Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts Leitsatz Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach BeamtVG § 14 a setzt voraus, dass der begünstigte Beamte Pflichtbeitragszeiten vorweisen kann; solche ergeben sich nicht aus der Übertragung einer Rentenanwartschaft auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung (BGB § 1587 b Abs. 1). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin stand als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30.09.1999 in den Ruhestand versetzt. Mit Antrag vom 15.09.1999 begehrte sie im Hinblick auf zu ihren Gunsten bestehende Rentenanwartschaften, die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann begründet worden seien, eine vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG. Das Regierungspräsidium Darmstadt setzte mit Bescheid vom 04.10.1999 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest, ohne über diesen Antrag zu entscheiden, und bat um Nachreichung entscheidungserheblicher Unterlagen zum Beleg der von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaft, die für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG Voraussetzung sei. Die Klägerin füllte das entsprechende Merkblatt aus und überreichte eine Bescheinigung der BfA vom 30.01.1987, aus der sich ergab, dass zu ihren Gunsten eine Rentenanwartschaft ohne Beitragsentrichtung wegen Versorgungsausgleichs nach Scheidung bestehe. Aus weiteren Auskünften der BfA vom 11.03.1996 und vom 11.04.2000 ergab sich, dass zu Gunsten der Klägerin eine Wartezeit aus durchgeführtem Versorgungsausgleich von 180 Monaten zu berücksichtigen sei. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 15.05.2000 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts ab. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung lägen nicht vor, da die Zeiten, für die zu Gunsten der Klägerin eine Rentenanwartschaft aufgrund Versorgungsausgleichs begründet worden sei, keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift seien. Die Klägerin erhob am 06.06.2000 Widerspruch, mit dem sie die Auffassung vertrat, dass die zu ihren Gunsten übertragenen Zeiten den Pflichtversicherungszeiten i. S. d. § 14 a BeamtVG gleichzusetzen seien. Außerdem könnten die von ihr in Anspruch genommenen Kindererziehungszeiten festen Zeiträumen zugeordnet werden, so dass diese auch in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden könnten. Randnummer 3 Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt von der BfA die Auskunft erhalten hatte, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin bei ihrer Rente nicht berücksichtigt wurden, wies die Behörde den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002 zurück. Die Klägerin habe keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, da sie nicht pflichtversichert gewesen sei. Dies stehe einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts entgegen. Darüber hinaus habe die BfA auch die Kindererziehungszeiten, die solchen Zeiten gesetzlich gleichgestellt seien, für den Rentenanspruch der Klägerin nicht berücksichtigt; sie seien darum auch im Rahmen von § 14 a BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Im übrigen seien die Erziehungszeiten der Klägerin bereits bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge im Hinblick auf § 85 Abs. 7 BeamtVG berücksichtigt worden. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 15.10.2002 zugestellt worden. Randnummer 4 Die Klägerin hat am 14.11.2002 Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht darüber hinaus geltend, dass die Rechtsanwendung durch das beklagte Land zu einer Diskriminierung kindererziehender Mütter führe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14.11.2002 und vom 14.02.2003 Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15.05.2000 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 10.10.2002 zu verpflichten, bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin den Ruhegehaltssatz vorübergehend vom 01.10.1999 bis zum 31.08.2001 unter Anwendung der Vorschrift des § 14 a BeamtVG zu erhöhen. Randnummer 7 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus macht das beklagte Land geltend, es sei an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten gebunden, so dass es über die im Rentenbescheid berücksichtigten Zeiten hinaus keine Kindererziehungszeiten zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen könne. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt. Randnummer 11 Die die Klägerin betreffende Versorgungsakte des beklagten Landes wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die Versorgungsakte sowie die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Randnummer 13 Die zulässige Klage kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts gemäß § 14 a BeamtVG nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind vielmehr rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 14 Zur Begründung folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und sieht insoweit zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Zu Recht hat das beklagte Land im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehört, der in den Genuss der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts nach dieser Vorschrift kommen soll. Die diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes sind rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 16 Die Klägerin erfüllt zwar die Voraussetzungen nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG, auf Grund derer sich grundsätzlich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöhen soll. Insbesondere hat sie bis zum Beginn ihres Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Dass im Fall der Klägerin gleichwohl eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ausscheidet, hat das beklagte Land zu Recht aus Abs. 2 der Vorschrift gefolgert. Denn die Erhöhung bemisst sich nach dieser Vorschrift auf der Grundlage der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten (bzw. nach alter Fassung: Pflichtversicherungszeiten), soweit diese nach Vollendung des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.