Heranziehung des Grundstückseigentümers zur Altlasten-Feststellung bei schädlichen Bodenveränderungen Leitsatz
(250); VGF/M. v. 11.09.2001 - 14 E 2224/99 ; Hipp/Recht/Turian, Bundes-Bodenschutzgesetz, Rdnr. 341). Randnummer 36 Dies findet eine sachliche Rechtfertigung darin, dass die bislang auf Landesebene angewandten Prüf- und Maßnahmenwerte für Bodenluft- und Bodenverunreinigungen nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geeignet waren, eine tragfähige Grundlage - weil sachverständige Festlegung - für die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung durch die so festgestellte Verunreinigung zu liefern. Maßnahmenwerte für Schadstoffgehalte der Bodenluft enthält die Verwaltungsvorschrift zu § 77 des Hess. Wassergesetzes für die Sanierung von Grundwasser- und Bodenverunreinigungen im Hinblick auf den Gewässerschutz (Gw-VwV) vom
- Mai1994 (Staatsanzeiger, 1994, S. 1590). Nach dieser Grundwasserverwaltungsvorschrift (Anlage 1 Ziff. 5) liegt der Maßnahmenwert für Verunreinigungen durch BTEX in der Bodenluft bei 25mg/m³, der Prüfwert bei 5 mg/m³. Der Prüfwert für Grundwasserverunreinigungen mit BTEX liegt danach bei 30 µg/l und damit sogar über dem in der BBodSchV (Anhang 2 Ziff. 3.1) enthaltenen Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchG (20 µg/l). Der Maßnahmenwert liegt bei 120 µg/l. Nach den Empfehlungen der LAWA - Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden liegt der Maßnahmenschwellenwert für BTEX in der Bodenluft bei grundsätzlich 50 mg/m³, während der Prüfwert grundsätzlich bei 5-10 mg/m³ liegt (siehe dort Fußnote 9 zur Tabelle 3). Für Kohlenwasserstoffe ( DEVH 18) beläuft sich der Prüfwert in den GwV auf 200µg/l, der Maßnahmenwert auf 1000 µg/l. Nach Auffassung des Gerichts können für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser die Maßnahmenwerte der Gw-VwV und der LAWA jedenfalls zur Beurteilung einer schädlichen Bodenverunreinigung und einer daraus abzuleitenden Altlastenfeststellung zugrundegelegt werden. Die von der SIG festgestellten Werte liegen im übrigen weitgehend so erheblich über den einschlägigen Maßnahmenwerten, dass sie ohne weiteres die Feststellung einer altlastenbegründenden Bodenschädigung tragen. Randnummer 37 Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall ein Abgehen von der nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BBodSchG regelmäßig anzunehmenden Altlast rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Deshalb ist auch unter Geltung des BBodSchG materiellrechtlich die ursprüngliche Altlastenfeststellung weiterhin tragfähig und rechtfertigt hier angesichts von Quantität und Qualität Maßnahmen nach §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 BBodSchG. Randnummer 38 Die Klägerin ist auch Verpflichtete im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG. Danach sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der E, die durch Mineralöllagerung und - umschlag auf dem Grundstück U die dort vorgefundenen Verunreinigungen verursacht hat. Einer weiteren Sachaufklärung unter der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat das Grundstück als Teil eine weiterreichenden Betriebsgeländes in der Zeit von 1957 bis 1984 zu Mineralöllagerung und - umschlag genutzt. Die festgestellten erheblichen Verunreinigungen mit BTEX und Kohlenwasserstoffen entsprechen dem üblichen Schadensbild, wie es sich regelmäßig nach nicht ordnungsgemäßem Umgang mit Mineralöl auf früher zur Lagerung und zum Umschlag genutzten Betriebsgrundstücken darstellt. Insoweit ergeben sich im Schadensbild grundsätzlich keine Abweichungen zu den Verunreinigungen, wie sie auf der Oberhafenhalbinsel vorgefunden wurden, die den Hauptbereich der Tanklagerung erfasste und auf der sich auch der weitere Teil des Betriebsgeländes der Rechtsvorgängerin der Klägerin - das Grundstück D - befand. Randnummer 39 Ernsthafte Anhaltspunkte für (ausschließlich) anderweitige Schadensursachen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dies gilt im Blick zunächst auf etwaige seitwärtige Einträge. Soweit dafür grundsätzlich die großflächigen Verunreinigungsherde auf der verschiedenen Mineralölfirmen als Betriebsgelände dienenden Oberhafenhalbinsel in Betracht gezogen werden könnten, scheiden sie hier schon deshalb aus, weil diese sogenannte Ölinsel durch tiefreichende Spundwände gegen die Hafenbecken eingedichtet ist. Randnummer 40 Auch für andere Verursachungsgründe oder Verursacher sind keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar. Soweit die Klägerin - darin auch ein Ermittlungsdefizit sehend - für die Zeit vor ihrer Nutzung des Geländes auf mögliche Kriegsschadensursachen für die Verunreinigungen hinweist, gilt folgendes: Die Klägerin hat dies so allein in den Raum gestellt, dazu aber selbst keine Anknüpfungstatsachen benannt, die für das in Frage stehende Grundstück Anlass zu dahingehenden weiteren Untersuchungen geben könnten. Im übrigen ist schon im Gutachten vom 27.01.1986 ausdrücklich differenziert worden zwischen der Verladestelle "Alter Teil" (Betriebsfläche D auf der Oberhafeninsel) und der Verladestelle "Neuer Teil" (Betriebsfläche U Straße). Denn dort wird nur eine Vornutzung für das Grundstück D im Blick auf Mineralöllagerungen und -schäden bis in die Vorkriegszeit erörtert und festgestellt (dort S. 2/3), während dies für den "Neuen Teil" Uhlfelder Straße nicht der Fall ist. Dort wird ferner ebenfalls schon für die U Straße - im Unterschied zur D - hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Verunreinigungen darauf hingewiesen, dass es sich um jüngere Schäden bzw. jüngere Versickerungen handelt (dort etwa S. 20/21). Diese Beurteilung wurde auch getragen durch den Umstand, dass sich ein (noch) hoher Anteil an Benzol bei den Aromaten feststellen ließ, da Benzol innerhalb der Aromatengruppe bevorzugt abgebaut wird (S. 22). Auch das Gutachten der SGI vom 02.05.1994 führt hinsichtlich der Verursachung zu keiner neuen Erkenntnislage. Randnummer 41 Zeitlich nach dem Ende der Nutzung durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin sind keine Nutzungen bekannt, die zu Verunreinigungen der vorgefundenen Art führen könnten. Randnummer 42 All dies bedeutet aus Sicht des Gerichts zweierlei: Randnummer 43 In jedem Fall ist davon auszugehen, dass während der Zeit der Nutzung des hier in Frage stehenden Betriebsgeländes U durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin diese Verunreinigungen herbeigeführt hat. Selbst wenn nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, dass ein Teilbeitrag einem weiteren Verursacher zuzurechnen sein könnte, würde dies angesichts der hier vorgefundenen und dargestellten Gegebenheiten nicht ein Ermittlungsdefizit begründen. So hat der Hessische VGH in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die meisten Altlasten eine lang zurückliegende, oft verwickelte und nicht mehr aufklärbare Entstehungsgeschichte haben. über die Ursachen und noch mehr über die Verursacher der Kontamination oder auch über deren Ursachenbeitrag werde es immer wieder Unklarheiten geben. Wolle man in diesen Fällen deren lückenlose Aufklärung verlangen oder im Falle verbleibender Unsicherheiten den Nachteil der Behörde mit der Folge aufbürden, dass bei einer Mehrheit von Sanierungsverantwortlichen diese nur in Anspruch genommen werden könnten, wenn sich nachweisen lasse, in welchem Umfang jeder die Verunreinigung verursacht habe, so würde der Zweck einer möglichst umgehenden Altlastensanierung durch schnelles und effektives Vorgehen bei der Auswahl der Verantwortlichen mindestens erschwert oder im Ergebnis vereitelt (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 10 des amtlichen Umdrucks; Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1992 - 12 TH 1258/91 - ESVGH 42, 222 ff). Zu weiteren Ermittlungen gleichsam "ins Blaue hinein" ist die Behörde nicht verpflichtet, wenn - wie hier - keine ernsthaft verfolgbaren Anknüpfungstatsachen für eine anderweitig zu findende Schadensverantwortlichkeit vorliegen. Randnummer 44 Im übrigen ist das Bestreiten der Sanierungspflicht für das Grundstück U durch die Klägerin nicht frei von einem Widerspruch zu der von ihr vertretenen Auffassung, dieses Grundstück sei in den Vertrag vom 23.01.1996/26.02.1996 mit der Stadt F einbezogen, eben jenem Vertrag, der die finanzielle Abgeltung der Sanierungspflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Gegenstand hat. Randnummer 45 Soweit es die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin und Handlungsstörerin betrifft, ist diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entlassung der Klägerin aus der Sanierungspflicht infolge eines Rechtsverzichts des Beklagten oder eingetretener Verwirkung liegt nicht vor. Soweit die Klägerin einen Verzicht des Beklagten daraus ableitet, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich des Altlastenfeststellungsbescheids für das Grundstück U durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen Abschluss gefunden habe, erweist sich diese Folgerung, die insbesondere an die Prozesserklärung des Beklagten anknüpft, als rechtlich nicht haltbar. Die Beendigung des Verfahrens - beruhte entscheidend auf der Disposition der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Der Beklagte hat sich allein der Erledigungserklärung der Klägerseite angeschlossen, ohne irgendwelche Erklärungen zu einer späteren Inanspruchnahme der Klägerin zum Zwecke der Sanierung des Grundstücks U abzugeben. Abgesehen davon hat der Beklagte im Rahmen der Korrespondenz ausdrücklich deutlich gemacht, dass der Vertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Stadt F für den Rechtsstreit über die Altlastenfeststellung bedeutungslos sei (Schriftsatz vom 03.03.1997 im Parallelverfahren - betreffend das in jedem Fall von dem Vertrag erfasste Betriebsgrundstück D). Da es auf eine tatsächliche Erledigung als Voraussetzung für eine Erledigung im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO nicht ankommt (vgl. Kopp-Schenke, VwGO,
- Auflage 2003, § 161 Rdnr. 10), kann daraus, dass sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen hat, keine weitergehende Konsequenz gar im Sinne eines Rechtsverzichts für die Frage einer späteren Inanspruchnahme als Sanierungsverantwortliche gezogen werden. Gleichermaßen hat der erklärungsneutral gehaltene Anschluss an die Erledigungserklärung der Rechtsvorgängerin der Klägerin für diese keinen Vertrauenstatbestand unter Verwirkungsgesichtspunkten schaffen können. Deshalb kann hier auch dahingestellt bleiben, ob hoheitliche Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr überhaupt einer Verwirkung zugänglich sind. Randnummer 46 Der Beklagte war auch unter dem Blickwinkel einer von der Klägerin erörterten Selbstbindung sowie unter Rückwirkungsgesichtspunkten nicht dazu gehalten, von einer Inanspruchnahme der Klägerin abzusehen. Der Umstand, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die glauben ließen, die Verunreinigungen seien sämtlich beseitigt, entlässt den Verursacher nicht aus seiner Sanierungspflicht, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse feststellen lässt, dass die ursprünglichen Schadensfeststellungen und damit die Gefahrenbeurteilung - hier zudem durch ein von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten mitentscheidend veranlasst - objektiv unzutreffend wahren. Ergibt sich aufgrund neuer Erkenntnisse, dass die Gefahrenlage fortbesteht, korrespondiert damit auch das Fortbestehe der Sanierungsverantwortlichkeit und die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Randnummer 47 Der Beklagte hat bei der Inanspruchnahme der Klägerin als Verursacherin und damit Handlungsstörerin auch das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Dies gilt unter Berücksichtigung der in gerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobenen Erwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO). Randnummer 48 Soweit die Klägerin einen Ermessensnichtgebrauch daraus herleitet, dass der Beklagte weitere in Frage kommende Verhaltensstörer nicht ermittelt habe, obwohl hierzu nach der Aktenlage Anlass bestanden habe, hat das Gericht bereits im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Verursachung der Verunreinigungen durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgeführt, dass angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials und -standes kein Anlass zu weitergehenden Recherchen hinsichtlich anderer möglicher Verursacher bestanden hat. Deshalb schlägt dies auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung ebenfalls nicht durch. Die Auswahlentscheidung konnte sich allein auf die Klägerin als Handlungsstörerin sowie die Stadt F als Zustandsstörerin beschränken. Randnummer 49 Dass der Beklagte dabei hinsichtlich der getroffenen bodenschutzrechtlichen Anordnung - der Aufstellung eines Sanierungskonzepts als erster Stufe der Schadensbeseitigung - die Klägerin in Anspruch genommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 50 Maßgebender Gesichtspunkt für die Störerauswahl hinsichtlich der Feststellung und Sanierung von Altlasten ist der Gesichtspunkt schneller und effektiver Gefahrenabwehr (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 11/12 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Dieser Grundsatz kann dazu führen, dass die vorrangige Heranziehung des Zustandsstörers vor allem dann in Betracht kommt, wenn die Verursachung nicht eindeutig aufklärbar ist. Ist allerdings ein Verhaltensverantwortlicher ermittelt, dem mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit die Schadensursache zuzurechnen ist, so kann - sofern dadurch nicht aus einzelfallbezogenen Gründen dem genannten Bedürfnis an schneller und effektiver Gefahrenabwehr zuwider gehandelt würde - tendenziell der ermittelte Verhaltensverantwortliche vorrangig vor dem Zustandsverantwortlichen herangezogen werden (Hess. VGH, Urteil vom 31.08.2000 - 6 UE 4184/96 - S. 12 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Randnummer 51 Es liegen hier auch keine durchgreifenden einzelfallbezogenen Besonderheiten vor, die aus Ermessensgesichtspunkten von einer Inanspruchnahme der Klägerin absehen lassen mussten. Dies gilt insbesondere auch für das von der Klägerin insoweit angesprochene zivilrechtliche Verhältnis mit der Stadt F als Zustandsverantwortlicher. Zwar kann das zivilrechtliche Verhältnis zwischen mehreren Sanierungsverantwortlichen bei der Ermessensauswahl Bedeutung erlangen. Es gibt aber keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem bei der Störerauswahl immer sicherzustellen ist, dass bei zwei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeigneten Störern der Eingriff in die Zivilrechtsordnung immer so gering wie möglich zu halten ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2002 - 10 S 2376/01 - VBlBW 2002, 431 ff = UPR 2002, 398 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.07.1998 - 7 B 72.98 - Juris-Rechtsprechung; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 24.08.1989, NVwZ 1990, 474). Deshalb sind schließlich die den Einzelfall prägenden Besonderheiten maßgebend. Liegt etwa der Behörde bei der Auswahl des von ihr in Anspruch genommenen Störers eine unstreitige zivilrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis vor, so würde deren völlige Nichtberücksichtigung eventuell zur Ermessensfehlerhaftigkeit führen können (in diesem Sinne VGH Mannheim, Beschluss vom 29.04.2002, a. a. O.). So verhält es sich hier allerdings nicht. Die von der Klägerin herangezogene Vereinbarung mit der Stadt F vom 23.01.1996/26.02.1996 ist in Bezug auf die Einbeziehung des Grundstücks U gerade nicht unstreitig. Die Stadt F hat sich in ihrer Stellungnahme vor der getroffenen Auswahlentscheidung gegenüber dem Beklagten dahingehend geäußert, dass sie der Vertragsauslegung der Klägerin nicht zustimme, aus ihrer Sicht allein die auf der Oberhafenhalbinsel gelegenen Grundstücke - bezogen auf die Klägerin also nur das Grundstück D - Regelungsgegenstand sein. Der Beklagte hat jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 13.01.2000 auf die möglichen bedingten Auswirkungen einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen zwei Sanierungspflichtigen auf die Auswahlentscheidung hingewiesen, wobei sich hier seiner Begründung entnehmen lässt, dass er bei Bewertung der Vereinbarung die Rechtsauffassung der Stadt F teilt. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte dies in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin zulässigerweise dahingehend ergänzt § 114 Satz 2 VwGO, selbst für den Fall, dass man bei Auslegung des Vertrages die Interpretation, die ihm die Klägerin gebe, als möglich unterstelle, könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass die vertragliche Regelung zumindest nicht ganz eindeutig sei, eine nicht zweifelsfreie zivilrechtliche Vereinbarung aber unberücksichtigt bleiben müsse und es allein auf die öffentlich-rechtliche Wertung nach der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Sachnähe des auszuwählenden Sanierungspflichtigen ankomme. Dagegen ist unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Daran wäre hier nur dann zu denken gewesen, wenn der Beklagte einer rechtlich eindeutigen Vereinbarung eine unvertretbare abweichende Auslegung hätte zukommen lassen. Dies ist hier indessen nicht geschehen. Abgesehen davon, dass bereits eine zwischen den beiden Sanierungsverantwortlichen hinsichtlich Umfang und Reichweite streitige Vereinbarung bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt gelassen werden dürfte, ist hier aus der Sicht des Gerichts die Auffassung des Beklagten gut vertretbar, dass die Vereinbarung vom 23.01.1996/26.02.1996 nur die Grundstücke auf der Oberhafeninsel - der sogenannten Ölinsel - erfasst und damit nicht das Grundstück U. Diese Bewertung würde im übrigen auch eher im Einklang stehen mit dem Umstand, dass als Kostenverteilerschlüssel für die Anteile der am Sanierungsvertrag beteiligten Mineralölkonzerne hier die Größe der Mietflächen auf der Halbinsel gewählt wurde (Schimpf u. a., Konzertierte mikrobielle in-situ-Sanierung eines Mineralölhafens aufgrund öffentlich-rechtlicher Sanierungsverträge HdA,
- Erg-Lfg
- Auflage, September 1999, S. 10), so dass eine gewollte Freistellung des außerhalb der Ölinsel liegenden Grundstücks U auch von daher schon rechtlich als eher zweifelhaft erscheint. Randnummer 52 Soweit die Klägerin auf weitere Zusammenhänge mitrechtlicher Art hinweist, die aus ihrer Sicht eine zivilrechtliche Letztverantwortlichkeit der Stadt F begründen und - daraus abgeleitet - die Auswahlentscheidung beeinflussen sollen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Es handelt sich dabei - auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung angesprochenen Aktenvermerke - um schwierig gelagerte Fragen des Zivilrechts (wie sich auch den Ausführungen des Urteils des BGH vom 10.07.2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 ff entnehmen lässt), die keinen steuernden Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Auswahlentscheidung haben können. Ein solches zivilrechtliches Durchentscheiden in nicht einfach gelagerten zivilrechtlichen Fragestellungen wird aber den Behörden im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Auswahlentscheidung bei bodenschutzrechtlichen Anordnungen auch unter dem Gesichtspunkt der "Einheit der Rechtsordnung" nicht abverlangt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.08.1999, a. a. O.). Randnummer 53 Soweit der Beklagte sich schließlich bei der Störerauswahl auf der Primärebene davon hat leiten lassen, dass nach der Sachnähe die Klägerin als Nutznießerin der die Verunreinigungen verursachenden Nutzungen auf dem Grundstück vorrangig in Anspruch zu nehmen sei, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überlegungen der Klägerin zu Gründen materieller Gerechtigkeit, die eine abweichende Beurteilung nahe legen sollen, hält das Gericht nicht für durchschlagend. Denn von besonderer Bedeutung ist auch hier, dass Verursacher der Verunreinigungen die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin war. Randnummer 54 Hinsichtlich der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit unterliegt die Auswahlentscheidung ebenfalls keinen Bedenken unter Ermessensgesichtspunkten. Der vorläufig veranschlagte Betrag von ca. 25.000,-- DM (= 12.782,30 Euro) für dies die erste Stufe einer Sanierung betreffende Sanierungskonzept sind von der Klägerin mit Sicherheit aufzubringen. Randnummer 55 Die weiteren Maßgaben der Anordnung vom 19.08.1999 in der berichtigten Fassung vom 11.10.1999 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die genannten Sanierungszielwerte. Dabei ist zu beachten, dass es sich um die erste Sanierungsstufe handelt, was bedeutet, dass die Sanierungszielwerte späteren Korrekturen zugänglich sind, sofern sich herausstellen sollte, dass etwa angesichts der Standortbedingungen diese Sanierungsziele nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreicht werden könnten. Randnummer 56 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 58 Rechtsmittelbelehrung... Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031154