Dritten Ländern vom 03.07.2000 teil. Die Klägerin erhielt mit unter dem 29.08.2000 den Zuschlag zum Erwerb folgender Warenmägen: Randnummer 3 Vertragsnummer 543800 über 2290 t Randnummer 4 Vertragsnummer 543804 über 2261 t sowie Randnummer 5 Vertragsnummer 543811 über 1214 t. Randnummer 6 Die Klägerin führt aus vorgenannten Vertragspartien mit Kontrollexemplaren T5 insgesamt 2.736.996 kg Roggen mit verschiedenen Binnenschiffen über den Ausfuhrort Mescherin
Polen aus. Die Ausfuhranmeldungen erfolgten am 22.,
weisfrist nur die Beschaffung von Ankunftsnachweisen betreffe, nicht jedoch die Frist zur Einreichung von Kontrollexemplaren. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 23.10. und 09.11.2001 reichte die Klägerin Duplikate der Kontrollexemplare T5 ein die vollständig ausgefüllt waren und den Eintrag einer "
träglichen Bestätigung" enthielten. Randnummer 10 Die Beklagte erklärte daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2001 die von der Klägerin hinterlegte Kaution in Höhe von 15 % gleich 20.527,16 € für verfallen. Zur Begründung ist aufgeführt, dass die 12-monatige
weisfrist des Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 überschritten worden sei und
2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 im Falle der verspäteten
weiserbringung innerhalb von 6 Monaten
Ablauf der
weisfrist 15 % der gestellten Ausfuhrsicherheit für verfallen zu erklären sein. Randnummer 11 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11.12.2001 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19.06.2002 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz gestellte Sicherheit verfalle sofern die einschlägigen T5 Kontrollexemplare nicht innerhalb der Frist gem. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgelegt worden seien. Einen Ausnahmefall hiervon stelle allein das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt dar.
2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 seinen die T5 Kontrollexemplare innerhalb von 12 Monaten
dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vorzulegen. Ausweislich der vorgelegten T5 Kontrollexemplare seien die Ausfuhranmeldungen am 22.,
Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Für diesen Fall, dass die
weiserbringung innerhalb von 6 Monaten
Ablauf der Fristen erfolgt sei bestimme Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 den Verfall von 15 % der hinterlegten Sicherheit. Die Klägerin habe vorliegend die T5 Exemplare innerhalb von 6 Monaten
Ablauf der 12 Monatsfrist vorgelegt, so dass die Kaution in Höhe von 15 % verfallen sei. über dies sei ein Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung bestandskräftig abgelehnt worden. Die Regelung sei eindeutig und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung über den abgestuften Verfall der Sicherheiten entspreche der Rechtsprechung des EUGH. Randnummer 12 Soweit die Klägerin die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides über die abgelehnte Verlängerung der
weisfrist begehre, sei der Widerspruch ebenfalls unbegründet. Der ergangene Bescheid sei rechtmäßig. Die Möglichkeit der Fristverlängerung gem. Art. 49 Abs. 4 beziehe sich ausschließlich auf Einfuhrnachweise und nicht auf Ausfuhrnachweise. Auch ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor. Soweit die Klägerin das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt mit der zögerlichen Bearbeitung der polnischen Behörden begründe, sei das Vorliegen höherer Gewalt schon deshalb zu verneinen, weil sich die Klägerin nicht an die polnischen Behörden gewandt habe. Im übrigen werde das Kontrollexemplar T5 von den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr ausgefüllt. Eine zögerliche Bearbeitung des zuständigen Zollamtes Schwedt sei nicht dargetan. Ursache für die Fristversäumnis sei offenbar, dass die Klägerin das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten habe. Offenbar sei die Ware bei Ausfuhr aus der Gemeinschaft nicht dem zuständigen deutschen Zolldienststellen vorgestellt worden. Randnummer 13 Mit der am 15.07.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt weiterhin, der streitbefangene Kautionsverfallbescheid sei rechtswidrig. Das Kontrollexemplar T5 diene gem. Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dazu, den
weis darüber zu erbringen, dass ein Erzeugnis für das die Ausfuhranmeldung angenommen worden sei und das vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete als das des Ausfuhrmitgliedstaates durchgeführt worden sei, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Die Exportsicherungskaution werde
2 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 freigegeben,
dem der Zuschlagsempfänger den
weis gem. § 17 Abs. 3 Verordnung Nr. 2131/93 erbringe. Hiernach seien die in Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten
weise zu erbringen Art. 16 bestimme durch welche Dokumente der
weis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Drittland erfolge, nämlich entweder durch das Zolldokument oder durch eine Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe es vorliegend also nicht um die Vorlage des Kontrollexemplares T5, sondern um die Vorlage der Ankunftsnachweise, die die Klägerin rechtzeitig innerhalb der 12 Monatsfrist eingereicht habe. Abwegig sei die Auffassung der Beklagten, dass Wortlaut und die Verweisung in Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2131/1993 auf Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 allein im Sinne der Beklagten verstanden werden könne. Die Vorschrift sei vielmehr vor dem Hintergrund des Zwecks der Sicherungskaution, die Einfuhr in ein Drittland zu gewährleisten, auszulegen. Die Frist des Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/1991 orientiere sich dabei allein an der tatsächlich erfolgten Ausfuhr der Ware bzw. der Einfuhr der Ware in ein Drittland. Die fristgerechte
weiserbringung sei eine untergeordnete, rein administrative Pflicht.
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Erstattungsrecht seien Vorlagefristen als Nebenpflichten einzustufen, deren Verletzung keinen Verlust des Erstattungsanspruches zur Folge habe. Dem gemäß begründe das überschreiten der
weisfrist bei gleichzeitiger fristgerechter Einfuhr in das Drittland keinen Sicherungsverfall. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des EUGH wonach die pauschale und automatische Sanktion des Verfalls der Kaution bei der Nichterfüllung von Nebenpflichten als zu streng anzusehen sei. Randnummer 14 Schließlich sei der Kautionsverfallbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der
weisfrist rechtswidrig abgelehnt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auch auf die Vorlage der für die Freistellung der Sicherheit erforderlichen Kontrollexemplare T5 anzuwenden. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass Art. 17 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 2131/1993 den Kautionsverfall nicht an die 12-monatige Frist des Art. 47 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3665/79 binde sondern ganz allgemein von der Frist des Art. 47 Verordnung (EG) Nr. 3665/1987 spreche, so dass dann auch die Möglichkeit der Fristverlängerung mit umfasst werde. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft weil die Beklagte verkenne, dass die abgelehnte Verlängerung der
weisfrist rechtsfehlerhaft gewesen sei, so dass eine Rücknahme
VfG sehr wohl in Betracht komme. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Kautionsverfallbescheid Nr. 290235 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 14.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2002 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte versuche mit ihrer Argumentation den im EG Recht deutlich herausgearbeiteten Unterschied zwischen Ausfuhr- und Ankunftsnachweis zu vermischen. Bei Verkäufen von Waren aus Interventionsbeständen sei grundsätzlich darauf zu achten, dass die freigegebenen Partien der von der Kommission vorgesehen Zweckbestimmung zugeführt würden. Im Fall der streitgegenständlichen Verkaufsausschreibung
der Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 sei die Zweckbestimmung die Ausfuhr, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund ergebe.
der EG-rechtlichen Diktion bedeute Ausfuhr den Export
Drittländern. Um sicherzustellen, dass Interventionswaren dieser Bestimmung zugeführt würden, unterlägen diese einer besonderen Überwachung. Im Rahmen dieser Überwachung erstellten die Abgangszollstellen ein Kontrollexemplar T5, das als
weisdokument über die Ausfuhr aus der Gemeinschaft gem. Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 zur Freigabe eines Teils der Exportsicherungskaution diene. Die Entlassung des größeren Teils der Exportsicherungskaution sei dem gegenüber vom
weis der Ankunft im Drittland abhängig.
der im vorliegenden Fall anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 800/99 würde
weise über die Ausfuhr und über die Ankunft systematisch unterschiedlich gesehen und verwaltungstechnisch ebenso abgewickelt. So sehe Art. 49 Abs. 4 u. 5 Verordnung (EG) Nr. 800/99 im Hinblick auf den Einfuhrnachweis die Möglichkeit vor, eine Verlängerung der
frist sowie die Anerkennung von Ersatzdokumenten zu beantragen. Welche Urkunden als Einfuhrnachweis anerkannt werden könnten, ergebe sich aus Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 800/99. Darum gehe es hier jedoch nicht. Streitgegenstand sei vorliegend die Tatsache, dass der Ausfuhrnachweis - nämlich das Kontrollexemplar T5 - nicht innerhalb der
weisfrist von 12 Monaten
dem Tag der Annahme der Ausfuhrmeldung bei der Beklagten eingegangen sei. Diese Tatsache werde auch von der Klägerin nicht bestritten. Die Beklagte gehe in rechtlich nicht haltbarer Weise davon aus, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, anstatt des Kontrollexemplares T5 als dem Ausfuhrnachweis Dokumente über die Ankunft im Drittland als Einfuhrnachweis anzuerkennen. Die Regelung über die Anerkennung von Dokumenten zum
weis der Ankunft im Drittland sei weiter gefasst als die über Ausfuhrnachweise. Grund hierfür sei, dass bei der Beschaffung von Einfuhrnachweisen der Wirtschaftsbeteiligte mit den jeweiligen politischen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Empfängerlandes konfrontiert werde. So sei es vielfach nicht möglich,
weisdokumente zu erhalten. Anders stelle sich die Lage bei den Ausfuhrnachweisen dar, die grundsätzlich durch das Kontrollexemplar T5 erbracht würden, auf denen die Ausfuhrzollstellen im Feld "J" die Ausfuhr bestätigen. Bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sei die Ware grundsätzlich dem Zoll unter Vorlage des Kontrollexemplares T5 zu bestellen. Hierbei würden regelmäßig die Ausfuhrdokumente erstellen. Ausnahmsweise in dem Fall, in dem das erledigte Kontrollexemplar aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten habe, nicht an die Interventionsstelle gelange, könne die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragt werden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Klägerin die verfristete Vorlage des Kontrollexemplares T5 zu vertreten habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Leitzordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kautionsverfallbescheid der Beklagten vom 14.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Kautionsverfallbescheid ist Artikel 22 Abs. 3 Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22.07.1985 (ABl. Nr. L 205/5, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29.04.1987 (ABl. Nr. L 113/31).
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde.
2 der Verordnung gilt eine Hauptpflicht als nicht erfüllt, wenn abgesehen von Fällen höherer Gewalt, der entsprechende
weis innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist nicht erbracht wurde. Wird jedoch innerhalb von 18 Monaten
Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Abs. 2 erster Unterabsatz der
weis über die Erfüllung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrages der verfallenen Sicherheit zurück gezahlt. Dieses System des abgestuften Kautionsverfalls in Artikel 22 entspricht den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit von Sanktionen bei Fristversäumnis (vgl. zuletzt Urteil EUGH v. 06.07.2000 Slg 2000 I Seite 5461). Randnummer 22 Die Voraussetzungen der Sanktionsnorm sind vorliegend erfüllt. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30.06.1992 (ABl. Nr. L 181/21) sieht vor, dass die von den Mitgliedsstaaten bezeichneten Interventionsstellen bestimmte Getreidearten, darunter Roggen, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft abgeerntet worden sind, ankaufen. Die Kommission ist gemäß Artikel 5 im Verwaltungsausschussverfahren befugt, Durchführungsvorschriften für die Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide durch die Interventionsstellen der Mitgliedsstaaten zu verlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28.07.1993 (ABl. Nr. L 191/76) sieht für den Verkauf von Getreide zwei verschiedene Ausschreibungsverfahren vor, darunter das hier einschlägige Ausschreibungsverfahren für den Verkauf zur Ausfuhr. In teilweiser Abweichung von den Bestimmungen der allgemeinen Verordnung über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen Nr. 2131/93 hat die Kommission durch Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 vom 07.07.2000 (ABl. Nr. L 168/5) eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.
2 dieser Verordnung wird die Verpflichtung zur Ausfuhr gewährleistet durch eine Sicherheit von 75,00 € je Tonne. Wobei 50,00 € je Tonne bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und der Betrag von 25,00 € je Tonne vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen sind. Auch für die
dieser Maßgabe gestellte Kaution gelten über die Verweisungen in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1490/2000 i. V. m. Artikel 17 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 für die Leistung der Sicherheiten Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Welche Voraussetzungen zur Freigabe der Sicherheit im Falle der unveränderten Ausfuhr von Interventionserzeugnissen für die Freigabe der Sicherheit vorgelegt werden müssen, schreibt Artikel 15 Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16.10.1992 (ABl. Nr. L 301/17) vor. Danach erfolgt die Freigabe der Sicherheit nur gegen Vorlage des
weises gem. Artikel. Artikel 4 b schreibt für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines oder mehrerer anderer Staaten als des Mitgliedstaates überwacht wurden in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, die Vorlage diesbezüglichen ausgestellten und mit allen erforderlichen Eintragungen und Sichtvermerken der zuständigen Kontrollbehörden versehenen Kontrollexemplars T5 vor. Die von den Beteiligten diskutierte Regelung des Artikels 8 Abs. 2 zweiter Unterabsatz greift vorliegend nicht ein, denn er modifiziert nicht Artikel 15 Abs. 1 der hier einschlägig ist, sondern allein Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92. Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 schreibt weiter vor, dass die Fristen, die für die Gewährung der Erstattung einzuhalten sind und die für den selben Zweck zu erbringenden
weise auch für die Freigabe der Sicherheit gelten. Dementsprechend war vorliegend das T5 -Exemplar außer im Fall höhere Gewalt innerhalb von 12 Monaten
dem Tag der Annahme der Ausfuhrmeldung einzureichen. Da die Ausfuhranmeldungen am 22.,
weis über die Erfüllung der Hauptpflicht alsbald
Ablauf der Frist erbracht wurde, sind lediglich 15 % der gestellten Kaution für Verfallen zu erklären. Dem gegenüber kann sich die Klägerin nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen. Das Vorbringen der Klägerin genügt insoweit in keiner Weise den in der Rechtsprechung des EUGH entwickelten Voraussetzungen. Der Begriff der höheren Gewalt ist im Bereich des Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung des EUGH in zahlreichen Entscheidungen geklärt worden. Mit Urteil vom 30.01.1974 (Slg 1974 S. 110) hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsgebieten einen unterschiedlichen Inhalt haben kann, so dass seine Bedeutung
dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, indem er jeweils seine Wirkung entfalten soll.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes setzt der Begriff der höheren Gewalt keine absolute Unmöglichkeit voraus (vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.1974 a. a. O.). Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt ist
ständiger Rechtsprechung des EUGH ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Vorliegend scheitert die Annahme höherer Gewalt bereits deshalb, weil die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der das objektive und subjektive Element des Begriffes der höheren Gewalt ausfüllen könnte. Insbesondere ist ein fehlerhaftes Verhalten der deutschen Zollbehörden nicht dargetan, zumal die Beklagte unwidersprochen die Vermutung geäußert hat, dass es allein deshalb zur verzögerten Vorlage des T5 - Exemplars gekommen sei, weil die Ware beim Verlassen des Zollgebietes der EG nicht den deutschen Abgangszollstellen vorgestellt wurde, was eindeutig dem von der Klägerin zu verantwortenden Bereich zuzuordnen wäre. Randnummer 23 Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte ihren Antrag auf Fristverlängerung
4 Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu Unrecht abgelehnt habe. Wie die Beklagte in dem im übrigen bestandskräftigen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, betrifft die durch Artikel 49 Abs. 4 der einschlägigen Verordnung eröffnete Möglichkeit einer Fristverlängerung nur Dokumente gem. Artikel 16 der Verordnung, das sind die
weise über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das hier vorzulegende T5 - Exemplar fehlt es an jeder Voraussetzung. Grund für die Möglichkeit zur Fristverlängerung ist - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat -, dass es bei der Beschaffung von Einfuhrnachweisen im Hinblick auf die spezifischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten in dem jeweiligen Empfängerland zu Problemen bei der Erbringung des Einfuhrnachweises kommen kann. Derartige Probleme stellen sich bei dem durch Vorlage des T5 - Exemplars zur erbringenden Ausfuhrnachweise nicht, da diese von den jeweiligen Zollbehörden der Gemeinschaft ausgestellt werden. Randnummer 24 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Randnummer 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031179
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