Darlehen ohne unbedingte Rückzahlungsverpflichtung ist Einkommen iSd WoGG Leitsatz Wohngeld, Einkommensbegriff, Darlehen, Regelsatzunterschreitung, Bettelmönch Tenor Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 07.11.2000 und 10.01.2001 wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers ab 01.03.2001 entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist nepalesischer Staatsangehöriger und asylberechtigt. Er bewohnte in Frankfurt am Main eine 23 qm große Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 368,-- DM zu entrichten hatte. Hierfür beantragte er im April 2000 Wohngeld. Er gab an, 600,-- DM an Einkünften für eine Hausmeistertätigkeit bei der Koreanischen Schule zu erzielen, seine Miete von 368,-- DM werde von der Glaubensgemeinschaft der Mormonen getragen. Randnummer 2 Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2000 mit der Begründung ab, dass die Miete soweit außer Betracht bleibe, als diese von dritter Seite getragen werde (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes - WoGG). Randnummer 3 Dagegen richtete sich der Widerspruch, den der Kläger wie folgt begründete: Die Glaubensgemeinschaft der Mormonen übernehme seine Miete nur dann, wenn er zur Zahlung nicht in der Lage sei. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Gemeinde St. Josef vor, wonach er pro Woche 5 Gutscheine für je 2 belegte Brötchen erhalte und eine gleiche Bescheinigung der Gemeinde St. Elisabeth für 1 Brötchen. Die evangelisch-reformierte Gemeinde bestätigte, dass sie dem Kläger Lebensmittelgutscheine von durchschnittlich 21,66 DM monatlich zur Verfügung stelle. Der Kläger zahle monatlich Krankenversicherungsbeiträge von 211,50 DM und Kontoführungsgebühren von 12,50 DM. Randnummer 4 Den Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es: Randnummer 5 "Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des WoGG bleibt die Miete insoweit außer Betracht, als ihr Beiträge dritter Personen zur Zahlung der Miete gegenüberstehen. Dies kann zur Reduzierung der anrechenbaren Miete oder zum gänzlichen Ausschluss von Wohngeldwährungen führen. Randnummer 6 Der Widerspruchsführer hat in seinem Wohngeldantrag selbst angegeben, dass er von der Glaubensgemeinschaft der Mormonen monatlich 368,-- DM erhält. Ob dies nun durch Barzahlung oder durch Überweisung an den Vermieter erfolgt, ist unerheblich. In ihrem Schreiben vom 10.08.2000 hatte die Glaubensgemeinschaft gegenüber der Vermietungsgesellschaft - der Wohnheim GmbH - erklärt, dass sie "dafür garantiert, dass die monatliche Mietzahlung in Höhe von 368,-- DM stellvertretend für Herrn ... bezahlt wird". Randnummer 7 Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Mieterkonto des Widerspruchsführers geht nicht hervor, wer die Mietzahlungen an den Vermieter erbracht hat. Demgegenüber lassen die Kontoauszüge des Widerspruchsführers erkennen, dass Mietzahlungen für Oktober bis Dezember 2000 in Höhe von jeweils 368,-- DM von dessen Konto abgebucht worden sind. Damit ist allerdings nicht geklärt, ob der Widerspruchsführer die Mietzahlungen nicht zuvor durch die Glaubensgemeinschaft der Mormonen in bar erhalten hat. Randnummer 8 Unabhängig hiervon ist weiter darauf hinzuweisen, dass von dem Konto des Widerspruchsführers keinerlei Barabhebungen erfolgen. Der Lohn aus der Hausmeistertätigkeit in Höhe von 600,-- DM monatlich verbleibt auf dem Girokonto, um davon die genannten 368,-- DM sowie eine Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 211,50 DM begleichen zu können. Außerdem werden dann noch pauschal 12,50 DM an Kontoführungsgebühren abgebucht. Randnummer 9 Geht man von Einkünften in Höhe von 600,-- DM aus und zieht 368,-- DM sowie den Betrag von 211,50 DM ab, so verbleiben 20,50 DM im Monat; werden hiervon noch die Girokontogebühren von 12,50 DM abgesetzt, so verbleibt ein Betrag von 8,-- DM. Trotz dieses geringen Betrages ist der Widerspruchsführer dann aber noch in der Lage, einen Sparvertrag zu erfüllen. Randnummer 10 Folgte man der Darstellung des Widerspruchsführers, wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt ausschließlich von Lebensmittelgutscheinen im nachgewiesenen Wert von 21,66 DM monatlich sowie in Form von 15 belegten Brötchen pro Woche zu bestreiten. Randnummer 11 Eine anhand der bundessozialhilferechtlichen Vorschriften durchgeführte Bedarfsberechnung führt zu dem Ergebnis, dass für den 1-Personen-Haushalt des Widerspruchsführers von einem Betrag von 1.130,50 DM auszugehen ist. Dem steht ein nachgewiesenes Nettoeinkommen in Höhe von 600,-- DM gegenüber, so dass eine Unterschreitung von 530,-- DM monatlich zu verzeichnen ist. Randnummer 12 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, einen Wohngeldanspruch in derartigen Fällen zu verneinen. Das Gericht führt hierzu folgendes aus: Randnummer 13 "Berücksichtigt man, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem sozialhilferechtlich anerkannten Lebensbedarf das Existenzminimum eines Hilfesuchenden abgesichert werden soll, so wird deutlich, dass ein Einkommen, das diesen Minimalsatz beträchtlich unterschreitet, für sich allein schwerlich zur Finanzierung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichend sein kann. In einem solchen Falle drängt sich geradezu zwangsläufig der Verdacht auf, dass die Klägerin seinerzeit über weitere Einkünfte verfügt haben muss, die sie der Beklagten nicht offenbart hat" (Urteil vom 26.05.1998 - Az.: 7 E 2620/93
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