am Flughafen seiner Person miterlebt, wie abgeschobene Asylbewerber aus Deutschland eingetroffen seien, die alle einen sogenannten Passersatz ausgestellt von den jeweiligen Konsulaten gehabt hätten. Diese hätten nach der Feststellung der Personalien ungehindert die Grenze passieren können. Es erscheint unwahrscheinlich, dass abgelehnte Asylbewerber, die keinen konkreten Lebenssachverhalt glaubhaft vorgetragen haben, aus dem sich - über die bloße Asylantragstellung hinaus - Verdachtsmomente der türkischen Behörden ergeben könnten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Intensität zu rechnen haben, selbst wenn es sich bei ihnen um kurdische Volkszugehörige handelt. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass über eine von Einzelfällen hinausgehende im großen Ausmaß bestehende Praxis der Festnahmen und eventuellen Foltermaßnahmen an den Grenzstellen in der türkischen Presse berichtet worden wäre, insbesondere in einer Zeit, in der von ihr jede Misshandlung der Polizei veröffentlicht wird. Randnummer 20 Aufgrund dieser Erkenntnisse konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass zurückkehrende Asylbewerber automatisch allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit oder weil sie einen Asylantrag gestellt haben bei der Einreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Randnummer 21 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers nicht vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 22 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten. 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