Mitwirkungspflicht bei der Beantragung von Wohngeld. Leitsatz Wohngeld, unklare Einkommensverhältnisse unterhalb der sozialhilferechtlichen Regelsätze Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 1960 geborene Kläger bewohnte im X-Weg Y in Frankfurt am Main, ein 12 qm großes Zimmer mit Badbenutzung, für das er 330,-- DM Miete (incl.) zu entrichten hatte. Er ist in Frankfurt am Main mit Nebenwohnsitz gemeldet; sein Hauptwohnsitz befindet sich in einen Ort außerhalb Frankfurts. Für das Zimmer in Frankfurt beantragte er im Januar 2002 Wohngeld. Den Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass der Kläger für Aushilfstätigkeiten monatlich 500,-- DM von einer Bäckerei erhält. Randnummer 2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.06.2002 wegen fehlender Mitwirkung i.S. der §§ 60 ff. SGB I ab, nachdem sie bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit dem nach sozialhilferechtlichen Vorschriften ermittelten Lebenshaltungskostenbedarf eine erhebliche Unterschreitung festgestellt und den Kläger aufgeforderte hatte, weitere Einkünfte sowie der Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzugeben. Hierzu hatte der Kläger erklärt, seine Mutter zahle die Krankenversicherungsbeiträge, weiterhin unterstützten ihn Freunde. Er lebe außerordentlich sparsam und habe seine Bedürfnisse sehr stark eingeschränkt. Nähere Angaben über die Höhe der Zuwendungen von dritter Seite machte er nicht. Randnummer 3 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begründete diesen im wesentlichen damit, dass er die Fragen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sorgsam und ausführlich beantwortet habe. Ihm sei bewusst, dass das verfügbare Geld nicht geeignet sei, ein Leben zu führen, das dem allgemein üblichen Standard entspreche. Randnummer 4 Die Behörde wies den Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002). Zur Begründung führte sie aus: Randnummer 5 "Das Wohngeldrecht ist gem. Art. 2 § 1 Ziff. 14 des I. Sozialgesetzbuches (SGB I) ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches, auf den die Vorschriften des Teils I (Allgemeiner Teil) und des Teils X (Verwaltungsverfahren) anzuwenden sind, soweit im Wohngeldrecht keine spezielle Regelung getroffen oder deren Anwendung ausgeschlossen ist. Die Mitwirkungspflicht eines Antragstellers richtet sich somit nach den §§ 60 und 61 i. V. mit § 65 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, sowie auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers erforderliche Unterlagen vorzulegen. Der Leistungsträger bestimmt dabei gem. § 20 Abs. 1 SGB X Art und Umfang der Ermittlungen. Kommt ein Antragssteiler seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann der Leistungsträger die Leistung nach § 66 SGB I versagen. Randnummer 6 Der Kläger ist mehrfach aufgefordert worden, eine plausible Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Als einzig nachgewiesene Einnahmequellen haben sich jedoch lediglich die Aushilfstätigkeit bei der Bio-Bäcker-Vollwert-GmbH mit einem Verdienst von 255,65 Euro monatlich erkennen lassen sowie die Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge durch die Mutter. Nicht näher beziffert hingegen ist eine "teilweise" finanzielle Unterstützung durch Herrn Ernst-Peter ..., bei dem der Kläger vor der Anmietung seiner jetzigen Wohnung vorübergehend wohnte. Im übrigen wurden auch keine genauen Angaben über die Höhe der unregelmäßigen Unterstützung von Freunden gemacht ebenso wie der Wert der nicht verkauften Produkte aus der Bäckerei offen geblieben ist. Eine Bedarfsberechnung hat eine Unterschreitung des als notwendig anzusehenden Bedarfssatzes von mehr als 200,-- Euro im Monat erbracht. Angesichts dieser ermittelten Unterschreitung gegenüber dem Bedarfssatz kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verwiesen werden, die folgendes ausführt: Randnummer 7 "Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem sozialhilferechtlich anerkannten Lebensbedarf das Existenzminimum eines Hilfesuchenden abgesichert werden soll, so wird deutlich, dass ein Einkommen, das diesen Minimalsatz beträchtlich unterschreitet, für sich allein schwerlich zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichend sein kann. In einem solchen Falle drängt sich geradezu zwangsläufig der Verdacht auf, dass die Klägerin seinerzeit über weitere Einkünfte verfugt haben muss, die sie der Beklagten nicht offenbart hat" (Urteil vom 26.05.1998 Az.: 7 E 2620/93
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