Rückkaufswert einer Lebensversicherung gehört zum verwertbaren Vermögen Leitsatz Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung, die nicht unter § 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG fällt, gehört zum verwertbaren Vermögen. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus Frankfurt am Main wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Randnummer 1 Der am 05.09.2003 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu bewilligen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus Frankfurt am Main, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund für die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Randnummer 3 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nachdem ihm bestimmte Beträge als Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf solche Leistungen hat, hängt nach § 11 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - von seinen Einkünften und/oder seinem Vermögen ab, welche dem anzuerkennenden sozialhilferechtlichen Bedarf gegenüberzustellen sind. Hier ist dem sozialhilferechtlichem Bedarf des Antragstellers von 514,-- € - nach Aktenlage sind einzusetzen der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes sowie die Kosten der Unterkunft (294,-- € + 220,-- €) - gegenüberzusetzen das verwertbare Vermögen des Antragstellers in Form des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussbeteiligung) einer Lebensversicherung. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Dazu gehört auch der Rückkaufswert einer Lebensversicherung. Hier beläuft sich dieser Wert auf 10.403,-- € (7.728,-- € Rückkaufswert zuzüglich 2.675,-- € Überschussbeteiligung). Soweit dieser Betrag das nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Durchführungsverordnung geschonte Vermögen des Antragstellers von insgesamt 1.279,-- € übersteigt, ist dieser Betrag - hier 9.224,--€ - zunächst einzusetzen, bevor Leistungen der Sozialhilfe beansprucht werden können. Dem Einsatz dieser Lebensversicherung steht hier auch nicht die Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder der Abschnitts XI des Einkommenssteuergesetzes - EStG - dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom Antragssteller am 02.11.1988 abgeschlossene Lebensversicherung ist keine zusätzliche Altersvorsorge im Sinne des § 10 EStG oder des Abschnitts XI des EStG. Diese mit dem Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) - AVmG - in das EStG eingefügten Vorschriften beziehen sich auf - landläufig als Riester-Renten bezeichnete - Altersvorsorgeverträge gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes - AltZertG -. Eines solche Zertifizierung, die nach § 5 AltZertG frühestens zum 01. Januar 2002 erteilt werden konnte, ist bei der Lebensversicherung des Antragstellers nicht gegeben. Randnummer 4 Dem Einsatz dieser Kapitallebensversicherung steht hier auch nicht die Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Insbesondere stellt es keine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung dar, dass die Rückkaufswerte solcher Versicherungen hinter den auf sie erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers, seinen Versicherungsbeiträgen, unter Umständen beträchtlich zurückbleiben können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.1997 - NDV-RD 1998, 53
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.