Keine politische Verfolgung von Moslems aus dem Sandzak Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger moslemischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Novi Pazar. Er reiste am 01.06.1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.06.2000 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29.06.2000 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er gehöre keiner bestimmten Volksgruppe an. Er habe zuletzt in Novi Pazar gelebt. Er habe im April oder im Mai 1999 sein Heimatland verlassen. Er sei zunächst nach Bosnien-Herzegowina gefahren. Dann sei er über Kroatien, Slowenien und Italien, von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Für Politik habe er sich nicht interessiert. Im Dezember 1998 habe er eine Ladung bekommen, die ihn zur Teilnahme am Militärdienst verpflichtet habe. Dies habe er verweigert. Als die NATO bereits Luftangriffe gegen Jugoslawien geflogen habe, sei die Militärpolizei und auch die Zivilpolizei bei ihm zu Hause gewesen. Als er sie habe kommen sehen, sei er geflüchtet. In diesem Moment habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Er sei ausschließlich hier, weil er nicht zum Militärdienst wolle. Eigentlich sei er deshalb hier, weil er nicht in den Krieg wolle. Er habe zwei Ladungen erhalten. Er wisse nicht, was in diesen Ladungen gestanden habe. Er habe sie nicht gelesen. Er habe die Annahme dieser Ladungen verweigert. Er gehe davon aus, dass es Vorladungen zum Grundwehrdienst waren. Es sei damals üblich gewesen, dass man Grundwehrdienstpflichtige einen knappen Monat ausbilde und sie dann an die Front schicke. Im Falle der Rückkehr müsse er sich wegen Desertion verantworten. Ein Freund von ihm, der es so gemacht habe wie er, sei in Abwesenheit wegen Desertion zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes fest und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall an, dass dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlasse. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22.08.2002. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 26.08.2002, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 29.08.2002, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger gehöre der moslemischen Volksgruppe in Sandzak an. Diese werde wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit von den Zentralorganen des serbischen Staates verfolgt. Von dieser Verfolgung sei auch der Kläger betroffen. Besondere Umstände, aus denen sich ergebe, dass der Kläger von dieser Gruppenverfolgung ausgenommen sei, sei nicht gegeben. Die Lage der Minderheiten habe sich auch nicht verbessert. Aus der Sicht der serbischen Zentralorgane sei der Kläger als Deserteur anzusehen. Er sei deshalb massiven Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Hieran vermögen auch die Amnestiegesetze nichts zu ändern. Die Gesetzeslage und die Rechtswirklichkeit fielen auseinander. Der Kläger laufe im Hinblick auf seine Desertion Gefahr von massiven menschenrechtswidrigen Straftaten. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.03.2002 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, Randnummer 6 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, Randnummer 7 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die erhobene Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur dann abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, Band 66 Seite 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 12 Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2002 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen in seiner Person Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vor. Randnummer 13 Der Kläger kann sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger ist über Kroatien, Slowenien und Italien mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Randnummer 14 Auch die Beurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 15 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 16 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341
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