Kein Feststellungsinteresse bei anderweitiger rechtskräftiger Entscheidung dieser Frage. Leitsatz Zum Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO). (Hier in Bezug auf die Zurruhesetzung eines Beamten) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger stand als Beamter auf Lebenszeit im Polizeidienst des beklagten Landes. Nachdem seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden war, befand er sich seit November 1988 im Ruhestand. Das beklagte Land betrieb dann aufgrund der Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers seine Reaktivierung zum 01.01.1999, mit der der Kläger nicht einverstanden war. Er beantragte vielmehr seine erneute Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, da er sich nach wie vor als dienstunfähig ansah. Trotz entsprechender Aufforderungen erschien er wiederholt nicht zum Dienst. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 27.01.1999 wies das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger an, unverzüglich nach Zustellung beim Ärztlichen Dienst dieser Behörde anzurufen und einen Termin zur polizeiärztlichen Überprüfung seiner aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu vereinbaren. Darüber hinaus wies das Polizeipräsidium den Kläger an, bis auf schriftlichen Widerruf bei jeder künftigen Erkrankung jeweils am 1. allgemeinen Arbeitstag beim Ärztlichen Dienst der Behörde anzurufen und einen weiteren verbindlichen Termin zur polizeiärztlichen Überprüfung der aktuellen Dienst- und Verwendungsfähigkeit zu vereinbaren und wahrzunehmen. Zugleich ordnete das Polizeipräsidium die sofortige Vollziehung der Anweisungen an. Der Kläger erhob gegen diese Verfügungen Widerspruch und beantragte am 18.01.1999 seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 03.05.1999 lehnte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand ab. Aufgrund der Feststellungen der Polizeiärzte könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Polizeidienstvorschrift 300 als polizeidienstunfähig anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.05.1999 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.05.1999 Widerspruch ein. Randnummer 4 Beide Widersprüche wies das Regierungspräsidium Darmstadt durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 5 Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger trotz entgegenstehender privatärztlicher Atteste während der Zeiträume seines Fernbleibens vom Dienst jeweils dienstfähig gewesen sei, stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main durch Bescheid vom 04.05.2000 den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum der privatärztlich attestierten Erkrankungen fest. Das beklagte Land hörte daraufhin den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung überzahlter Dienstbezüge i. H. v. 53.667,00 DM an. Daraufhin richtete der Kläger am 17.07.2000 ein mit "Kündigung!" überschriebenes Schreiben an den Polizeipräsidenten Frankfurt am Main. Mit Verfügung vom 20.07.2000 entließ das Polizeipräsidium Frankfurt am Main den Kläger auf sein Verlangen gem. § 41 HBG mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies die Kammer durch Urteil vom 22.10.2001 (Geschäftsnummer 9 E 1536/01 <2>) ab; der HessVGH lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 11.12.2001 ab (Az. 1 UZ 3109/01). Randnummer 6 Gegen den Feststellungsbescheid vom 04.05.2000 beantragte der Kläger gemäß § 112 HDO bei dem erkennenden Gericht die Entscheidung der Disziplinarkammer. Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. lehnte den Antrag durch Beschluss vom 19.10.2000 ab (Geschäftsnummer 20 DG 2820/00); denn das Polizeipräsidium Frankfurt a. M. habe den Verlust der Dienstbezüge zu Recht festgestellt, da der Kläger in den im Bescheid genannten Zeiträumen nicht dienstunfähig gewesen sei. Gegen den Beschluss legte der Kläger Rechtsmittel nicht ein. Das beklagte Land forderte daraufhin durch Bescheid vom 18.06.2001 die Rückzahlung der auf diese Zeiträume entfallenen Dienstbezüge in Höhe von 53.667,00 DM. Die vom Kläger gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom 27.08.2002 ab (Geschäftsnummer 9 E 4082/01 <2>). über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der HessVGH noch nicht entschieden. Randnummer 7 Der Kläger hat im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 am 10.02.2000 Klage erhoben, die er im wesentlichen mit vertiefenden Ausführungen zu der seiner Ansicht nach nicht bestehenden Dienstfähigkeit unter Vorlage von privatärztlichen Attesten begründet. Seiner Auffassung nach bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der polizeiärztlichen Feststellungen. Darüber hinaus bestehe auch kein Anlass, die Feststellungen der vom Kläger konsultierten Ärzte in Frage zu stellen. Nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 20.07.2000 verfolgt der Kläger in diesem Verfahren nur noch ein Feststellungsbegehren. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass er seinerzeit polizeidienstunfähig gewesen sei. Dies beruhe auf der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge, die letztlich auch auf den Bescheid vom 27.01.1999 zurückgehe. Im Fall der Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit sei damit zu rechnen, dass das beklagte Land seinen Rückforderungsbescheid zurücknehmen werde. Zum anderen komme dem Bescheid vom 27.01.1999 auch eine diskriminierende Wirkung zu, da das beklagte Land den Bescheid zum Anlass genommen habe, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass die Bescheide des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 27.01.1999 und 03.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 01.02.2000 rechtswidrig waren und das beklagte Land verpflichtet gewesen wäre, den Kläger wegen anhaltender Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Randnummer 10 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Es vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da der Kläger sich nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen könne. In Bezug auf die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ergebe sich aus dem rechtskräftig gewordenen Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 19.10.2000 (20 DG 2820/00), dass der Kläger seinerzeit nicht dienstunfähig gewesen sei. Diese Entscheidung entfalte Bindungswirkung auch für dieses Verfahren. In Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens trägt das beklagte Land vor, dass erst mit Verfügung vom 16.11.1999 beantragt worden sei, die Untersuchung u. a. auf den Vorwurf der Verletzung der dem Kläger gemäß § 86 HBG obliegenden Dienstleistungspflicht zu erstrecken. Das Verfahren sei zuvor aber unabhängig von dem Bescheid vom 27.01.1999 eingeleitet worden. Abgesehen davon entfalte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens keine diskriminierende Wirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.04.2002 Bezug genommen. Randnummer 13 Die die übrigen zwischen den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren betreffenden Akten des Gerichts ( 9 E 1536/01 <2>, 9 E 4082/01 <2>, 20 DG 2820/00 und 20 DG 2847/00) sowie zwei Leitz Ordner Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sind zur Grundlage der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 15 Dass der Kläger seinen Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hat, begegnet allerdings im Hinblick auf § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO keinen Bedenken. Die von ihm angefochtenen Bescheide haben sich nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung vom 20.07.2001 erledigt; denn sie beschweren den Kläger nicht mehr, nachdem dieser aus dem Polizeidienst des beklagten Landes ausgeschieden ist. Die mit Bescheid vom 27.01.1999 getroffenen Anweisungen haben Pflichten des Klägers nur im Hinblick auf das Bestehen des aktiven Dienstverhältnisses begründet, setzten dies mithin voraus. Auch die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, durch den Bescheid vom 03.05.1999 hat sich mit der Bestandskraft der Entlassungsverfügung erledigt; eine Zurruhesetzung des Klägers kommt nicht mehr in Betracht. Randnummer 16 Der Kläger kann sich aber nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Bescheide berufen. Randnummer 17 Zwar ist seinem Vorbringen im Ansatz insofern zuzustimmen, als die gerichtliche Feststellung der Dienstunfähigkeit, die der Kläger hier vor allem begehrt, grundsätzlich geeignet sein könnte, die rechtliche Folgerung zu begründen, dass der Verlust seiner Dienstbezüge in den im Bescheid vom 04.05.2000 genannten Zeiträumen zu Unrecht festgestellt worden sei. Unabhängig von der Frage, ob das beklagte Land unter dieser Voraussetzung den Feststellungsbescheid vom 04.05.2000 und den auf ihm basierenden Rückforderungsbescheid vom 18.06.2001 zurücknehmen könnte oder müsste, lässt sich daraus das hier erforderliche Feststellungsinteresse aber schon deshalb nicht herleiten, weil diese Fragen Gegenstand der vom Kläger gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Klage waren, über die das erkennende Gericht im Verfahren 9 E 4082/01
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