(Keine) politische Verfolgung von Moslems aus dem Sandzak Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kos
§ 51Ausl
G vorliegen, Randnummer 8 festzustellen,
§ 53Ausl
G vorliegen, Randnummer 9 die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Schnellhefter) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die erhobene Klage ist zulässig, aber offensichtlich nicht begründet. Als offensichtlich unbegründet darf eine Klage nur dann abgewiesen werden, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (BVerwG, Band 66 Seite 312). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 14 Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2002 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen in seiner Person Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch die des § 53 AuslG vor. Randnummer 15 Der Kläger kann sich aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger ist aus Slowenien kommend mit dem PKW nach Deutschland eingereist. Randnummer 16 Auch die Beurteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
§ 51Abs. 1 Ausl
G nicht vorliegen, ist offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 17 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Insoweit gelten die gleichen materiellen Voraussetzungen wie für die Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG ist als Asylberechtigter anzuerkennen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341
(357)). Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder physische Freiheit, sondern befürchtet der Asylbewerber eine Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie der freien Religionsausübung, der Freiheit der beruflichen oder wirtschaftlichen Betätigung, ist ein Asylrecht wegen politischer Verfolgung nur zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bevölkerung des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hat (BVerfGE 54, 341
(357)). Randnummer 19 Der Begriff des politisch Verfolgten ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. II Seite 559) inhaltlich dahin zu bestimmen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung vorliegen muss (BVerfGE 76, 341
(357)). Randnummer 20 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen nicht vom Staat ausgeht, der Staat aber nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, dem Betroffenen den erforderlichen Schutz gegen übergriffe nichtstaatlicher Personen oder Gruppen zu gewähren, obwohl an sich die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (BVerfGE 80, 315
(327)). Randnummer 21 Die Gefahr einer politischen Verfolgung im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Asylbewerber politische Verfolgung erlitten hat oder ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Einzelschicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und es ihm deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Randnummer 22 Ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich. Randnummer 23 Hat ein Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341
(361)). Randnummer 24 Aufgabe des Asylbewerbers ist es, die asylrechtlich-relevanten Tatsachen erschöpfend und schlüssig vorzutragen. Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der asylbegründenden Tatsachen muss unterschieden werden, ob sich die Vorgänge außerhalb oder innerhalb des Gastlandes abgespielt haben. Im ersteren Falle genügt im Hinblick auf den Beweisnotstand des Asylbewerbers die Glaubhaftmachung; im letzteren Fall bedarf es des vollen Nachweises (BVerwGE 55, 82
(86)). Randnummer 25 Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Jugoslawien zum derzeitigen Zeitpunkt mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen hat. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid Bezug. Auch die Ausführungen des Klägers das die Muslims aus Sandzak weiterhin unmittelbare und mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten hätten, gibt keinen Anlass, die Situation anders einzuschätzen. Die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien bestätigen bis in jüngste Zeit, dass sich die Lage der Moslems aus dem Sandzak deutlich verbessert hat. Seit Beendigung der NATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Deutschland ist der Großteil der aus dem Sandzak geflüchteten Moslems wieder zurückgekehrt. Die Lage der Moslems entwickelt sich seither tendenziell zum Besseren. Seit Oktober 2000 ist ein Moslem aus dem Sandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen Regierung. Eine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen findet derzeit nicht statt. Die Lage der Minderheiten hat sich zwar verbessert, entsprach aber noch nicht internationalen Standards. Auch bemüht die neue Bundesregierung den Dialog mit den Minderheiten zu verstärken. Ein neues Minderheitengesetz ist am 02.03.2002 in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden Minderheiten Rechte gemäß internationalem Standard verankert. Auch die Unterrepräsentierungen von Minderheiten in Veraltung, Justiz und Polizei soll abgebaut werden. Im moslemischen Sandzak wurden bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems berücksichtigt (vgl. zu dem Vorstehenden Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Stand von Ende September 2002 vom 16.10.2002). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist der Kläger jedenfalls vor einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung wegen seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit hinreichend sicher. Randnummer 26 Auch der vom Kläger gemachte Vortrag im Rahmen des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht geeignet, vom Vorliegen einer asylrechtsrelevanten Verfolgung des Klägers auszugehen. Dies gilt sowohl für seinen Vortrag, er haben grausame Bilder gesehen und auch er sei malträtiert worden, er habe zum Beispiel Ohrfeigen bekommen. Insoweit ist die asylrechtsrelevante Schwelle bei weitem nicht überschritten. Dies gilt aber auch für seinen Vortrag, er sei 1999 geflüchtet um den Wehrdienst nicht antreten zu müssen. Der Kläger ist keinen asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eine hieran anknüpfende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung darauf ausgerichtet wäre, den Kläger zielgerichtet wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen, muss er im Hinblick auf das Amnestiegesetz der Bundesrepublik Jugoslawien, das am 05.03.2001 in Kraft getreten ist, (vgl. Auskunft des AA an das VG Frankfurt vom 29.03.2001) mit einer Bestrafung nicht rechnen. Randnummer 27 Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Randnummer 29 Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs.1 AsylVfG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031194