H verschmolzen waren und die neugegründete Gesellschaft am 09.08.2002 in das Handelsregister eingetragen worden war, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.01.2003 die neugegründete Firma A. GmbH zur Durchführung der Kontrollen im Rahmen des Rindfleischetikettierungssystems zuzulassen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.03.2003 ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die private Kontrollstelle A. GmbH besitze nicht die in Artikel 16 Abs. 1,
H übergegangen. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.05.2003 gegen den Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15.05.2003 wiederherzustellen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verweist darauf, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ordnungsgemäß unter Hinweis auf den Verbraucherschutz begründet worden sei. Die Aussetzungsentscheidung sei auch rechtmäßig. Für das Etikettierungssystems des Antragstellers sei gegenwärtig keine unabhängige private Kontrollstelle zugelassen. Die Existenz einer Kontrollstelle sei aber nach Artikel 16 Abs. 1, 3. Tire Verordnung (EG) Nummer 1760/00 zwingend erforderlich. Die Anordnung der Aussetzung der Genehmigung sei daher rechtmäßig, insbesondere sei die Aussetzung das mildere Mittel gegenüber dem Widerruf der Zulassung. Auch sei die Zulassung der Firma A. GmbH zurecht verweigert worden, weil diese nicht über die geforderte Unabhängigkeit verfüge. Das die geforderte Unabhängigkeit nicht bestehe zeige auch der Vortrag des Antragstellers, wonach die A. GmbH wegen der Ablehnung der Zulassung in ihrer Existenz gefährdet sei. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Randnummer 13 II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.05.2003 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Randnummer 14 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 15 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
GO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist unbeachtlich (vgl. Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar § 80 Fußnote 693). Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Darzulegen ist das besondere öffentliche Interesse dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung erforderlich ist und das hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von den Vollzugsfolgen des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Die vom Gesetz verlangte besondere Begründung des Vollzugsinteresses soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung fordert. Ferner soll die Begründung den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst habe, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes abzuschätzen. Schließlich soll das Gericht, auch wenn es im Ergebnis eine eigene Ermessensentscheidung über das Vorliegen eines besonderen Interesses für die sofortige Vollziehung trifft, Kenntnis von den Erwägungen der Behörde erlangen. Hiernach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Zum einen ist die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von der eigentlichen Begründung des Aussetzungsbescheides abgesetzt, was deutlich macht, dass sich die Antragsgegnerin dessen bewusst war, dass sie eine Ausnahmeentscheidung trifft. Auch die Begründung des öffentlichen Interesses ist zwar sehr knapp, jedoch noch ausreichend. Es wird deutlich, dass die Antragsgegnerin das wesentliche überwiegende öffentliche Interesse in dem Verbraucherschutz gesehen hat, der eine Genehmigung und Kontrolle von bestimmten Angaben auf den Etiketten von Rindfleisch verlangt. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin hat ferner nicht deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil sie den Antragsteller nicht vorab auf die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingewiesen hat. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, folgt ein solches Anhörungsgebot weder unmittelbar aus § 28 VwVfG noch aus seiner analogen Anwendung. Die unmittelbare Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG scheitert bereits am klaren Wortlaut der Vorschrift, die an einen zu erlassenden Verwaltungsakt anknüpft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist indessen kein Verwaltungsakt, sondern unselbstständiger Teil der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung und beseitigt dass durch die Erhebung des Widerspruchs bzw. der Klage eintretende Verzugshindernis des Suspensiveffektes des § 80 Abs. 1 VwGO. Gegen eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift spricht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbar ist, für ein gerichtliches Vorgehen gegen sie grundsätzlich keine Fristen bestehen und sie keiner Bestandskraft fähig ist. Ein Bedürfnis für die Vorverlegung des Rechtsschutzes besteht daher nicht in derselben Weise wie bei Verwaltungsakten. Randnummer 17 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aussetzungsentscheidung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Randnummer 19 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Aussetzungsinteresse des Antragsstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehe (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, NJW 1974, 227). Randnummer 20 Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Aussetzungsbescheides das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist und im Hinblick auf die Gefährdung des öffentlichen Interesses des Verbraucherschutzes mit der Durchsetzung des Verwaltungsaktes nicht bis zur Bestandskraft des Bescheides gewartet werden kann. Randnummer 21 Der Aussetzungsbescheid der Antragsgegnerin ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller entsprechend § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Recht eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu dem für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrfach um Benennung einer neuen privaten Kontrollstelle gebeten und mit Schreiben vom 04.03.2003 darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der gesetzten Fristen die Genehmigung des Systems ausgesetzt wird. Damit war für den Antragsteller hinreichend klar, dass er falls er innerhalb er gesetzten Fristen keine neue private Kontrollstelle benennt, er mit der Aussetzung der Genehmigung rechnen muss und er hätte sich zu der Frage der beabsichtigte Aussetzung des Systems äußern können. Randnummer 22 Der Aussetzungsbescheid ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Aussetzungsbescheid ist § 2 Abs. 1 2.Halbsatz des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26.02.1998 (BGBl. I, Seite 380), geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 17.11.2000 (BGBl. I, Seite 1510), wonach die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter anderem die Aussetzung einer Genehmigung anordnen kann.
a des Rindfleischetikettierungsgesetzes ordnet die zuständige Behörde für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen.
1 der Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 09.03.1998 (BGBl. I, Seite 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2000 (BGBl. I, Seite 1879) ist für die Genehmigung eines Etikettierungssystems eine Reihe von Angaben zu machen. Nach § 3 Abs. 2 der Rindfleischetikettierungsverordnung ist es für die Genehmigung eines Etikettierungssystems ferner notwendig, die Erklärung mindestens einer privaten Kontrollstelle darüber beizufügen, dass diese private Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für die Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen verpflichtet. Soll die Kontrolle eines Etikettierungssystemes von einer anderen privaten Kontrollstelle übernommen werden bedarf dies zuvor der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Vorliegend hat der Antragsteller zwar mit der Firma A. GmbH eine private Kontrollstelle benannt. Die Antragsgegnern hat jedoch die Zulassung dieser privaten Kontrollstelle durch nichtbestandskräftigen Bescheid vom 04.03.2003 abgelehnt. Damit verfügt das genehmigte Etikettierungssystem derzeit nicht über eine zugelassene private Kontrollstelle. Der Wirksamkeit des ablehnenden Bescheides steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gegen die Versagung der Zulassung Widerspruch eingelegt hat. Auf die Zulassung der Rechtsvorgängerinnen der A. GmbH in dem Genehmigungsbescheid vom 15.11.1998 kann der Antragsteller nicht zurückgreifen. Zum einen sind die dort genannten privaten Kontrollstellen inzwischen infolge einer Verschmelzung erloschen. Zum anderen würden die den Rechtsvorgängerinnen erteilten Zulassungen selbst wenn diese nach § 20 Abs. 1 Nummer 2 Umwandlungsgesetz auf die A. GmbH übergegangen sein sollte, nichts nutzen, weil auf die Rechtsnachfolgerin nur die generelle Zulassung als unabhängige Kontrollstelle übergegangen sein kann, nicht aber eine der Antragstellerin erteilte Genehmigung. Im übrigen schreibt § 3 Abs. 2 der Rindfleischetikettierungsverordnung ausdrücklich vor, dass dann wenn die Kontrolle eines Etikettierungssystems von einer anderen Kontrollstelle übernommen werden soll, dies zuvor der Genehmigung bedarf. Dies erfasst auch Fälle der Rechtsnachfolge, zumal - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - unabhängig von der allgemeinen Zulassung einer privaten Kontrollstelle es besondere Gründe geben kann, eine ganz bestimmte private Kontrollstelle für ein bestimmtes Zertifizierungssystem nicht zuzulassen. Da der Antragsteller keine andere private Kontrollstelle benannt hat, ist die Antragsgegnerin auch zurecht davon ausgegangen, dass eine Voraussetzung für die Genehmigung des Etikettierungssystems nicht mehr vorliegt. Denn nach Artikel 16 Abs. 1,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.