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VG Frankfurt 1. Kammer 1 E 5484/02 Urteil Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz § 6a AltSchG, § 1 AHGV, § 3 AHGV, § 131

gesetz Tenor Der Bescheid der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19.11.2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf zusätzliche Entlastung von Verbindlichkeiten ge

§ 7erhalten haben.

In der aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage ergangenen Altschuldenhilfeverordnung - AHGV - wird in § 3 näher bestimmt, dass antragsberechtigt Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AHG sind, die Altschuldenhilfe nach §

§ 7AHG erhalten haben.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 AHG ist bestimmt, dass antragsberechtigt kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, der die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind. Randnummer 15 Bei der Klägerin handelt es sich um ein kommunales Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich um eine GmbH. Es handelt sich auch um ein kommunales Wohnungsunternehmen, da 100% der Geschäftsanteile des Unternehmens in der Hand der Kommune liegen. Des weiteren ist - wie sich aus dem notariellen Vertrag vom 19.06.1995 ergibt und vom Bürgermeister der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt wurde - das gesamte Vermögen des früheren Regiebetriebes der Gemeinde K. "Hausverwaltung K." auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach §§ 158 ff, 168 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28.10.1994 (BGBl I S. 3210) übergegangen. Zu den von der Klägerin im Rahmen der Aufgliederung übernommenen Verbindlichkeiten gehören nach Ziffer II 2 b auch die auf dem Regiebetrieb der Gemeinde K. lastenden Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 AHG. Randnummer 16 Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen Altschuldenhilfe nach §

§ 7AHG erhalten haben muss.

Zwar hat die Klägerin selbst, die erst nach Ablauf der Antragsfrist nach dem Altschuldenhilfegesetz (vgl. § 9 AHG) und zwar durch notariellen Vertrag vom 19.06.1995 gegründet und am 06.11.1995 in das Handelsregister eingetragen wurde, keine Altschuldenhilfe nach § 4 bzw. § 7 AHG erhalten. Jedoch ist die Klägerin durch die Ausgliederung aus der Gemeinde K. nach näherer Maßgabe von §§ 158, 168 i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolgerin der Gemeinde K. geworden. Die Besonderheit der Gesamtrechtsnachfolge bei der Spaltung besteht allein darin, dass nicht das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers, sondern nur die im Aufgliederungsvertrag festgelegten Teile am Vermögensübergang teilnehmen (vgl. hierzu im Einzelnen Dehmer-UmwG

  1. Aufl. 1996 § 131 Rn. 4; Schmidt-Gesellschaftsrecht
  2. Aufl. 1997 S. 365 ff.). Randnummer 17 Die Gesamtrechtsnachfolge hat zur Folge, dass der übernehmende Rechtsträger ohne Weiteres in die Rechte und Pflichten des übertragenden Rechtsträgers eintritt mit Ausnahme derjenigen, deren Erlöschen ausdrücklich bestimmt ist oder die ihrer Natur nach nicht auf einen Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (vgl. RGZ 136, 313). Randnummer 18 Ist damit die Klägerin in die Rechte und Pflichten der Gemeinde K. eingetreten, ist sie damit auch in die Rechtsstellung, die die Gemeinde K. durch den Antrag auf Gewährung von Altschuldenhilfe gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau erlangt hat, eingetreten und kann die aus dieser Rechtsstellung folgenden Begünstigungen geltend machen, muss aber auch die aus dieser Rechtsstellung folgenden Belastungen tragen. Dies folgt letztlich auch aus § 172 UmwG, wonach durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger, hier die Klägerin, die Körperschaft, hier die Gemeinde K., von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit wird. Hat also die Klägerin im Rahmen der Aufgliederung die Verbindlichkeiten der Gemeinde K. übergeben, ist sie auch im Rahmen der Prüfung der Antragsberechtigung nach § 3 AHGV so zu behandeln, als habe sie selbst Altschuldenhilfe nach dem AHG erhalten. Diese Rechtsstellung der Gemeinde K. als Empfängerin einer staatlichen Subvention war im Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Klägerin weder erloschen noch höchst persönlicher Natur. Randnummer 19 Soweit die Beklagte gegenüber dieser Rechtsauffassung, dass die Klägerin im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der Gemeinde K. getreten sei, einwendet, dass die Vorschriften über die Rechtsnachfolge vorliegend nicht anzuwenden seien, weil der Bundesgesetzgeber einen Antrag zur Änderung des AHG abgelehnt habe, der eine Erweiterung des Kreises der antragsberechtigten Unternehmen auch auf solche vorgesehen habe, die keine Leistungen nach dem AHG erhalten hätten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Druckbereich 14/8078) ergibt, war Zielsetzung des Gesetzentwurfes, auch solche Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten einzubeziehen, die keine Anträge nach dem AHG gestellt haben oder wegen niedriger Altverbindlichkeiten einen solchen Antrag nicht stellen konnten. Diese Fallgruppen sind jedoch mit dem vorliegenden Fall, in dem ein Rechtsträger Altschuldenhilfe nach dem AHG beantragt und erhalten hat und ein anderer Rechtsträger, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist noch nicht gegründet war, später im Wege der Ausgliederung nach dem UmwG Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragstellers geworden ist, nicht vergleichbar. Denn wenn der deutsche Bundestag dem
  3. Gesetz zur Änderung des AHG zugestimmt hätte, wären in der Tat anders als im vorliegenden Fall Unternehmen erstmals in den Genuss von Altschuldenhilfe gekommen, die bisher keine solche Anträge gestellt hatten. Randnummer 20 Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass bei Anerkennung der Antragsberechtigung des übernehmenden Rechtsträgers die Gefahr bestehe, dass durch eine partielle Vermögensübertragung die Voraussetzungen für die Beantragung einer zusätzlichen Altschuldenhilfe gewissermaßen künstlich erzeugt würden, ist zum einen daraufhinzuweisen, dass im vorliegenden Fall schon deshalb derartige Anhaltspunkte nicht bestehen, weil die Ausgliederung lange vor dem Zeitraum des Ergehens der Altschuldenhilfeverordnung erfolgte und im übrigen nach § 4 Abs. 2 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl 1976 S. 2034) die Bewilligung einer Subvention ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt nach § 4 Abs. 2 S. 2 Subventionsgesetz vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eine Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Randnummer 21 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Berufungszulassung folgt aus § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, die Zulassung der Sprungrevision folgt aus § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190031206

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